4967/J XXIII. GP

Eingelangt am 12.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Vilimsky,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend Institution AMS

Eine alleinerziehende Mutter kündigte aus gesundheitlichen Gründen Ihren Job als diplomierte Krankenschwester und meldete sich im August 2006 arbeitslos beim AMS 961 — Wien Dresdner Straße, 1200 Wien, Aktennummer RGS961/AL1.03. Übergangsweise meldete sie sich bei einem Pool für diplomierte Krankenschwestern und hat hier im August 2006 einen Schnuppertag geleistet und einen Tag am Ende des Monats einen normalen Dienst versehen. Ab 1. September 2006 meldete sie sich vom Arbeitsamt ab und arbeitete für diese Poolfirma. Versehentlicherweise wurde sie jedoch den gesamten August von dieser Poolfirma gemeldet, was als Konsequenz die Rückzahlung der Bezüge für den Monat August mit sich gebracht hätte. Doch Frau F. legte sofort Einspruch ein und hatte im Februar 2007 eine Anhörung auf dem AMS, wo dieses Missverständnis geklärt sowie berichtigt wurde und sie im nachhinein vom AMS auf 2 Tage im August zurückgemeldet wurde. Eine Mitteilung des AMS betreffend Ihren Leistungsanspruch vom 15.03.2007 bestätigt dies. Zudem wurde ihr seitens des AMS erklärt, dass diese Sache erledigt wäre und sie auch seitdem nichts Gegenteiliges mehr vom AMS Wien 20 hörte.

Erst im Jänner 2008, also über ein Jahr nach der Anhörung, bekam sie Post vom AMS Wien 20, mit der Forderung der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Bezüge des Monats August 2006 in Höhe von 473,90 Euro.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz folgende

Anfrage:

1.       Wieso muss die Frau, obwohl sie nur 2 Tage des Monats August 2006 gearbeitet hat und  die restlichen 29 Tage arbeitslos gemeldet war, einen Betrag von 473,90 Euro zurückzahlen?

2.   Warum wurde der Frau keine Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch übermittelt, sondern einfach nur eine Forderung, die sich nicht durch einen Leistungsanspruch nachvollziehen lässt?

3.       Ist es rechtlich gedeckt, dass Arbeitslosen eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt wird, die dann ohne Erklärung aufgehoben wird und die Leistung anders bemessen wird?

4.   Im Schreiben des AMS an Frau F. steht, dass sie Ihre Bezüge zu Unrecht bezogen hat - worauf gründet sich das?


5.       Aus welchen Gründen hat das AMS seine Meinung nach mehr als einem Jahr geändert und was veranlasste das AMS nach so langer Zeit dazu, das Verfahren wieder aufzunehmen?

6.       Wie ist es erklärbar, dass das AMS mehr als ein Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit von Frau F. noch Forderungen stellt?