Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden – Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 (MiFiG-Gesetz 2007)

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 lautet die Z 3:

         „3. Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25.000 Euro, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Kapitalgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.“

2. In § 124b wird nach Z 141 folgende Z 142 eingefügt:

     „142. § 27 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 14 lautet:

       „14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“

2. § 6b lautet:

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Mio. Euro hat.

           2. Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.

           3. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.

           4. Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.

           5. Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.

           6. Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere

                a) für jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,

               b) eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,

                c) einen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und

               d) eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:

           1. Als Beteiligungen gelten

                a) Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

                e) stille Beteiligungen im Sinne des § 178 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.

           2. Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:

                a) Höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;

               b) Der Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Mio. Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;

                c) Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Z 1 lit. a bis d zu erfolgen;

               d) Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden, und

                e) Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.

                f) Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit sich das in lit. b festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist.

               g) Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006, S. 2) auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.

           3. Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. Nr. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau (ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003, S. 11), Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. Nr. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006, S. 2) eingegangen werden.

           4. Die Beteiligung kann nur an nicht börsenotierten, kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:

                a) Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Abs. 3 lit. a oder c des Vertrages über die Gründung der europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:

                     aa) Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);

                    bb) Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder

                     cc) Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).

               b) Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in lit. a genannten Gebieten haben, für die Zwecke der lit. a sublit. aa und bb.

Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004/EG der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 28. Februar 2004, S. 22) zu verstehen.

           5. Eine Beteiligung scheidet in folgenden Fällen aus dem Finanzierungsbereich aus und ist in der Folge dem Veranlagungsbereich zuzurechnen:

                a) Die Beteiligung verletzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren die in Z 4 angeführten Voraussetzungen; oder

               b) es sind seit dem Erwerb der Beteiligung zehn volle Kalenderjahre vergangen.

Das Ausscheiden erfolgt mit Ende des Jahres, in dem einer der in den lit. a und b genannten Gründe verwirklicht ist.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(4) Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.“

3. In § 26a werden folgende Abs. 19 bis Abs. 22 angefügt:

„(19) Für bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die vor dem 31. Jänner 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x

           1. für zum 31. Jänner 2007 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden.

           2. für nach dem 31. Jänner 2007 erworbene Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, nicht mehr anzuwenden. Auf diese neu erworbenen Beteiligungen ist bereits § 6b Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x anzuwenden.

Bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können jedoch ihre Tätigkeit auf die Erfordernisse des § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres, auf das § 6b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x anzuwenden ist, umstellen.“

(20) Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Jänner 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2007 beginnen.

(21) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind letztmals für ein Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.

(22) Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x tritt erst mit Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt in Kraft. Liegt dieser Tag nach dem 31. Jänner 2007, ändert sich der Zeitpunkt in Abs. 19 und 20 vom 31. Jänner 2007 auf diesen Tag.“