518/J XXIII. GP

Eingelangt am 13.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Maria Fekter,
Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Justiz

betreffend Maßnahmen gegen Gewalttaten im Umfeld von Sportveranstaltungen

Die Aktivitäten von Randalierern bei Sport- insbesondere bei Fußballveranstaltungen
nehmen nunmehr auch in Österreich besorgniserregende Ausmaße an. Dies wurde
durch das
Wiener Derby" zwischen Rapid und Austria Wien nachdrücklich unter
Beweis gestellt.

Zur Vorbereitung der Europameisterschaft 2008 wurden im Sicherheitspolizeigesetz
bereits Ende 2005 Maßnahmen geschaffen, durch die bei Großveranstaltungen
Ma
ßnehmen zur Abhaltung von bekannten Randalierern gesetzt werden können. Da
diese Maßnahmen jedoch nur bei Großveranstaltungen" zum Tragen kommen
k
önnen, wäre zu überlegen, ob nicht über diese Regelungen hinausgehende
Ma
ßnahmen geschaffen werden könnten, die bereits jetzt und im Hinblick auf die
Europameisterschaft gewaltpr
äventiv wirken könnten.

Für solche Regelungen bieten sich sowohl strafrechtliche, wie auch zivilrechtliche
Ans
ätze an:

1.   Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Gewaltdelikten im
Zusammenhang mit Fu
ßballveranstaltungen besteht, sofern eine Strafe
bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wurde (bzw. auch im Fall einer
bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe) die M
öglichkeit, Weisungen zu
erteilen. Als solche Weisung (vgl. § 51 Abs. 2 StGB) könnte dem
Rechtsbrecher insbesondere aufgetragen werden, bestimmten Orten, etwa
Fu
ßballstadien und deren Umgebung fern zu bleiben.

Hiefür bedürfte es jedenfalls der Mitwirkung der unabhängigen Gerichte; es
w
äre aber durchaus vorstellbar, dass für derartige Maßnahmen von Seiten der
Richterschaft Verst
ändnis besteht.

Um derartige Weisungen auch effizient überwachen zu können, wäre es
w
ünschenswert, die Stadionbetreiber von derartigen Weisungen - wie von
bestehenden bundesweiten Stadionverboten - in Kenntnis zu setzen, so dass
diese betroffene T
äter zurückweisen könnten.

2.   Abgesehen von diesem strafrechtlichen Zugang zur Gewaltprävention im
Zusammenhang mit Sportveranstaltungen k
önnte aber auch überlegt werden,
eine zivilrechtliche Wegweisungsmöglichkeit zu schaffen, die sich in etwa an
den Regelungen des
§ 382b ff. EO orientieren könnten, wobei auch hier eine
exekutive Befugnis verankert werden k
önnte, wie dem § 38a SPG entspricht.


 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesministerin für
Justiz nachstehende

Anfrage:

1.             Sind Sie bereit, im Interesse einer möglichst frühzeitigen Gewaltprävention im
Hinblick auf die Europameisterschaft 2008 bereits jetzt über die Ende 2005
geschaffenen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes hinausgehende
Regelungen zu
überlegen?

2.             Wie beurteilen Sie die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Richterschaft im
Falle von Verurteilungen wegen Gewalttaten im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen durch richterliche Weisungen an Straft
äter, den Besuch
von Sportstätten, insbesondere von Fußballstadien zu verbieten?

3.             Sind Sie bereit, zur Gewaltprävention im Sportbereich auch die Schaffung von
Regelungen prüfen zu lassen, wie sie sich im Bereich der familiären Gewalt
bereits bew
ährt haben?