Vorblatt

Problem und Ziel:

Das TSchG ist seit 1.1.2005 in Kraft. Im Februar 2007 war der Entwurf einer Novelle des TSchG in Begutachtung, im April ein weiterer. Tatsächlich in den Ministerrat am 30. Mai 2007 eingebracht und in Folge im Parlament behandelt und beschlossen wurden allerdings aus den Entwürfen neben Neuerungen betreffend den Tierschutzrat in erster Linie die Bestimmungen die durch die neue EU-Tiertransportverordung [Verordnung (EG) Nr. 1/2005] bzw. deren Durchführungsbestimmungen im neuen Tiertransportgesetz 2007 berührt werden. Aufgrund der dringend notwendigen Ausarbeitung eines neuen Tiertransportgesetzes zur Durchführung und Ahnung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 war dieses vorrangig.

Die anderen Bestimmungen, deren Novellierung sich in den ersten Jahren seit In-Kraft-Treten des TSchG als notwendig erwiesen hat, wurden zurückgestellt. Diese sollen nun im Herbst im Rahmen einer eigenen Novelle aufgegriffen werden.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu § 24a:

In Hinblick auf die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank aufgrund von § 24a TSchG ist an die Heranziehung bereits etablierter Datenbanksysteme (wie z.B. das Veterinärinformationssystem) gedacht. Im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ist die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank durch den Bund jedenfalls kostengünstiger und neun eigenständigen Bundesländerdatenbanken vorzuziehen.

Ebenso gering gehalten werden durch das vorgeschlagene Vorgehen die Kosten für die Länder. Die Kosten die durch den Betrieb der Datenbank den Behörden entstehen, werden dadurch aufgewogen werden, dass durch das System eine einfachere, effizientere und raschere Ausfindigmachung von Hundehaltern zur Zurückführung ausgesetzter, entlaufener und zurückgelassener Tiere ermöglicht wird.

Durch die Einschränkung auf Hunde in Hinblick auf den derzeitigen Text des TSchG, der die Kennzeichnung und Verwaltung von Daten von Hunden und Katzen enthält, ist weiters davon die Kosten jedenfalls geringer ausfallen als ursprünglich vorsehen.

Zu § 31 Abs. 5:

Unter der Annahme, dass rund 100 Zoofachhandlungen in Österreich um eine Bewilligung zur Haltung von Hunden und Katzen ansuchen, wäre für diese Verfahren für die Länder insgesamt mit Kosten von rund 40.320,-- Euro zu rechen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtpunkte des Entwurfes:

Das TSchG ist seit 1.1.2005 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen einige Anpassungen, die sich in den ersten zweieinhalb Geltungsjahren als sinnvoll und notwendig erwiesen haben, vorgenommen werden.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen durch Überarbeitung der gesetzlichen Grundlage die Probleme, die basierend auf unzulänglicher Formulierungen der Verordnungsermächtigungen zu einer Verzögerung bei der Erlassung der Qualzuchtverordnung und der Chipverordnung geführt haben, behoben werden. Es sollen diese Verordnungsermächtigungen bzw. allfällige in Verordnungen zu treffende Regelungen nun durch klare gesetzliche Regelungen im Tierschutzgesetz selbst ersetzt werden.

Ein großes Problem, auf das auch medial sehr stark hingewiesen worden ist, stellt der sogenannte „illegale Hundehandel“ dar. Es bestehen bereits jetzt entsprechende gesetzliche Regelungen, doch sollen in Hinblick auf einen besseren Vollzug derselben bzw. für eine besser Kontrollierbarkeit des Handels mit Hunden Anpassungen im TSchG vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu § 24a:

Da in Hinblick auf die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank aufgrund von § 24a TSchG an die Heranziehung bereits etablierter Datenbanksysteme wie (z.B. das Veterinärinformationssystem) gedacht ist, werden dem Bund nur geringe Kosten entstehen und ist durch die Nutzung bestehender Datenbanksysteme von einem hohen Synergiepotential auszugehen. Im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ist die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank durch den Bund jedenfalls kostengünstiger und neun eigenständigen Bundesländerdatenbanken vorzuziehen.

