952/J XXIII. GP

Eingelangt am 08.06.2007
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

 

betreffend Schotterabbauten im Norden von Strasshof/NÖ

 

 

 

Im Norden von Strasshof befinden sich zwei Schotterabbauten, nämlich Goess I im Althofer Wald und die Kislinggrube der Schönkirchner Kies.  Goess I ist zum Teil stillgelegt und renaturiert.

 

Schotterabbauten sind naturgemäß mit Naturraumverlust, Luftschadstoffen und Lärm verbunden. Daher stehen sie unter Genehmigungsvorbehalt. Mit der Berggesetznovelle 1994 wurden allerdings – völlig verfehlt – ex lege-Bewilligungen ermöglicht.

 

Im Interesse des Umwelt- und Nachbarschaftsschutzes ist zu klären, auf welchen Flächen rechtmäßig abgebaut werden darf und welche Auflagen zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn und Nachbarinnen von der Behörde erteilt wurden. Zum Teil werden Arbeiten an bereits stillgelegten Teilen beobachtet bzw ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen.

 

Das gegenständliche Gebiet ist wegen Grenzwertüberschreitungen bei Feinstaub nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft als Sanierungsgebiet ausgewiesen.

 

Soweit sich die betrieblichen Tätigkeiten als rechtswidrig erweisen bzw sich herausstellt, dass trotz Einhaltung der Gesetzes und der Bescheide ein Schutz der Nachbarn und NachbarInnen nicht gewährleistet ist,  wird ein entsprechendes Vorgehen der Behörde erwartet. Oberste Instanz zur Vollziehung des Mineralrohstoffgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

 

ANFRAGE:

 

Goess I

 

1.      Auf welchen Grundstücksnummern darf derzeit beim Schotterabbau Goess I abgebaut werden?

2.      Welche Auflagen wurden zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt erteilt, insbesondere welche Betriebszeiten sind einzuhalten?

3.      Wird die Behörde zum Schutz der Nachbarn nachträgliche Auflagen erteilen, insbesondere in welcher Weise sollen die Betriebszeiten festgelegt werden?

4.      Wird im Zuge dieses Verfahrens zur nachträglichen Auflagenerteilung ein Staubgutachten eingeholt werden bzw muss der Betreiber ein Verkehrskonzept vorlegen?

5.      Inwiefern sind die Manipulationen an den stillgelegten und zum Teil wieder aufgeforsteten Flächen rechtens?

 

Kislinggrube

 

6.   Auf welchen Grundstücksnummern darf derzeit  in der Kislinggrube abgebaut

      werden (mit welchen Bescheiden wurde dies erlaubt)?

7.   Welche Auflagen wurden zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt erteilt,

      insbesondere welche Betriebszeiten sind einzuhalten (welchen Datums sind

      die diesbezüglichen Bescheide)?

8.   Wird die Behörde zum Schutz der Nachbarn nachträgliche Auflagen erteilen,

      insbesondere in welcher Weise sollen die Betriebszeiten festgelegt werden?