982/J XXIII. GP

Eingelangt am 19.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Grenzüberschreitender Taxiverkehr - Verdacht auf Schlepperei?"

In den vorliegenden parlamentarischen Anfragebeantwortungen „Grenzüberschreitender
Taxiverkehr und Schlepperei" 4298/AB XXI.GP sowie „Grenzüberschreitender Taxiverkehr und
Schlepperei" 4257/AB XXI.GP wurden von Ihren Vorgängern bzw. dem damaligen BM für
Verkehr, Innovation und Technologie u.a. zu den Problemen von Taxiunternehmen und
TaxifahrerInnen bei grenzüberschreitenden Fahrten nach bzw. über Deutschland (z.B. München,
Rosenheim) Stellung genommen und versucht die gestellten Fragen zu beantworten.

Allerdings waren die Antworten durch den BM a.D. Dr. Ernst Strasser bereits unbefriedigend, die
aufgezeigten Problemstellungen blieben ungelöst. Sein damaliger Tipp: Die TaxifahrerInnen
sollten vor Fahrtbeginn eine Ausweiskontrolle durchführen. Die Kritik: Besteht keine gesetzliche
Grundlage für Visa- oder Passkontrollen durch TaxilenkerInnen, zum anderen können vorgelegte
Ausweise auch gefälscht sein oder falsche Urkunden vorgelegt werden. Daher war dieser Tipp
des BM für Inneres keine Lösung, Taxikunden bei Fahrten nach bzw. über Deutschland nach
Ausweisen zu fragen und diese vor Auftragsannahme zu überprüfen.

Auch die Antwort des damaligen BM für Verkehr, Innovation und Technologie war aus Sicht von

Betroffenen nicht zufriedenstellend (4257/AB XXI.GP).

Mit der AB 3129/XXII.GP vom 16.08.2005 wurden Fragen zu diesem Problembereich von Ihrer

Vorgängerin beantwortet. Auch deren Antwort war nicht zufriedenstellend.

Die Probleme blieben:

So wurde Anfang des Jahres 2007 kürzlich bekannt, dass ein Salzburger Taxifahrer zwei

Fahrgäste vom Taxistandplatz Bahnhof nach Innsbruck bringen sollte. Die beiden Fahrgäste -

südländischer Abstammung - wurden vom Taxilenker um deren Ausweise gefragt (Wegstrecke

„Deutsches Eck"). Ausweise wurden dem Taxilenker sodann bereitwillig vorgezeigt. Wie sich in

Folge herausstellte, handelte es sich diesen Ausweisen um keine Pässe. Dies sollte dem

Taxifahrer noch zum Verhängnis werden.

An der Rastanlage Piding-Nord wurde das Taxifahrzeug von einer deutschen Zivilstreife im
Rahmen der Schleierfahnder aufgehalten und die beiden Fahrgäste von den Beamten kontrolliert.
Wie sich rasch herausstellte, verfügte keiner der beiden Fahrgäste über eine gültige
Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, daher wurde Ihnen gegenüber die
vorläufige Festnahme ausgesprochen.

Kurz erhielt der Taxilenker ein Strafbefehl vom Amtsgericht Laufen in dem u.a.
festgehalten wurde:

„Die beiden festgenommenen Männer verfügten zum Zeitpunkt der Amtshandlung über keine
gültigen Aufenthaltsgenehmigungen, sie verfügten lediglich über österreichische Asylkarten. In
Kenntnis dessen leisteten Sie ihnen Hilfe bei deren unerlaubten Einreise und unerlaubten

Aufenthalt im Bundesgebiet, indem Sie diese mit dem von Ihnen gesteuerten Taxi.......... gefahren

von Ihnen, in das Bundesgebiet verbrachten. Sie befanden sich auf dem Weg über Deutschland
nach Innsbruck. Für Ihre Hilfeleistung hätten Sie einen Geldbetrag in Höhe von 200,00 € bereits
erhalten. Sie werden daher beschuldigt, Ausländern, welche nicht im Besitz des für die Einreise
und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Aufenthaltstiteln waren,
vollziehbar ausreisepflichtig waren und deren Abschiebung nicht ausgesetzt war. Hilfe bei deren
unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt geleistet zu haben, und dabei zugunsten von
mehreren Ausländern gehandelt zu haben, strafbar als Einschleusen von Ausländern gemäß §§
96 Abs.
I Nr. 2, 4 Abs. 1, 14 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG.

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf
30,- € festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 900,-- €.

Ihre Annahme, die Insassen Ihres Taxis dürften mit österreichischen Asylkarten in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen, schließt Ihren Vorsatz nicht aus. Es handelt sich lediglich
um einen vermeidbaren Verbotsirrtum, der jedoch in der Strafhöhe berücksichtigt wurde. "


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres nachstehende

Anfrage:

 

1.  Wie viele derartige Fälle - wie auch in den diesbezüglichen Anfragen der XXI. und XXII.GP
dargelegt - sind Ihnen in den Jahren 2005 und 2006 bekannt geworden? In welchen
Nachbarstaaten Österreichs fanden diese Kontrollen statt?