Ebenso gering gehalten werden durch das vorgeschlagene Vorgehen die Kosten für die Länder. Die Kosten für die Errichtung der zentralen Datenbank trägt der Bund. Die Meldung und Eingabe soll in erster Line von Halter selbst bzw. in dessen Auftrag vom Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle über ein elektronisches Portal erfolgen, wodurch der Behörde kein Aufwand entsteht. Die Kosten die durch den Betrieb der Datenbank den Ländern entstehen, werden dadurch aufgewogen werden, dass durch das durch die Datenbank eine einfachere, effizientere und raschere Ausfindigmachung von Hundehaltern zur Zurückführung ausgesetzter, entlaufener und zurückgelassener Tiere ermöglicht wird.

In Hinblick auf die Pflichten eines Halters, die die Behörde im Falle des § 30 TSchG treffen, und wonach von dieser herrenlose Hunde zu kennzeichnen und zu erfassen wären, ist anzumerken, dass derartiges bereits durch die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 3 TSchG angedacht war, und es sich daher um keinen im Rahmen dieser Novelle zusätzlichen zu berücksichtigenden finanziellen Aufwand handelt. Darüber hinaus sei angemerkt, dass durch die Einschränkung auf Hunde in Hinblick auf den derzeitigen Text des TSchG der die Kennzeichnung und Verwaltung von Daten von Hunden und Katzen enthält, die Kosten jedenfalls geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Zu § 31 Abs. 5:

Geht man von rund 400 in Österreich bei der WKO gemeldeten Zoofachhandlungen aus und nimmt man an, dass aufgrund der besonderen noch im Verordnungswege auszuarbeitenden Anforderungen, die Zoofachhandlungen für die Haltung von Hunden und Katzen zu treffen haben, sich rund 100 Zoofachhandlungen für den Verkauf dieser Tiere interessieren und um eine Bewilligung ansuchen, kommt man auf 100 Bewilligungsverfahren in ganz Österreich. Da die Zoofachhandlungen bereits bewilligt sein müssen, ist jeweils nur noch die Erfüllung der Anforderungen für den Verkauf von Hunden und Katzen zu überprüfen. Zusammen mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Bescheides ist davon auszugehen, dass für die Bewilligung insgesamt mit maximal einem Arbeitstag (8 Stunden) eines Akademikers (als Berechnungsgrundlage werden als Stundensatz 50,4 Euro herangezogen) das Auslangen gefunden wird.

Das sind 8 Stunden x 50,4 Euro= 403,2 Euro für eine Bewilligung

Für 100 Zoofachhandlungen: 100 x 403, 2 Euro = 40.320,-- Euro

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 11 Z 8 B-VG „Tierschutz“.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Z 14):

Es handelt sich hierbei um die Erweiterung der Liste von Definitionen zur Klarstellung, was unter dem Begriff der Zucht im Sinne des TSchG zu verstehen ist.

Zu Z 2 und 5 (§ 5 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 5 Z 1):

Durch die demonstrative Aufzählung plakativer Beispiele im Tierschutzgesetz, im Falle welcher klinischen Symptome jedenfalls von einer Qualzucht auszugehen ist, soll die Verordnungsermächtigung ersetzt werden. Zu den angeführten Symptomen ist Folgendes anzumerken:

Die aufgelisteten Symptome werden u.a. verursacht durch folgende rassetypische genetische Anomalien (die folgende Auflistung ist als beispielhaft zu betrachten und keinesfalls als vollständig):

Atemnot: Brachycephalensyndrom bei Hunden (z.B. Englische und französische Bulldogge, Mops, Pekingese) und Katzen (Perserkatze), Trachealkollaps bei Zwergrassen;

Bewegunganomalien: als Folge von Skelettanomalien (z.B. Schwanzlosigkeit bei Manxkatzen, unphysiologische Gelenksstellungen bei Hunden (Chow Chow), Vögeln (Positurkanaris, Kropftauben,) oder als Folge unphysiologischer Hautanhänge (Trommlertauben);

Lahmheiten bzw. schmerzhafte Beeinträchtigungen der Bewegung: als Folge von chronisch degenerativen Gelenkserkrankungen im Zusammenhang mit extremen Körperformen (Riesenwuchs (HD, ED, OCD), Zwergwuchs (Patellaluxation), Chondrodystrophie (Diskopathien));

Entzündungen der Haut: als Folge von Hautfalten (Shar Pei, brachycephale Rassen), loser Kopfhaut und Hängelefzen (manche Riesenrassen), Color dilution alopezia (blaue Pinscher, blaue Doberman);

Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut: als Folge von zu großen Lidspalten (Karo-Auge), Ektropium, oder als Folge zu loser Kopfhaut; als Folge von Lidanomalien bei brachycephalen Rassen, zu kleiner Lidspalte, Entropium oder als Folge von zusätzlichen Wimpern (Trichiasis) oder Wimpernreihen (Distichiasis);

