4988/J XXIII. GP

Eingelangt am 18.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Preisauszeichnung im Handel - „Scanner-Kassen“ (d.h. elektronische

Kassen)“

In Kaufhäusern bzw. Supermärkten mit sog. „Scannerkassen“ (automatisierte
Computersysteme) kam es in den letzten Jahren immer wieder zu Fehlabrechnungen. Es
wurde ein anderer Preis verrechnet als der am Regal / Produkt ausgezeichnete Preis. Gerade
bei "Sonderaktionen" erwies sich dieses elektronische System als (missbrauchs-)
fehleranfällig. Beschwerden von KonsumentInnen - die den Kassabeleg überprüft hatten —
dokumentieren diese offensichtlichen Fehlabrechnungen.

Fast alle Kaufhäuser bzw. Supermärkte erfassen die Warenpreise an der Kasse über die
„Strichcodes“, diese werden ausgelesen und es kommt zur elektronischen Abrechnung. Dies
gibt neben einer effizienten Warenbewirtschaftung und Logistik dem Management auch mehr
Möglichkeiten zu einer zeitlich differenzierten Preisgestaltung bzw. von Preisänderungen.

Die auf Regalen oder auf den Produkten ausgewiesenen Warenpreise stimmen mitunter nicht
mehr mit den in Scanner-Kassen registrierten Preisen und den KonsumentInnen verrechneten
Beträgen überhaupt überein. Dafür gibt es verschiedene Gründe: In manchen Fällen werden
die KonsumentInnen offensichtlich ganz bewusst irregeführt oder durch das Management auf
eine besondere Nachfrage schnell mit Preisänderungen an der Kassa reagiert, während die
Preisauszeichnung am Regal/Produkt nicht korrigiert wird.


Diese Abweichungen zu den Regalpreisen/Produktpreisen gehen jedenfalls zu Lasten der
KonsumentInnen. Diese sind - nach den vorliegenden Erhebungen - besonders eklatant bei
den sogenannten "Sonderangeboten"! So wurde in den letzten Jahren als Sonderpreis der
ursprüngliche Preis verrechnet, wobei die Differenz teilweise über 25 % ausmachte
(KonsumentInnenbeschwerden).

Eine große Mehrheit der Deutschen traut den Kassenbons im Supermarkt nicht über den Weg.
In einer repräsentativen Umfrage des Aachener Marktforschungsunternehmens Dialego, die
der F. A.Z. vorgelegt wurden, gaben rund vier von fünf Befragten an, die Rechnung nach dem
Einkauf zu überprüfen.

Rund zwei Drittel der Befragten glauben, dass die Abrechnungen fehlerhaft sein können.
Ihre Skepsis besteht offenbar zu Rech: 95 Prozent der Zweifler haben schon einmal auf einem
Kassenbon einen Fehler entdeckt. Besonders kritisch gehen Senioren an die Sache. In der
Gruppe der über 60-Jährigen kontrollieren 87 Prozent den Kassenbon, unter den 14- bis 29-
Jährigen sind es nur 71 Prozent“.
(FAZ.Net 25.08.2008)

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachstehende

Anfrage:

1.              Wie viele diesbezügliche Beschwerden sind dem Ressort bzw. den Preisorganen der
Länder in den letzten fünf Jahren bekannt geworden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Wie wurden diese erledigt?

2.              Wann und wie oft hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in den
letzten fünf Jahren in einzelnen Bundesländern eine Kontrolle der Preisauszeichnung im
Handel veranlasst, ob die ausgezeichneten Preise (Preisauszeichnung) auch tatsächlich an
den „Scannerkassen" verrechnet werden?

3.              Wenn ja, welche Ergebnisse wurden in diesen Jahren erzielt (Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?

4.              Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen wurden deshalb in den letzten fünf Jahren erstattet
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?


5.              Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um für die Zukunft in Betrieben, die
Scannerkassen bei der Abrechnung verwenden, die gesetzlich vorgeschriebene
Preisauszeichnung zu verbessern und sicherzustellen?

6.              Ist es in Handelsbetrieben (z.B. Supermärkten) generell zulässig die Endverbraucherpreise
bei Waren (z.B. Lebensmittel) mehrfach am Tag - z.B. je nach Nachfrage - zu ändern?

7.              Wenn ja, auch dann, wenn zuvor spezielle Waren über Prospekte etc. an einem
bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis (z.B. Supermärkten) angeboten und beworben
wurden?

8.              Gibt es in Handelsbetrieben für KonsumentInnen das Recht auf Rückbezahlung des
Differenzbetrages zwischen dem bezahlten und ausgezeichneten Preis?

Wenn nein, warum nicht?