659/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Michael Ehmann und GenossInnen

an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz

betreffend

Taxi-Sitzkontaktsystem

Mit der Verordnung über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personen- kraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung) ist mit 6. Jänner 2007 eine Sonderbestimmung für Gemeinden mit verbindlichem Tarif (§ 13 Abs. 2) in Kraft getreten, die wie folgt lautet:

In Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gem. § 14 Abs. 1 Gelegenheits- verkehrs-Gesetz verordnet ist, ist ein Sitzkontaktsystem zu verwenden, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dieses System hat den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu entsprechen und ist bis längstens 28. Februar 2007 in den Fahrzeugen einzubauen."

Unklar ist dabei, wie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile für die Taxiunter- nehmerinnen bzw. Vorteile aus Sicht der Konsumentinnen ergeben sollen, da diese Verordnung nur für einige regionale Bereiche in der Steiermark und nicht für das gesamte Landes- bzw. Bundesgebiet gilt.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

A N F R A G E

1.            Ist diese Verordnung §13 Abs. 2 der steiermärkischen Landesbetriebsordnung für Taxi-,  Mietwagen-  und  Gästewagen  eine absolut unternehmerorientierte Bestimmung?

2.            Trägt diese Verordnung zu mehr Sicherheit für das Fahrpersonal bei? Wenn ja, inwiefern?

3.            Sehen Sie durch diese Maßnahme keine Wettbewerbsverzerrung, wenn Unter- nehmerinnen aus umliegenden Gemeinden  in den Tarifgebieten  Fahrgastab- holungen ohne Sitzkontaktsystem durchführen dürfen?

4.            Was sagen Sie zu einem  verordneten  nachträglichen  Einbau  in  bestehende Betriebsmittel? (Vergleich digitaler Tachograph für LKW über 3,5t)

5.            Ist die technische Voraussetzung für den Einbau eines solchen Systemes bei allen am Taximarkt vorhandenen Fahrzeuge gegeben?

6.            Kann ein Wirtschaftstreibender per Verordnung gezwungen werden, binnen drei Monaten   einen   Wechsel   des   vielleicht   noch   gar   nicht   einmal   steuerlich abgeschriebenen Betriebsmittels durchführen zu müssen?


7.            Kann   die  Herstellergarantie,   bzw.   Gewährleistung  der  KFZ-Hersteller durch einen    nachträglichen    Einbau    eines   vom    KFZ-Hersteller   nicht    geprüften elektrischen oder elektronischen Zusatzgerätes beeinträchtigt werden?

8.            Kann der Unternehmer per Verordnung gezwungen werden binnen drei Monaten den   Fahrpreisanzeiger  Hale   MCT-020",   welcher  nicht  adaptierbar  für  das Sitzkontaktsystem ist, auf einen kompatiblen Typen (Hale MCT-05) umzustellen, bzw. neu anzuschaffen (Anschaffungskosten EUR 516,00 inkl. USt.)?  Anmerkung: der Hale-Taxameter MCT-020 ist sehr verbreitet im Taxigewerbe und  nach  dem  Maß-  und   Eichgesetz  und   der EWG-Bauartzulassung   unein- geschränkt zugelassen.

9.     Ist das Sitzkontaktsystem genormt?

10.Gibt es eine Verordnung im Maß- und Eichgesetz, in der eine Norm für automa- tische Sitzkontaktsysteme angeführt ist?

11.Gibt es zum Sitzkontaktsystem ein Deaktivierungssystem? Wenn ja, ist dies nach der steirischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung erlaubt?

12.Ergibt sich für KonsumentInnen auch automatisch eine Fahrpreissicherheit, wenn ein in der steirischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebs- ordnung unter § 13 Abs. 2 genanntes Sitzkontaktsystem zu verwenden ist, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet?

13.Verteuert sich bei einer Tour-Retourfahrt durch das Sitzkontaktsystem der Fahrpreis um das Doppelte, da im Langstreckentarif (EUR 1,40 pro km) die Retourfahrt bereits enthalten ist?