Blindheit: als Folge von rassetypischen genetisch bedingten Augenerkrankungen (z.B. PRA, CEA, Katarakt) oder im Zusammenhang mit dem Merle-Syndrom;

Exophthalmus: als Folge von Schädelanomalien bei Zwergrassen und brachycephalen Rassen;

Taubheit: sensorineurale Taubheit im Zusammenhang mit Pigmentmangel (hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jede Form von Pigmentmangel mit Taubheit assoziiert ist);

Neurologische Symptome: als Folge von Anomalien der Schädeldecke (Haubenenten, Haubentauben, Zwerghunderassen), der Wirbelsäule (Diskopathien bei chondrodystrophen Rassen, Keilwirbel, Blockwirbel bei brachycephalen Rassen oder bei angeborener Schwanzlosigkeit (Manx Katzen) oder als Folge von Stoffwechselanomalien im Sinne von Speicherkrankheiten oder Lebershunts;

Fehlbildungen des Gebisses: im Zusammenhang mit Schädelanomalien bei brachycephalen Rassen (Brachygnathia superior) bei extremen Zwergrassen und bei extrem dolichocephalen Rassen, Zahnunterzahl oder Zahnlosigkeit bei Nackthunden;

Missbildungen der Schädeldecke: persistierende Fontanellen bei Zwerghunderassen und brachycephalen Rassen, extrem dünne Schädelknochen bei Zwerghunderassen, Öffnungen der Schädeldecke bei Haubenenten, Haubentauben;

Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind: Verbreiterung der Schädelbasis bei gleichzeitiger Verengung des Beckenkanals bei brachycephalen Rassen, Reduzierte Wurfgröße bei Zwerghunderassen, Hypertrophie der Muskulatur der Hinterextremitäten (Doppellendigkeit) bei Fleischrinderrassen.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2 Z 17):

Da diese Handlungen für die Tiere auch dann mit Belastungen verbunden sind, wenn keine Schmerzen, Leiden oder Schäden (z.B. Verletzungen) nachweisbar sind, wäre ein entsprechendes Verbot vorzusehen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4 erster Satz):

Im Zusammenhang mit verbotenem Zubehör für die Hundeausbildung hat es sich als Schwäche des TSchG erwiesen, dass zwar Anwendung, Erwerb und Besitz dieser Geräte verboten sind, das Anbieten und der Verkauf bzw. das In-Verkehr-Bringen hingegen zulässig ist. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung des Verbotes ist es daher notwendig, auch das In-Verkehr-Bringen der inkriminierten Geräte zu verbieten. Was die Gemeinschaftsrechtskonformität dieses Verbotes betrifft, so ist davon auszugehen, dass die dadurch bewirkte Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH gerechtfertigt ist, da es in nicht diskriminierender Weise angewendet wird, für die Erreichung der angestrebten Zielsetzung unerlässlich ist und ein gelinderes Mittel nicht vorhanden ist.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 5):

Durch das Verbot des ständigen Haltens kupierter Hunde, an denen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, soll der sogenannte „Kupiertourismus“ bzw. das illegal nach wie vor verbreitetet Kupieren von bestimmten Hunderassen unterbunden werden. Durch das Verbot des „ständigen“ Haltens bzw. der Klarstellung „verbotene“ Eingriffe soll klargestellt werden, dass davon jene ausgenommen sind, die sich uU im Zuge einer Reise nur vorübergehend in Österreich mit einem kupierten Tier aufhalten, an dem aufgrund der jeweiligen Bestimmungen im Ausland der Eingriff nicht verbotener Weise vorgenommen wurde, und auch jene ausgenommen sind, an deren Hunden Eingriffe aus veterinärmedizinischen Gründen gerechtfertigt (zB wegen einer Verletzung am Schwanz) vorgenommen wurden.

Zu Z 7 (§ 8a)

Das Verbot des § 8a soll den unkontrollierbaren Handel mit Hunden aus dem Kofferraum insofern unterbinden, als derartige Verkäufe häufig auf Parkplätzen stattfinden. Durch ein generelles Verbot des Feilbieten und Verkaufens von Hunden und Katzen auf öffentlich (frei und allgemein) zugänglichen Plätzen (wie insbesondere auf Parkplätzen, Straßen, Gehsteigen, öffentlichen Plätzen) und das Feilbieten dieser Tiere im Herumziehen sollen verbunden mit den (neuen) Bestimmungen des § 31 Abs. 5 TSchG, welcher Regelungen betreffend den Verkauf von Hunden und Katzen über Zoofachgeschäfte beinhaltet, der Hundehandel in kontrollierbare, gesetzlich geregelte Bahnen gelenkt werden.

