VORBLATT

Probleme:

–      Einkommensteuergesetz 1988: Die Uneinheitlichkeit der Formulierungen bei der steuerlichen Forschungsförderung wurde vom Rechnungshof aufgezeigt. Der Freibetrag für investierte Gewinne erfordert gesetzliche Präzisierungen ua im Bereich begünstigter Wirtschaftsgüter. Die derzeitige Nachversteuerungsregelung bei der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne führt zu Steuerungerechtigkeiten. Der VfGH hat die Wertpapierdeckung für Sozialkapitalrückstellungen als verfassungswidrig aufgehoben. Durch Einführung der dreijährigen Verlustvortragsmöglichkeit für Einnahmen-/Ausgabenrechner gingen die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verrechneten Anlaufverluste „verloren“. Rumänien und Bulgarien sind der Europäischen Union beigetreten, wodurch sich Anpassungsbedarf ergibt.

–      EU-Quellensteuergesetz: Rumänien und Bulgarien sind der Europäischen Union beigetreten, wodurch sich Anpassungsbedarf ergibt.

–      Körperschaftsteuergesetz 1988: Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden.

–      Umgründungssteuergesetz: Mit dem Unternehmensgesetzbuch erfolgten Umstellungen im Unternehmensrecht, die steuerliche Anpassungen erforderlich machen. Durch grenzüberschreitende Verschmelzungen und Einbringungen kann das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt werden. Rumänien und Bulgarien sind der Europäischen Union beigetreten, wodurch sich Anpassungsbedarf ergibt.

–      Umsatzsteuergesetz 1994: Gemäß EuGH C-169/04 kann die Verwaltung von Sondervermögen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden. Bislang fällt die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter nicht unter die Befreiungsbestimmung. Durch die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 dürfen nur noch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist beim Schrotthandel die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld gegeben, die bislang nicht ins nationale Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde. Es fehlen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU, wie dies in der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 vorgesehen ist, sodass bei jedem Neubeitritt eine Gesetzesänderung notwendig erscheint. Es erfolgten Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 sowie Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die im Umsatzsteuergesetz 1994 nachzuvollziehen sind.

–      Gebührengesetz 1957: Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 175 vom 29. Juni 2006, S. 77) sieht eine Anhebung der Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C von zuvor 35 Euro auf nunmehr 60 Euro vor. Diese Entscheidung des Rates ist durch eine entsprechende Änderung des Gebührengesetzes 1957 umzusetzen.

–      Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Es besteht derzeit ein Nachteil der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft durch die Höhe der bestehenden Kraftfahrzeugsteuer für LKW.

–      Mineralölsteuergesetz 1995: Laut Regierungsübereinkommen ist als Beitrag zur Finanzierung der Infrastrukturoffensive ua die Erhöhung der Mineralölsteuer vorgesehen. Diese soll bei Benzin 1 Cent je Liter und bei Gasöl (Diesel) 3 Cent je Liter betragen. Die Zunahme von Beimischungen biogener Stoffe zu fossilen Mineralölen ist im Hinblick auf den Klimaschutz sehr zu begrüßen. Die damit verbundene Steuerbegünstigung (niedrigere Steuerbelastung) im Falle der Herstellung in einem Steuerlager war die Intention des Gesetzgebers. Derzeit erfolgt die Herstellung teilweise auch außerhalb von Steuerlagern. Die damit verbundene Steuervermeidung sowie die diesbezügliche Vorgabe in der Energiesteuerrichtlinie (RL 2003/96/EG) erfordern somit eine Neudefinition jener Form des Mischens, welche nicht als Mineralölherstellung gilt, um Steuergerechtigkeit herzustellen.

–      Normverbrauchsabgabegesetz: Durch die Einführung des Euro-Typenscheines bzw. durch die große Zahl von Einzelgenehmigungen bzw. durch die Übertragung der Zulassung von Fahrzeugen an die (privaten) Zulassungsstellen wird die Überprüfung der Voraussetzung für die steuerliche Unbedenklichkeit erschwert bzw. ist nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich.

–      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Durch zwischenzeitliche Gesetzes- und Verordnungsänderungen sind die derzeitigen Zitierungen überholt.

–      Bundesabgabenordnung: Die derzeitigen Verrechnungsvorschriften bei Zahlungen und Gutschriften von Abgabenschuldigkeiten wirken sich nachteilig auf Abgabenschuldner und –gläubiger sowie die Finanzverwaltung aus. Derzeit fehlt eine gesetzliche Regelung des Nachweises, dass kein oder nur ein geringfügiger Abgabenrückstand besteht.

–      EG-Amtshilfegesetz: Die RL 77/799/EWG wurde durch die RL 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. EG Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen geändert. Die Zitierung ist damit nicht mehr aktuell.

–      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Die Erfahrungen in Zusammenhang mit der Einrichtung zugelassener Warenorte von Wirtschaftsbeteiligten haben gezeigt, dass die bisherige Regelung, wonach insbesondere Bahnhöfe, Häfen und Flugplätze in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle bilden, nicht praktikabel ist. Die Festlegung von Zollstraßen und Zollflugplätzen im Verordnungsweg entspricht nicht dem Regionalisierungskonzept der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung. Die Regelungen betreffend die Vollziehung von Verboten und Beschränkungen sind ergänzungsbedürftig im Hinblick auf Amtshandlungen an zugelassenen Warenorten und der Vorgangsweise bei geringfügigen Zuwiderhandlungen. Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen im Falle anhängiger Verfahren, die Zustellung bei Erledigungen im Informatikverfahren sowie die Vertretungsregelung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat haben sich als zu eng erwiesen.

Ziele und Lösungen:

–      Einkommensteuergesetz 1988: Vereinheitlichung der steuerlichen Forschungsförderung und europarechtskonforme Ausrichtung, Klarstellungen beim Freibetrag für investierte Gewinne, Neuregelung der Nachversteuerung bei der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne zur Herstellung der Steuergerechtigkeit, verfassungs- und europarechtskonforme Neuregelung der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen, Übergangsregelung für Anlaufverluste bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern, Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

–      EU-Quellensteuergesetz: Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

–      Körperschaftsteuergesetz 1988: Normierung des 31. Dezember 2007 als Stichtag für die letztmalige Neugründung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften.

–      Umgründungssteuergesetz: Textanpassungen an das UGB, Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs betreffend die Gegenleistung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Einbringungen, Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

–      Umsatzsteuergesetz 1994: Die Verwaltung von Sondervermögen soll auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden können. In Hinkunft fällt die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter unter die Befreiungsbestimmung. Die Einschränkung beim ermäßigten Steuersatz durch die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung soll umgesetzt werden. Es soll nunmehr auch der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) bei Schrotthandel vorgesehen werden. Es sollen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 geschaffen werden. Die Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 sowie die Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) werden im Umsatzsteuergesetz 1994 nachvollzogen.

–      Gebührengesetz 1957: Erhöhung der Visumgebühren, um den Vorgaben der Europäischen Union zu entsprechen.

–      Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft durch Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für LKW.

–      Mineralölsteuergesetz 1995: Umsetzung des Regierungsübereinkommens. Der Steuersatz für Benzin soll um 1 Cent je Liter, jener von Gasöl (Diesel) um 3 Cent je Liter mit Wirkung 1. Juli 2007 erhöht werden. Die vorgesehene Änderung der Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen soll der Anhebung der Steuersätze folgen. Die Höhe der Mineralölsteuer für bestimmte Produkte soll von vornherein ihrem tatsächlichen Verwendungszweck entsprechen. Eine systematische Besteuerung zu einem niedrigerem Steuersatz als jenem zu dem das Produkt auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung zu besteuern ist, soll möglichst verhindert werden. Im Bereich der Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe für die gewerbsmäßig ausgeübte Luftfahrt soll einem VwGH-Erkenntnis Rechnung getragen werden. Das Mischen von Mineralölen außerhalb eines Steuerlagers soll zur Entstehung der Steuerschuld für das Gemisch führen, sofern dessen Steuerbelastung höher wäre als die gesamte Steuerbelastung der eingesetzten Mischungskomponenten. Damit soll insbesondere auch der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Grundlage in der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) entsprochen werden.

–      Normverbrauchsabgabegesetz: Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Fahrzeughändler bzw. Zulassungswerber und der Zulassungsstellen. Daneben auch leichtere Kontrollmöglichkeit des steuerlich korrekten Verhaltens. Vorführkraftfahrzeuge sind nunmehr steuerbar jedoch steuerbefreit. Durch den Zugriff auf die Genehmigungsdatenbank, die ab 1. Juli 2007 den Typenschein ersetzt, ist eine bessere Kontrollmöglichkeit für alle erstmals zugelassenen bzw. reinportierten Kraftfahrzeuge gegeben.

–      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Anpassungen der Zitierungen sowie Verweise auf geltende Fassungen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

–      Bundesabgabenordnung: Änderung der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 1 BAO; Regelung des Inhaltes einer Rückstandsbescheinigung in der BAO.

–      EG-Amtshilfegesetz: Anpassungen der Zitierungen durch die jüngste Änderung der RL 77/799/EWG.

–      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Der Amtsplatz einer Zollstelle ist auch im Falle von Bahnhöfen, Häfen und Flugplätzen individuell nach den Bedürfnissen des Warenverkehrs festzulegen. Zollstraßen und Zollflugplätze sind von den örtlich zuständigen Zollämtern kundzumachen. Die bestehenden Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen werden im Hinblick auf ihre Anwendung an zugelassenen Warenorten sowie die den Zollorganen zukommenden Befugnisse und Aufgaben bei Zuwiderhandlungen geringfügiger Art ergänzt. Im Falle anhängiger Verfahren sind Unterlagen über drei Jahre hinausgehend aufzubewahren, solange sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind. Erledigungen im Informatikverfahren gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Vertretungsregelung für Spediteure wird auf das Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe ausgedehnt.

