655/J XXIII. GP

Eingelangt am 13.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend „Strafen nach dem LMSVG"

Das LMSVG ist mit 6.Jänner 2006 in Kraft getreten, damit wurde das Europäische
Gemeinschaftsrecht in Österreich übernommen und umgesetzt. Dabei kam es auch zu einer
weitgehenden Entkriminalisierung des Lebensmittelrechts und dabei auch zu einer neuen
Definition der Verkehrsfähigkeit und der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmittel. Dies rührte
zu einigen Diskussionen bei Rechtswissenschaftern, bei Gerichten, bei den zuständigen Behörden
und den beteiligten Verkehrskreisen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie
und Jugend nachstehende

Anfrage:

1.             Hat sich aus Sicht des Ressorts die so genannte Entkriminalisierung des österreichischen
Lebensmittelrechts - insbesondere im Bereich des Täuschungsschutzes — bewährt?

2.             Halten Sie es für sachgerecht, dass nach dem LMSVG auch der vorbeugende
Gesundheitsschutz
- z.B. das Inverkehrbringen nicht zugelassener Zusatzstoffe, die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen, die Behandlung von pflanzlichen Lebensmitteln oder
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit unzulässigen Mengen an Kontaminanten - nicht
mehr in das gerichtliche Strafrecht fallt und mit Verwaltungsstrafen bedroht ist?

3.             Halten Sie es für sachlich gerechtfertigt, dass demgegenüber die Unterlassung einer
Fleischuntersuchung für Fleisch, dass der Untersuchungspflicht unterliegt (§
81 Abs. 3
LMSVG) gerichtlich strafbar ist?

4.             Werden Sie die Begriffsbestimmungen § 5 LMSVG der Formulierung von Art. 14
Lebensmittelbasis VO (VO 178/2002) anpassen, um Unklarheiten in der Auslegung des
Begriffes der „Gesundheitsschädlichkeit" auszuschließen?

5.   Ist es richtig, dass bei der Auslegung des Begriffs der „Gesundheitsschädlichkeit" durch die
Gerichte und Vollziehungsbehörden (z.B. Strafbehörden) die Kriterien des Art. 14
Lebensmittelbasis-VO heranzuziehen sind?

Wenn ja, steht aus Ihrer Sicht die Definition der „Gesundheitsschädlichkeit" nach §

5 LMSVG in Einklang mit den unmittelbar geltenden Regelungen der Lebensmittelbasis-VO?

Wenn nein, wie sollen die Auslegungsprobleme im LMSVG gelöst werden, da

gemeinschaftsrechtliche Normen der Lebensmittelkette (Lebensmittelbasis-VO) unmittelbar

gelten?

6.             Sind Sie daher auch der Auffassung, dass der Begriff der Gesundheitsschädlichkeit einer
näheren Konkretisierung bzw. Neuformulierung im LMSVG bedarf?

7.             Werden Sie dafür eintreten, dass auf EU-Ebene gemeinschaftsrechtliche Strafnormen bei
Verstößen gegen die Lebensmittelbasis Verordnung geschaffen werden?

Wenn nein, warum nicht?

8.             Kann die vorsätzliche Täuschung über Herkunft, Zusammensetzung, Erzeugung von
Lebensmitteln unter die Tatbestandsmerkmale des strafrechtlichen Betruges fallen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

9.             Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 81 und § 82 LMSVG wurden 2006 erstattet
(Aufschlüsselung auf Bundesländer und Delikte)?

10.      Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen nach § 90 LMSVG wurden 2006 erstattet
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer und Delikte)?

11.      Haben sich die in § 90 Abs. 3 LMSVG vorgenommenen Regelungen der Sanktionierung von
Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (z.B. EU-Verordnungen) bewährt?

12.      Halten Sie die im LMSVG vorgenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen wirklich

für wirksam, verhältnismäßig und abschreckend (z.B. für den Verkauf von Gammelfleisch)?