Vorblatt

Problem:

In der praktischen Vollziehung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes hat sich gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Auswahl von Dienstleistern für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste sowie im Bereich der Infrastrukturtarife ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht.

Lösung:

Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen.

Inhalt:

Neben redaktionellen Änderungen sollen die Bestimmungen über die Auswahl von Dienstleistern im Hinblick auf ein rechtsstaatliches Verfahren erweitert sowie ergänzende Regelungen über die Festsetzung des Infrastrukturtarifes geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sowohl die Bestimmungen über die Auswahl der Dienstleister für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste als auch über die Festsetzung des Infrastrukturtarifes liegen im Interesse der betroffenen Unternehmen. Es sind somit positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ist durch die geplanten Änderungen kein nennenswerter finanzieller Mehraufwand zu erwarten, da das Verfahren zur Auswahl der Dienstleister für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste nur alle sieben Jahre durchzuführen ist und die neuen Bestimmungen zur Festlegung des Infrastrukturtarifes nur in Ausnahmefällen zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage erforderlichen zusätzlichen Verwaltungstätigkeit führen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den vorgesehenen Regelungen sollen zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, erfolgen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In der praktischen Vollziehung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes hat sich gezeigt, dass in einigen Bereichen ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht. So wurde zwar in den bisherigen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführten Auswahlverfahren bezüglich der Dienstleister für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste (Gepäckabfertigung, Vorfelddienste und Fracht- und Postabfertigung) sehr wohl ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt und der von der Richtlinie 96/67/EG in Art. 21 geforderte Rechtsschutz gewährt, es fehlen jedoch bis dato diesbezügliche explizite Regelungen. Diese Lücke soll mit den vorliegenden Änderungen geschlossen werden.

Weiters hat sich gezeigt, dass es im Bereich der Festlegung von Tarifen für den Zugang zu zentralen Infrastruktureinrichtungen kaum Eingriffsmöglichkeiten für die Genehmigungsbehörde gibt. Es soll daher für den Fall der unrechtmäßigen Festlegung der Infrastrukturtarife ein behördliches Regulativ geschaffen werden.

Die übrigen Novellierungsvorschläge führen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zu keinen inhaltlichen Änderungen, sondern sollen lediglich Unklarheiten ausräumen oder Redaktionsversehen bereinigen. Die wenigen inhaltlichen Änderungen sollen zu einer effizienteren Vollziehung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes führen.

Bezüglich der Auswirkungen der vorliegenden Novelle auf den Wirtschaftsstandort Österreich ist anzumerken, dass sowohl die Bestimmungen über die Auswahl der Dienstleister für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste als auch die Regelungen über die Festsetzung des Infrastrukturtarifes im Interesse der betroffenen Unternehmen liegen und somit positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft zu erwarten sind.

Zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesvorhabens ist festzuhalten, dass für die Gebietskörperschaften durch die geplanten Änderungen kein nennenswerter finanzieller Mehraufwand zu erwarten ist, da das Verfahren zur Auswahl der Dienstleister für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste nur alle sieben Jahre durchzuführen ist und die neuen Bestimmungen zur Festlegung des Infrastrukturtarifes nur in Ausnahmefällen zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage erforderlichen zusätzlichen Verwaltungstätigkeit führen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes‑Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt).

Mit den vorgesehenen Regelungen sollen zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, erfolgen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Z 1):

In dieser Bestimmung soll – im Zusammenhalt mit der Z 2 - explizit auf den Fall, dass ein Militärflugplatz gemäß § 62 Abs. 3 LFG für zivile Zwecke der Zivilluftfahrt im Rahmen von internationalem Luftverkehr mitbenützt wird, Rücksicht genommen werden.

Zu Z 2 (§ 1 Z 2):

Die Zitierung soll angepasst werden, da nicht jede zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes, sondern nur der Betrieb von internationalem Luftverkehr von den Bestimmungen des FBG umfasst sein soll.

Zu Z 3 (§ 1 Z 6):

Diese Definition soll an § 3 Abs. 2 angepasst werden, wonach ein Dienstleister ein „Unternehmen“ sein muss.

Zu Z 4 (§ 1 Z 8):

Diese Definition soll an die gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 geltende Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ angepasst werden.

Zu Z 5 bis 7 (§ 3):

Diese Bestimmung soll - neben sprachlichen Bereinigungen - in Abs. 2 an Art. 48 EG-V, in welchem die Gemeinschaftsgesellschaften definiert sind, angepasst werden. Weiters soll in Abs. 4 eine konkrete Frist (zwei Wochen) zur Meldung der Durchführung der Selbstabfertigung festgelegt werden.

