4988/J XXIII. GP
Eingelangt am 18.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Preisauszeichnung im Handel - „Scanner-Kassen“ (d.h. elektronische
Kassen)“
In
Kaufhäusern bzw. Supermärkten mit sog. „Scannerkassen“
(automatisierte
Computersysteme) kam es in den letzten Jahren immer wieder zu Fehlabrechnungen.
Es
wurde
ein anderer Preis verrechnet als der am Regal / Produkt ausgezeichnete Preis.
Gerade
bei
"Sonderaktionen" erwies sich dieses elektronische System als
(missbrauchs-)
fehleranfällig. Beschwerden von
KonsumentInnen - die den Kassabeleg überprüft hatten —
dokumentieren diese offensichtlichen
Fehlabrechnungen.
Fast alle
Kaufhäuser bzw. Supermärkte erfassen die Warenpreise an der Kasse
über die
„Strichcodes“, diese werden ausgelesen und es kommt zur
elektronischen Abrechnung. Dies
gibt
neben einer effizienten Warenbewirtschaftung und Logistik dem Management auch
mehr
Möglichkeiten
zu einer zeitlich differenzierten Preisgestaltung bzw. von
Preisänderungen.
Die
auf Regalen oder auf den Produkten ausgewiesenen Warenpreise stimmen mitunter
nicht
mehr
mit den in Scanner-Kassen registrierten Preisen und den KonsumentInnen
verrechneten
Beträgen überhaupt überein. Dafür gibt es verschiedene
Gründe: In manchen Fällen werden
die KonsumentInnen offensichtlich ganz bewusst irregeführt oder durch das
Management auf
eine besondere Nachfrage schnell mit Preisänderungen an der Kassa
reagiert, während die
Preisauszeichnung am Regal/Produkt nicht korrigiert wird.
Diese
Abweichungen zu den Regalpreisen/Produktpreisen gehen jedenfalls zu Lasten der
KonsumentInnen. Diese sind - nach den vorliegenden Erhebungen - besonders
eklatant bei
den sogenannten "Sonderangeboten"! So wurde in den letzten Jahren als
Sonderpreis der
ursprüngliche Preis verrechnet, wobei die Differenz teilweise über 25
% ausmachte
(KonsumentInnenbeschwerden).
Eine
große Mehrheit der Deutschen traut den Kassenbons im Supermarkt nicht
über den Weg.
In einer repräsentativen
Umfrage des Aachener Marktforschungsunternehmens Dialego, die
der F. A.Z. vorgelegt wurden, gaben rund
vier von fünf Befragten an, die Rechnung nach dem
Einkauf zu überprüfen.
„ Rund
zwei Drittel der Befragten glauben, dass die Abrechnungen fehlerhaft sein
können.
Ihre Skepsis besteht offenbar zu Rech: 95 Prozent der Zweifler haben schon
einmal auf einem
Kassenbon
einen Fehler entdeckt. Besonders kritisch gehen Senioren an die Sache. In der
Gruppe der über 60-Jährigen
kontrollieren 87 Prozent den Kassenbon, unter den 14- bis 29-
Jährigen sind es nur 71 Prozent“. (FAZ.Net 25.08.2008)
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele diesbezügliche Beschwerden sind dem Ressort bzw. den
Preisorganen der
Länder
in den letzten fünf Jahren bekannt geworden (Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
Wie
wurden diese erledigt?
2.
Wann und wie oft hat das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten in den
letzten fünf Jahren in einzelnen Bundesländern eine Kontrolle der
Preisauszeichnung im
Handel
veranlasst, ob die ausgezeichneten Preise (Preisauszeichnung) auch
tatsächlich an
den
„Scannerkassen" verrechnet werden?
3.
Wenn ja, welche Ergebnisse wurden in diesen Jahren erzielt
(Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
4.
Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen wurden deshalb in den letzten
fünf Jahren erstattet
(Aufschlüsselung
auf Jahre und Bundesländer)?
5.
Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um für die Zukunft in
Betrieben, die
Scannerkassen
bei der Abrechnung verwenden, die gesetzlich vorgeschriebene
Preisauszeichnung zu verbessern und sicherzustellen?
6.
Ist es in Handelsbetrieben (z.B. Supermärkten) generell
zulässig die Endverbraucherpreise
bei
Waren (z.B. Lebensmittel) mehrfach am Tag - z.B. je nach Nachfrage - zu
ändern?
7.
Wenn ja, auch dann, wenn zuvor spezielle Waren über Prospekte etc.
an einem
bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis (z.B. Supermärkten) angeboten und
beworben
wurden?
8.
Gibt es in Handelsbetrieben für KonsumentInnen das Recht auf
Rückbezahlung des
Differenzbetrages
zwischen dem bezahlten und ausgezeichneten Preis?
Wenn nein, warum nicht?