965/J XXIII. GP
Eingelangt am 14.06.2007
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ANFRAGE
der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Fernheizwerk Klagenfurt
Das Fernheizkraftwerk Klagenfurt wurde 1946 genehmigt und 1949 in Betrieb genommen. Derzeit verursacht es rd 280 Tonnen NOx, 9,7 Tonnen Staub und 515 Tonnen Schwefeldioxid im Jahr (Angaben für das Jahr 2005 laut UVE zum geplanten Gas- und Dampfkraftwerk). Es trägt damit wesentlich zur Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe gemäß dem Immissionsschutzgesetz-Luft (Schutz der Gesundheit) in Klagenfurt bei und es hätte schon aus diesem Grunde längst Reduktionsmaßnahmen bzw der Stilllegung bedurft. Hinzu kommt, dass auch aus dem Titel der laufenden Entwicklung der Vermeidungstechniken, also emissionsrechtlich das Aus der Anlage besiegelt ist, wenn nicht eine Reduktion der Emissionen machbar ist. Gemäß Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen muss die Anlage bis spätestens 31. 10. 2007 dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, andernfalls ist sie außer Betrieb zu nehmen.
Aus Äußerungen des Bürgermeisters von Klagenfurt ist zu schließen, dass die Stadt Klagenfurt gewillt ist, diese Rechtslage zu ignorieren. Dies ist insbesondere aus dem Grunde besonders ernst zu nehmen, als nämlich Betreiber der Anlage und zuständige Behörde ident sind. Das Fernheizwerk wird von den Stadtwerken betrieben, die ihrerseits im Eigentum der Stadt Klagenfurt stehen. Als Stadt mit eigenem Statut nimmt der Magistrat Klagenfurt auch die Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde wahr. Es kann daher beispielweise bezweifelt werden, dass der Magistrat Klagenfurt wegen verspäteter Vorlage der Sanierungs-maßnahmen durch die Stadtwerke die gemäß § 26 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen vorgesehenen Verwaltungsstrafe verhängt hat.
Vor diesem Hintergrund erwarten sich die unterfertigten Abgeordneten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der obersten Behörde in Angelegenheiten des Emissionschutzgesetzes für Kesselanlagen, eine strenge Prüfung des Falles und entsprechende Weisungen, um ein gesetzeskonformes Vorgehen sicherzustellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurde der Maßnahmenplan zur Heranführung der Anlage an den Stand der Technik zeitgerecht, also spätestens bis zum 31. 10. 2006, seitens der Stadtwerke Klagenfurt der zur Vollziehung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen zuständigen Behörde vorgelegt?
2. Wenn nein, was hat die zuständige Behörde gegen diese Untätigkeit des Betreibers des Fernheizwerks Klagenfurt unternommen?
3. Warum hat die zuständige Behörde nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 22 EG-K (also ordnungsgemäß bis 30. 4. 2007) den Maßnahmenplan überprüft und im Fall, dass dieser unzureichend war, entsprechende Maßnahmen mit Bescheid angeordnet, andernfalls diesen bestätigt?
4. a) Welche Grenzwerte werden derzeit bei den Emissionen betreffend NOx, Schwefeldioxid und Staub durch das Fernheizwerk eingehalten?
b) Welche Grenzwerte müsste es ab 31. 10. 2007 gemäß dem aktuellen Stand der Technik einhalten
c) Welche Reduktion in Jahrestonnen würde das jeweils bedeuten?
5. Was werden Sie zur Wahrung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen unternehmen, insbesondere: wie werden sie eine Stilllegung der Anlage per 31.10.2007 sicherstellen, wenn diese nicht dem aktuellen Stand der Vermeidungstechnik entspricht?
6. Welche Folgen hat Österreich bei Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Anwendung von EU-Recht (Großfeuerungsanlagen-RL und IPPC-RL) in diesem Fall zu gegenwärtigen?
7. a) Stimmt es, dass seitens der Stadtwerke und der Stadt Klagenfurt kein Sanierungsverfahren nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz 1980, insbesondere nach seinem Nachfolger, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 1988, das eine Nachbarbeteiligung bei Sanierungsverfahren vorsah, durchführte, die rechtlichen Bestimmungen des LRG-K nur „nachgezogen“ wurden?
b) Seit wann hält das Fernheizkraftwerk die Grenzwerte der Anlage 1 des LRG-K erst dauerhaft ein?