685/J XXIII. GP
Eingelangt am 23.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an Bundesminister für Soziales
und Konsumentenschutz
betreffend Nebenbeschäftigungen
Im § 56 des
Beamtendienstrechts (BDG) wird geregelt, unter welchen Bedingungen
nach Auffassung des
Gesetzgebers Nebenbeschäftigungen von öffentlich
Bediensteten stattfinden können oder
nicht erlaubt sind.
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der
Beamte außerhalb
seines Dienstverhältnisses und einer
allfälligen
Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn
an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
behindert, die
Vermutung seiner Befangenheit hervorruft
oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung
ist erwerbsmäßig, wenn sie
die Schaffung von nennenswerten Einkünften
in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen
regelmäßige Wochendienstzeit
nach den §§ 50a oder 50b
herabgesetzt worden ist oder
2. der eine
Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt oder
3.
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines
behinderten
Kindes nach § 75c befindet,
darf eine
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur
ausüben, wenn und
insoweit die
Dienstbehörde dies genehmigt. Die
Genehmigung ist in
den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen,
wenn die Ausübung
dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3
getroffenen Maßnahme
widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten
juristischen Person des privaten Rechts hat
der Beamte jedenfalls
zu melden.
Nicht nur jüngst
diskutierte Nebenbeschäftigungen (wie der Fall Erich Wolf, BMLV),
auch solche der
letzten Jahre (wie die mehrfachen Nebenbeschäftigungen von
Hubert Hrabcik, BMSG, jetzt BMGF), sondern vor allem die aus den
parlamentarischen Anfragen der letzten Jahre über Nebenbeschäftigungen
hervorgehenden Antworten sind diesbezüglich durchaus interessant:
(1)
Der von den Grünen ansonsten nicht sehr gern
zitierte Abgeordnete Haider
hat sich 1997 bei den Ressorts um Antworten zum Thema
Nebenbeschäftigung bemüht und dabei
von etlichen Ressorts nicht nur keine
Antwort, sondern auch
den Hinweis erhalten: „Eine Nebenbeschäftigung ist
Ausfluss der Privatautonomie eines Beamten und daher Teil seiner
Privatsphäre". In
der Folge wurde auch darauf verwiesen, dass mit der
Beantwortung
ein „enormer Verwaltungsaufwand" verbunden wäre und gegen
das
Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz verstoßen würde (obwohl
nicht
nach den Namen, sondern nach der Art der Nebenbeschäftigung
gefragt
wurde).
(2)
Die Abgeordneten Cap, Bures haben in Anfrageserien an die Ressorts im
Jahr
2002 vor allem die
Nebenbeschäftigungen von Spitzenbeamten der
Ressorts
und von KabinettsmitarbeiterInnen wissen wollen und wurden dabei von
etlichen Ressorts entweder ausweichend oder falsch informiert.
(3) In einer
Anfrage an alle Ressorts wollten die Abgeordneten Öllinger,
Freundinnen
und Freunde im Jahr 2002 ebenfalls Auskünfte über die
Nebenbeschäftigungen
und Nebentätigkeiten von öffentlich
Bediensteten und
erhielten dabei
teilweise sehr unterschiedliche Antworten: etliche Ressorts
hatten die gemeldeten Nebenbeschäftigungen
ihrer Bediensteten zentral
erfasst, einige nicht bzw. waren diesbezüglich im Aufbau begriffen. Aus
verschiedenen Antworten ging indirekt hervor, dass die nach § 56 BDG
vorgesehene Verpflichtung, die Aufnahme
einer erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigung zu melden, insofern als
unzureichend erkannt wurde,
weil die Beendigung der Nebenbeschäftigung
nicht gemeldet werden muss.
Daraus könnte auch gefolgert werden, dass Veränderungen bei einer (gemeldeten)
Nebenbeschäftigung nicht
neu gemeldet werden müssen, Ob Veränderungen der
dienstlichen Stellung bei bereits gemeldeten Nebenbeschäftigungen
eine neue
Meldung
notwendig machen, ist uns zumindest ebenso unklar.
Wer die Kompatibilität der Nebenbeschäftigungen von Sektionsleitern oder
KabinettsmitarbeiterInnen prüft und wie
sie geprüft wird, ist uns ebenfalls nicht klar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1). Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben
a) derzeit
b) im Jahr 2006
c) im Jahr 2005
die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäss § 56 BDG
gemeldet?
2). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäss § 56 (2)
gemeldet?
3). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäss § 56 (3)
gemeldet?
4). Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemeldet gemäss § 56 (5)?
5).
Wie viele Meldungen entfallen in Frage 1 - 3 auf die Zentralstellen, wie viele
auf
nachgeordnete Dienststellen?
6).
In wie vielen Fällen hat die zuständige
Dienstbehörde die Ausübung der
Nebenbeschäftigung in den Jahren
a) 2005
b) 2006
c) 2007
untersagt und aus welchen Gründen?
7). Gibt es für Ihr Ressort
Richtlinien betr. Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible
Bereiche
(§ 56 (2)
betreffend) - und wenn ja, wie lauten diese?
8). Welche
Nebenbeschäftigungen wurden seit 2002 von den Sektions- bzw.
GruppenleiterInnen
Ihres Ressorts bzw. vergleichbaren Dienstposten
nachgeordneter
Behörden gemeldet?
9). Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?
10).
Sind in Ihrem Ressort mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen
zulässig?
Wenn ja, warum?