Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Datenverwendung § 7a (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Rahmen sozialer Dienste und der Gewährung von Unterstützung der Erziehung oder voller Erziehung erbringen, sowie von Pflegeeltern, Pflegepersonen, Tagesmüttern, Tagesvätern, Tagesbetreuungseinrichtungen, Jugenderholungsheimen und – soweit zur Beurteilung der Pflegebewilligung, der Eignungsfeststellung und der Aufsicht erforderlich – die Daten von Angehörigen der Bewilligungswerber zur Eignungsfeststellung, Bewilligung, Planung, Forschung, Fachaufsicht sowie Leistungserbringung und Leistungsabrechung zu verwenden: 1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten soweit erforderlich, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, ZMR-Zahl, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit und Religionsbekenntnis 2. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuch, ZMR-Zahl, Telefonnummern, e-mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 3. Art, Anzahl und Dauer der erbrachten Leistungen 4. Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit (2) Die Landesgesetzgebung hat festzulegen, aus welchem Anlass, in welcher Form und zu welchem Zweck bestimmte Datenarten insbesondere an andere Jugendwohlfahrtsträger, Gerichte oder private Einrichtungen der Jugendwohlfahrt sowie Personen und Einrichtungen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Minderjährigen tätig sind oder tätig werden sollen, übermittelt werden. Im Fall der Übertragung und Übermittlung von Daten ins Ausland sind insbesondere § 12 und § 13 Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden. (3) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Landesgesetzgebung Höchstfristen zur Löschung der einzelnen Datenarten festlegen. (4) Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, dem Bund auf Verlangen Daten anonymisiert zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Jugendwohlfahrt zu übermitteln. |
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Freie Jugendwohlfahrt § 8. (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden. (2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt. |
Private Jugendwohlfahrt § 8 (1) Einrichtungen der privaten Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Gewährleistet ein privater Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl von Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der private Träger herangezogen werden. (2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der privaten Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt. |
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Verschwiegenheitspflicht § 9. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zu verpflichten.
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Verschwiegenheitspflicht § 9 (1) Der Jugendwohlfahrtsträger, die bei ihm und für ihn Tätigen sowie die Empfänger von Informationen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Minderjährige mittelbar und unmittelbar betreffen, verpflichtet, sofern die Offenbarung nicht im Interesse der Minderjährigen liegt. (2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter. (3) Durch die Bestimmung des Absatz 1 werden weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht berührt. |
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Kinder- und Jugendanwalt § 10. Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen 1. Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigte betreffen 2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen. |
Kinder- und Jugendanwaltschaft § 10 (1) Das Land hat eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten. Die fachliche Qualifikation, Auswahl, Bestellung, Funktionsdauer und Wiederbestellung der Bediensteten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. (2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen: 1. Beratung Minderjähriger, Erziehungsberechtigter sowie gesetzlicher Vertreter und Vertreterinnen in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Minderjährigen und die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen 2. Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Minderjährigen über Pflege und Erziehung 3. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, Kinderrechte und Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind 4. Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Gesetzgebungsprozesse sowie bei Planung und Forschung 5. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken (3) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaft über die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen, Mittel, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit verfügt und diese für Kinder und Jugendliche leicht und unentgeltlich zugänglich und mit qualifiziertem Personal besetzt ist. (4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann anonym und vertraulich in Anspruch genommen werden. |
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Soziale Dienste § 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden: 1. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen, 2. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren, 3. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien, 4. Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger, 5. Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung (§ 21a), 6. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen, 7. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften. |
Soziale Dienste § 12 (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden: 1. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen 2. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren 3. präventive und kurative Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige 4. Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung (§ 21a) 5. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen |
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Pflegekinder Begriff § 14. Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. |
Pflegekinder Begriff § 14. Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder sonstigen mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betrauten Personen gepflegt und erzogen werden. |
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Vermittlung von Pflegeplätzen § 15. (1) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten. (2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig. (3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können. |