Alternativen:

–      Im Falle der Nichtumsetzung der vorgeschlagenen Änderungen wird ua gegen EU-Recht verstoßen, die Rechtsprechung des VfGH nicht beachtet, werden die Ziele der Bundesregierung im Regierungsprogramm keiner Umsetzung zugeführt und wird weder Rechtssicherheit noch eine höhere Steuergerechtigkeit gewährleistet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Einkommensteuergesetz 1988: Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 („Scorpio“) beim Steuerabzugsverfahren, Anpassungserfordernis auf Grund der Beitrittsakte von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (ABl. Nr. L 157 vom 21.6.2005 S 203).

–      EU-Quellensteuergesetz: Anpassungserfordernis gemäß der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. EG Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, auf Grund des Beitrittes von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union.

–      Umgründungssteuergesetz: Anpassungserfordernis auf Grund der Beitrittsakte von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (ABl. Nr. L 157 vom 21.6.2005 S 203).

–      Umsatzsteuergesetz 1994: Umsetzung von EuGH C-8/03, C-169/04, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, von Übergangsregelungen und des Reverse Charge Systems beim Schrotthandel gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006; Anpassungen an Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie an die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die demnächst im Amtsblatt der EU verlautbart werden.

–      Gebührengesetz 1957: Hinsichtlich der Anhebung der Visumgebühren wird die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 175 vom 29. Juni 2006, S. 77) umgesetzt.

–      Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Die Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für LKW steht in Einklang mit den Mindestsätzen laut Anhang I der RL 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.

–      EG-Amtshilfegesetz: Hinsichtlich der Zitierungsänderung wird der jüngsten Änderung der RL 77/799/EWG durch die RL 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. EG Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006 Rechnung getragen.

–      Alle anderen Änderungen in den Abgabengesetzen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Die Änderungen in den Abgabengesetzen verfolgen primär die nachstehenden Ziele.

Die österreichische Bundesregierung setzt in ihrem Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode ua Schwerpunkte im Bereich Umwelt, mit dem Ziel der Weiterentwicklung des nachhaltigen Schutzes der Umwelt und der Sicherstellung der Erreichung des nationalen Kyoto-Zieles. Zur österreichischen Klimapolitik zählt die Steigerung der Lebensqualität durch saubere Luft und weniger Lärm. Um diesen Zielen sowie der Bewältigung des Verkehrsaufkommens einen Schritt näher zu kommen und zudem die Finanzierung der Infrastrukturoffensive sicherzustellen, soll die Mineralölsteuer auf Benzin um einen Cent sowie auf Diesel um drei Cent angehoben werden. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft soll die KFZ-Steuer für LKW halbiert werden.

Um die Abgabenmoral zu heben, braucht es nicht nur Instrumente, die die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern, sondern auch solche, die dem Betrug keinen Raum geben. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Ziel der Stärkung von Tax Compliance Rechnung.

Nicht alle gesetzten Maßnahmen haben eine unmittelbar messbare Auswirkung auf den Abgabenerfolg. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne von Better Regulation sollen jedoch auch solche Maßnahmen gesetzt werden, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Zudem dienen die vorgeschlagenen Maßnahmen der Anpassung an geänderte Umstände im Hinblick auf das Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem verschiedene Abgabentatbestände präzisiert werden.

 

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

–      Klarstellung, dass die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nur innerhalb der Rechtskraft erfolgen kann.

–      Vereinheitlichung der steuerlichen Forschungsförderung und europarechtskonforme Ausrichtung: Ein innerbetrieblicher Forschungsfreibetrag (für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und so genannter Frascati-Freibetrag) kann – wie ein Freibetrag für Auftragsforschung – nur geltend gemacht werden, wenn die Forschung in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) innerhalb der EU oder des EWR-Raumes erfolgt.

–      Die Möglichkeit der Option auf Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 wird bis zur Rechtskraft des Bescheides verlängert.

–      Der Freibetrag für investierte Gewinne steht für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermögensverwaltung (ausgenommen Hausverwalter), Gesellschafter-Geschäftsführer und Ärzte mit Sonderklassegebühren nicht zu. In den Ausschluss für Gebäude werden auch Mieterinvestitionen einbezogen; in den Ausschluss werden solche Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag geltend gemacht wurde oder für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde, einbezogen.

–      Die Nachversteuerung nach § 11a erfolgt mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung und lässt die Einkommensbesteuerung des Jahres der Nachversteuerung unberührt.

–      Im Hinblick auf die Aufhebung durch den VfGH erfolgt eine Neuregelung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung, wobei die zulässigen Wertpapiere europarechtskonform auf den EU-Raum ausgedehnt werden.

–      Neuregelung der Abzugssteuerpflicht nach § 99 (§ 70 Abs. 2 Z 2) im Hinblick auf das EuGH-Urteil „Scorpio“: Die bisherige Brutto-Abzugsteuer von 20% wird auf eine Abzugssteuer von 35% der Netto-Bezüge ergänzt, wenn die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) nachgewiesen werden; der Abzugsverpflichtete kann die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen.

–      Vor 2007 entstandene Anlaufverluste von Einnahmen-/Ausgabenrechnern bleiben zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

–      Klarstellungen bei der „Aufschuboption“ in den Übergangsbestimmungen (§ 124b Z 134): Eine Protokollierung vor 2010 (§ 8 Abs. 3 UGB) führt zu keiner Gewinnermittlung nach § 5.

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

EU-Quellensteuergesetz

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Körperschaftsteuergesetz 1988

–      In § 2 Abs. 5 erfolgt eine bessere Abgrenzung zwischen Betrieb gewerblicher Art und Hoheitsbetrieb.

–      Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden; die Überwachung wird dem FA 1/23 übertragen.

–      Die Buchführungspflicht wird auf rechnungslegungspflichtige Genossenschaften eingeschränkt.

–      Die Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, die mit der Fremdfinanzierung von Einkommensverwendungen (zB Ausschüttungen) zusammenhängen, wird ausdrücklich verankert.

–      Es wird klargestellt, dass die Kapitalertragsteuerfreiheit alle von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Betriebe betrifft.

Umgründungssteuergesetz

–      Textanpassungen an das UGB.

–      Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs betreffend die Gegenleistung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Einbringungen.

–      Berücksichtigung des steuerneutralen Anteilstauschs nach der Fusionsbesteuerungsrichtlinie bei der Bewertung im Falle eines importumgründungsbedingten Rücktransfers.

–      Anpassung der Reglungen über den umgründungsveranlassten Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung an das KStG 1988.

–      Anpassung der in Art. I und II enthaltenen Regelungen bei Einschränkung des Besteuerungsrechtes Österreichs durch Exportumgründungen an jene in den Art. III und V.

–      Verwaltungsvereinfachende Regelungen bei der einbringungsveranlassten Ausschüttungsfiktion.

–      Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.

Umsatzsteuergesetz 1994

–      Gemäß EuGH C-169/04 kann die Verwaltung von Sondervermögen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden. Bislang fällt die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter nicht unter die Befreiungsbestimmung. Dies soll nunmehr ebenso angepasst werden wie die Änderungen beim Empfängerort betreffend die Verwaltung von Sondervermögen.

–      Auf Grund der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 dürfen nur noch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Einschränkung ist bis 1. Jänner 2008 umzusetzen.

–      In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist beim Schrotthandel die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld gegeben, die bislang nicht ins nationale Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde. Es soll nunmehr auch der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) beim Schrotthandel vorgesehen werden.

–      Es sollen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 geschaffen werden, sodass nicht bei jedem Neubeitritt eine Gesetzesänderung notwendig ist.

–      Es erfolgten Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 sowie Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die im Umsatzsteuergesetz 1994 nachzuvollziehen sind.

Gebührengesetz 1957

–      Durch die Neufassung der Gebühren für die Erteilung von Visa wird die einschlägige Entscheidung des Rates umgesetzt.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

–      Die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfolgt aufgrund des Regierungsprogrammes, in dem vereinbart wurde, dass zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft die Kraftfahrzeugsteuer für LKW halbiert wird.

Mineralölsteuergesetz 1995

–      Anpassung der Steuersätze für Benzin und Gasöl (Diesel) entsprechend dem Regierungsübereinkommen.

–      Anpassung der Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen als Folge der Änderung der Steuersätze.

–      Berücksichtigung eines VwGH-Erkenntnisses für den Bereich der steuerbefreiten Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen.

–      Berichtigung eines Redaktionsversehens (Fehlverweis).

–      Änderung der Regelung betreffend die Nachversteuerung von mineralölsteuerpflichtigen Produkten, für welche die Mineralölsteuer zu einem zu niedrigen Steuersatz entrichtet wurde.

–      Änderung der Bestimmung betreffend das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, welches nicht als Mineralölherstellung gilt.

Normverbrauchsabgabegesetz

–      Sowohl die EU-Typengenehmigung als auch die mit 1. Juli 2007 in Kraft tretende Genehmigungsdatenbank, die den bisherigen Typenschein ersetzt, ermöglicht in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Änderung des Kraftfahrgesetzes und in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsverband eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes, die sowohl auf Seiten der liefernden Unternehmer als auch auf Seiten der Zulassungsstellen Vereinfachungen ermöglicht.

