518/J XXIII. GP
Eingelangt am 13.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Dr. Maria Fekter,
Kolleginnen
und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Justiz
betreffend Maßnahmen gegen Gewalttaten im Umfeld von Sportveranstaltungen
Die Aktivitäten von
Randalierern bei Sport- insbesondere bei Fußballveranstaltungen
nehmen nunmehr auch
in Österreich besorgniserregende Ausmaße an. Dies wurde
durch das „Wiener Derby" zwischen Rapid
und Austria Wien nachdrücklich unter
Beweis gestellt.
Zur
Vorbereitung der Europameisterschaft 2008 wurden im Sicherheitspolizeigesetz
bereits Ende 2005 Maßnahmen geschaffen, durch die bei Großveranstaltungen
Maßnehmen zur
Abhaltung von bekannten Randalierern gesetzt werden können. Da
diese Maßnahmen jedoch nur bei „Großveranstaltungen" zum Tragen kommen
können, wäre zu überlegen, ob nicht über diese Regelungen hinausgehende
Maßnahmen geschaffen werden könnten, die bereits jetzt und im Hinblick
auf die
Europameisterschaft gewaltpräventiv
wirken könnten.
Für solche
Regelungen bieten sich sowohl strafrechtliche, wie auch zivilrechtliche
Ansätze an:
1. Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung wegen
Gewaltdelikten im
Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen besteht,
sofern eine Strafe
bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wurde (bzw. auch im Fall einer
bedingten Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe) die Möglichkeit, Weisungen zu
erteilen. Als solche
Weisung (vgl. § 51 Abs. 2 StGB) könnte dem
Rechtsbrecher insbesondere aufgetragen werden, bestimmten Orten, etwa
Fußballstadien und deren Umgebung
fern zu bleiben.
Hiefür bedürfte es jedenfalls der Mitwirkung der
unabhängigen Gerichte; es
wäre aber durchaus vorstellbar, dass
für derartige Maßnahmen von Seiten der
Richterschaft Verständnis
besteht.
Um derartige
Weisungen auch effizient überwachen
zu können, wäre es
wünschenswert,
die Stadionbetreiber von derartigen Weisungen - wie von
bestehenden
bundesweiten Stadionverboten - in Kenntnis zu setzen, so dass
diese betroffene Täter zurückweisen könnten.
2. Abgesehen von diesem strafrechtlichen Zugang zur
Gewaltprävention im
Zusammenhang mit Sportveranstaltungen könnte aber
auch überlegt werden,
eine zivilrechtliche
Wegweisungsmöglichkeit zu schaffen, die sich in
etwa an
den Regelungen des § 382b ff. EO
orientieren könnten, wobei auch hier eine
exekutive Befugnis verankert werden könnte, wie dem § 38a SPG
entspricht.
Die unterfertigten
Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesministerin für
Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Sind Sie bereit, im Interesse einer möglichst frühzeitigen
Gewaltprävention im
Hinblick auf die
Europameisterschaft 2008 bereits jetzt über die Ende 2005
geschaffenen Bestimmungen des
Sicherheitspolizeigesetzes hinausgehende
Regelungen zu überlegen?
2.
Wie beurteilen Sie die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der
Richterschaft im
Falle von
Verurteilungen wegen Gewalttaten im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen durch richterliche
Weisungen an Straftäter, den Besuch
von Sportstätten, insbesondere von Fußballstadien zu verbieten?
3.
Sind Sie bereit, zur Gewaltprävention im
Sportbereich auch die Schaffung von
Regelungen prüfen zu lassen, wie sie sich im Bereich der
familiären Gewalt
bereits bewährt haben?