5054/J XXIII. GP
Eingelangt am 24.09.2008
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Anfrage
der Abgeordneten Bucher, Schalle
Kollegin und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend systematische Falschauskünfte von Finanzämtern in Zusammenhang mit der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die Ausnahmen von der Normverbrauchsabgabe richten sich nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse. Die aktuelle Fassung ist seit Januar 2002 in Kraft. Im Jahre 2005, nämlich am 24. Jänner 2005 bzw. am 22.Februar 2005 hat das Bundesministerium für Finanzen jeweils eine „Information“ zu dieser Verordnung herausgegeben, in der es diese kommentiert bzw. der wesentliche Verordnungsinhalt angeführt wird. Zudem werden explizit Fahrzeugtypen genannt, bei denen eine NoVA-Befreiung nicht möglich ist. Beispielweise wird der Jeep Hummer H2 genannt.
Zur Begründung der Herausgabe dieser „Information“ wird angeführt, dass vermehrt Fragen aufgetreten wären, ob bzw. inwieweit für Fahrzeuge, die als Geländefahrzeuge, Sport Utility Vehicles, Freizeitfahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge und dergleichen auf dem Markt sind, die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und der Nichtberechnung der Normverbrauchsabgabe bestände.
Dies scheint aber nicht der alleinige Grund zum Erlass dieser „Information“ gewesen zu sein. Vielmehr dürfte der Anlass darin bestanden haben, dass vor diesem Zeitpunkt einzelne Finanzämter uneinheitliche und von der Verordnung abweichende Auskünfte erteilt haben. So wurde Bürgerangaben zu Folge in den Jahren 2003 und 2004 von einzelnen Finanzämtern die Auskunft erteilt, dass der Jeep Hummer H2 als LKW einzustufen und daher von der Normverbrauchsangabe befreit wäre.
Mit derartigen Auskünften der Finanzämter sind weitreichende Folgen für die Bürger verbunden, die auf die Aussagen vertraut haben. So beträgt beispielsweise die Normverbrauchsabgabe für zwei verkaufte Hummer H2 27.000 Euro! Soweit Bürger also den falschen Auskünften der als volksnahe Dienstleister propagierten Finanzämter vertraut haben, müssen sie diese Summe aus eigener Tasche nachzahlen, obwohl sie ohne Normverbrauchabgabe kalkuliert haben und im Wissen um die wirkliche rechtliche Lage möglicherweise eine ganz andere Entscheidung bei der Fahrzeugwahl getroffen hätten.
Der Nachweis von Falschauskünften der Finanzämter ist so gut wie unmöglich, da schriftliche Auskünfte grundsätzlich nicht erfolgen. Zudem bestreiten betroffene Finanzämter Falschauskünfte entschieden. Auffällig ist jedoch, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, sondern offenbar viele Bürger von solchen Fehlinformationen betroffen waren. Zudem ist hervorzuheben, dass sogar geschäftlich erfahrende Händler betroffen sind und nicht nur Laien.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher aus gegebenem Anlass an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. In wie vielen Fällen von Autokäufen seit 2002 wurde die Normverbrauchsabgabe den betroffenen Steuerzahlern in Rechnung gestellt, obwohl diese von der Erfüllung der Befreiungstatbestände ausgegangen sind?
2. Wie hoch ist die auf diese Autokäufe entfallende Normverbrauchsabgabe in Summe?
3. In wie vielen Fällen wurden dabei falsche Auskünfte durch Finanzämter von den betroffenen Steuerzahlern behauptet?
4. Wie wurden diese Angaben jeweils überprüft?
5. In wie vielen Fällen, in denen eine Falschauskunft eines Finanzamts behauptet wurde, haben die Finanzbehörden auf die Einhebung der Normverbrauchsangabe verzichtet?
6. Bei welchen einzelnen Finanzämtern sind jeweils wie viele Fälle vorgekommen, in denen die Normverbrauchsabgabe entgegen der Erwartung der Steuerzahler eingehoben wurde?
7. Erfolgte die „Information“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Jänner 2005 bzw. vom 22. Februar 2005 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse auch aus dem Grund, dass die Finanzämter die Verordnung unterschiedlich angewendet haben?
8. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit die Finanzämter in Zukunft keine leichtfertigen Auskünfte mehr zum Schaden der Bürger erteilen? Werden Sie insbesondere für eine Dokumentation erteilter Auskünfte sorgen, damit künftig kostenträchtige Fehlauskünfte wenigstens nachweisbar werden?
Wien, am 24.09.2008