–      Die Änderungen betreffen vor allem die folgenden Bereiche:

–      Die Lieferung an Autohändler zur Weiterveräußerung bleibt weiterhin nicht steuerbar, hingegen ist die Zulassung als Vorführkraftfahrzeug nunmehr steuerbar aber gemäß § 3 Z 3 steuerbefreit. Der Tatbestand der gewerblichen Vermietung wird beseitigt, sodass bereits die Lieferung durch den Unternehmer an das Leasingunternehmen der NoVA unterliegt, während das Leasingunternehmen selbst nicht mehr Steuerschuldner ist.

–      Eine Begünstigung für die Tageszulassung erübrigt sich auf Grund von § 12a in der geltenden Fassung, weil Steuerpflicht vorliegt und hierauf die NoVA-Vergütung vom selben Wert möglich ist, falls das Fahrzeug nicht benützt worden ist.

–      In der Genehmigungsdatenbank wird eine Zulassungssperre durch die Finanzbehörde eingeführt, die dazu führt, dass die Zulassungsstelle elektronisch abfragen kann, ob gegen die Zulassung eines Fahrzeuges steuerliche Bedenken bestehen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

–      Im Zuge der zwischenzeitig erfolgten Änderung diverser Verordnungen, wie der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung oder der im Jahr 2005 erlassenen UnternehmensgruppenV, und diverser Gesetzesänderungen sind Verweise im AVOG überholt. Die Zitierungen sollen angepasst werden und zudem ein Verweis auf die jeweils geltende Fassung eingefügt werden. Damit soll für den Rechtsanwender Rechtssicherheit hergestellt werden.

Bundesabgabenordnung

–      Änderung der Bestimmungen über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften.

–      Rückstandsbescheinigung im Gesetz verankert.

EG-Amtshilfegesetz

–      Die Zitierungsänderung trägt der jüngsten Änderung der RL 77/799/EWG durch die RL 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. EG Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens Rechnung.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

–      Anpassung der Definition des Amtsplatzes an die Erfordernisse der Praxis und diverser Bestimmungen an die aktuelle Judikatur.

–      Übertragung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kundmachung von Zollstraßen sowie der Einrichtung und Kundmachung von Zollflugplätzen auf die Zollämter.

–      Schaffung einheitlicher Rückfallsregelungen für die Vollziehung von Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Amtshandlungen an zugelassenen Warenorten und die Vorgangsweise bei geringfügigen Zuwiderhandlungen.

 

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Volkswirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich bei den in der Folge angeführten Abgabengesetzen.

Einkommensteuergesetz 1988

–      Beschäftigungsstandort: Durch die Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung (ua Einschränkung auf EU/EWR-Raum) profitiert Österreich im Wege einer höheren Kaufkraft in Europa auch in Sektoren, welche nicht selbst Forschung betreiben. Die Neuregelung der Nachversteuerung bei der Begünstigung für noch nicht entnommene Gewinne lässt positive Effekte auf Grund des besseren Unternehmenskalküls erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Durch die Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung profitiert Österreich von einer höheren Kaufkraft in Europa deutlich mehr als in Drittstaaten. Die Änderung beim Freibetrag für investierte Gewinne hat grundsätzlich positive Effekte, weil Gebäudeinvestitionen steuerlich gerechter behandelt werden und damit die Allokation der Ressourcen weniger verzerrt wird. Die bessere Planbarkeit der zu erwartenden Abgabenlast und damit des cash-flows durch die Neuregelung der Nachversteuerung bei der Begünstigung für noch nicht entnommene Gewinne führt zu einem besseren Unternehmenskalkül und einer besseren Wettbewerbsfähigkeit. Durch die Ausdehnung der zulässigen Wertpapiere auch auf solche aus EU/EWR-Staaten im Rahmen der verfassungskonformen Neuregelung der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sowie die Anhebung der Marktkapitalisierung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge lassen auf Grund der hohen Integration der Finanzmärkte in der Eurozone keine negativen Effekte erwarten und sie fördern zudem die weitere wirtschaftliche Integration Österreichs in der EU und damit das Nutzen der Binnenmarktvorteile.

–      Mit der Übergangsregelung betreffend Anlaufverluste für Einnahmen-/Ausgabenrechner wird der Rechts- und damit der Planungssicherheit ein hoher Stellenwert eingeräumt, was generell gut für den Wirtschaftsstandort und künftige Unternehmensgründungen ist.

Körperschaftsteuergesetz 1988

–      Beschäftigungsstandort: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Die Änderung bei den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beseitigt eine Unsicherheit für Neugründungen auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben.

Umgründungssteuergesetz

–      Beschäftigungsstandort: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Die Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs trägt dem Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Umgründungen Rechnung, was steuerinduzierte Fehlallokationen vermindert und damit langfristig positiv wirken sollte. Die Erweiterung des Binnenmarktes (Anpassung der Anlage) ist grundsätzlich positiv für den Standort Österreich.

Umsatzsteuergesetz 1994

–      Beschäftigungsstandort: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten. Die Umstellung auf das Reverse Charge System hat keine unmittelbar messbaren Effekte, führt aber zu einer Verminderung der Schwarzarbeit.

–      Wirtschaftsstandort: Die Richtlinienanpassungen fördern (Verwaltung von Sondervermögen) die weitere wirtschaftliche Integration Österreichs in der EU und damit das Nutzen der Binnenmarktvorteile. Das Reverse Charge System stellt eine Tax Compliance Maßnahme dar. Daraus resultiert eine bessere Allokation der Ressourcen.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

–      Beschäftigungsstandort: Eine Steigerung der Beschäftigung ist zu erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Verbesserung der Wettbewerbsposition der Frächter und Spediteure und damit Verbesserung des Wirtschaftsstandortes.

Mineralölsteuergesetz 1995

–      Beschäftigungsstandort: Eine Steigerung der Beschäftigung ist zu erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Da die Einnahmen für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur verwendet werden sollen, bewirkt diese Maßnahme im Ergebnis eine Verbesserung für den Wirtschaftsstandort.

Bundesabgabenordnung

–      Beschäftigungsstandort: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Betreffend die Änderung der Verrechnung am Abgabenkonto resultieren nicht unmittelbar messbare, aber in der Tendenz positive Effekte, weil Verwaltungsaufwand vermieden werden kann und/oder die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert wird, was die Allokation der Ressourcen weniger verzerrt. Zudem erfolgt eine Erleichterung im Vorfeld eines Vergabeverfahrens bei öffentlichen Aufträgen.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

–      Beschäftigungsstandort: Kurzfristig sind keine messbaren Effekte zu erwarten.

–      Wirtschaftsstandort: Die Maßnahme führt zu Erleichterungen und damit Kosteneinsparungen bei den Unternehmen, was die Wettbewerbsfähigkeit verbessert.

 

Finanzielle Auswirkungen

–      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Die Regelungen betreffend die Durchführung von Kontrollen im übertragenen Aufgabenbereich am zugelassenen Warenort und die damit allenfalls verbundene Kostenpflicht nach Maßgabe des § 99 sowie die Ergänzung der §§ 11 bzw. 99 zur Ermöglichung der Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes sind grundsätzlich kostenneutral. Sie erfolgen jeweils nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Wirtschaftsbeteiligten, die die dem Bund erwachsenden Personal- und Fahrtkosten für die eingesetzten Beamten zu refundieren haben.

–      Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine messbaren finanziellen (Folge)Kosten zu erwarten.

 

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Die Änderungen wirken sich auf das Abgabenaufkommen wie folgt aus (in Mio. Euro):

Jahre

2007

2008

2009ff

Gesamtsumme

+72

+210

+211

Davon entfallen auf Bund, Länder und Gemeinden als Ertragsanteile und als abgabenabhängige Transfers folgende Beträge (in Mio. Euro):

Jahre

2007

2008

2009ff

Bund

+52

+152

+153

Länder

+12

+34

+34

Gemeinden

+8

+24

+24

Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

 

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel X1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 EStG 1988):

Die Änderung stellt klar, dass die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft möglich ist. Damit kann der Antrag auch nicht als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO interpretiert werden, der eine Bescheidänderung über die Rechtskraft hinaus ermöglichen würde.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 27 EStG 1988):

Durch die Änderung wird auf das aktuelle strafrechtliche Entschädigungsgesetz Bezug genommen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4 EStG 1988):

Von ihrer Ausrichtung ist die steuerliche Forschungsförderung grundsätzlich auf die inländische Forschung gerichtet. Das Gemeinschaftsrecht macht es erforderlich, die steuerliche Forschungsförderung auf den EU/EWR-Raum auszudehnen. Dementsprechend sieht der Freibetrag für Auftragsforschung (Abs. 4 Z 4b) vor, dass der Auftragnehmer eines Forschungsauftrages seinen Sitz innerhalb der EU bzw. des EWR-Raumes haben muss. Im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung für Auftragsforschung wird Forschung außerhalb des EU/EWR-Raumes nicht begünstigt. Im Interesse einer Vereinheitlichung soll dies auch für eigenbetriebliche Forschung gelten, die in Betrieben oder Betriebsstätten außerhalb des EU/EWR-Raumes erfolgt. Dieser Einschränkung steht die Zielsetzung der Europäischen Union, die Forschungstätigkeit innerhalb der Union zu fördern, nicht entgegen.

Zu Z 4 (§ 5 EStG 1988):

Der Entfall der Rechnungslegungspflicht kann sich erst nach Einreichung der Steuererklärung, etwa im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung, für den Steuerpflichtigen ergeben. Um dem Steuerpflichtigen in derartigen Fällen dennoch die Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 zu ermöglichen, soll der diesbezügliche Antrag bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich sein.

Zu Z 5 (§ 6 Z 6 lit. b EStG 1988):

Siehe Erläuterungen zu Z 11.

