7/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Rückersatz von Ausbildungskosten: Anwendbarkeit auf SportlerInnen"

Durch eine Novelle zum AVRAG wurde 2006 der Versuch unternommen, die bestehende
österreichische Judikatur zum „Ausbildungskostenrückersatz" erstmals zu normieren. Mit § 2d
AVRAG wurde der Rückersatz von Ausbildungskosten - der bislang gesetzlich nicht geregelt
war, sondern durch dessen Zulässigkeitsgrenzen von Judikatur und Lehre abgesteckt war - nun
gesetzlich geregelt. Zugestimmt haben dieser Regelung ÖVP und BZÖ.
In § 2d Abs AVRAG findet sich die Legaldefinition der Ausbildungskosten als die „vom
Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die
dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch
bei anderen Arbeitgebern verwerten kann".

Geregelt wurde neben der Definition rückersatzfähiger Ausbildungskosten u.a. auch die

Anforderungen an Vereinbarungen (z.B. Schriftlichkeitsgebot), die Unwirksamkeit von

Ausbildungskostenrückersatzklauseln und Rückersatzausschluss bei bestimmter Beendigung des

Arbeitsverhältnisses.

Diese Regelungen (Ausbildungskostenklausel) sind aber erst auf Vereinbarungen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden, die ab dem Inkraft-Treten dieser Novelle neu

abgeschlossen wurden (18.März 2006).

Trotz dieser Regelungen bleiben viele Probleme ungelöst. Insbesondere für Berufssportler (z.B.
Fußballer, Eishockeyspieler) ergeben sich weiterhin zahlreiche Fragen, zumal nach dem
„Bosman-Urteil" die Möglichkeit besteht, dass Ausbildner (d.h. ausbildende Sportvereine) von
abwandernden SportlerInnen die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangen können.
Nationale Sportverbände (z.B. ÖFB) haben daher im eigenen Bereich aufgrund dieses Urteiles
interne Verbandsregelungen zur Ausbildungsentschädigung bereits eingeführt und gehen danach
auch vor.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachstehende


Anfrage:

1.         Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle auf (Berufs)
SportlerInnen bzw. auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?

2.         Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle auf minderjährige
SportlerInnen bzw. auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?

3.         Wann liegt bei SportlerInnen eine „erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer
Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen
Arbeitgebern verwerten kann" vor?

4.    Ist das regelmäßige - unter Anleitung von ausgebildeten TrainerInnen - Training das den
SportlerInnen die Teilnahme an Meisterschaften etc. ermöglicht, als Ausbildung im Sinne des
AVRAG zu verstehen?

5.         Wenn ja, wann liegt eine erfolgreich absolvierte Ausbildung bei SportlerInnen vor? Wie kann
diese Qualifikation in objektiver Form praktisch überprüft werden?

6.         Wann liegen bei SportlerInnen Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vor, die im
Rahmen einer erfolgreichen Ausbildung erworben wurden? Ist vielleicht die „Regelkunde" als
Spezialkenntnis theoretischer Art und die „Sporttechnik" des Sportlers als Spezialkenntnis
praktischer Art zu qualifizieren?

7.         Kann der Rückersatz von Ausbildungskosten nur in Dienstverträgen von SportlerInnen,
vereinbart werden (AVRAG) oder auch in Werkverträgen? Hat sich die Vereinbarung auf
einzelne Ausbildungsmodule zu beschränken oder ist diese auch für eine fortlaufende
Ausbildung (z.B. während einer Saison) zulässig?

8.         Unter welchen Voraussetzungen kann nach den vorliegenden Bestimmungen von
SportlerInnen der Rückersatz von Ausbildungskosten begehrt werden, wenn kein
Arbeitsvertrag vorliegt (z.B. bei einem minderjährigen Sportler)?


9.  Wie beurteilen Sie rechtlich - mit Inkrafttreten des AVRAG -interne Regelungen von
Sportverbänden (z.B. ÖFB) zur Ausbildungsentschädigung? Sind diese AVRAG -konform
oder widersprechen diese in der vorliegenden Form der geltenden gesetzlichen Regelung im
AVRAG?

10. Ist es richtig, dass in Deutschland wegen Einschränkung der Berufswahl die
Ausbildungsentschädigung als verfassungswidrig beurteilt wurde?

Wenn ja, wie beurteilen Sie verfassungsrechtlich die Situation für Österreich?

11. Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit und zum Umfang von
Ausbildungsentschädigungen bei SportlerInnen sind Ihnen in Österreich bekannt?