633/J XXIII. GP
Eingelangt am 03.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Mag. Heribert Donnerbauer,
Kolleginnen und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Justiz
betreffend Befangenheit und Nebengeschäfte eines Konkursrichters
Der auch die Causa Atomic
untersuchende Untersuchungsausschuss hat wesent-
liche Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der
Konkursrichter Dr. S. befangen war
oder sogar ausgeschlossen gewesen wäre.
Weiters habe der Konkursrichter
umfangreiche Nebentätigkeiten betrieben und sich auf
andere Weise geldwerte
Vorteile verschafft, die mit dem Ansehen
eines Richters nach allgemeiner Auffassung
nicht vereinbar und jedenfalls geeignet wären, seine volle Unbefangenheit und
Unabhängigkeit in
Frage zu stellen. Die zuständigen Justizorgane haben offenbar so
weit als möglich weggesehen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
Zur Befangenheit:
Ist
eine objektive Überwachung eines Konkursverfahrens gewährleistet
oder ist ein
Konkursrichter
befangen oder ausgeschlossen, wenn
1. der
Konkursrichter in Angelegenheit eines Konkursgläubigers über Handlun-
gen des Masseverwalters entscheidet und gleichzeitig eine organschaftliche
Funktion bei diesem
Konkursgläubiger innehat?
2.
der Konkursrichter vom defacto-Alleingläubiger BAWAG
mit dem Flugzeug zu
Verhandlungen mit
einem Interessenten über die Verwertung der Konkurs-
masse eingeflogen wird und in der Folge den
Unternehmensverkauf konkurs-
gerichtlich genehmigt, wobei er selbst an den Verkaufsverhandlungen teilge-
nommen hat?
3.
ein Gemeinschuldner unter der Drohung der Vernichtung der
wirtschaftlichen
Existenz seiner Frau
und seiner Kinder dazu gebracht wird, auf Schadener-
satzansprüche gegen den Konkursrichter zu
verzichten?
4.
zwischen dem
Konkursrichter und einem der konkursgerichtlich zu
überwachenden Masseverwalter
gleichzeitig ein rechtsanwaltliches Voll-
machtsverhältnis in
bisher zumindest 2 anderen zugegebenen Causen be-
steht?
5.
dieser
Masseverwalter für den Konkursrichter mit dessen
Wissen oder auf
dessen Verlangen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den
Konkursrichter vor Schadenersatzansprüchen und dem Organrückgriff
des
Amtshaftungsrechts nur dann schützt, wenn
und solange der Konkursrichter
alles bewilligt, was
der Masseverwalter unternimmt oder vorschlägt?
6.
der andere Masseverwalter als Verwalter eines Hauses dem Konkursrichter
eine Luxus-Wohnung in bester Salzburger Lage weit unter dem ortsüblichen
Mietzins verschafft?
7.
der
Konkursrichter die gegen ihn selbst und gegen die Masseverwalter und
gegen Vertreter der BAWAG entstandenen
Verdachtsmomente selbst unter-
sucht, indem er die entsprechenden
Zeugen zu einer Tagsatzung im Konkurs-
verfahren vorlädt und sie in
einer Weise zu diesen Verdachtsmomenten be-
fragt, dass man den Eindruck gewinnen kann, die Zeugen sollen einge-
schüchtert und ihnen Aussagen in den Mund
gelegt werden, um den befra-
genden Richter entlasten?
8.
der Konkursrichter in eigener Sache, nämlich zur
Frage, ob strafrechtliche
Ermittlungen gegen ihn selbst und andere Beteiligte im Konkursverfahren
Atomic geführt werden, offizielle konkursgerichtliche
Anfragen an die
Landesgerichte und die Staatsanwaltschaften in Salzburg und Innsbruck
richtet?
Zu Nebengeschäften:
9.
Welche
entgeltlichen Tätigkeiten hat der Konkursrichter
Dr. S. zwischen 1990
und heute neben seiner unmittelbaren Tätigkeit als Richter ausgeübt und
wann?
10. Welche davon hat er wann gemeldet und/oder bewilligt erhalten?
11.
Welches
Entgelt in Geld, Sachwerten oder sonstigen geldwerten Vorteilen hat
Dr. S. dafür erhalten?
12.
Trifft es zu, dass Dr. S. in der Rechtsanwaltskanzlei eines
Masseverwalters in
der Causa Atomic, die
im gleichen Haus wie die neue Wohnung des Dr. S.
liegt, ein- und ausgegangen ist und sogar Schriftsätze vorbereitet haben soll,
und wie im Einzelnen und von wem wurden
derartige Vorwürfe untersucht und
mit welchem Ergebnis?
