818/J XXIII. GP

Eingelangt am 10.05.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Maria Fekter

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Strafverfahren wegen Verletzung abgaben rechtlicher Geheimhaltungspflichten im Umfeld des Eurofighter-Untersuchungsausschusses

Medien war zu entnehmen, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien in einem von Erika und Gernot Rumpold angestrengten Medienverfahren festgestellt hatte, dass die Veröffentlichung von Teilen des Steueraktes den objektiven Tatbestand der Verletzung der abgaben rechtlichen Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 252 Abs. 1 Finanzstrafgesetz in Form eines Medieninhaltsdeliktes darstellt.

Wenige Tage später hat auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses in einer Einstweiligen Verfügung in einem ebenfalls von Erika und Gernot Rumpold angestrengten Unterlassungsverfahren untersagt, Informationen aus den die Klägerin betreffenden abgabenbehördlichen Akten und/oder aus den die Klägerin betreffenden Abgabenverfahren zu veröffentlichen.

Wie das Landesgericht für Strafsachen bereits festgestellt hatte, sind neben Beamten (§ 251 FinStrG iVm mit § 310 StGB) durch § 252 FinStrG auch dritte Personen an die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gebunden. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist daher strafrechtlich verfolgbar.

Gemäß § 34 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaften verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen von Amts wegen zu verfolgen.

Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Verdächtige - wie der Abg. Dr. Peter Pilz - allenfalls durch die außerberufliche Immunität gemäß Artikel 57 Abs. 3 B-VG geschützt ist. Dieser Umstand kann lediglich ein Verfolgungshindernis darstellen. Da ein politischer Zusammenhang anzunehmen ist, wird das Gericht daher das Parlament mit der Frage zu befassen haben, ob der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zugestimmt wird oder nicht.

Diese bereits von Gerichten festgestellten Verletzungen von abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten sind jedoch nicht die ersten ihrer Art. Zu erwähnen wäre insbesondere die APA-Meldung vom 6.4.2007, APA0039, in welcher Teile des Steueraktes Steininger veröffentlicht wurden, obwohl dieser Steuerakt dem Parlament erst am 4.4.2007 am Nachmittag übermittelt wurde und eine Erörterung dieses Steueraktes durch den Eurofighter-Untersuchungsausschuss noch nicht stattgefunden hatte.

 


Im Hinblick darauf richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage:

1.            Hat die Staatsanwaltschaft Wien die über die Medien verbreitete Feststellung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, dass durch die Veröffentlichung von Teilen des Steueraktes Rumpold durch den Vorsitzenden des Eurofighter- Untersuchungsausschusses objektiv der Tatbestand der Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 252 FinStrG verwirklicht wurde, zum Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Abg. Dr. Pilz genommen?

2.            Wurde allenfalls erst auf Grund der Einstweiligen Verfügung in der Rechtssache Rumpold gegen Pilz wegen Unterlassung ein Strafverfahren gegen Dr. Pilz eingeleitet?

3.            Wenn nein, warum nicht?

4.            Werden Sie veranlassen, dass wegen dieses Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet wird?

5.            Was hat die Staatsanwaltschaft Wien auf Grund der Veröffentlichung von Teilen des Steueraktes Rumpold am 6. April 2007 veranlasst?

Wurde wegen der darin ebenfalls zu erblickenden Verletzung der

abgaben rechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 252 FinStrG) ein Strafverfahren

eingeleitet?

6.            Wenn nein, warum nicht?

7.            Wenn ja, welche Anträge wurden gestellt?

8.            Gibt es weitere Strafverfahren wegen Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und wenn ja, gegen welche Personen?