519/J XXIII. GP

Eingelangt am 13.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Laura Rudas

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Kündigungsmöglichkeiten bei Lehrverträgen"

Im Regierungsabkommen für die XXIII. Gesetzgebungsperiode werden im Abschnitt
„Arbeitsmarkt & Arbeitswelt" in Punkt „l)Jugendbeschäftigung/Lehrlinge" auf Seite 48 die
„Wechselseitige Kündigungsmöglichkeit (Kündigungsfrist 1 Monat) am Ende des ersten und
zweiten Lehrjahres; gleichzeitig vorheriges Mediationsverfahren (Abschluss vor dem
Zeitpunkt des Kündigungstermines) und danach Aufnahmegarantie für den Lehrling in die
Erstausbildungsangebote" erwähnt.

Manche Betriebe nehmen mehr Lehrlinge auf, als sie tatsächlich behalten wollen. Zudem ist
die Höhe der vorzeitigen Lösungen von Ausbildungsverträgen in manchen Branchen, wie
beispielsweise dem Gastgewerbe oder bei FrisörInnen, auffallend. Nach einer Erhebung der
Arbeiterkammer 2005 wurde festgestellt, dass bei FrisörInnen in Wien von 760 Lehrverträgen
293 in der Probezeit gelöst wurden(38,6%), im Gastgewerbe wurden 33,2% aller Verträge in
dieser Zeitspanne aufgekündigt.
Der Übergang von Ausbildung in den Beruf wird brüchiger.

Die Zahl der Arbeit Suchend gemeldeten Personen zwischen 15 und 24 Jahren ist vom Jahr

2000 bis 2006 von 35.497 auf 59.824 angestiegen, wobei die Zahl der Arbeit Suchend

gemeldeten Personen zwischen 20 und 24 Jahren im gleichen Zeitraum von 23.990 auf 38.540

stieg.

Die Zahl der SchulungsteilnehmerInnen zwischen 15 und 24 Jahren ist von 2000 bis 2006 von

7.551 auf 21.729 gestiegen.

Man kann daher von einer prekären Übergangsphase zwischen 15 und 24 Jahren sprechen.
Das bedeutet vielfach für Jugendliche: mangelndes Einkommen, fehlende soziale und
gesellschaftliche Anerkennung, fehlende soziale Sicherheit.

Die unterfertigenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit nachfolgende

Anfrage

 

1.  Existiert eine Arbeitsgruppe, die sich mit der oben genannten wechselseitigen
Kündigungsmöglichkeit, dem Mediationsverfahren und der Aufnahmegarantie für den
Lehrling in die Erstausbildungsangebote beschäftigt?

Wenn ja, wer genau arbeitet in dieser Arbeitsgruppe mit?

2.  Gibt es bereits einen genauen Entwurf für das Mediationsverfahren?
Wenn ja, wie sieht dieser Entwurf aus?

3.Wird es eine Evaluierung geben, ob die wechselseitige Kündigungsmöglichkeit

einstellungsfördernd wirkt?

Wenn ja, welche Konsequenzen können sich aus dieser Evaluierung ergeben?

4.Werden im Berufsausbildungsgesetz konkrete Kündigungsgründe für die Beendigung von

Lehrverhältnissen am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres festgeschrieben?

5.Welche Maßnahmen sind geplant, um einem Missbrauch dieser im Einleitungstext

genannten Kündigungsmöglichkeit zuvorzukommen?

6.Wie werden die Auffangnetze genau aussehen?

7..Für wie viele Betroffene sind die Auffangnetze ausgerichtet?

8.Wie sieht die finanzielle Bedeckung für die Auffangnetze aus?

9. Ist das Angebot im Bereich der überbetrieblichen Berufsausbildung insoweit

flächendeckend vorhanden, dass die im Einleitungstext genannte Aufnahmegarantie für den

Lehrling in die Erstausbildungsangebote tatsächlich besteht?

10.Wird die Möglichkeit einer Fortsetzung der Lehrausbildung ohne Wohnsitzwechsel

garantiert?

11. Wird die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und der Beihilfe zur Deckung

des Lebensunterhalts, die Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

erhalten, ersetzt?

12.Wie wird die Ausbildungsgarantie gewährleistetet?

13.Ist bei der Ausbildungsgarantie der Qualitätsfaktor, d.h. Selbstbestimmung und keine reine

Berufszuweisung, berücksichtigt?