731/J XXIII. GP
Eingelangt am 26.04.2007
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Anfrage
der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, DI Karlheinz Klement, Dr. Dagmar Belako-
witsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend der Verfassungskonformität des österreichischen Familienbesteuerungs- systems
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1997 (17.10.1997, G168/96, G285/96) festgestellt, dass zumindest für die Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkommens eine Steuerfreiheit geboten ist. Der VfGH hat damals maßgebliche Teile der die Familienbesteuerung betreffenden Bestim- mungen des Einkommensteuergesetzes 1988 wegen Widerspruchs zum Gleich- heitsgrundsatz, insbesondere wegen der Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern, aufgeho- ben. Daraufhin wurde der Kinderabsetzbetrag erst gestaffelt und in weiterer Folge dann doch einheitlich auf 700 ÖS ab 2000 bzw. 50,90 € ab 2002 erhöht, um dem Er- kenntnis gerecht zu werden und die Verfassungswidrigkeit des Familienbesteue- rungssystems abzuwenden.
Der VfGH hat in seinen Ausführungen die Regelbedarfssätze (Durchschnittsbedarfs- sätze Kindesunterhalt) der Zivilgerichte aus dem Jahr 1997 für seine Überlegungen herangezogen. Die untersuchten Regelbedarfssätze haben sich von 1997 bis 2006 um über 16 % erhöht. Mit 1.7.2007 werden die Bedarfssätze erneut vom Rechtsmit- telsenat 43 des Landesgerichtes für ZRS Wien an den Verbraucherpreisindex ange- passt. Der Kinderabsetzbetrag wurde seit dem Jahr 2000 nie angehoben. Damit be- finden sich das Familienbesteuerungssystem und insbesondere der Kinderabsetzbe- trag mittlerweile schon 16% unter dem 1997 vom VfGH als Mindestanforderung für ein verfassungskonformes Regime empfohlenen Wert. Dies gilt zumindest für unter- haltspflichtige Steuerzahler mit Kindern über 3 Jahren, da das Kinderbetreuungsgeld als familienpolitische Transferleistung in die hier dargelegten Überlegungen einbezo- gen werden muss.
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Kinderabsetzbetrag: |
Höhe |
BGBl. Nr. I |
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1998: |
jedes Kind |
350,00 S |
9/1998 |
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1999: |
1.Kind: |
475,00 S |
79/1998 |
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2. Kind: |
650,00 S |
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3. Kind: |
825,00 S |
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2000: |
jedes Kind |
700,00 S |
79/1998 |
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2001: |
jedes Kind |
700,00 S |
79/1998 |
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2002: |
jedes Kind |
50,90 € |
59/2001 |
Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt:
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1997 (Schilling) |
1997 (Euro) |
2006 (Euro) |
Veränderung in % |
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0 bis 3 Jahre |
1.970,00 |
143,17 |
167,00 |
16,65 |
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3 bis 6 Jahre |
2.520,00 |
183,14 |
213,00 |
16,31 |
|
6 bis 10 Jahre |
3.220,00 |
234,01 |
275,00 |
17,52 |
|
10 bis 15 Jahre |
3.700,00 |
268,89 |
315,00 |
17,15 |
|
15 bis 19 Jahre |
4.370,00 |
317,58 |
370,00 |
16,51 |
|
19 bis 28 Jahre |
5.500,00 |
399,70 |
465,00 |
16,34 |
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage:
1. Kommt das derzeitige einkommenssteuerrechtliche System dem VfGH- Erkenntnis von 1997 noch nach?
2. Wenn ja, wodurch lässt sich diese Ansicht im Detail untermauern?
3. Wenn nein, was gedenken Sie zu unternehmen, um dem Erkenntnis gerecht zu werden?