Zu Z 8 und 9 (§ 4):

In Abs. 3 soll der bisherige erste Satz entfallen, da dieser auf Grund Zeitablaufes nunmehr obsolet geworden ist, sowie eine sprachliche Bereinigung vorgenommen werden.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 2):

Diese Bestimmung soll – ohne inhaltliche Änderung – aus sprachlichen Gründen umformuliert werden.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 3):

Da dem Leitungsorgan auch im Falle von zentralen Infrastruktureinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, auf Grund seiner Verantwortung für den gesamten Zivilflugplatzbetrieb ein Mitspracherecht hinsichtlich des Betreibers dieser Anlagen zukommen muss, soll ein diesbezügliches Zustimmungsrecht des Leitungsorganes normiert werden. Diese Zustimmung soll nur verweigert werden dürfen, wenn eine Gefährdung der Betriebssicherheit des Flughafens zu gewärtigen ist.

Zu den Z 12 bis 15 (§ 6):

Mit diesen Änderungen soll der in Art. 21 der RL 96/67/EG geforderte Rechtsbehelf bei der Auswahl von Dienstleistern für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste (§ 4 Abs. 1) explizit normiert werden. So soll – der bisherigen praktischen Vollziehung entsprechend – festgelegt werden, dass über das Ergebnis der Auswahl mit dem Zulassungsbescheid gemäß § 7 abzusprechen ist. Parteien dieses Verfahrens sollen alle Unternehmen sein, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmen sollen ihre Parteistellung jedoch wieder verlieren, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.

Zu den Z 16 bis 21 (§ 7):

Im Abs. 2 soll im Hinblick auf die Versicherungsdeckung ein Redaktionsversehen beseitigt werden, indem an Stelle eines Höchstbetrages ein Mindestbetrag festgelegt wird. Weiters soll – wie in Abs. 2a – auf die Auswahl der Dienstleister gemäß § 6 Bedacht genommen werden. So soll insbesondere geregelt werden, dass in der Begründung des Zulassungsbescheides die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen sind, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde. Schließlich soll in Abs. 8 explizit klargestellt werden, dass – sollte ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht werden - das Leitungsorgan den Bodenabfertigungsdienst ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 zu erbringen hat. Dies ergibt sich bereits aus den Verpflichtungen des Leitungsorganes als Inhaber eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 ff LFG.

Zu den Z 22 und 23 (§ 8):

Mit diesen Änderungen soll eine Anpassung an die mit der vorliegenden Novelle vorgesehenen Änderungen des § 7 und an den neuen § 14a erfolgen.

Zu den Z 24, 26 und 27 (§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 12):

Mit der Änderung des Begriffes „Leitungsorgan“ in den Begriff „Betreiber von zentralen Infrastruktureinrichtungen“ soll auf die Bestimmung des § 5 Bedacht genommen werden, wonach neben dem Leitungsorgan auch andere Personen zentrale Infrastruktureinrichtungen betreiben können.

Zu Z 25 (§ 10 Abs. 2):

Mit dieser Erweiterung der Bestimmungen über den Infrastrukturtarif soll sichergestellt werden, dass sämtliche Betreiber von zentralen Infrastruktureinrichtungen – und nicht nur das Leitungsorgan – einen Antrag auf Genehmigung des Infrastrukturtarifes stellen müssen. Weiters soll Vorsorge getroffen werden für den Fall, dass der Betreiber verabsäumt, einen ordnungsgemäßen Tarif festzulegen. Es soll sodann die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit haben, mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Festlegung des rechtmäßigen Infrastrukturtarifes anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, soll die Genehmigungsbehörde ersatzweise mit Bescheid einen Infrastrukturtarif nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festlegen.

Zu den Z 28 und 30 (§§ 14a bis 14c und § 17a):

Mit diesen neuen Bestimmungen soll eine im bisherigen Gesetzestext vorhandene Lücke geschlossen werden. So sollen – unabhängig von § 141 LFG – spezielle Bestimmungen hinsichtlich der Aufsicht über Betreiber von zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie Dienstleistern und Selbstabfertigern normiert werden (§ 14a). Weiters sollen Strafbestimmungen (§ 14b) und eine allgemeine Regelung über Verweisungen (§ 14c) eingeführt werden. Schließlich soll eine Bestimmung über den Hinweis auf umgesetztes Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

           1. Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt;

           2. Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Luftfahrtgesetz in der geltenden Fassung;

           3. bis 5. …

           6. Dienstleister ist jede gemäß § 7 zugelassene natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere         Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;

           7. …

           8. Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde.

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

           1. Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt, oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird;

           2. Leitungsorgane sind der Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG in der geltenden Fassung;

           3. bis 5. …

           6. Dienstleister ist jedes gemäß § 7 zugelassene Unternehmen, das einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;

           7. …

           8. Genehmigungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen

           1. die Bodenabfertigungsdienste entweder selbst durchführen oder

           2. durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.

§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste

           1. entweder selbst durchführen oder

           2. von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.

(2) Als Dienstleister für die Drittabfertigung sind nur jene Unternehmen zuzulassen, welche sich im Mehrheitseigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft befinden, die auch die tatsächliche Kontrolle über diese Unternehmen ausüben.

(2) Als Dienstleister dürfen nur jene Unternehmen von der Genehmigungsbehörde gemäß § 7 zugelassen werden, die eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.