Vermittlung von Pflegeplätzen § 15. (1) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten. (2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig. (3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der privaten Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können. |
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Pflegegeld § 21 (1) Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen. (2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann. |
Pflegeelterngeld § 21 (1) Die Landesgesetzgebung hat das Pflegeelterngeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen. (2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Personen, die mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegeelterngelds gewährt werden kann. |
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3. Abschnitt Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige Bewilligung und Aufsicht § 22. (1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht. (2)…. (3)…. |
3. Abschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige Bewilligung und Aufsicht § 22. (1) Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht. (2)…. (3)…. |
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4. Abschnitt Vermittlung der Annahme an Kindesstatt Grundsätze § 24. (1) Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten. (2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig. (3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8 gilt sinngemäß. |
4. Abschnitt Vermittlung der Annahme an Kindesstatt Grundsätze § 24. (1) Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten. (2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig. (3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der privaten Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8 gilt sinngemäß. |
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Volle Erziehung § 28 (1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung von Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 21 Absatz 2, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde. (2)…. |
Volle Erziehung § 28 (1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung von Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 21 Absatz 2, in einer sozialpädagogischen oder sonstigen Einrichtung (§ 22) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde. (2)…. |
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3. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen § 35. (1) Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist. (2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden. (3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für 1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung, 2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung, 3. den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers, 4. die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23), 5. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt. |
3. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen § 35. (1) Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist. (2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden. (3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für 1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung, 2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung, 3. den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers, 4. die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23), 5. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt. |
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Datenverwendung § 37a (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, anderen ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Minderjährigen betrauten Personen sowie Drittschuldnern, Bürgen und Meldern von Kindeswohlgefährdungen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, Gewährung von Hilfen zur Erziehung oder sozialen Diensten und der Vertretung von Minderjährigen zu verwenden, soweit dies im Interesse der Minderjährigen erforderlich ist: 1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten soweit erforderlich, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, berufliche Qualifikation, bereichsspezifisches Kennzeichen, Sozialversicherungsnummer, ZMR-Zahl, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Art der Beziehung 2. Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen gesetzlichen Abgaben, Angaben über Dienstgeber, Vermögen und Bankverbindung 3. familienrechtliche Leistungen und Verpflichtungen 4. Art, Umfang und Ergebnisse der Überprüfung der Gefährdungsmeldung 5. Art, Umfang, Grund und Verlauf der Hilfe zur Erziehung, der sozialen Dienste und der Vertretungstätigkeit 6. Umfang und Rechtstitel des Kostenersatzes für volle Erziehung (2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Datensicherungsmaßnahmen im Sinne des § 14 Datenschutzgesetz 2000 zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen im Sinne des § 14 Absatz 2 Ziffer 7 Datenschutzgesetz 2000 zu protokollieren. Sensible Daten im Sinne des § 4 Ziffer 2 Datenschutzgesetz 2000 dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. (3) Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, Daten gemäß Absatz 1 an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind oder tätig werden sollen, weiterzugeben, sofern das im Interesse der Minderjährigen erforderlich ist. (4) Im Fall der Änderung der Zuständigkeit darf der Jugendwohlfahrtsträger die gemäß Absatz 1 verarbeiteten Daten an jenen Jugendwohlfahrtsträger übermitteln, an den die Zuständigkeit übergegangen ist. Im Fall der Übertragung und Übermittlung von Daten ins Ausland sind insbesondere § 12 und § 13 Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden. (5) Die gemäß Absatz 1 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen. (6) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden erforderlich ist. |
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DRITTER TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen § 42. (1) Dieses Bundesgesetz (Anm.: BGBl. I Nr. 53/1999) tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit 30. Juni 1989 außer Kraft. (3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen. (4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit .......... in Kraft. |
DRITTER TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen § 42. (1) Dieses Bundesgesetz (Anm.: BGBl. I Nr. 53/1999) tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit 30. Juni 1989 außer Kraft. (3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen. (4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit 10. Juli 2007 in Kraft. (5) Die §§ 7a bis 10, 12, 14, 15, 21, 22, 24, 28, 35 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. März 2008 in Kraft. |