5047/J XXIII. GP
Eingelangt am 24.09.2008
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möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Vilimsky
Kolleginnen und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Inneres
betreffend Festnahmeauftrag gemäß § 74 Fremdenpolizeigesetz
Das Fremdenpolizeigesetz besagt:
§ 74. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht nachgekommen ist oder
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll. (...)
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?
2. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?
3. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 1 Ziffer 1 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?
4. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 1 Ziffer 2 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?
5. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 1, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?
6. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 1 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?
7. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 2 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?
8. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 3 wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, angeordnet?
9. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?
10. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 2, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?
11. Wie viele Festnahmeaufträge gemäß § 74 FPG Absatz 2 Ziffer 3, welche angeordnet wurden, konnten in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert auf die Bundesländer, aber nicht vollstreckt werden?