Zu Z 8 und 9 (§ 24 Abs. 3 und § 24a):

Die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 3 TSchG hat sich aus datenschutzrechtlichen Gründen für die Schaffung einer länderübergreifenden Datenbank zur Erfassung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere als unzureichend herausgestellt. Der im Tierschutzgesetz angestrebten Sinn und Zweck, nämlich die Zurückführung entlaufner, ausgesetzer oder zurückgelassener Tiere erscheint aber nur realisierbar durch eine solche. Vorgesehen wird daher in Abs. 1, dass eine derartige einheitliche Datenbank vom Bund zu Verfügung gestellt wird.

Abs. 2 listet die zu erfassenden Daten (Stammdaten) auf. Die Abs. 3 bis 6 enthalten nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung und die Durchführung der Meldung bzw. der Verpflichtung diese aktuell zu halten. Abs. 7 enthält Regelungen wer zur Einsicht bzw. zur Vornahme von Eintragungen in der Datenbank berechtigt ist.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 4 erster Satz):

Das Wort „gewerbliche“ wird gestrichen. Durch eine Definition von Zucht in § 4 Z 17 soll klargestellt werden, was unter Zucht zu verstehen ist. Da gerade die Zucht einen sehr sensiblen Bereich in Hinblick auf den Tierschutz darstellt, soll die Möglichkeit geschaffen werden, jederzeit Kontrollen vornehmen zu können. Daher sollen auch Züchter, die nicht gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung züchten, zur Meldung verpflichtet werden, sodass sie gegebenfalls überprüft werden können. Auch die jetzige Formulierung nimmt durch Verweis auf § 1 GewO die Land- Forstwirtschaft aus, da die Land- und Forstwirtschaft, die Haltung von Nutztieren zum Zwecke der Zucht bereits umfasst. Diese Ausnahme kann beibehalten werden, da tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe ohnehin der veterinärrichtlichen Aufsicht unterliegen und der Behörde bekannt sind. Weiters wird festgehalten, dass eine Meldung der Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht dann, nicht notwendig ist, wenn ohnehin eine Meldung oder Bewilligung vorliegt, durch die diese Tätigkeit umfasst ist (zB Zoo).

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 5):

Durch das generelle Verbot des Haltens und Ausstellens von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften ist der Handel mit Hunden vielfach in unkontrollierbare Bahnen entglitten. Teilweise wurden von Betreibern Hunde in als Privatzimmern gekennzeichneten Nebenräumen oder in Privatwohnungen gehalten oder dubiose Züchter bzw. Händler vermittelt, bzw. ist diesen durch das Verbot ein Großteil des Geschäfts mit diesen Tieren zugefallen.

Durch die Neugestaltung des § 31 Abs. 5 TSchG soll klargestellt werden, dass Hunde und Katzen wie bisher in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen nicht ausgestellt werden dürfen, da wie bereits in den Erläuterungen zur ursprünglichen Fassung des TSchG ausgeführt wurde, dies für die Tiere mit einer besonderen Stressbelastung verbunden ist.

Unter ganz bestimmten kontrollierbaren Voraussetzungen soll es aber Zoofachhandlungen gestattet werden, Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufs zu halten. Dafür notwendig ist zusätzlich zur Bewilligung als Zoofachhandlung eine eigene Bewilligung für die Haltung dieser Tiere. Eine Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zoofachhandlung einen Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt abschließt. In der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sollen weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Haltung der Tiere (Platzbedarf, räumlich Ausstattung, Betreuung etc.) sowie besondere Aufzeichnungspflichten und Aufgaben des Betreuungstierarztes (Vornahme von Impfungen, korrekte Ausstellung bzw. Überprüfungen von Heimtierpässen etc.) festgehalten werden.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 3 letzter Satz):

Dieser Satz bezieht sich auf die Erfassung der Durchführung und der Ergebnisse von Kontrollen landwirtschaftlicher Tierhaltungen im Veterinärinformationssystem. Dies ist insbesondere notwendig, da auch die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen im Rahmen der Cross Complaince zu kontrollieren und erfassen ist. (Eine entsprechende Anpassung auch des § 8 TSG ist in Ausarbeitung.)