Zu Z 6 (§ 10 EStG 1988):

Zu Abs. 1 und 3:

Der VfGH hat § 14 Abs. 5 mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06, aufgehoben. In § 14 Abs. 7 erfolgt eine verfassungskonforme Neuregelung der Wertpapierdeckung. Entsprechend der bisherigen Anknüpfung an die zur Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung geeigneten Wertpapiere sollen die nunmehr in § 14 Abs. 7 Z 3 umschriebenen Wertpapiere für den Freibetrag herangezogen werden können. Da § 14 Abs. 7 Z 3 den Umfang der Wertpapiere auf solche von Emittenten innerhalb des EU/EWR-Raumes ausweitet, führt dies auch zu einer entsprechenden Ausweitung des Umfanges der für den Freibetrag geeigneten Wertpapiere.

Zu Abs. 1:

Der Freibetrag für investierte Gewinne soll den Eigenkapitalaufbau steuerlich begünstigen. Diese Zielsetzung geht bei Beziehern betrieblicher Einkünfte ins Leere, deren Betrieb keine Investitionserfordernisse mit sich bringt, die einen entsprechenden Eigenkapitalaufbau sinnvoll erscheinen lassen. Dies kann in typisierender Betrachtung bei Beziehern von Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (§ 22 Z 2 erster Teilstrich mit Ausnahme von Hausverwaltern) und bei Gesellschafter-Geschäftsführern (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich) angenommen werden. Im Interesse einer zielgerichteten Förderung sollen daher Steuerpflichtige mit Einkünften aus derartigen Tätigkeiten von der Begünstigung ausgeschlossen werden. Bei Ärzten mit Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. b letzter Satz) werden die Einkünfte lediglich als selbständige Einkünfte fingiert, die ohne diese Fiktion als nichtselbständige Einkünfte zu erfassen wären; eine eigenkapitalstärkende Steuerbegünstigung ist auch in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.

Zu Abs. 2:

Die Änderung dient der Klarstellung. Im Fall einer zum Betriebsvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners (Einzelunternehmers) gehörenden Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, erfolgt hinsichtlich des Freibetrages für investierte Gewinne ein „Durchgriff“ dahingehend, dass der Freibetrag nur auf Ebene des Einzelunternehmens zu berücksichtigen ist. Dazu sind sämtliche Investitionen (aus dem Einzelunternehmen und die dem Einzelunternehmer zuzurechnenden Investitionen in der Mitunternehmerschaft) sowie der gesamte Gewinn des Einzelunternehmers unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Mitunternehmerbeteiligung heranzuziehen.

Zu Abs. 4:

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, zur vergleichbaren Ausschlussbestimmung bei der Investitionszuwachsprämie (§ 108e Abs. 2 erster Teilstrich) erscheint es nicht sachgerecht, Mieter, die in ein Gebäude investieren, bloß deshalb besser zu stellen als Gebäudeeigentümer, weil die Mieterinvestition nicht als Teil des Wirtschaftsgutes „Gebäude“ anzusehen ist. Mieterinvestitionen werden daher den Investitionen des Gebäudeeigentümers gleichgestellt. Weites wird klargestellt, dass nicht nur der Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 den Freibetrag für investierte Gewinne ausschließt, sondern auch die unter den gleichen Voraussetzungen zustehende Forschungsprämie (§ 108c).

Zu Abs. 5:

Klargestellt wird, dass die Behaltefrist vier Jahre umfasst und dass sich im Fall einer Ersatzbeschaffung, die zeitlich nach dem Ausscheiden des Wertpapiers erfolgt, die ursprüngliche Frist um die „Lücke“ verlängert, während im umgekehrten Fall keine Verkürzung des ursprünglichen Fristlaufs eintritt. Weiters wird klargestellt, dass im Umfang der Ersatzbeschaffung kein Freibetrag in Anspruch genommen werden kann, da die Ersatzbeschaffung dazu führt, dass eine Nachversteuerung wegen vorzeitigen Ausscheidens des Wertpapiers unterbleibt.

Zu Z 7 (§ 11a Abs. 3 EStG 1988):

Die Neuregelung stellt klar, dass die Nachversteuerung durch Anwendung des Hälftesteuersatzes des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung auf den Nachversteuerungsbetrag erfolgt und dies keine Auswirkung auf die Einkommensbesteuerung des Jahres der Nachversteuerung hat. Damit kommt es zu einem Ausgleich exakt jenes Vorteils, der bei Inanspruchnahme der Begünstigung erzielt worden ist. Dadurch werden sowohl übermäßige Nachversteuerungen als auch unsachliche Besteuerungsvorteile vermieden.

Zu Z 8 (§ 14 EStG 1988):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06, die Bestimmungen über die Wertpapierdeckung bei der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der Neuregelung soll eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Neureglung erfolgen:

Die Wertpapierdeckung wird grundsätzlich beibehalten, jedoch aus Rücksicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit auf Emittenten im EU/EWR-Raum ausgedehnt. Überdies können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungsausmaß angerechnet werden, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Aufbau der Pensionsvorsorge von zahlreichen Unternehmern bereits derzeit (auch) über derartige Versicherungen erfolgt. Da diese dem Pensionsanwärter gleiche Sicherheit vermitteln, wie eine Vorsorge durch Wertpapiere, sollen im Interesse der Vermeidung einer Überbelastung die Ansprüche aus derartigen Rückdeckungsversicherungen auf das Ausmaß der erforderlichen Wertpapierdeckung angerechnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Rückdeckungsversicherungen zu höchstens 40% in Aktien oder andere Kapitalanlagen mit schwankendem Ertrag anlegen. Damit soll im Interesse eines so genannten „klassischen Deckungsstockes“ eine zu spekulative Veranlagung vermieden werden. Da nach dem Versicherungsvertragsrecht der Rückkaufswert in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss über dem versicherungsmathematischen Deckungserfordernis liegt, erfolgt die Anrechnung in diesen Fällen mit dem Rückkaufswert.

Um den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu entsprechen, wird in Z 1 weiters verankert, dass Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen das Deckungserfordernis nicht erfüllen, soweit sie der Besicherung anderer Ansprüche dienen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, sollen sie zur Deckung herangezogen werden, ausschließlich zur Besicherung künftiger Pensionsansprüche verwendet werden und eine anderweitige Besicherung nicht in Betracht kommt. Damit erscheint die steuerrechtliche Bindung der Rückstellungsbildung an die Wertpapierdeckung hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt; fiktive Herstellungskosten sind dem EStG als Bewertungsmaßstab unbekannt (vgl. § 6 Z 9 lit. b).

Zu Z 10 (§ 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988):

Die Änderung trägt der Änderung durch das UGB Rechnung.

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 2 EStG 1988):

Bei der so genannten Wegzugbesteuerung soll eine Doppelberücksichtigung von Wertminderungen vermieden werden. Eine solche tritt dann ein, wenn die Wertminderungen in Österreich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zuzugsstaat berücksichtigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-470/04 („N“) ist gemeinschaftsrechtlich nur eine einfache Verlustverwertung geboten. Dasselbe Konzept wie bei der Wegzugbesteuerung findet sich auch in § 6 Z 6 (Überführung von Wirtschaftsgütern oder Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten) und im UmgrStG. Auch dort soll verhindert werden, dass Wertminderungen doppelt berücksichtigt werden.

Die Verwendung der Bezeichnung „Umstände“ soll klarstellen, dass die Bestimmung alle Fälle des Verlustes des inländischen Besteuerungsrechtes erfasst (zB Tod des Steuerpflichtigen) und nicht eine „Maßnahme“ im Sinne einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Zu Z 12 (§ 38 Abs. 3 EStG 1988):

Im Zusammenhang mit der elektronischen Erklärungsübermittlung soll auf die jährliche Dokumentation des aufrechten Patentschutzes im Rahmen einer gesonderten Beilage zur Steuererklärung verzichtet und damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Der Nachweis hat nur mehr auf Verlangen der Abgabenbehörde zu erfolgen.

Zu Z 13 (§ 70 EStG 1988):

Abs. 1:

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Abs. 2 Z 2:

Siehe Erläuterungen zu Z 13, 15 und 16.

Zu Z 14 (§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988):

Nachdem die Liste der Bankgeschäfte in Österreich weiter als in der EU gefasst ist, kann es vorkommen, dass ausländische, als Nichtbanken einzustufende Dienstleister auf Grund der europäischen Grundfreiheiten in Österreich Geschäfte wie zB das Depotgeschäft tätigen, die in Österreich Kreditinstituten vorbehalten sind. Es soll klargestellt werden, dass auch solche Dienstleister eine kuponauszahlende Stelle sind.

Zu Z 15 (§ 98 EStG 1988):

Der angefügte Abs. 3 stellt sicher, dass steuerrelevante nachträgliche Ereignisse, die ihre Wurzel in Zeiträumen des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht haben und sich als Besteuerungskorrekturen darstellen, auch dann zu erfolgen haben, wenn sie in Zeiträumen eintreten, in denen der Steuerpflichtige nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Gleiches gilt, wenn die beschränkte Steuerpflicht nach § 98 Abs. 1 zB durch Schließung der inländischen Betriebsstätte weggefallen ist. Durch die zentrale Regelung im § 98 Abs. 3 kann die bisher nur für einzelne Bereiche bestehende Spezialvorschrift des Abs. 1 Z 5 lit. c entfallen.

Einerseits betroffen sind nachträgliche Einkünfte iSd § 32 Z 2 wie zB der nach Betriebsbeendigung unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes erfolgende Eingang abgeschriebener Forderungen.

