4948/J XXIII. GP

Eingelangt am 12.09.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Kukacka
Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend unrichtige Antworten in der Anfragebeantwortung 4507/AB vom
29. Juli 2008 zur Verschleierung von gesetzeswidrigen Vorgängen

Auf die Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Murauer, Kolleginnen und
Kollegen, vom 29. Mai 2008 unter der Nummer 4449/J betreffend eigenartige
Vorgangsweise bei der Bestellung von Spitzenfunktionen im BMLV hat der
zust
ändige Bundesminister zwei Fragen unrichtig beantwortet.

Auf die Frage Nr. 40: Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Ausschreibung
für den Bereich Kommunikation?" antwortet Bundesminister Darabos: Nach den
Bestimmungen des
§ 4a Ausschreibungsgesetz war der Arbeitsplatz des Leiters des
Bereichs Kommunikation zwingend auszuschreiben, da sich deutlich mehr als die
H
älfte der Aufgaben des von der Organisationsänderung betroffenen ursprünglichen
Arbeitsplatzes ge
ändert hat."

Dies ist unrichtig!

Aus den Aktenläufen ergibt sich, dass die Zentralsektion gegen die Ausschreibung
war, da die gesetzlichen Voraussetzungen gem
äß § 4a Ausschreibungsgesetz nicht
vorlagen (diese erfordert zumindest eine 50 %ige
Änderung der Aufgaben). Diese
Ausschreibung wurde dann erst durch Weisung des Kabinetts des Bundesministers
gesetzeswidrig veranlasst. Weiters wurde auch diese Leitungsfunktion, welche bisher
dem allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet war, in eine milit
ärische Funktion
überführt, um damit den bisherigen Arbeitsplatzinhaber - einem Zivilisten - davon
auszuschließen. Hintergrund ist, dass der Leiter der Kommunikation im
Bundesministerium f
ür Landesverteidigung offensichtlich als früherer
Kabinettsmitarbeiter der Minister Fasslabend und Platter dem nunmehrigen
Ressortleiter nicht mehr passt.

Im zweiten Fall hat der Bundesminister für Landesverteidigung auf die Frage 42:
Warum wurde von Ihnen die Leitung der Generalstabsabteilung ausgeschrieben?"
geantwortet:
Der Arbeitsplatz des Leiters der Generalstabsabteilung war
auszuschreiben, da sich mehr als die H
älfte der Aufgaben des ursprünglichen
Arbeitsplatzes als Leiter des Generalstabsb
üro geändert hat. Die Ausschreibung des
Arbeitsplatzes des Leiters der Generalstabsabteilung beruht auf § 4a
Ausschreibungsgesetz."

Auch diese Antwort ist unrichtig!


Das Kabinett des Bundesministers hat am 28. Februar 2008 entschieden, die
Generalstabsanteilung auszuschreiben. Im diesbez
üglichen Akt hält allerdings die
Zentralsektion fest, dass aufgrund der Arbeitsplatzbewertung mindestens 55 % der
Altaufgaben erhalten bleiben und somit eine Ausschreibung dieser Abteilung keine
gesetzliche Deckung im § 4a Ausschreibungsgesetz findet. Mit Weisung des
Kabinetts des Bundesministers hat dieser allerdings entschieden, die
Generalstabsabteilung trotzdem auszuschreiben.

Hintergrund dieser rechtswidrigen Ausschreibung war auch hier der Wunsch, einen
unliebsamen Inhaber von einer Leitungsfunktion zu entfernen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung folgende

Anfrage:

1.                 Warum informieren Sie das Parlament falsch?

2.                 Ist dies mit Ihrem Amtsverständnis als Bundesminister vereinbar?

3.                 Wissen Sie, dass Sie dem Parlament verantwortlich sind?

4.                 Wie oft haben Sie in Anfragebeantwortungen bereits unrichtige Antworten
gegeben?

5.                 Ist es oberste Maxime Ihres Handelns, die wahren Hintergründe Ihrer
Amtstätigkeit dem Parlament zu verschleiern?

6.                 Haben Sie in beiden dargestellten Fällen die Weisung, rechtswidrig
auszuschreiben, veranlasst?

Wenn nein, wie kommt Ihr Kabinett dazu, von alleine derartige Weisungen zu
erteilen?

7.    Ist das Kabinett gegenüber der Zentralsektion überhaupt weisungsbefugt?
Wenn ja, aus welchen rechtlichen Grundlagen ergibt sich das?

Wenn nein, ist eine Weisung des Kabinetts nicht doch einer Weisung des
Leiters des Ressorts, nämlich des Bundesministers, gleichzuhalten?

8.    Wie oft haben Sie, abgesehen von diesen beiden Fällen, noch rechtswidrige
Ausschreibungen veranlasst?