895/J XXIII. GP
Eingelangt am 05.06.2007
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ANFRAGE
der Abgeordneten Hradecsni, Rossmann, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Finanzielle Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen“
Das Budgetbegleitgesetz 2007, 43 d. B. (XXIII. GP), sieht in seinem Artikel 16 – Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes – die Einfügung eines neuen § 14a vor.
Dabei handelt es sich um eine Bestimmung, nach welcher jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art vom jeweils zuständigen Bundesminister eine Darstellung anzuschließen ist, aus der insbesondere hervorzugehen hat, ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten von Unternehmen auswirken werden, wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden, aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
Die Darstellung wird im Rahmen von
Richtlinien vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Bei der Erlassung
der Richtlinien hat der Bundesminister das Handbuch „Standardkostenmodell
für Österreich“ zu beachten. Gemäß dem Handbuch
handelt es sich bei einer Informationsverpflichtung unter anderem um die
Pflicht, Informationen zusammenzustellen bzw. bereitzuhalten und diese
unaufgefordert oder auf Verlangen einer Behörde, einer Institution oder
Person
(zB VerbraucherInnen) zur Verfügung zu stellen.
§ 14a BHG wird mit 01.09.2007 in Kraft treten und verfolgt laut den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz den Zweck, die Verwaltungskosten für Unternehmen aus bundes- und EU-rechtlichen Informationsverpflichtungen bis 2010 um 25% zu senken und dabei das niederländische Standardkostenmodell anzuwenden. Dadurch sollen Unternehmen entlastet werden und Österreich als Wirtschaftsstandort an Attraktivität gewinnen.
In den Erläuterungen ist festgehalten, dass der materielle Regelungszweck einer rechtssetzenden Maßnahme, wie zB Schutzinteressen für BürgerInnen und Umwelt, durch die Anwendung des Standardkostenmodells nicht berührt würden. Dennoch stellt sich aus konsumentInnenpolitischer Sicht die Frage, ob der neue § 14a nicht bewirken wird, dass insgesamt weniger gesetzliche Informationsverpflichtungen zugunsten von KonsumentInnen erlassen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Sind aufgrund des neuen § 14a Bundeshaushaltsgesetz weniger gesetzliche Informationsverpflichtungen von Unternehmen zu Lasten von KonsumentInnen vorstellbar?
2. Wenn ja, wie wird diesen negativen Auswirkungen begegnet werden?
3. Sind auch Auswirkungen auf bereits bestehende Informationsverpflichtungen denkbar?
4. Beispiele für Informationsverpflichtungen gegenüber Dritten bzw. KonsumentInnen sind beispielsweise Kennzeichnungspflichten oder Gebrauchsanweisungen. Wie kann sichergestellt werden, dass hier nicht auf Kosten des Rechts auf Information von KonsumentInnen eingespart wird?
5. Weder Umfang noch Inhalt der gesetzlichen Regelungen, die Informationsverpflichtungen enthalten, sind umfassend bekannt. Aus diesem Grund hält der Rechnungshof in seiner Stellungnahme hinsichtlich des Reduktionsziels von 25 % eine Nutzungsbewertung für zweckmäßig. Wird eine solche durchgeführt?
a) Wenn ja, nach welchen Kriterien soll eine solche Nutzungsbewertung durchgeführt werden?
b) Wenn nein, aufgrund welcher Annahmen wurde das Reduktionsziel von 25 % festgesetzt?
c) Was ist, wenn sich aufgrund dieser Nutzungsbewertung ergibt, dass mehr als 75 % der bestehenden gesetzlichen Regelungen sinnvoll sind, und dass, um das Reduktionsziel zu erreichen, auch hier eingespart werden muss?
d) Wenn ja, wird weiterhin an einem Reduktionsziel von 25 % festgehalten?
6. Wirken VertreterInnen des Konsumentenschutzes im Projekt „Verwaltungskostenreform“ mit?
7. Wenn ja, in welcher Form, und wer sind die beteiligten Personen?