Andererseits sehen die Abgabenvorschriften (EStG 1988, InvFG 1993) in bestimmten Fällen Nachversteuerungen von Vorjahresbeträgen vor, insbesondere sind im Jahr der Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes nachzuversteuern

-       in Vorjahren mit inländischen Einkünften ausgeglichene Auslandsverluste im Fall ihrer späteren Verwertung im Ausland (§ 2 Abs. 8 Z 3),

-       Freibeträge für investierte Gewinne gemäß § 10 im Fall der Nachversteuerungspflicht wegen Nichteinhaltung der Behaltefrist von vier Jahren,

-       gemäß § 11a begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne im Fall von späteren Überentnahmen,

-       zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Rahmen des Bausparens (§ 108 Abs. 6), der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (§ 108a Abs. 5) oder der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs. 5) sowie

-       gemäß § 41 Abs. 2 InvFG wegen Nichterfüllung des Auszahlungsplans nachzuversteuernde Erträge aus Pensionsinvestmentfonds.

Rückzuzahlen sind insbesondere Bildungsprämien im Fall ihrer nachträglichen Vergütung (§ 108c Abs. 4). Hat der Steuerpflichtige den Bildungsfreibetrag nach (§ 4 Abs. 4 Z 8 und/oder Z 10 geltend gemacht, liegen im Vergütungsfall gegebenenfalls nachträgliche Einkünfte vor.

Zu Z 13, 16 und 17 (§ 70 Abs. 2 Z 2, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 EStG 1988):

Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 („Scorpio“). Der EuGH sieht es dabei als gemeinschaftsrechtlich geboten an, dass auch in einem Steuerabzugsverfahren die Möglichkeit eingeräumt sein muss, die mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar verbundenen Ausgaben (Betriebsausgaben) zu berücksichtigen. Um den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, hat der VwGH im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109-10, für den Abzugsverpflichteten eine parallele tarifmäßige Berechnung angeordnet.

Aus Praktikabilitätsgründen soll zur bestehenden und bewährten Brutto-Abzugsteuer bei im EU/EWR-Raum ansässigen Einkünfteempfängern zusätzlich eine Netto-Abzugsteuer mit einheitlichem Steuersatz hinzutreten. Im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung des EuGH können bei der Netto-Abzugsteuer die mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben) berücksichtigt werden. Der im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige hat dabei dem Abzugsverpflichteten vor Auszahlung die entsprechenden Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) schriftlich mitzuteilen. Der Abzugsverpflichtete kann sodann diese Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abziehen. Da allerdings der Abzugsverpflichtete nach § 100 Abs. 2 EStG haftet, wird er einen solchen Abzug nur nach eingehender Prüfung auf Richtigkeit der Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) vornehmen. Ein nachgelagertes Veranlagungsverfahren steht dem beschränkt Steuerpflichtigen jedenfalls offen.

Aus der Berücksichtigung von Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) ergibt sich, dass der Steuersatz für die Netto-Abzugsteuer höher sein muss als jener für die Brutto-Abzugsteuer in Höhe von 20%. Für beschränkt Steuerpflichtige ist in § 102 Abs. 3 EStG für die Veranlagung ein besonderer Tarif vorgesehen. Danach unterliegen beschränkt Steuerpflichtige im Falle einer Veranlagung ab einem Einkommen von über 2.000 Euro einem Steuersatz von 38,33%. Entscheidet sich der beschränkt Steuerpflichtige nicht für eine Veranlagung, sondern teilt er dem Abzugsverpflichteten seine Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) sofort mit und zieht der Abzugsverpflichtete diese ab, muss dennoch der Abzugsteuersatz einer tariflichen Veranlagung grundsätzlich entsprechen.

In einem System der Bruttoabzugsbesteuerung wirken sich Aufwendungen nicht steuermindernd aus; dies gilt auch für jene Aufwendungen, die bei den Empfängern beschränkt steuerpflichtige Einkünfte darstellen, also zB für die Gagen, die ein ausländisches Theater an die ausländischen Künstler bezahlt. Infolge einer wirtschaftlichen Miterfassung solcher an die beschränkt steuerpflichtigen Künstler gezahlten Einkünfte bei der Bruttoabzugsbesteuerung des Theaters unterblieb bisher eine gesonderte Erfassung der solcherart bereits pauschal mitbesteuerten ausländischen Künstler (analoge Anwendung des in § 98 Abs. 1 Z 4 verankerten Grundsatzes des Gebotes der Unterlassung einer solchen nationalen Doppelbesteuerung). Werden aber durch einen Übergang zur Nettoabzugsbesteuerung solche Aufwendungen aus der Abzugssteuerpflicht künftig ausgeschieden, dann lebt damit die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen Künstler auf. Die Neuregelung soll daher vorkehren, dass der Abzug von Aufwendungen an in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Empfänger nur dann zugelassen wird, wenn die steuerliche Erfassung der Empfänger zur beschränkten Steuerpflicht sichergestellt wird. Die Durchführung dieser Regelung wird im Verwaltungsweg erfolgen.

Zu Z 18 (§ 108h EStG 1988):

Anpassung an die Veränderungen auf den europäischen Kapitalmärkten.

Zu Z 19 (§ 124b EStG 1988):

Zu Z 85:

Die Änderung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis (Rz 6197a der EStR 2000).

Zu Z 134:

Die ab 2007 geltenden Änderungen bei den Spekulationseinkünften sollen nicht veranlagungsbezogen, sondern stichtagsbezogen für ab 1. Jänner 2007 abgeschlossene Veräußerungsvorgänge in Kraft treten. Damit wird eine klare Abgrenzung erreicht und eine allfällige Rückwirkung auf bereits früher abgeschlossene Geschäfte, bei denen der Spekulationsgewinn nach Maßgabe des Zufließens zu erfassen ist - dies ist insbesondere bei ratenweiser Vereinnahmung des Veräußerungserlöses der Fall - vermieden.

Bei der so genannten „Aufschuboption“, mit der die Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 idF Strukturanpassungsgesetz 2006 trotz Überschreitens des Umsatz-Schwellenwertes von 400.000 Euro bis 2010 hinausgeschoben werden kann, soll klargestellt werden, dass nur die Art der Gewinnermittlung auf dem Stand 2006 „eingefroren“ wird. Die inhaltlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung sind davon nicht betroffen und richten sich nach der aktuellen Rechtslage.

Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur Art der Gewinnermittlung soll jedoch nicht dazu führen, dass eine - nach § 8 Abs. 3 UGB erforderliche - Protokollierung eines Gewerbetreibenden im Firmenbuch eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 bisherige Fassung nach sich zieht und so die Aufschuboption aushebelt. Soll dennoch im Rahmen einer Protokollierung bis 2010 der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt werden, kann die Aufschuboption zurückgezogen werden.

Zu Z 135:

Mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 wurde für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein genereller Abzug von offenen Verlusten der letzten drei Jahre eingeführt. Die Ergänzung stellt sicher, dass Anlaufverluste der Wirtschaftsjahre bis 2006 weiterhin abzugsfähig bleiben, auch wenn sie nach der mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 geschaffenen Dreijahresregelung aus dem Verlustvortrag herausfallen würden. Damit gehen bis 2006 entstandene und noch nicht verwertete Anlaufverluste nicht unter, sie bleiben – zeitlich unbegrenzt – vortragsfähig.

Zu Artikel X2

Änderungen des EU-Quellensteuergesetzes

Durch den Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union erfolgt eine Anpassung der Anlage.

Zu Artikel X3

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5 KStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass jene Aufgaben, die durch Gesetz den Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Aufgaben übertragen wurden und daher von ihnen auszuführen sind, auch dann als Ausübung der öffentlichen Gewalt anzusehen sind, wenn ein Annahmezwang nicht besteht. Gleichzeitig soll durch Streichung der Begriffe Wasserwerke und Schlachthöfe der Widerspruch zwischen Abs. 3, in dem die Wasserversorgung als Versorgungsbetrieb und Abs. 5, in dem Wasserwerke als Hoheitsbetrieb genannt werden, behoben und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Schlachthöfe mittlerweile auch von privaten Wirtschaftstreibenden geführt werden.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 5 Z 14 und § 6b KStG 1988):

Die österreichische Form der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist europarechtlich problematisch. Es soll daher zunächst sichergestellt werden, dass ab 31. Dezember 2007 keine neuen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gegründet werden können. Weiters soll die Zuständigkeit für die Betreuung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf das Finanzamt Wien 1/23 übertragen werden.

Die weiteren Änderungen in § 6b tragen der Änderung im Unternehmensrecht Rechnung.

Zu Z 4 (§ 7 KStG 1988):

Durch die Änderung des Abs. 3 soll einerseits eine Anpassung der Nomenklatur an das neue UGB erfolgen und andererseits das Ziel verfolgt werden, die unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften in Einklang zu bringen. Bei den Vorschriften über die Gewinnermittlung der Genossenschaften soll auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Nach § 22 GenG iVm § 189 UGB besteht für Genossenschaften mit Umsatzerlösen von nicht mehr als 400.000 Euro keine Rechnungslegungspflicht. Dem soll nun auch steuerrechtlich Rechnung getragen werden. Dies hat auch zur Folge, dass nicht rechnungslegungspflichtige Genossenschaften nicht mehr von der in Abs. 3 aufgestellten „Gewerbetriebsfiktion“ umfasst werden.

Ein Wechsel zwischen dem Geltungsbereich des Abs. 3 und Abs. 2 soll analog zur Regelung in § 13 Abs. 1 zu Entnahme- bzw. Einlagetatbeständen führen. Bei Genossenschaften, die daher in Zukunft unter Abs. 2 fallen, können im Jahr, in dem Abs. 2 erstmalig wirksam ist, zwei Rechtsfolgen eintreten:

-       Einerseits kommt es zur Umwandlung von Betriebsvermögen in außerbetriebliches Vermögen, etwa wenn Mietwohngrundstücke nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, und damit zu steuerpflichtigen Entnahmetatbeständen.

