774/J XXIII. GP

Eingelangt am 03.05.2007
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesminister für Inneres

 

betreffend Rückforderungen ehemaliger Zivildiener

 

Von 28.März bis 28. September 2006 konnten - aufgrund zahlreicher VfGH-Beschwerden von Betroffenen - ehemalige Zivildienstleistende vorenthaltene Verpflegungsentgeltansprüche zurückfordern. Nun ist die Frist fünf Monate abgelaufen, während der ehemalige Zivildiener, die ihren Dienst zwischen 2001 und 2005 geleistet haben, ihre Ansprüche gegenüber den Trägerorganisationen erheben konnten.

 

In der Anfragebeantwortung 196/AB vom 15.02.2007 bzw, 372/AB vom 23.04.2007 hat der Herr Bundesminister unter Verweis darauf, dass es weder eine Beantragung von „Nachzahlungen des Verpflegungsentgeltes“ noch einen „Ersatz des Verpflegungsgeldes“ nach dem Zivildienstübergangsrecht 2006 gibt,  eine Beantwortung der Fragen unterlassen.

 

Demgegenüber ist zu argumentieren dass das BGBl I Nr. 40/2006 ZD-Übergangsrecht in seinem § 1 normiert, dass

 

„Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.“ 

 

Der § 28 (1) ZDG besagt, dass die Trägerorganisationen für die „angemessene Verpflegung“ der Zivildienstleistenden“,  Sorge zu tragen haben. Dies passierte auch bereits in der Vergangenheit bei vielen Stellen durch einen Geldersatz, der zB in der Zivildienstreformkommission allgemein verständlich als Verpflegungsgeld oder Verpflegungsentgelt bezeichnet wurde.

 

 

Darüber hinaus besagt der § 2 ZD-Übergangsrecht:

Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

 

Soweit also beim Innenministerium bzw. bei der ZD-Serviceagentur keine verallgemeinerbaren Daten vorliegen, sollten aus diesen gemäß § 2 ersetzten Ansprüchen verwertbare Daten für die Beantwortung der Anfrage vorliegen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Wie viele ehemalige Zivildiener haben  gemäß § 1 Zivildienstübergangsrecht 2006 Ansprüche geltend gemacht und somit eine Nachzahlung des ihnen gesetzlich zustehenden Verpflegungsentgeltes beantragt?

 

2.      Wie viele Anträge von Rechtsträgern auf Ersatz der Ansprüche wurden gemäß § 2 Zivildienstübergangsrecht bisher positiv beschieden und wie viele ehemalige Zivildienstleistende wurden dabei von den Trägerorganisationen in diesen Anträgen angeführt ?

 

3.      In wie vielen Fällen wurde eine Zahlung in voller Höhe von 4,20 Euro gewährt?

 

4.      Wie viele ehemaligen Zivildiener, die eine Nachforderung gemäß § 1 Zivildienstübergangsrecht geltend gemacht haben, konnte bisher keine Einigung erzielt werden - sind als abgelehnt zu betrachten - haben daher inzwischen eine Berufung beim Bundesministerium für Inneres nach dem AVG eingebracht?

 

5.      Wie viele derartige Anträge wurden vom BmI positiv abgeschlossen und wie viele mussten gemäß Verpflegungsverordnung erneut abgelehnt werden?