2/JPR XXIII. GP
Eingelangt am 22.02.2007
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Anfrage
der
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an
die Präsidentin des Nationalrats
betreffend
Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen in
der
Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)
Im Schreiben der
Parlamentsdirektion vom 2. März
2004 (ZI.33000.0040/10-
A2.2/2004) wurde für die Dauer der Umbauarbeiten
(voraussichtliches Ende Herbst
2005) vereinbart, dass die Bestimmung der Ziffer 28 litera c, HO 1996 - analog
auch
an Nichtsitzungstagen zur Anwendung kommt.
In der
Hausordnung 2006 findet sich die, lediglich für die Zeit
der Umbauarbeiten
vereinbarte
Bestimmung der Ziffer 28 litera c, HO 1996 , jetzt als „Dauerlösung"
unter Z. 48 wieder.
Während in Wien
z.B.: schon seit vielen Jahren im Landesrecht der Passus
„Begleitperson" im Wiener
Veranstaltungsgesetz ersatzlos gestrichen ist, weil er der
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung widerspricht, wird der Passus
„Begleitperson" in der
Hausordnung für Parlamentsgebäude 2006 nicht nur aufrecht
erhalten, sondern sogar verschärft.
Aus diesem Grund ist die Hausordnung
für Parlamentsgebäude 2006 diskriminierend
und muss unverzüglich geändert werden
(siehe Bundes-Behindertengleichstellungs-
gesetz
- in Kraft seit 1.1.2006).
Dass der Passus der „Begleitperson" diskriminierend ist
und daher ersatzlos zu
streichen ist, wurde z.B.: auch in Wien erkannt und umgesetzt.
Regelmäßig kommen
wesentlich mehr Personen zu Veranstaltungen, die dem
Wiener
Veranstaltungsgesetz unterliegen, (z.B.: Bälle, Messen, Tagungen etc. im
Wiener Rathaus), als dies bei Veranstaltung im Parlament möglich ist.
Lt. Wiener Veranstaltungsgesetz braucht niemand mehr eine „Begleitperson"
mitnehmen und/oder sich vorher anmelden, wenn er Veranstaltungen und
Räumlichkeiten nach diesem Gesetz
betritt oder berollt.
Seit
Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (1.1.2006) haben
auch andere (z.B.:
die Wiener Linien) erkannt, dass sie diskriminierenden
Bestimmungen (z.B.: die Mitnahme von Begleitpersonen) aus ihren Gesetzen
streichen müssen. So war das Resultat einer
Schlichtung mit den Wiener Linien (die
auf der U6 noch immer die verpflichtende
Begleitperson vorschrieb), dass diese den
diskriminierenden Tatbestand
eingesehen haben und die Bestimmung ändern
werden.
Wenn es sich
um das Betreten oder Berollen des „Hohen Hauses" handelt, dann
gelten It.
Hausordnung 2006 offensichtlich andere Gesetze, als jene, die der
Gesetzgeber, nämlich die Abgeordneten des „Hohen Hauses" beschlossen haben.
(Siehe Bundesbehindertengleichstellungsgesetz - Inkrafttreten 1.1.2006).
Da ich davon ausgehen möchte, dass die genannten diskriminierenden
Bestimmungen in der HO 2006 (IV. 28 lit. c
und VI.
48)
nicht bewusst gesetzt,
sondern schlicht weg
vergessen wurde, dass einerseits das Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz zu erfüllen ist und anderseits das erwähnte
Schreiben vom 2.3.2004 nur befristete Gültigkeit
hatte, richte ich an Sie diese
Anfrage.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Stimmen Sie zu, dass die HO 2006 im Widerspruch
zu den gesetzlichen
Bestimmungen des
Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes steht und
daher unverzüglich zu ändern ist?
Wenn ja: Bis wann werden die diskriminierenden
Bestimmungen der HO 2006
ersatzlos gestrichen?
Wenn nein: Warum nicht?
2. Gibt es in Ihrem
Einflussbereich noch weitere Bestimmungen, die It. Bundes -
Behindertengleichstellungsgesetz diskriminierend sind?
Wenn
ja: Um welche Bestimmungen in welchen Gesetze und Verordnungen
handelt es sich und
bis wann werden sie beseitigt?