-       Andererseits kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 4 Abs. 10 EStG 1988, da mangels einer Rechnungslegungspflicht der Gewinn für den Betrieb nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln ist. Den Genossenschaften steht in diesem Fall allerdings die Rechtswohltat des § 5 Abs. 2 EStG 1988 zu. Da mit dem System des Abs. 3 nur eine Zurechnung sämtlicher Einkünfte zu den gewerblichen Einkünften verbunden ist, führt das allfällige Entstehen mehrerer getrennt zu besteuernden Betriebe zu keiner Steuerpflicht.

Sollte die Genossenschaft in der Folge den Schwellenwert überschreiten und rechnungslegungspflichtig werden, liegt mit Beginn des Jahres, in dem Abs. 3 wirksam ist, hinsichtlich des Überganges von außerbetrieblichem Vermögen Einlagentatbestände im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 und ein Wechsel der Gewinnermittlungsart des § 4 Abs. 10 EStG 1988 vor.

Die Zugehörigkeit zum Regelungsbereich des Abs. 2 hat im Übrigen zur Folge, dass solche Genossenschaften nicht mehr unter die Liquidationsbesteuerungsregelung des § 19 KStG 1988 fallen.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1 KStG 1988):

Abs. 1 soll deutlicher auf das im EStG 1988 verankerte System der Behandlung von Einlagen in Körperschaften abgestimmt werden. Der in § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 verankerte Tauschgrundsatz muss auch bei der übernehmenden Körperschaft die entsprechende Wirkung der steuerneutralen Vermögensvermehrung in Verbindung mit dem als Anschaffung geltenden Vermögenszugang auslösen. Daraus ergibt sich auch die Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten, die entstehen, wenn die Vermögenseinlage mit der Gegenleistung nicht übereinstimmt.

Beispiel:

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung wird eine Liegenschaft übertragen und das Nennkapital nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses erhöht. Dabei kann die Vermögenseinlage (zum Buchwert oder zum beizulegenden Wert angesetzt) höher oder geringer als die Nennkapitalerhöhung sein. Dieser Unterschiedsbetrag ist als steuerneutraler Buchgewinn oder -verlust zu behandeln.

Von dieser Steuerneutralität ausgenommen sollen Buchgewinne oder Buchverluste sein, die sich nicht aus der Eigenkapitalposition, sondern einlagenveranlasst aus dem Betriebsvermögen ergeben, also insoweit nicht gesellschaftsrechtlich, sondern betrieblich veranlasst sind. Das kann sich aus dem Zusammentreffen von Forderungen und Verbindlichkeiten oder von sonstigen Aktiv- und Passivposten in einer Person (Confusio) als Buchgewinn oder Buchverlust ergeben.

Werden vom Gesellschafter der Gesellschaft betriebsbezogen Werte zugeführt (zB. Darlehen), die in der Folge etwa durch Forderungsverzicht in Einlagen umgewandelt werden, soll eine allfällige Wertdifferenz (Buchgewinn) zwischen der eingelegten Forderung und der bei der Gesellschaft wegfallenden Schuld steuerwirksam sein, da die Gesellschaft eine Bereicherung in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Darlehensbetrag und dem Teilwert zum Einlagezeitpunkt erfahren hat. Die Regelung ist eine Rechtsfolge des erwähnten einkommensteuerrechtlichen Einlagentatbestandes in § 6 Z 14 EStG 1988, der bei der übernehmenden Körperschaft zunächst zu einer Aktivierung der Vermögenseinlage mit dem gemeinen Wert und der Passivierung auf einem Kapitalkonto (außerhalb einer Kapitalerhöhung auf Kapitalrücklage) führt.

Beispiel:

Wird der vereinbarte Lohn des Gesellschafter-Geschäftsführers laufend passiviert aber nicht behoben, weil die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, kann der spätere Verzicht auf die Lohnforderungen auf Gesellschafterebene nur zu einer Steuerpflicht und zu einer Beteiligungsaktivierung in Höhe des gemeinen Wertes der Forderung führen. Bei der Gesellschaft, in der das Einstellen in eine Verbindlichkeit steuerwirksam war, ist wie bei jeder Einlage eine steuerneutrale Vermögensvermehrung in Höhe des gemeinen Wertes der Forderung zu aktivieren und zu passivieren. Der steuerneutrale Einlagevorgang führt in der nächsten Sekunde zur Confusiowirkung, die zu einem steuerwirksamen Ertrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen wegfallender Verbindlichkeit und aktivierter Forderung führt. Damit wird die vorangegangene steuerwirksame Gewinnminderung letztlich steuerwirksam neutralisiert.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 1 KStG 1988):

Einkommensverwendungen von Körperschaften (vor allem Ausschüttungen) sind den Entnahmen des Einkommensteuerrechtes vergleichbar. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0122, soll daher sichergestellt werden, dass die Fremdfinanzierung von Ausschüttungen auf Ebene der Körperschaft gleich den Entnahmen behandelt wird und daher auch die Kosten der Fremdfinanzierung keine Betriebsausgaben darstellen. Damit wird rechtsformunabhängig die steuerunwirksame Sphäre der Einkommensverwendung (Entnahme, Ausschüttung) von der steuerwirksamen Sphäre der Einkommenserzielung abgegrenzt.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die gegenständliche Kapitalertragsteuerfreiheit nicht nur Betriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO betrifft, sondern auf alle Betriebe von Körperschaften anzuwenden ist, die von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind.

Zu Artikel X4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 UmgrStG):

Mit der Ergänzung des Abs. 2 zweiter Satz wird klargestellt, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld von der übertragenden Körperschaft in der Körperschaftsteuererklärung des Veranlagungsjahres, in das der Verschmelzungsstichtag fällt, zu stellen ist.

Die Ergänzung des Abs. 2 fünfter Satz soll entsprechend den Regelungen zur Wegzugbesteuerung in § 6 Z 6 und § 31 EStG 1988 verhindern, dass Wertminderungen doppelt berücksichtigt werden. Eine solche tritt dann ein, wenn die Wertminderungen nach einer umgründungsbedingten Rückübertragung in Österreich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Staat der übernehmenden Körperschaft bereits berücksichtigt worden sind oder berücksichtigt werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 3 UmgrStG):

Mit den Ergänzungen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei der Exporteinbringung von Kapitalanteilen in den EU/EWR-Raum auf Grund der Steuerneutralität des Anteilstausches weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Grenzbesteuerung stattfindet, sodass bei einem importumgründungsveranlassten Rücktransfer der Beteiligung eine Neubewertung nicht Platz greifen kann.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1 UmgrStG):

Die Ergänzungen in § 5 Abs. 1 sollen zum einen die Rückwirkungsfiktion beim verschmelzungsbedingten Anteilstausch verankern. Bislang ist in Ermangelung eines Veräußerungs- und Anschaffungstatbestandes von einer nahtlosen Fortsetzung des Anteilsbesitzes bzw. von einem Anteilserwerb im Zeitpunkt der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Firmenbuch auszugehen gewesen. Da umgekehrt in der Verwaltungspraxis bei Down-stream-Verschmelzungen die durchgeschleusten Anteile als rückwirkend erworben gesehen wurden, soll eine einheitliche Regelung geschaffen werden, die etwa bei der Gruppenbesteuerung im Sinne des § 9 KStG 1988 unerwünschte Erschwernisse beseitigen kann. Die Rückwirkungsfiktion ändert nichts daran, dass kein steuerwirksamer Tausch stattfindet, für die an der Verschmelzung Beteiligten gilt der Erwerb der Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages. Dies kommt unabhängig davon zum Tragen, ob der Erwerb der Anteile an der übertragenden Körperschaft vor oder nach dem Verschmelzungsstichtag stattgefunden hat. Die Regelung hat auf Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft, die ihre Anteile vor der Verschmelzung entgeltlich übertragen, keine Wirkung, für sie kommt das allgemeine Ertragssteuerrecht zur Anwendung.

Eine weitere Ergänzung betrifft die mögliche Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich auf Anteilsinhaberebene, wenn eine solche bei der verschmelzungsbedingten Vermögensübertragung nicht eintritt. § 1 Abs. 2 sieht nur für den Fall der Einschränkung der Steuerhängigkeit des übertragenen Vermögens eine (anteilige) Ausnahme von der Geltung des Art. I vor, die sich auf Grund der nach § 20 KStG 1988 gebotenen (anteiligen) Liquidationsbesteuerung auch auf sämtliche Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft erstreckt. Sollte es bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu einer gesellschaftsrechtlich gedeckten Anteilsgewährung an andere - im Inland nicht steuerpflichtige - Personen als den Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft kommen, sollen die mit dem Vermögenstransfer in das Ausland verbundenen Rechtsfolgen der Sofortbesteuerung oder gegebenenfalls der aufgeschobenen Besteuerung zur Anwendung kommen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 4 Z 2, § 38d Abs. 4 Z 2 UmgrStG):

Die Notwendigkeit einer Neufassung der Rechtsfolgen bei umgründungsveranlasstem Untergang der Wirkungen einer internationalen Schachtelbeteiligung ergibt sich auf Grund des Auslaufens der Übergangsvorschrift des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988. Da es keine steuerwirksame oder fiktive Teilwertabschreibung auf internationale Schachtelbeteiligungen mehr gibt, soll der steuerneutrale Ansatz des höheren Teilwertes um jene Beträge gekürzt werden, die durch Vorumgründungen auf Grund des Entstehens oder der Erhöhung der internationalen Schachtelbeteiligung von den Wirkungen der Steuerneutralität ausgenommen waren.

