749/J XXIII. GP

Eingelangt am 27.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavač, Sylvia Rinner,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend Aufhebung des Ausstellungsverbots für Wildfänge durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den
Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungs-
verordnung - TSch-VeranstV), BGBl.
II Nr. 493/2004, durften Wildfänge - also eingefangene
Wildtiere - (mit Ausnahme von Fischen) im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen,
Tiermärkten und Tierbörsen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden.

Dieses Verbot ist nach Ansicht von Experten deswegen notwendig, weil Wildfänge, insbesondere
Vögel, für die Ausstellung und Präsentation bzw. der damit verbundenen Haltung in Ausstellungs-
käfigen und Transport in solchen vollkommen ungeeignet sind. Im Unterschied zu domestizierten
Tieren sind Wildfänge an die Nähe des Menschen nicht gewöhnt, darüber hinaus können Ausstel-
lungskäfige für Wildfänge nie entsprechend groß dimensioniert werden, sodass die darin gehaltenen
Tiere die nötige Distanz zu den Menschen haben, insbesondere fehlen auch entsprechende
Rückzugsmöglichkeiten. Dazu kommt, dass Wildtiere, insbesondere Vögel, schon im physio-
logischen Zustand über einen extrem hohen Stoffwechsel verfügen, der bedingt ist durch die im
Vergleich zu anderen Wirbeltieren außerordentlich hohe Körpertemperatur und die energiezehrende
Fortbewegungsweise des Fluges. Werden Wildfänge unter gänzlich anderen Bedingungen, wie
beispielsweise in Käfigen, wo sie unter Bewegungsmangel leiden, gehalten, kann dieser Umstand in
Verbindung mit Stress und Angstzuständen lebensbedrohlich für diese Tiere sein.

Nichtsdestotrotz wurde dieses Ausstellungsverbot seit seinem Inkrafttreten von Vogelfänger-
vereinen aus dem oberösterreichischen Salzkammergut, die sich dem dort ausgeübten Brauchtum
des Singvogelfangs widmen und jedes Jahr Ausstellungen der prämierten Wildvögel veranstalten,
vehement kritisiert. Die Vertreter dieser Vereine sahen in dem Verbot in erster Linie einen
„Einschnitt in ihre Kultur" und fühlten sich durch dieses Ausstellungsverbot unmittelbar in ihren
Rechten betroffen. Auf deren Initiative erfolgte auch der Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit
dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 8. März 2007, GZ V 17/06-10, hat der Verfassungsgerichtshof den § 2
Abs. 2 TSch-VeranstV als gesetzwidrig aufgehoben, wobei der Gerichtshof aus rein formalen
Überlegungen seine Entscheidung getroffen hat. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat die
damalige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Verordnungserlassende Behörde die in
§ 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz enthaltene Verordnungsermächtigung durch das in § 2 Abs. 2 TSch-
VeranstV enthaltene Ausstellungsverbot von Wildfängen jedenfalls überschritten. Die vorhin
erläuterten tierschutzrelevanten Aspekte wurden in der Entscheidung nicht berücksichtigt.

Da das Ausstellungsverbot von Wildfangen vom Verfassungsgerichtshof mit sofortiger Wirkung,
also mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, aufgehoben wurde, besteht
dringender Handlungsbedarf des für Tierschutz zuständigen Bundesgesetzgebers, das Tierschutz-
gesetz entsprechend zu novellieren.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und
Jugend nachstehende

Anfrage:

1.      Werden Sie dem Nationalrat eine entsprechende Novelle zum Tierschutzgesetz zukommen
lassen, mit der das Ausstellen von Wildfangen verboten wird?

1 .a.   Falls ja, werden Sie auch dafür Sorge tragen, dass die entsprechende Gesetzesvorlage dem
Nationalrat so rechtzeitig vorgelegt wird, dass ein Verbot von Wildfangen noch vor Beginn
der heurigen Fangsaison, die ab Mitte September beginnt, in Kraft tritt?

1 .b.   Falls nein, warum nicht?