493/J XXIII. GP
Eingelangt am 07.03.2007
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Bettina Stadlbauer
und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend „Aufhebung des Transsexuellen-Erlasses 1996 durch den VfGH"
Im Juni 2006 hat der
Verfassungsgerichtshof den Transsexuellen Erlass von 1996
aufgehoben. Die Vorgeschichte: Ein Mann mit Familie (Ehefrau und zwei Kinder)
aus der
Steiermark hat sich 2004 einer geschlechtsanpassenden Operation (von Mann zu
Frau)
unterzogen. Seither lebe sie als Frau
(Sandra H.) mit ihrer Ehegattin in gleichgeschlechtlicher
Ehe.
Frau Sandra
H. wurde die Personenstandsänderung aufgrund ihrer aufrechten Ehe
verweigert,
die darauf hin sich
mit einer Beschwerde an den Österreichischen Verfassungsgerichtshof
wandte. Der VfGH gab der Beschwerde von Sandra H. recht und hob den
Transsexuellen-
Erlass aus zweierlei Gründen auf:
Zum einen fand der VfGH war der
Erlass gesetzeswidrig, weil er nicht gehörig im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde. Zum anderen teilte der VfGH die Meinung
der
Beschwerdeführerin, wonach der Erlass
hinsichtlich des Scheidungszwanges der gesetzlichen
Grundlage entbehrte, weil das Geschlecht bereits durch die Operation
geändert werde, auch
wenn die Person verheiratet ist. Das Geburtenbuch
sei daher in diesem Sinne richtigzustellen,
denn es geben keines Gesetzesstelle, die das bei aufrechter Ehe verbiete (VfGH,
8.6.2006, V
4/06).
Unberührt
von der Aufhebung des Transsexuellen-Erlasses ist nach § 16
Personenstandgesetz
der Geschlechtsantrag
im Geburtenbuch zu ändern, wenn er unrichtig geworden ist. Damit
entscheiden zunächst Standesämter, in folge die Landeshauptleute und
das
Bundesministerium für Inneres. Mittlerweile wurden bei mehreren
verheirateten
Transsexuellen Personenstandsänderungen vorgenommen, die Entscheidungen
dauerten
unterschiedlich lang.
Es stellt sich die Frage, wie das Bundesministerium für Inneres in Hinkunft mit den Anliegen
von transsexuellen Menschen umgeht und ob Änderungen bezüglich Namensänderungen und
dem in einigen europäischen Staaten längst überholten Operationszwang für
Personenstandsänderungen vorgesehen sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage
1. Wie sieht
die konkrete gesetzliche Lage für die betroffenen Personen nach der
Aufhebung des
Transsexuellen-Erlasses 1996 durch den VfGH aus?
2. Planen Sie gesetzliche Änderungen für diesen Bereich?
3.
Wenn ja, welche werden dies sein und wann sollen die Änderungen
umgesetzt
werden?
4. Wie wurde/wird im oben geschilderten Fall von Sandra H. letztendlich entschieden?
5.
Wie wird in Hinkunft mit derartigen Fällen, wie dem in der
Präambel geschilderten
vorgegangen?
6.
Laut betroffene Personen, sind die Entscheidungen Ihres Ministeriums
bezüglich
Personenstandsänderungen in gleichgelagerten Fällen von sehr
unterschiedlicher
Dauer Wie erklären Sie diesen Umstand?
7.
Bei verheirateten transsexuellen Personen wurden nach der
VfGH-Entscheidung zwar
Personenstandsänderungen durchgeführt und Geburtsurkunden neu
ausgestellt, jedoch
keine
ordnungsgemäßen Heiratsurkunden mit der Bezeichnung Frau/Frau. Ist
Ihnen
dies bekannt? Wie lautet Ihre diesbezügliche rechtliche Beurteilung?
8.
Auch nach Kippen des Transsexuellenerlasses sind für eine
Personenstandsänderung
genitalanpassende
Operationen gefordert. In anderen europäischen Ländern ist eine
Personenstandsänderung ohne Operationszwang möglich. Planen Sie hier
Änderungen?
9. Wenn ja, wann und wie lauten diese?
10. Wenn nein, weshalb lehnen Sie dies ab?
11.
Wie lautet
Ihre rechtliche Beurteilung des Operationszwanges bei
Personenstandsänderung im Hinblick auf
Art 3 der Europäischen Charta für
Menschenrechte, wonach jeder Mensch ein Recht Unversehrtheit hat?