5011/J XXIII. GP
Eingelangt am 24.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Vilimsky
Kolleginnen und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für
Inneres
betreffend Vorschriften zur Datenerfassung
Die Kronenzeitung vom 18. September 2008 berichtete unter dem Titel: „Manipulation mit Kriminalstatistik“, dass es bei der Erstellung der Kriminalstatistik einen gewissen „Auslegungsspielraum“ geben soll. Dies entspricht auch dem Wissens- und Informationsstand, belegt durch Informationen von Exekutivbeamten und Mitarbeitern aus dem Bundesministerium für Inneres, der FPÖ.
In der OTS366 vom 17.September 2008 ist im Gegensatz dazu zu lesen:
„Falschmeldung der Tageszeitung "Die Kronen Zeitung"!
Utl.: Klarstellung zu den derzeitigen Diskussionen betreffend Eingabe
bzw. Auswertung von Daten in der Kriminalstatistik
1 Tat = 1 Anzeige = 1 Verurteilung!
In der österreichischen Kriminalstatistik werden die bei der Polizei angezeigten gerichtlich strafbaren Handlungen erfasst und monatlich ausgewiesen. Alle gerichtlich strafbaren Handlungen, welche bei der Strafjustiz zur Anzeige gebracht werden, werden spätestens bei Anzeigeerstattung in die Kriminalstatistik gespeichert.
Seit 01.02.2000 ist die Kriminalstatistik auf ein EDV-Onlinesystem umgestellt. Vorher wurde von der Polizei eine sogenannte "Stricherlliste" geführt. Die Speicherung erfolgt nach den Richtlinien, die bereits vor der Umstellung auf EDV gegolten haben. Diese Umstellung hatte keine inhaltlichen Auswirkungen, sondern lediglich qualitative. Das EDV-System enthält Plausibilitätskontrollen und Mussfelder, wodurch Fehlspeicherungen erkannt und weitgehend ausgeschlossen werden können.
Bei dem in der heutigen Ausgabe der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung" angesprochenen Fall handelt es sich um einen Betrugsfall, bei dem über 40.000 Personen auf ein Zeitungsinserat hin einen geringen Geldbetrag auf ein Konto eingezahlt haben. Die versprochene Gegenleistung wurde nie erbracht. Hier wurden schlussendlich nicht über 40.000 Einzeldelikte gespeichert, sondern eine Serie, da der Täter eine Tathandlung (das Schalten des Zeitungsinserates) gesetzt hat.
Fallbeispiele:
Der Diebstahl eines Autos wird bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Beamte, welcher die Anzeige aufnimmt, gibt die Daten in die Onlinedatenbank ein. Diese Speicherung muss vom Fachvorgesetzten auf Richtigkeit kontrolliert und bestätigt werden. Danach werden die Daten an die zentrale Datenbank in der BMI weitergeleitet.
Werden drei Wohnungen in einem Haus aufgebrochen, so werden auch immer drei Delikte gespeichert, unabhängig davon, ob letztlich ein oder mehrere Tatverdächtige ausgeforscht werden. Lediglich wenn bei einem Einbruch in ein Einfamilienhaus auch das in der Garage abgestellte Auto aufgebrochen und daraus Wertsachen entwendet, so ist das eine Tathandlung und daher auch als ein Delikt zu speichern.
Wenn ein Betrunkener in einer Nacht beim Heimgehen 10 Schneestangen ausreißt: 1 Tathandlung wird in die Statistik eingetragen, d.h. ein Täter hat eine Tathandlung gesetzt, daher wird dies einmal erfasst.
Wenn eine Bande von 23 Tätern in einer Nacht 200 Autos aufbricht und daraus Wertgegenstände stiehlt: 200 Tathandlungen werden in die Statistik eingetragen. Wenn eine Jugendbande 200 Diebstähle begeht um sich davon ihr Leben zu finanzieren, werden 199 einzelne Diebstähle und 1 gewerbsmäßiger Diebstahl statisiert.
Durch neue Tatbestände oder organisatorische Änderungen, z. B. Stalking, Internetbetrug bzw. Wachkörperreform 2004 und der neuen Strafprozessordnung mussten die Vorschriften zu Datenerfassung zwar regelmäßig ergänzt und erweitert werden. Die letzte Anpassung erfolgte am 1. Mai 2007. Alle Änderungen der Vorschrift wurden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kontinuität (Statistik muss vergleichbar bleiben) durchgeführt werden. Jedoch bleiben die grundsätzlichen Regeln immer dieselben."
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Welche Vorschriften zu Datenerfassung, wie in der OTS angesprochen, gibt es in Ihrem Ressort?
2. Welche Protokollierungsvorschriften gibt es in Ihrem Ressort?
3. Welche Erlässe diesbezüglich gibt es in Ihrem Ressort?
4. Wie lautet der genaue Wortlaut der Vorschrift über die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKSV)?
5. Können Sie diese Vorschriften zu Datenerfassung, die Protokollierungsvorschriften und die diesbezüglichen Erlässe der Anfragebeantwortung anfügen?