Zu Z 13 (§ 38 Abs. 3):

§ 5 Abs. 4 untersagt zwar den Erwerb und Besitz sowie entsprechend dem Entwurf künftig auch das In-Verkehr-Bringen von Gegenständen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a. In § 38 TSchG ist bislang aber hierzu keine Strafbestimmung zur Sanktion von Verstößen vorgesehen.

Zu Z 14 (§ 44 Abs. 5):

In Hinblick auf die genannten Tierarten hat das Fehlen eines Endtermins der Übergangsfrist, bis zu welchem auch bauliche Maßnahmen jedenfalls durchgeführt sein müssen, im Vollzug immer wieder für Unklarheiten bzw. zu Problemen bei Durchsetzung der Vorschriften geführt. Dies soll hiermit behoben werden.

Zu Z 15 (§ 44 Abs. 15 und 16)

§ 44 Abs. 15 und 16 regeln das In-Kraft-Treten der zitierten Bestimmungen.

Zu § 44 Z 15: Vorbehaltlich dem Verlauf des Begutachtungsverfahrens und Verzögerungen im Rahmen des parlamentarischen Prozesses sollten die Novellierungen ehestmöglich (geplant wäre der 1. Jänner 2008) in Kraft treten.

Zu § 44 Z 16: Basierend auf der gesetzlichen Grundlage wird eine Datenbank gemäß § 24a TSchG zu errichten sein. Dies sollte bis 30. Juni 2007 durchführbar sein. In Hinblick auf die dann verpflichtend vorgeschriebene Kennzeichnung und Meldung bzw. elektronische Erfassung erscheint eine Frist bis Ende 2008 sinnvoll.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

neu

§ 4.

         14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

§ 5. (2)

1.    Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

           1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sowie dabei insbesondere vorsätzlich Züchtungen vornimmt, in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien nicht nur vorübergehend folgende klinischen Symptome auftreten:

                a) Atemnot,

               b) Bewegungsanomalien,

                c) Lahmheiten,

               d) Entzündungen der Haut,

                e) Haarlosigkeit,

                f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

               g) Blindheit,

               h) Exophthalmus,

                 i) Taubheit,

                 j) Neurologische Symptome,

                k) Fehlbildungen des Gebisses,

                 l) Missbildungen der Schädeldecke,

               m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

neu

§ 5.

(2) …

         17. an oder mit einem Tier eine geschlechtsbezogene Handlung vollzieht oder eine andere Person veranlasst, dies zu tun;

§ 5.

(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.

§ 5.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen die gemäß Abs. 2 Z 3 lit a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. …

(5) Durch Verordnung

           1. hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;

entfällt

neu

§ 7.

(5) Das ständige Halten von Hunden, die nach dem 1. März 2008 geboren und an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, ist verboten.

neu

Verkaufsverbot von Hunden und Katzen

§ 8a. Das Feilbieten und das Verkaufen von Hunden und Katzen auf öffentlichen zugänglichen Plätzen und das Feilbieten dieser Tiere im Umherziehen sind verboten.

§ 24.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen.

entfällt

neu

„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Zustelladresse,

                c) Kontaktdaten,

               d) Geburtsdatum;

           2. tierbezogene Daten:

                a) Rasse,

               b) Geburtsdatum (zumindest Jahr),

                c) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

               d) Nummer des Heimtierausweises,

                e) Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Hundehalter ist verpflichtet sein Tier binnen sieben Tagen nach der Kennzeichnung zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halterwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben. Zu melden ist auch der Tod eines Tieres. Wird dieser nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt nach 25 Jahren die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen eine Abfrage in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Datensatz ermitteln können.“

§ 31.

(4) Die gewerbliche Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Behörde hat die Haltung zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Die Tierhaltung ist binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn sie nicht den Grundsätzen nach § 13 entspricht. Kommen nachträglich Untersagungsgründe hervor, so ist § 23 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 31.

(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, ausgenommen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, soweit keine Verpflichtung zur Meldung oder Bewilligung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen besteht….

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht gehalten oder ausgestellt werden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass die Zoofachhandlungen einen Betreuungsvertrag mit einen Tierarzt abschließen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln.

neu

§ 35.

(3)….. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen sind in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen.

§ 38.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen die §§  9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

§ 38.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen § 5 Abs. 4, §§ 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder § 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

neu

§ 44. (5) Z 4

                c) von Pferden, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;