749/J XXIII. GP
Eingelangt am 27.04.2007
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavač, Sylvia Rinner,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend Aufhebung des Ausstellungsverbots für Wildfänge durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß § 2 Abs. 2
der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über
den
Schutz und die Verwendung von Tieren bei
sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungs-
verordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004,
durften Wildfänge - also eingefangene
Wildtiere - (mit
Ausnahme von Fischen) im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen,
Tiermärkten und Tierbörsen weder ausgestellt noch zum Kauf oder
Tausch angeboten werden.
Dieses Verbot ist nach Ansicht von
Experten deswegen notwendig, weil Wildfänge, insbesondere
Vögel, für die Ausstellung und Präsentation bzw. der damit
verbundenen Haltung in Ausstellungs-
käfigen und Transport in solchen vollkommen ungeeignet sind. Im
Unterschied zu domestizierten
Tieren sind Wildfänge an die Nähe des Menschen nicht gewöhnt,
darüber hinaus können Ausstel-
lungskäfige für Wildfänge
nie entsprechend groß dimensioniert werden, sodass die darin gehaltenen
Tiere die nötige Distanz zu den Menschen haben, insbesondere fehlen
auch entsprechende
Rückzugsmöglichkeiten. Dazu kommt, dass Wildtiere, insbesondere
Vögel, schon im physio-
logischen Zustand über einen extrem hohen Stoffwechsel verfügen, der
bedingt ist durch die im
Vergleich zu anderen Wirbeltieren
außerordentlich hohe Körpertemperatur und die energiezehrende
Fortbewegungsweise des Fluges. Werden Wildfänge unter gänzlich
anderen Bedingungen, wie
beispielsweise in Käfigen, wo sie unter
Bewegungsmangel leiden, gehalten, kann dieser Umstand in
Verbindung mit Stress und Angstzuständen lebensbedrohlich für
diese Tiere sein.
Nichtsdestotrotz wurde dieses
Ausstellungsverbot seit seinem Inkrafttreten von Vogelfänger-
vereinen aus dem oberösterreichischen
Salzkammergut, die sich dem dort ausgeübten Brauchtum
des Singvogelfangs widmen und jedes Jahr Ausstellungen der prämierten
Wildvögel veranstalten,
vehement kritisiert. Die Vertreter dieser Vereine sahen in dem Verbot in
erster Linie einen
„Einschnitt in ihre Kultur" und
fühlten sich durch dieses Ausstellungsverbot unmittelbar in ihren
Rechten betroffen. Auf deren Initiative erfolgte auch der Antrag auf
Prüfung der Gesetzmäßigkeit
dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 8.
März 2007, GZ V 17/06-10, hat der
Verfassungsgerichtshof den § 2
Abs. 2 TSch-VeranstV als gesetzwidrig aufgehoben, wobei der Gerichtshof aus
rein formalen
Überlegungen seine Entscheidung
getroffen hat. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat die
damalige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als
Verordnungserlassende Behörde die in
§ 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz enthaltene
Verordnungsermächtigung durch das in § 2 Abs. 2 TSch-
VeranstV enthaltene Ausstellungsverbot von Wildfängen jedenfalls überschritten.
Die vorhin
erläuterten tierschutzrelevanten Aspekte wurden in der Entscheidung nicht
berücksichtigt.
Da das
Ausstellungsverbot von Wildfangen vom Verfassungsgerichtshof mit sofortiger
Wirkung,
also mit dem
Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, aufgehoben wurde, besteht
dringender Handlungsbedarf des für
Tierschutz zuständigen Bundesgesetzgebers, das Tierschutz-
gesetz entsprechend zu novellieren.
Die
unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Gesundheit, Familie und
Jugend nachstehende
Anfrage:
1. Werden Sie dem
Nationalrat eine entsprechende Novelle zum Tierschutzgesetz zukommen
lassen, mit der das
Ausstellen von Wildfangen verboten wird?
1 .a. Falls ja, werden Sie auch dafür
Sorge tragen, dass die entsprechende Gesetzesvorlage dem
Nationalrat so rechtzeitig vorgelegt wird, dass ein Verbot von Wildfangen noch
vor Beginn
der heurigen
Fangsaison, die ab Mitte September beginnt, in Kraft tritt?
1 .b. Falls nein, warum nicht?