Beispiel:

Die inländische A-GmbH bringt 01 einen inländischen Betrieb (Buchwert 300.000, Verkehrswert 400.000) nach Art. III UmgrStG in die ausländische B-GmbH ein und erhält einen Anteil von 25% an dieser (Anschaffungskosten 300.000). Nach Ablauf eines Jahres ist eine steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung gegeben, ausgenommen von den Wirkungen ist die am Einbringungsstichtag vorhandene steuerhängige stille Reserve des eingebrachten Betriebes (100.000). Die B-GmbH wird 03 auf die ausländische C-AG verschmolzen, die A-GmbH erhält nach dem Umtauschverhältnis an Stelle des wegfallenden B-Anteils C-Aktien im Nominale von 8%. Der Teilwert zum Verschmelzungsstichtag beträgt 480.000 und stellt daher die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten dar. Im Falle der Veräußerung der Aktien um a) 640.000 ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 260.000 (160.000 + Nachversteuerungsbetrag 100.000), b) 390.000 ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 10.000 (Veräußerungsverlust 90.000 + Nachversteuerungsbetrag von 100.000).

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 3 UmgrStG):

Der neue Abs. 3 nimmt auf die Möglichkeit Bezug, dass bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen eine gesellschaftsrechtlich gedeckte Abfindungsmöglichkeit widersprechender Gesellschafter besteht (derzeit § 21 SE-Gesetz). In diesem Fall soll es analog zur Regelung im Spaltungsgesetz zu einem Veräußerungstatbestand der abfindungsberechtigten Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch und zu einem Anschaffungstatbestand übernehmender Gesellschafter mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages kommen.

Zu Z 6 (§ 16 UmgrStG):

Zu lit. a (Abs. 1 zweiter Satz):

Mit der Textänderung wird ein den Art I und II entsprechender Rechtszustand dahingehend erreicht, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht nur im Falle einer Vermögensübertragung in das Ausland sondern auch in anderer Weise eingeschränkt werden kann. Bringt zB ein Inländer einen ausländischen in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode gelegenen Betrieb in eine ausländische Körperschaft ein, geht das Besteuerungsrecht unter und kommt es entweder zur Grenzbesteuerung oder gegebenenfalls zur aufgeschobenen Besteuerung der stillen Reserven.

Zu lit. b (Abs. 2 Z 1):

Mit der Streichung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu lit. c (Abs. 5 Z 2):

Die Zitatänderung beseitigt einen Widerspruch bei der Berechnung der vorbehaltenen Entnahme dahingehend, dass Körperschaften von dieser rückwirkenden Korrektur nicht mehr Gebrauch machen können.

Zu Z 7 (§ 18 UmgrStG):

Zu lit. a (Abs. 2 Z 1):

Mit der Ausnahme von der KESt-Abfuhr wird in verwaltungsvereinfachender Weise für den Fall vorgesorgt, dass bisher im Falle der Tilgung der aus der vorbehaltenen Entnahme stammenden unter § 18 Abs. 2 fallenden Gesellschafterverbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft nach Veräußerung der Anteile an dieser durch den Einbringenden oder seinen Rechtsnachfolger die Veräußerungsgewinn(überschuss)besteuerung nachträglich korrigiert werden musste.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer bringt seinen Betrieb zum 31.12.01 (Buchwert vor Korrekturen 20.000) in die ihm zu 100% gehörende GmbH ein. Auf Grund einer vorbehaltenden Entnahme gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG iHv 50.000 sinkt das Einbringungskapital auf -30.000, sodass in dieser Höhe KESt-Pflicht entsteht. Vor Tilgung wird der Anteil 03 veräußert. Bei Tilgung im Jahre 05 wäre nach bisheriger Rechtslage KESt mit 25% von 30.000 angefallen und hätte die Veräußerungsüberschussbesteuerung des Jahres 03 durch Verminderung um 30.000 im Wege des § 295a BAO korrigiert werden müssen. Auf Grund der Novellierung ändert sich nichts an der Veräußerungsüberschussbesteuerung, dafür unterbleibt die KESt-Abfuhr.

Zu lit. b (Abs. 4 Z 2):

Mit der Neufassung wird die in den übrigen Regelungen über den Untergang einer internationalen Schachtelbeteiligung enthaltene Wortfolge „soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist,“ eingefügt. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Z 4.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 2 UmgrStG):

Die Neufassung des Abs. 2 unterscheidet sich von der bisherigen Fassung, abgesehen von der Auflistung in Ziffern, nur hinsichtlich der neuen Z 2. Dabei soll für den Fall, dass eine übernehmende inländische Aktiengesellschaft als Gegenleistung eigene Aktien ausgibt und diese Aktien ausländischen Einbringenden zukommen, das wegfallende Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch eine sofortige oder gegebenenfalls aufgeschobene Grenzbesteuerung gewahrt werden. Da das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines körperschaftsteuerhängigen Vermögensteiles der übernehmenden AG berührt ist, sollen die stillen Reserven bei der AG erfasst werden.

Zu Z 9 (§ 21 Z 2 UmgrStG):

Mit der Zitatänderung soll klargestellt werden, dass § 4 Z 1 generell Anwendung findet.

Zu Z 10 und Z 11 (§ 24 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1 Z 3 UmgrStG):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6 lit. a.

Zu Z 12 (§ 36 Abs. 1 UmgrStG):

Zur Einführung der Rückwirkungsfiktion hinsichtlich des Anteilstausches siehe die Erläuterungen zu Z 3. Die Rückwirkungsfiktion erstreckt sich auch auf den Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gemäß § 37.

Zu Artikel X5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 10 Z 7 UStG 1994):

Durch die Neuregelung sollen die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 genannten Leistungen in den Katalog der Empfängerortleistungen einbezogen werden, wodurch dem EuGH-Urteil C-8/03 entsprochen wird.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994):

Durch die Änderung soll dem EuGH-Urteil C-169/04 Rechnung getragen werden, wonach die Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden kann. Es kann daher nunmehr auch die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter unter die Befreiung fallen.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994):

Durch die Einschränkung der Begünstigung auf die „sonstigen Leistungen“ wird dem Art. 98 in Verbindung mit Anhang III Z 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entsprochen, wonach nur mehr Dienstleistungen (entspricht den sonstigen Leistung nach der Systematik des österreichischen Umsatzsteuergesetzes) im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden dürfen. Diese Richtlinienbestimmung ist bis zum 1. Jänner 2008 umzusetzen (siehe Artikel 412 dieser Richtlinie). Nach der Vorgängerrichtlinie (6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG) konnte für „Leistungen“ generell (entspricht den Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz) im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung der ermäßigte Steuersatz vorgesehen werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 1a UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1d) im Bereich der Rechnungslegung.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1d), die den Vorsteuerabzug für die übergegangene Steuer gewährleistet.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Übergangs der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1d) im Bereich der Aufzeichnungspflichten.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 1d UStG 1994):

Für den Bereich der Lieferung von Alteisen und Schrott soll der Übergang der Steuerschuld vom liefernden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vorgesehen werden. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Sicherung des Steueraufkommens, wie eine solche zB auch schon bei den Bauleistungen besteht. Seitens der Finanzverwaltung wurden zahlreiche Fälle aufgegriffen, in denen bei derartigen Umsätzen zwar vom Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug geltend gemacht, die korrespondierende Umsatzsteuer vom liefernden Unternehmer jedoch nicht abgeführt wurde und dieser Unternehmer auch nicht mehr aufgegriffen werden konnte.

Zu Z 8 (§ 28 Abs. 10b UStG 1994):

Es erfolgt die Umsetzung der Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. In den Art. 405 bis 411 dieser Richtlinie werden diese Übergangsregelungen allgemein für Beitritte zur Europäischen Union gefasst, sodass nicht mehr jeder Neubeitritt eine eigene Regelung erforderlich macht.

Inhaltlich entspricht die Regelung der Bestimmung des § 28 Abs. 10a UStG 1994, die jedoch nur auf die Neubeitritte zur EU mit 1. Mai 2004 abgestellt war. Die Neuregelung gilt auch bereits für die Beitritte Bulgariens und Rumäniens zur EU mit 1. Jänner 2007.

In § 28 Abs. 10b Z 1 und 2 UStG 1994 wird normiert, dass zollrechtliche Nichterhebungsverfahren (insbesondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Freizonenregelung, Zolllagerregelung, aktiver Veredlungsverkehr) sowie zollrechtliche Versandverfahren, unter die Gegenstände vor dem EU-Beitritt gestellt waren, auch nach dem Beitritt des neuen Mitgliedstaates weiter gelten.

In § 28 Abs. 10b Z 3 UStG 1994 wird das Verlassen des jeweiligen Verfahrens als Einfuhr fingiert, sofern das Verlassen im Inland stattfindet. Ohne diese Regelung könnte ein Gegenstand, der aus einem neuen Mitgliedstaat stammt, ohne Mehrwertsteuerbelastung im Inland verbleiben, da der grundsätzliche Einfuhrtatbestand für Einfuhren aus einem neuen Mitgliedstaat ab dem Beitritt nicht mehr greift.

Beispiel: Ein am 1. Dezember 2006 von Rumänien nach Österreich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben verbrachter Gegenstand verlässt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Österreich am 1. Mai 2007. Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt.

§ 28 Abs. 10b Z 4 UStG 1994 behandelt insbesondere den Sonderfall, dass Gegenstände vor dem Beitrittsstichtag aus einem neuen Mitgliedstaat steuerfrei nach Österreich geliefert werden und erst ab dem Beitrittsstichtag nach Österreich gelangen. Auch in diesem Fall muss fiktiv eine Einfuhr angenommen werden, da der Gegenstand ansonsten ohne Mehrwertsteuerbelastung im Inland verwendet werden könnte.