2.             In wie vielen Fällen erwiesen sich die Vorwürfe(z.B. Beihilfe zur Schlepperei) gegenüber
österreichischen TaxilenkerInnen als haltlos?

3.             Halten Sie die gültigen europäischen bzw. nationalen gesetzlichen Regelungen nach den
bekanntgewordenen Vorfallen für den grenzüberschreitenden Transport von Personen durch
Taxifahrzeuge weiterhin für sinnvoll?

4.             Sehen Sie einen legislativen Handlungsbedarf im Gelegenheitsverkehrsgesetzes?

5.             Beabsichtigen Sie in Anbetracht der bekannten Probleme gemeinsam mit dem BMVIT diese
Bestimmungen neu zu regeln? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?

 

6.            Wird sich an den aufgezeigten Problemstellungen durch Schengen II überhaupt etwas
ändern? Wenn nein, warum wurde dieses angesprochene Problem im Schengen
II Vertrag
nicht angesprochen?

7.            Was wird sich an den aufgezeigten Problemstellungen durch den „Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten"
ändern?

 

8.    Sehen Sie ähnliche Problemstellungen nach österreichischem Recht (z.B. Fremdenrecht) beim
grenzüberschreitenden Personenverkehr durch ausländische TaxilenkerInnen (z.B. aus
Deutschland, Schweiz, Italien, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Slowakei) in Richtung
Österreich?

9.    Wenn ja, welche und wie viele derartiger Fälle in Österreich sind Ihnen 2005 und 2006
bekannt geworden?

10. Welche besonderen Vorschriften haben TaxilenkerInnen aus den an Österreich angrenzenden
EU-Staaten bzw. der Schweiz beim grenzüberschreitenden Transport von Personen nach
Österreich zu beachten?

11. Gibt es diesbezügliche (bilaterale) Abkommen mit den einzelnen Nachbarländern?

Wenn ja, was ist darin diesbezüglich geregelt? Welche Dokumente müssen jeweils bei einem
Grenzübertritt mitgeführt werden?

12.     Wenn es keine diesbezüglichen Abkommen gibt, welche Vorsichtsmaßnahmen (Tipps)
können Sie den TaxilenkerInnen, die Personentransporte aus anderen EU-Staaten (und der
Schweiz) nach Österreich vornehmen, empfehlen (Aufschlüsselung auf die einzelnen
Staaten)?

13.     In wie vielen Fällen wurde gegen österreichische TaxilenkerInnen 2005 und 2006 wegen des
Verdachts der Beihilfe zur unerlaubten Einreise (d.h. Schlepperei) in ein anderes EU-
Mitgliedsland in diesen Mitgliedsstaaten gegen diese ermittelt (Aufschlüsselung auf Jahre und
Staaten)?

 

14.    Aus welchen Bundesländern stammten die davon betroffenen TaxilenkerInnen?

15.    Gegen wie viele österreichische Taxiunternehmer bzw. TaxilenkerInnen wurde deswegen in
diesen beiden Jahren darf ein Strafverfahren eingeleitet und eine Bestrafung ausgesprochen
(Aufschlüsselung auf Jahre und Staaten)?

16.    Aus welchen Bundesländern stammten die davon betroffenen TaxilenkerInnen?

17.    In welcher Form wird Ihr Bundesministerium über derartige Vorfälle, Anzeigen,
Gerichtsverfahren und Gerichtsentscheidungen von den anderen angrenzenden EU-
Mitgliedsstaaten bzw. der Schweiz verständigt?


18.    Wie viele österreichische TaxilenkerInnen waren in den Jahren 2005 und 2006
nachgewiesener Maßen in Schlepperei verwickelt bzw. selbst als Schlepper tätig und wurden
dafür in einem der EU-Mitgliedsstaaten auch rechtskräftig verurteilt (Aufschlüsselung auf
Jahre und Länder)? Welche Strafen wurden dabei verhängt?

19.      Wie viele österreichische TaxilenkerInnen waren in den Jahren 2005 und 2006 aktiv - und
nachgewiesener Massen - in Schlepperei verwickelt bzw. selbst als Schlepper tätig und
wurden dafür in Österreich auch rechtskräftig verurteilt (Aufschlüsselung auf Jahre, Gerichte
und Bundesländer)? Welche Strafen wurden dabei verhängt?

20.  In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2005 und 2006 österreichische TaxilenkerInnen
selbst ausländische oder inländische Sicherheitsbehörden (d.h. Polizei) auf „Illegale" im Taxi
aufmerksam gemacht (Aufschlüsselung auf der Fälle Jahre und Bundesländer)?