7/J XXIII. GP
Eingelangt am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Rückersatz von Ausbildungskosten: Anwendbarkeit auf SportlerInnen"
Durch eine Novelle
zum AVRAG wurde 2006 der Versuch unternommen, die bestehende
österreichische Judikatur zum
„Ausbildungskostenrückersatz" erstmals zu normieren. Mit §
2d
AVRAG wurde der Rückersatz von Ausbildungskosten - der bislang gesetzlich
nicht geregelt
war, sondern durch dessen Zulässigkeitsgrenzen von Judikatur und Lehre
abgesteckt war - nun
gesetzlich geregelt. Zugestimmt haben
dieser Regelung ÖVP und BZÖ.
In § 2d Abs AVRAG findet sich die Legaldefinition der
Ausbildungskosten als die „vom
Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich
absolvierte Ausbildung, die
dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse
theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch
bei anderen Arbeitgebern verwerten kann".
Geregelt wurde neben der Definition rückersatzfähiger Ausbildungskosten u.a. auch die
Anforderungen an Vereinbarungen (z.B. Schriftlichkeitsgebot), die Unwirksamkeit von
Ausbildungskostenrückersatzklauseln und Rückersatzausschluss bei bestimmter Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Diese Regelungen (Ausbildungskostenklausel) sind aber erst auf Vereinbarungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden, die ab dem Inkraft-Treten dieser Novelle neu
abgeschlossen wurden (18.März 2006).
Trotz
dieser Regelungen bleiben viele Probleme ungelöst. Insbesondere für
Berufssportler (z.B.
Fußballer,
Eishockeyspieler) ergeben sich weiterhin zahlreiche Fragen, zumal nach dem
„Bosman-Urteil" die Möglichkeit besteht, dass Ausbildner (d.h.
ausbildende Sportvereine) von
abwandernden SportlerInnen die tatsächlichen Ausbildungskosten
zurückverlangen können.
Nationale Sportverbände (z.B. ÖFB) haben daher im eigenen Bereich
aufgrund dieses Urteiles
interne Verbandsregelungen zur Ausbildungsentschädigung
bereits eingeführt und gehen danach
auch vor.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit nachstehende
Anfrage:
1.
Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle
auf (Berufs)
SportlerInnen bzw.
auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?
2.
Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle
auf minderjährige
SportlerInnen bzw.
auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?
3.
Wann liegt bei SportlerInnen eine „erfolgreich absolvierte
Ausbildung, die dem Arbeitnehmer
Spezialkenntnisse
theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen
Arbeitgebern verwerten kann" vor?
4.
Ist das regelmäßige - unter Anleitung von ausgebildeten
TrainerInnen - Training das den
SportlerInnen
die Teilnahme an Meisterschaften etc. ermöglicht, als Ausbildung im Sinne
des
AVRAG zu verstehen?
5.
Wenn ja, wann liegt eine erfolgreich absolvierte Ausbildung bei
SportlerInnen vor? Wie kann
diese Qualifikation
in objektiver Form praktisch überprüft werden?
6.
Wann liegen bei SportlerInnen Spezialkenntnisse theoretischer und
praktischer Art vor, die im
Rahmen einer erfolgreichen Ausbildung erworben wurden? Ist vielleicht die
„Regelkunde" als
Spezialkenntnis
theoretischer Art und die „Sporttechnik" des Sportlers als
Spezialkenntnis
praktischer Art zu qualifizieren?
7.
Kann der
Rückersatz von Ausbildungskosten nur in Dienstverträgen von SportlerInnen,
vereinbart werden (AVRAG) oder auch in
Werkverträgen? Hat sich die Vereinbarung auf
einzelne Ausbildungsmodule zu beschränken oder ist diese auch
für eine fortlaufende
Ausbildung (z.B. während einer Saison) zulässig?
8.
Unter welchen
Voraussetzungen kann nach den vorliegenden Bestimmungen von
SportlerInnen der Rückersatz von
Ausbildungskosten begehrt werden, wenn kein
Arbeitsvertrag vorliegt (z.B. bei
einem minderjährigen Sportler)?
9. Wie beurteilen Sie
rechtlich - mit Inkrafttreten des AVRAG -interne Regelungen von
Sportverbänden (z.B. ÖFB)
zur Ausbildungsentschädigung? Sind diese AVRAG -konform
oder widersprechen diese in der vorliegenden Form der geltenden gesetzlichen
Regelung im
AVRAG?
10. Ist es richtig, dass in
Deutschland wegen Einschränkung der Berufswahl die
Ausbildungsentschädigung als verfassungswidrig beurteilt wurde?
Wenn ja, wie beurteilen Sie verfassungsrechtlich die Situation für Österreich?
11. Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit und zum
Umfang von
Ausbildungsentschädigungen bei
SportlerInnen sind Ihnen in Österreich bekannt?