2/JPR XXIII. GP

Eingelangt am 22.02.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Präsidentin des Nationalrats

betreffend Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen in
der Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

Im Schreiben der Parlamentsdirektion vom 2. März 2004 (ZI.33000.0040/10-
A2.2/2004) wurde f
ür die Dauer der Umbauarbeiten (voraussichtliches Ende Herbst
2005) vereinbart, dass die Bestimmung der Ziffer 28 litera c, HO 1996 - analog auch
an Nichtsitzungstagen zur Anwendung kommt.

In der Hausordnung 2006 findet sich die, lediglich für die Zeit der Umbauarbeiten
vereinbarte Bestimmung der Ziffer 28 litera c, HO 1996 , jetzt als Dauerlösung"
unter Z. 48 wieder.

Während in Wien z.B.: schon seit vielen Jahren im Landesrecht der Passus
Begleitperson" im Wiener Veranstaltungsgesetz ersatzlos gestrichen ist, weil er der
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung widerspricht, wird der Passus
Begleitperson" in der Hausordnung für Parlamentsgebäude 2006 nicht nur aufrecht
erhalten, sondern sogar versch
ärft.

Aus diesem Grund ist die Hausordnung für Parlamentsgebäude 2006 diskriminierend
und muss unverz
üglich geändert werden (siehe Bundes-Behindertengleichstellungs-
gesetz - in Kraft seit 1.1.2006).

Dass der Passus der Begleitperson" diskriminierend ist und daher ersatzlos zu
streichen ist, wurde z.B.: auch in Wien erkannt und umgesetzt.
Regelm
äßig kommen wesentlich mehr Personen zu Veranstaltungen, die dem
Wiener Veranstaltungsgesetz unterliegen, (z.B.: Bälle, Messen, Tagungen etc. im
Wiener Rathaus), als dies bei Veranstaltung im Parlament m
öglich ist.
Lt. Wiener Veranstaltungsgesetz braucht niemand mehr eine
Begleitperson"
mitnehmen und/oder sich vorher anmelden, wenn er Veranstaltungen und
R
äumlichkeiten nach diesem Gesetz betritt oder berollt.

Seit Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (1.1.2006) haben
auch andere (z.B.: die Wiener Linien) erkannt, dass sie diskriminierenden
Bestimmungen (z.B.: die Mitnahme von Begleitpersonen) aus ihren Gesetzen
streichen m
üssen. So war das Resultat einer Schlichtung mit den Wiener Linien (die
auf der U6 noch immer die verpflichtende Begleitperson vorschrieb), dass diese den
diskriminierenden Tatbestand eingesehen haben und die Bestimmung
ändern
werden.

Wenn es sich um das Betreten oder Berollen des Hohen Hauses" handelt, dann
gelten It. Hausordnung 2006 offensichtlich andere Gesetze, als jene, die der
Gesetzgeber, n
ämlich die Abgeordneten des Hohen Hauses" beschlossen haben.
(Siehe Bundesbehindertengleichstellungsgesetz - Inkrafttreten 1.1.2006).


Da ich davon ausgehen möchte, dass die genannten diskriminierenden
Bestimmungen in der HO 2006
(IV. 28 lit. c und VI. 48) nicht bewusst gesetzt,
sondern schlicht weg vergessen wurde, dass einerseits das Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz zu erf
üllen ist und anderseits das erwähnte
Schreiben vom 2.3.2004 nur befristete G
ültigkeit hatte, richte ich an Sie diese
Anfrage.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.    Stimmen Sie zu, dass die HO 2006 im Widerspruch zu den gesetzlichen
Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes steht und
daher unverz
üglich zu ändern ist?

Wenn ja: Bis wann werden die diskriminierenden Bestimmungen der HO 2006
ersatzlos gestrichen?
Wenn nein: Warum nicht?

2.   Gibt es in Ihrem Einflussbereich noch weitere Bestimmungen, die It. Bundes -
Behindertengleichstellungsgesetz diskriminierend sind?

Wenn ja: Um welche Bestimmungen in welchen Gesetze und Verordnungen
handelt es sich und bis wann werden sie beseitigt?