(3) …

(3) …

(4) Ein Unternehmen, welches Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan in angemessener Frist Beginn, Ende und Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(4) Ein Unternehmen, welches Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan spätestens zwei Wochen vor Beginn die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(5) …

(5) …

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Erfüllt bis zum 1. Jänner 2003 keiner der gemäß Abs. 1 zugelassenen Dienstleister die Bedingungen des Abs. 2, ist ein dritter Dienstleister zuzulassen. Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens ein zweiter Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne und dieser Dienstleister ist nicht der Nutzer, der auf diesem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr die größte Anzahl von Verkehrseinheiten hatte, dann ist dem Nutzer mit der größten Anzahl von Verkehrseinheiten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung für diesen Bereich zu erteilen.

(3) Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens ein Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne und dieser Dienstleister ist nicht der Nutzer, der auf diesem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr die größte Anzahl von Verkehrseinheiten hatte, dann ist dem Nutzer mit der größten Anzahl von Verkehrseinheiten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung für diesen Bereich zu erteilen.

(4) bis (11) …

(4) bis (11) …

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Das Übertragen des Betreibens einer solchen Anlage an einen Dritten kann vom Leitungsorgan bewilligt werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafen gewährleistet ist.

(2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Abs. 1 und 2 ausgenommen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Abs. 1  ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) …

(4) …

Auswahlverfahren

§ 6. (1) und (2) …

Auswahl

§ 6. (1) und (2) …

(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.

(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und sind elektronisch im Internet unter der Adresse ….. zur Abfrage bereitzuhalten.

(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses

           1. selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und

           2. kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und

           3. in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

Andernfalls hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans zu erfolgen.

(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses

           1. selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und

           2. kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und

           3. in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

 

(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß § 7 abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmen, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.

 

(4b) Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Abs. 1 erster Satz öffentlich kundzumachen.

 

(4c) Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4b vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

           1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,

           2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,

           3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und

           4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 43 603 700 Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie

           5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

           1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,

           2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,

           3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und

           4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestbetrag von 43 603 700 Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie

           5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht und

           6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.

 

(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.

(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.

(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.

(7) Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß § 141 Luftfahrtgesetz.

 

(8) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.

(7) Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (§§ 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.

 

(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan den Bodenabfertigungsdienst ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 zu erbringen.

§ 8. (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

           2. wenn gemäß § 7 Abs. 7 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder

           3. wenn gemäß § 141 Luftfahrtgesetz aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder

           4. im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oder

           5. wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.

(2) …

§ 8. (1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

           2. wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder

           3. wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder

           4. im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oder

           5. wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.

(2) …

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Die Höhe des Entgelts für den Zugang zu den zentralen Infrastruktureinrichtungen (Infrastrukturtarif) ist vom Leitungsorgan nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen. Der Infrastrukturtarif ist von der Genehmigungsbehörde zu bewilligen.

(2) Die Höhe des Entgelts für den Zugang zu den zentralen Infrastruktureinrichtungen (Infrastrukturtarif) ist von den Betreibern der zentralen Infrastruktureinrichtungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen. Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen  haben den Infrastrukturtarif sowie dessen Änderungen der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Wirksamkeit zur Bewilligung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn die zur Festlegung des Infrastrukturtarifes erforderlichen Kriterien nicht eingehalten worden sind. Verabsäumt der Betreiber die Festlegung eines ordnungsgemäßen Infrastrukturtarifes, hat die Genehmigungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 14a Abs. 3 mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Festlegung des rechtmäßigen Infrastrukturtarifes anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, hat die Genehmigungsbehörde ersatzweise mit Bescheid einen Infrastrukturtarif nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzulegen.

(3) …

(3) …

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

(4) Die Genehmigungsbehörde und das Leitungsorgan sind berechtigt, an den Sitzungen des Nutzerausschusses mit einem Vertreter als Beobachter teilzunehmen. Diese sind zu jeder Sitzung einzuladen.

(4) Die Genehmigungsbehörde und das Leitungsorgan sowie im Falle des § 10 Abs. 2 die jeweiligen Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtung sind berechtigt, an den Sitzungen des Nutzerausschusses mit einem Vertreter als Beobachter teilzunehmen. Diese sind zu jeder Sitzung einzuladen.

§ 12. Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan, der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zugelassenen Dienstleister teil.

§ 12. Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan, die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen, der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zugelassenen Dienstleister teil.

 

Betriebsablauf und Aufsicht

§ 14a. (1) Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flughafen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Genehmigungsbehörde und haben dieser jede erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen sowie, falls erforderlich, den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Die Bestimmung des § 141 LFG bleibt unberührt, die Bestimmungen des § 136 Abs. 3 und 6 sowie des § 141a LFG sind anzuwenden.

(3) Die Genehmigungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen mit Bescheid jene Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

Strafbestimmungen

§ 14b. Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

Verweisungen

§ 14c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

 

(4) § 1, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 3, 4 und 4a bis 4c, § 7 Abs. 2, 2a und 5 bis 8, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12, die §§ 14a bis 14c und § 17a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX, treten mit xxx in Kraft.

 

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 17a. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, umgesetzt.