633/J XXIII. GP

Eingelangt am 03.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Mag. Heribert Donnerbauer,

Kolleginnen und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Justiz

betreffend Befangenheit und Nebengeschäfte eines Konkursrichters

Der auch die Causa Atomic untersuchende Untersuchungsausschuss hat wesent-
liche Anhaltspunkte daf
ür gefunden, dass der Konkursrichter Dr. S. befangen war
oder sogar ausgeschlossen gewesen w
äre. Weiters habe der Konkursrichter
umfangreiche Nebent
ätigkeiten betrieben und sich auf andere Weise geldwerte
Vorteile verschafft, die mit dem Ansehen eines Richters nach allgemeiner Auffassung
nicht vereinbar und jedenfalls geeignet w
ären, seine volle Unbefangenheit und
Unabh
ängigkeit in Frage zu stellen. Die zuständigen Justizorgane haben offenbar so
weit als m
öglich weggesehen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

Zur Befangenheit:

Ist eine objektive Überwachung eines Konkursverfahrens gewährleistet oder ist ein
Konkursrichter befangen oder ausgeschlossen, wenn

1.  der Konkursrichter in Angelegenheit eines Konkursgläubigers über Handlun-
gen des Masseverwalters entscheidet und gleichzeitig eine organschaftliche
Funktion bei diesem Konkursgläubiger innehat?

2.             der Konkursrichter vom defacto-Alleingläubiger BAWAG mit dem Flugzeug zu
Verhandlungen mit einem Interessenten über die Verwertung der Konkurs-
masse eingeflogen wird und in der Folge den Unternehmensverkauf konkurs-
gerichtlich genehmigt, wobei er selbst an den Verkaufsverhandlungen teilge-
nommen hat?

3.             ein Gemeinschuldner unter der Drohung der Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz seiner Frau und seiner Kinder dazu gebracht wird, auf Schadener-
satzanspr
üche gegen den Konkursrichter zu verzichten?

4.             zwischen dem Konkursrichter und einem der konkursgerichtlich zu
überwachenden Masseverwalter gleichzeitig ein rechtsanwaltliches Voll-
machtsverh
ältnis in bisher zumindest 2 anderen zugegebenen Causen be-
steht?

5.             dieser Masseverwalter für den Konkursrichter mit dessen Wissen oder auf
dessen Verlangen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den
Konkursrichter vor Schadenersatzanspr
üchen und dem Organrückgriff des
Amtshaftungsrechts nur dann sch
ützt, wenn und solange der Konkursrichter
alles bewilligt, was der Masseverwalter unternimmt oder vorschlägt?


6.             der andere Masseverwalter als Verwalter eines Hauses dem Konkursrichter
eine Luxus-Wohnung in bester Salzburger Lage weit unter dem orts
üblichen
Mietzins verschafft?

7.             der Konkursrichter die gegen ihn selbst und gegen die Masseverwalter und
gegen Vertreter der BAWAG entstandenen Verdachtsmomente selbst unter-
sucht, indem er die entsprechenden Zeugen zu einer Tagsatzung im Konkurs-
verfahren vorl
ädt und sie in einer Weise zu diesen Verdachtsmomenten be-
fragt, dass man den Eindruck gewinnen kann, die Zeugen sollen einge-
schüchtert und ihnen Aussagen in den Mund gelegt werden, um den befra-
genden Richter entlasten?

8.             der Konkursrichter in eigener Sache, nämlich zur Frage, ob strafrechtliche
Ermittlungen gegen ihn selbst und andere Beteiligte im Konkursverfahren
Atomic geführt werden, offizielle konkursgerichtliche Anfragen an die
Landesgerichte und die Staatsanwaltschaften in Salzburg und Innsbruck
richtet?

Zu Nebengeschäften:

9.             Welche entgeltlichen Tätigkeiten hat der Konkursrichter Dr. S. zwischen 1990
und heute neben seiner unmittelbaren T
ätigkeit als Richter ausgeübt und
wann?

10.     Welche davon hat er wann gemeldet und/oder bewilligt erhalten?

11.     Welches Entgelt in Geld, Sachwerten oder sonstigen geldwerten Vorteilen hat
Dr. S. daf
ür erhalten?

12.     Trifft es zu, dass Dr. S. in der Rechtsanwaltskanzlei eines Masseverwalters in
der Causa Atomic, die im gleichen Haus wie die neue Wohnung des Dr. S.
liegt, ein- und ausgegangen ist und sogar Schrifts
ätze vorbereitet haben soll,
und wie im Einzelnen und von wem wurden derartige Vorw
ürfe untersucht und
mit welchem Ergebnis?

