678/J XXIII. GP
Eingelangt am 23.04.2007
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ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Nebenbeschäftigungen
Im § 56 des Beamtendienstrechts (BDG) wird geregelt, unter welchen Bedingungen nach Auffassung des Gesetzgebers Nebenbeschäftigungen von öffentlich Bediensteten stattfinden können oder nicht erlaubt sind.
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der
Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer
allfälligen
Nebentätigkeit ausübt.
(2)
Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn
an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
behindert, die
Vermutung seiner Befangenheit hervorruft
oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte
hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung
ist erwerbsmäßig, wenn sie
die Schaffung von nennenswerten Einkünften
in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige
Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b
herabgesetzt worden ist oder
2.
der eine Teilzeitbeschäftigung nach
dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt oder
3.
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines
behinderten
Kindes nach § 75c befindet,
darf eine
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur
ausüben, wenn und
insoweit die
Dienstbehörde dies genehmigt. Die
Genehmigung ist in
den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu
versagen, wenn die Ausübung
dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3
getroffenen Maßnahme
widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten
juristischen Person des privaten Rechts hat
der Beamte jedenfalls
zu melden.
Nicht nur jüngst diskutierte Nebenbeschäftigungen (wie der Fall Erich Wolf, BMLV), auch solche der letzten Jahre (wie die mehrfachen Nebenbeschäftigungen von Hubert Hrabcik, BMSG, jetzt BMGF), sondern vor allem die aus den parlamentarischen Anfragen der letzten Jahre über Nebenbeschäftigungen hervorgehenden Antworten sind diesbezüglich durchaus interessant:
(1) Der von den Grünen ansonsten nicht sehr gern zitierte Abgeordnete Haider hat sich 1997 bei den Ressorts um Antworten zum Thema Nebenbeschäftigung bemüht und dabei von etlichen Ressorts nicht nur keine
Antwort, sondern auch den Hinweis erhalten: „Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluss der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre". In der Folge wurde auch darauf verwiesen, dass mit der Beantwortung ein „enormer Verwaltungsaufwand" verbunden wäre und gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen würde ( obwohl nicht nach den Namen, sondern nach der Art der Nebenbeschäftigung gefragt wurde).
(2) Die Abgeordneten Cap, Bures haben in Anfrageserien an die Ressorts im Jahr 2002 vor allem die Nebenbeschäftigungen von Spitzenbeamten der Ressorts und von KabinettsmitarbeiterInnen wissen wollen und wurden dabei von etlichen Ressorts entweder ausweichend oder falsch informiert.
(3) In einer Anfrage an alle Ressorts wollten die Abgeordneten Öllinger, FreundInnen und Freunde im Jahr 2002 ebenfalls Auskünfte über die Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten von öffentlich Bediensteten und erhielten dabei teilweise sehr unterschiedliche Antworten: etliche Ressorts hatten die gemeldeten Nebenbeschäftigungen ihrer Bediensteten zentral erfasst, einige nicht bzw. waren diesbezüglich im Aufbau begriffen. Aus verschiedenen Antworten ging indirekt hervor, dass die nach § 56 BDG vorgesehene Verpflichtung, die Aufnahme einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zu melden, insofern als unzureichend erkannt wurde, weil die Beendigung der Nebenbeschäftigung nicht gemeldet werden muss.
Daraus könnte auch gefolgert werden, dass Veränderungen bei einer (gemeldeten) Nebenbeschäftigung nicht neu gemeldet werden müssen, Ob Veränderungen der dienstlichen Stellung bei bereits gemeldeten Nebenbeschäftigungen eine neue Meldung notwendig machen, ist uns zumindest ebenso unklar.
Wer die Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen von Sektionsleitern oder KabinettsmitarbeiterInnen prüft und wie sie geprüft wird, ist uns ebenfalls nicht klar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1). Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben
a) derzeit
b) im Jahr 2006
c) im Jahr 2005
die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäss § 56 BDG gemeldet?
2). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäss § 56 (2)
gemeldet?
3). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäss § 56 (3)
gemeldet?
4). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemeldet gemäss § 56 (5)?
5). Wie viele Meldungen entfallen in Frage 1 - 3 auf die Zentralstellen, wie viele auf nachgeordnete Dienststellen?
6). In wie vielen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung in den Jahren
a) 2005
b) 2006
c) 2007
untersagt und aus welchen Gründen?
7). Gibt es für Ihr Ressort Richtlinien betr. Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible Bereiche (§ 56 (2) betreffend) - und wenn ja, wie lauten diese?
8). Welche Nebenbeschäftigungen wurden seit 2002 von den Sektions- bzw. GruppenleiterInnen Ihres Ressorts bzw. vergleichbaren Dienstposten nachgeordneter Behörden gemeldet?
9). Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?
10).
Sind in Ihrem Ressort mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen
zulässig?
Wenn ja, warum?