13.
Trifft es zu,
dass Dr. S. sich zum bevollmächtigten
Vermögensverwalter für
einen Onkel bestellen ließ?
14. Trifft es zu, dass der Onkel zu diesem
Zeitpunkt bereits in schlechter
gesundheitlicher
Verfassung war, sodass die gerichtliche Bestellung eines
Sachwalters geboten
war?
15.
Trifft es zu, dass Dr. S. diesen Sachverhalt niemals dem zuständigen
Pfleg-
schaftsgericht
angezeigt hat und auch nicht zum Sachwalter bestellt war?
16.
Trifft es zu, dass während dieser Zeit auch Geld von einem
oder mehreren
Sparbüchern des Onkels ausgezahlt wurde, wen ja,
an wen und wofür?
17.
Trifft es zu, dass es in diesem Zusammenhang Disziplinaranzeigen gegen
Dr.
S. gegeben hat, und
wenn ja, wie wurden die Vorwürfe
untersucht und zu
welchem Ergebnis haben die Untersuchungen geführt?
18.
Hat Dr. S.
nach einem unschönen Erbschaftsstreit schließlich durchgesetzt,
dass er 2 wertvolle Liegenschaften von
diesem Onkel geerbt hat, darunter ein
Haus am Grabensee?
19.
Welche Gerichte und Notare waren für die
Abhandlung der Verlassenschaft
und den
Erbschaftsstreit zuständig?
20.
Hat Dr. S. im Zusammenhang mit den geerbten Liegenschaften
millionenteure
Renovierungen durchgeführt?
21.
Wurde
untersucht, wie Dr. S. diese Renovierungen finanziert hat, von wem
wurde das untersucht bzw. hätte
das untersucht werden müssen, welche
Ermittlungen haben im Einzelnen
stattgefunden und was war das Ergebnis?
22.
Betreibt Dr. S. auch Nebengeschäfte bei der
Entwicklung von Bauprojekten
und der Vermittlung von Immobilien oder hat er solche Geschäfte
betrieben,
wenn ja, wann, in
welchem zeitlichen und monetären
Umfang und welche
Geschäfte waren das im Einzelnen?
23.
In welcher
Weise wurde sichergestellt, dass die von Dr. S. betriebenen
Geschäfte dem
Ansehen und der Unbefangenheit eines Richters nicht ent-
gegenstehen?
24.
Wie im Einzelnen wurde der in verschiedenen Medien kolportierte Vorwurf
durch
die zuständige Staatsanwaltschaft und Disziplinarbehörden
untersucht,
bei Dr. S. sei es üblich gewesen, bei Konkursen vor
Inventarisierung mit
Freunden an Ort und Stelle aufzutauchen und in der Folge habe sich jeder
etwas aussuchen können, und was war das Ergebnis der
Untersuchungen?
25. Trifft es zu, dass Dr. S. durch viele
Jahre der einzige Konkursrichter beim
Landesgericht Salzburg war, wenn ja, von wann bis wann?
26.
Wäre in einer Gesamtbetrachtung Dr. S. als Konkursrichter
befangen oder
ausgeschlossen, wenn
sich mehrere oder alle der in dieser Anfrage
angesprochenen Vorwürfe erhärten, und hätte die
Selbstkontrolle der Justiz
dann im Fall des Dr.
S. im Ergebnis versagt?
27.
Seit wann kennt das Justizministerium die in dieser Anfrage
angesprochenen
Sachverhalte, wer war
damit befasst und was wurde unternommen, um die
Unabhängigkeit und
das Ansehen der Justiz auch im Bereich des Landesge-
richtes Salzburg als
Konkursgericht sicherzustellen?
28.
Sollen diese Sachverhalte wie in der Vergangenheit ohne ausreichende
Unter-
suchung ad acta
gelegt werden, indem Dr. S. beispielsweise einfach in
Pension geschickt wird, oder werden Sie alle rechtlichen Möglichkeiten aus-
schöpfen, um
endlich im Interesse des Ansehens der Justiz eine unabhängige
Untersuchung der
verschiedenen Vorwürfe sicherzustellen und gegebenen-
falls den oder die an diesen Missständen
schuldhaft Beteiligten konsequent
zur Verantwortung zu ziehen?
29. Was genau werden Sie unternehmen und
bis wann?