13.     Trifft es zu, dass Dr. S. sich zum bevollmächtigten Vermögensverwalter für
einen Onkel bestellen lie
ß?

14. Trifft es zu, dass der Onkel zu diesem Zeitpunkt bereits in schlechter
gesundheitlicher Verfassung war, sodass die gerichtliche Bestellung eines
Sachwalters geboten war?

15.    Trifft es zu, dass Dr. S. diesen Sachverhalt niemals dem zuständigen Pfleg-
schaftsgericht angezeigt hat und auch nicht zum Sachwalter bestellt war?

16.    Trifft es zu, dass während dieser Zeit auch Geld von einem oder mehreren
Sparbüchern des Onkels ausgezahlt wurde, wen ja, an wen und wofür?

17.    Trifft es zu, dass es in diesem Zusammenhang Disziplinaranzeigen gegen Dr.
S. gegeben hat, und wenn ja, wie wurden die Vorwürfe untersucht und zu


welchem Ergebnis haben die Untersuchungen geführt?

18.    Hat Dr. S. nach einem unschönen Erbschaftsstreit schließlich durchgesetzt,
dass er 2 wertvolle Liegenschaften von diesem Onkel geerbt hat, darunter ein
Haus am Grabensee?

19.    Welche Gerichte und Notare waren für die Abhandlung der Verlassenschaft
und den Erbschaftsstreit zuständig?

20.    Hat Dr. S. im Zusammenhang mit den geerbten Liegenschaften millionenteure
Renovierungen durchgef
ührt?

21.    Wurde untersucht, wie Dr. S. diese Renovierungen finanziert hat, von wem
wurde das untersucht bzw. h
ätte das untersucht werden müssen, welche
Ermittlungen haben im Einzelnen stattgefunden und was war das Ergebnis?

22.    Betreibt Dr. S. auch Nebengeschäfte bei der Entwicklung von Bauprojekten
und der Vermittlung von Immobilien oder hat er solche Gesch
äfte betrieben,
wenn ja, wann, in welchem zeitlichen und monetären Umfang und welche
Gesch
äfte waren das im Einzelnen?

23.    In welcher Weise wurde sichergestellt, dass die von Dr. S. betriebenen
Gesch
äfte dem Ansehen und der Unbefangenheit eines Richters nicht ent-
gegenstehen?

24.    Wie im Einzelnen wurde der in verschiedenen Medien kolportierte Vorwurf
durch die zuständige Staatsanwaltschaft und Disziplinarbehörden untersucht,
bei Dr. S. sei es üblich gewesen, bei Konkursen vor Inventarisierung mit
Freunden an Ort und Stelle aufzutauchen und in der Folge habe sich jeder
etwas aussuchen k
önnen, und was war das Ergebnis der Untersuchungen?

25. Trifft es zu, dass Dr. S. durch viele Jahre der einzige Konkursrichter beim
Landesgericht Salzburg war, wenn ja, von wann bis wann?

26.    Wäre in einer Gesamtbetrachtung Dr. S. als Konkursrichter befangen oder
ausgeschlossen, wenn sich mehrere oder alle der in dieser Anfrage
angesprochenen Vorw
ürfe erhärten, und hätte die Selbstkontrolle der Justiz
dann im Fall des Dr. S. im Ergebnis versagt?

27.    Seit wann kennt das Justizministerium die in dieser Anfrage angesprochenen
Sachverhalte, wer war damit befasst und was wurde unternommen, um die
Unabh
ängigkeit und das Ansehen der Justiz auch im Bereich des Landesge-
richtes Salzburg als Konkursgericht sicherzustellen?

28.    Sollen diese Sachverhalte wie in der Vergangenheit ohne ausreichende Unter-
suchung ad acta gelegt werden, indem Dr. S. beispielsweise einfach in
Pension geschickt wird, oder werden Sie alle rechtlichen M
öglichkeiten aus-
sch
öpfen, um endlich im Interesse des Ansehens der Justiz eine unabhängige
Untersuchung der verschiedenen Vorwürfe sicherzustellen und gegebenen-
falls den oder die an diesen Missst
änden schuldhaft Beteiligten konsequent


zur Verantwortung zu ziehen?


29. Was genau werden Sie unternehmen und bis wann?