655/J XXIII. GP
Eingelangt am 13.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend „Strafen nach dem LMSVG"
Das LMSVG ist mit
6.Jänner 2006 in Kraft getreten, damit wurde das Europäische
Gemeinschaftsrecht in Österreich übernommen und umgesetzt. Dabei kam
es auch zu einer
weitgehenden Entkriminalisierung des Lebensmittelrechts und dabei auch zu einer
neuen
Definition der Verkehrsfähigkeit und
der Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmittel. Dies rührte
zu einigen Diskussionen bei Rechtswissenschaftern, bei Gerichten, bei den
zuständigen Behörden
und den beteiligten Verkehrskreisen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Gesundheit, Familie
und
Jugend nachstehende
Anfrage:
1.
Hat sich aus Sicht des Ressorts die so genannte Entkriminalisierung des
österreichischen
Lebensmittelrechts - insbesondere im Bereich des Täuschungsschutzes
— bewährt?
2.
Halten Sie es
für sachgerecht, dass nach dem LMSVG auch der vorbeugende
Gesundheitsschutz - z.B. das Inverkehrbringen nicht zugelassener
Zusatzstoffe, die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen, die
Behandlung von pflanzlichen Lebensmitteln oder
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit unzulässigen Mengen an
Kontaminanten - nicht
mehr in das gerichtliche Strafrecht fallt und mit Verwaltungsstrafen bedroht
ist?
3.
Halten Sie es
für sachlich gerechtfertigt, dass demgegenüber die Unterlassung einer
Fleischuntersuchung für Fleisch, dass
der Untersuchungspflicht unterliegt (§ 81 Abs. 3
LMSVG) gerichtlich
strafbar ist?
4.
Werden Sie die
Begriffsbestimmungen § 5 LMSVG der Formulierung von Art. 14
Lebensmittelbasis VO (VO 178/2002)
anpassen, um Unklarheiten in der Auslegung des
Begriffes der „Gesundheitsschädlichkeit"
auszuschließen?
5. Ist es richtig,
dass bei der Auslegung des Begriffs der „Gesundheitsschädlichkeit"
durch die
Gerichte und Vollziehungsbehörden (z.B. Strafbehörden) die
Kriterien des Art. 14
Lebensmittelbasis-VO heranzuziehen sind?
Wenn ja, steht aus Ihrer Sicht die Definition der „Gesundheitsschädlichkeit" nach §
5 LMSVG in Einklang mit den unmittelbar geltenden Regelungen der Lebensmittelbasis-VO?
Wenn nein, wie sollen die Auslegungsprobleme im LMSVG gelöst werden, da
gemeinschaftsrechtliche Normen der Lebensmittelkette (Lebensmittelbasis-VO) unmittelbar
gelten?
6.
Sind Sie daher auch der Auffassung, dass der Begriff der
Gesundheitsschädlichkeit einer
näheren
Konkretisierung bzw. Neuformulierung im LMSVG bedarf?
7.
Werden Sie dafür eintreten, dass auf EU-Ebene
gemeinschaftsrechtliche Strafnormen bei
Verstößen
gegen die Lebensmittelbasis Verordnung geschaffen werden?
Wenn nein, warum nicht?
8.
Kann die vorsätzliche Täuschung über Herkunft,
Zusammensetzung, Erzeugung von
Lebensmitteln unter
die Tatbestandsmerkmale des strafrechtlichen Betruges fallen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
9.
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 81 und § 82 LMSVG
wurden 2006 erstattet
(Aufschlüsselung
auf Bundesländer und Delikte)?
10.
Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen nach § 90 LMSVG wurden 2006
erstattet
(Aufschlüsselung
auf die Bundesländer und Delikte)?
11.
Haben sich die in § 90 Abs. 3 LMSVG vorgenommenen Regelungen der
Sanktionierung von
Verstößen
gegen das Gemeinschaftsrecht (z.B. EU-Verordnungen) bewährt?
12. Halten Sie die im LMSVG vorgenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen wirklich
für wirksam, verhältnismäßig und abschreckend (z.B. für den Verkauf von Gammelfleisch)?