5047/J XXIII. GP

Eingelangt am 24.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Vilimsky

Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Inneres

betreffend Festnahmeauftrag gemäß § 74 Fremdenpolizeigesetz

Das Fremdenpolizeigesetz besagt:

§ 74. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung ei­nes Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimm­ter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2.      der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekann­ter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vor­liegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehöde erfolgt;

2.       wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht nachge­kommen ist oder

3.       wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll. (...)

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun­desministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?

2.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?

3.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 1 Ziffer 1 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?


4.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 1 Ziffer 2 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?

5.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 1, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundes­länder, aber nicht vollstreckt werden?

6.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 1 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?

7.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 2 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?

8.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 3 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?

9.            Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundes­länder, aber nicht vollstreckt werden?

10.    Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 2, welche an­geordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?

11.                        Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 3, welche an­geordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?