930/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.06.2007
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Anfrage

der Abgeordneten KR Alois Gradauer, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend ehemalige Wieningerbrauerei in Schärding

Die mittlerweile zur Bauruine verfallene ehemalige Wieningerbrauerei in Schärding, in der Wieningerstrasse 3, besteht nach dem Sturm Kyrill" nur mehr aus einem wackeligen Mauerrest und stellt einen Schandfleck für die Stadtgemeinde Schärding dar. Ein verbliebener 15 Quadratmeter großer Mauerrest steht weiter unter Denkmalschutz und darf nicht weggerissen werden. Die Denkmalschützer verlangen, dass das wackelige Fragment abgestützt wird. Sowohl Hauseigentümer als auch der Bürgermeister, als Baubehörde erster Instanz sind für den Abriss der Ruine. Dafür ist es notwendig, den Mauerrest aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Einen entsprechenden Antrag hat der Hauseigentümer 25. Jänner 2007 beim Denkmalamt eingebracht, geschehen ist bis heute nichts. Der Denkmalschutz erstreckt sich sogar auf die Schutthaufen, der bis auf weiteres nicht abtransportiert werden darf.

Leidtragende dieses Zustands sind neben den Schärdinger Bürgern die Autofahrer und die Wirtschaft, denn bis zu einer Lösung der leidigen Causa muss die Wieningerstraße teilweise gesperrt bleiben und ist nur einspurig befahrbar. Zu groß ist die Gefahr, dass die freistehende Mauer kippt. Der Eigentümer, der seit 30 Jahren leer stehenden Ruine, die Grömer Privatstiftung, ist ein heimischer Investor, der auf dem Gelände Wohnungen und Geschäftslokale errichten will, die in Schärding dringend benötigt werden.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterreicht, Kunst und Kultur folgende Anfrage:

Anfrage:

1.             Ist Ihnen und der Denkmalschutzbehörde der aktuelle Zustand der ehemaligen Wieningerbrauerei bekannt?

2.             Wenn nein, wie lange wird es dauern, bis sich die Denkmalschutzbehörde ein Bild machen kann?

3.             Wenn ja, welcher Grund liegt vor, den Mauerrest nicht aus dem Denkmalschutz zu entlassen?

4.             Gibt es aus Sicht der Denkmalschutzbehörde einen Grund warum der Schutt nicht abtransportiert werden darf?

5.             Gibt es aus Sicht des Denkmalamtes einen Grund die Entscheidung zur Entlassung des Objektes aus dem Denkmalschutz abzulehnen oder zu verzögern?