5049/J XXIII. GP

Eingelangt am 24.09.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Vilimsky

Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Inneres

betreffend Aufenthaltsverbot und Abschiebung

Das Fremdenpolizeigesetz besagt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschie­bung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentli­chen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreisever­pflichtung nicht nachkommen oder

4.       sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. (...)

§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.       anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer be­dingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlun­gen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führer­scheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeord­nung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebun­denes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit §19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldege­setzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

3.      im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4.      im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland we­gen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5.      Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6.  gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Anga­ben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beab­sichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Auf­enthaltsberechtigung zu verschaffen;

7.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachge­gangen; (...)

§ 72. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde oh­ne Bewilligung nicht wieder einreisen. (...)

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun­desministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.            Gegen wie viele Ausländer wurde in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert nach Bundesländern, ein Aufenthaltsverbot verhängt?

2.            Gegen wie viele straffällige Ausländer wurde in den Jahren 2006 und 2007, aufgegliedert nach Bundesländern, ein Aufenthaltsverbot verhängt?

3.            Wie viele Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar war, wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgeg­liedert nach Bundesländern, zur Ausreise verhalten, also abgeschoben?

4.            Wie viele straffällige Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar war, wurden in den Jahren 2006 und 2007, aufgeg­liedert nach Bundesländern, zur Ausreise verhalten, also abgeschoben?

5.            Wie viele Fremde sind während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wieder eingereist?

6.            Wie viele straffällige Fremde sind während der Gültigkeitsdauer des Auf­enthaltsverbotes wieder eingereist?

7.            Wie viele der wiedereingereisten Fremden wurden abgeschoben?