§ 28 Abs. 10b Z 5 UStG 1994 normiert Ausnahmen von der Besteuerung entweder weil der Gegenstand nicht im Inland bzw. in der Gemeinschaft verbleibt oder aus Bagatellgründen.

Zu Z 9 (Z 20 der Anlage UStG 1994):

Es erfolgt eine Anpassung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifarische und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Eine materiell-rechtliche Änderung hinsichtlich der in der Z 20 der Anlage erfassten Waren ist damit nicht verbunden.

Zu Z 10 (Z 30 der Anlage UStG 1994):

Nach neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die demnächst im Amtsblatt der EU verlautbart werden, ergibt sich, dass fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, die andere Zusätze als solche von Früchten, Nüssen oder Kakao (und Süßungsmitteln) enthalten, nicht in die Position 0403 der KN eingereiht werden können. Betroffen sind zB Joghurtgetränke mit Zusatz von Stanolester oder von Aloe Vera. Diese Joghurtgetränke fallen daher in die Position 2202 der KN. Die österreichische Verwaltung ist hingegen bisher davon ausgegangen, dass diese Getränke unter die Position 0403 der KN fallen, weshalb die Position 0403 der KN in der der Z 30 der Anlage nicht angeführt war.

Nach der Konzeption der in der Z 30 der Anlage erfassten, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Milchmischgetränke sollten jedoch auch Joghurtgetränke (und andere Milchgetränke) mit anderen Zusätzen als Früchten, Nüssen oder Kakao (insbesondere verschiedene andere Pflanzenteile) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da für eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht keine sachliche Rechtfertigung besteht. Lediglich der Zusatz von Kaffee und Tee darf nicht erlaubt sein. Dies deshalb, weil Kaffee- und Teegetränke generell dem Normalsteuersatz unterliegen sollen.

Mit der Neuregelung wird daher vorgesehen, dass auch Milcherzeugnisse der Position 0403 der KN in die Z 30 der Anlage aufgenommen werden und überdies eine negative Abgrenzung hinsichtlich der ausgeschlossenen Getränke vorgenommen wird, da laufend neue Milchmischgetränke mit neuen Zusätzen auf den Markt kommen.

Eine Änderung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis tritt durch die Neuregelung nicht ein.

Zu Z 11 (Art. 1 Abs. 6 UStG 1994):

Durch die neue Definition der verbrauchsteuerpflichtigen Waren wird dem Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entsprochen. Diese Richtlinienbestimmung ist bis zum 1. Jänner 2008 umzusetzen (siehe Artikel 412 dieser Richtlinie). An die Stelle des Begriffes „Mineralöle“ tritt der Begriff „Energieerzeugnisse“. Hiezu zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks (siehe die derzeit maßgebliche Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom).

Zu Artikel X6

Änderung des Gebührengesetz 1957

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und Abs. 1b sowie Abs. 2 Z 2 GebG 1957):

Die Erhöhung der Gebühren für die Erteilung von Durchreise-, Reise- und Sammelvisa (Visa B und C) durch Behörden mit dem Sitz im Inland von 35 Euro auf 60 Euro sowie die Schaffung der Bestimmungen über die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige und der Gebührenbefreiungen erfolgen auf Grund der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungsbehörden für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren.

Zu Z 4 (§ 37 Abs. 19 GebG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel X7

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Zu § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ff:

Die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfolgt aufgrund des Regierungsprogrammes, in dem vereinbart wurde, dass zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft die Kraftfahrzeugsteuer für LKW halbiert wird.

Zu Artikel X8

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Zu Z 1 , 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, 7 und § 3 Abs. 2 MinStG 1995):

Entsprechend dem Regierungsübereinkommen sollen die Steuersätze für Benzin und Gasöl (Diesel) angehoben werden. Die Erhöhungen sollen mit 1. Juli 2007 in Kraft treten und betragen bei Benzin 1 Cent je Liter und bei Diesel 3 Cent je Liter.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 6 MinStG 1995):

Der unzutreffende Verweis infolge eines Redaktionsversehens soll gestrichen werden.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll dem VwGH-Erkenntnis Zl. 2005/16/0172 betreffend die Mineralölsteuerbefreiung für gewerblich verwendete Luftfahrtbetriebsstoffe Rechnung getragen werden.

Zu 6 bis 8 (§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 MinStG 1995):

Die Erstattungsbeträge (Unterschiedsbetrag des Steuersatzes für Gasöl und jenem für gekennzeichnetes Gasöl) für die steuerbegünstigte Verwendung von Gasöl sollen entsprechend der Steuersatzerhöhung angepasst werden.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 1 MinStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung und zur Hintanhaltung einer systematischen, systemwidrigen Versteuerung von Mineralölen, Kraftstoffen und Heizstoffen zu einem niedrigeren Steuersatz als jenem, zu dem sie auf Grund ihrer tatsächlichen Verwendung zu versteuern sind.

Zu Z 10 (§ 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995):

Durch diese Änderung soll der diesbezüglichen EU-Rechtsgrundlage des Art. 21 Abs. 6 lit. c der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) Rechnung getragen werden. Das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren soll dann nicht als Mineralölherstellung gelten, wenn die Gesamtsumme der für die eingesetzten Komponenten entrichteten Mineralölsteuerbeträge insgesamt nicht niedriger ist als jener Mineralölsteuerbetrag, mit dem das entstandene Gemisch belastet wäre.

Zu Artikel X9

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991):

Auf Grund der Beseitigung der gewerblichen Vermietung als Tatbestand und der Herausnahme der Lieferung von Vorführkraftfahrzeugen als nicht steuerbarer Vorgang ist sowohl die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Vermietung als auch die Verwendung als Vorführkraftfahrzeug steuerbar.

Zu Z 3 (§ 1 Z 3 NoVAG 1991):

Anpassung auf Grund der Umstellung der Steuersystematik zu Vorführkraftfahrzeuge.

Zu Z 4 und 5 (§ 1 Z 4 und § 1 letzter Satz NoVAG 1991):

Da Vorführkraftfahrzeuge nunmehr unter die Befreiungen des § 3 Z 3 fallen, ist eine gesonderte Erwähnung in § 1 Z 4 nicht mehr erforderlich.

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sind die Gemeinden Mittelberg und Jungholz keine Zollausschlussgebiete mehr; sie haben jedoch auf Grund des Staatsvertrages mit der BRD bestimmte Sonderregelungen beibehalten, sodass eine Umformulierung erforderlich ist.

Zu Z 6 (§ 3 Z 1 letzter Satz NoVAG 1991):

Bei der Befreiung von Ausfuhrlieferungen handelt es sich in der Regel um Neufahrzeuge, die noch nicht zugelassen worden sind. Um eine korrekte Besteuerung im Falle des Reimports zu gewährleisten, ist die Mitteilung der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) an das Finanzamt erforderlich.

Zu Z 7 (§ 3 Z 3 NoVAG 1991):

In den Kreis der befreiten Fahrzeuge werden nunmehr auch Vorführkraftfahrzeuge einbezogen. Mit der Widmung als Vorführkraftfahrzeug entstehen die Steuerschuld und gleichzeitig der Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe. Die Aufzählung der befreiten Fahrzeuge wird zum Zweck der Erhöhung der Übersichtlichkeit in Teilstriche gegliedert.

Zu Z 8 (§ 3 Z 4 lit. d NoVAG 1991):

Durch den Entfall des Steuertatbestandes „gewerbliche Vermietung“ ist die Befreiung der gewerblichen Vermietung für Diplomaten entbehrlich.

Zu Z 9 (§ 4 Z 1 NoVAG 1991):

Durch den Wegfall der gewerblichen Vermietung als Tatbestand entfällt auch der gewerbliche Vermieter als Steuerschuldner.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991):

Durch den Wegfall der gewerblichen Vermietung als Tatbestand entfällt auch die Entstehung der Steuerschuld bei der gewerblichen Vermietung.

Zu Z 11 und 12 (§ 12 Abs. 2 letzter Satz und § 12a letzter Satz NoVAG 1991):

Da die Motornummer bzw. der Motorcode kein Identifizierungsmerkmal für Fahrzeuge ist und stattdessen die Fahrzeugidentifizierungsnummer verwendet wird, entfällt die Bekanntgabe der Motornummer als Voraussetzung für die Befreiung bzw. Vergütung.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 1 und 2 NoVAG 1991):

In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten (das entspricht der bisherigen Typisierung) Fahrzeuge erfasst. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, kann der Zulassungswerber durch den Nachweis der Entrichtung der NoVA und dem Nachweis, dass für das Fahrzeug keine NoVA-Vergütung beansprucht worden ist, beim Finanzamt die Zulassungssperre aufheben lassen, sodass die steuerlichen Bedenken ausgeräumt sind.

Für Diplomaten gilt nach wie vor als Nachweis gegenüber der Zulassungsstelle die Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu Artikel X10

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 158 Abs. 4a BAO):

Bislang sind die Abgabenbehörden berechtigt, Daten des Zentralen Melderegisters abzufragen. In Hinkunft soll eine monatliche Übermittlungspflicht vorgesehen werden, um Grunddatenänderungen bei Abgabepflichtigen zeitaktuell vornehmen zu können und dadurch falsche Bescheidzustelladressen zu vermeiden.

Zu Z 2 (§ 214 BAO):

Der Grundsatz, wonach Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, ist im Falle der erfolgten Begründung von Pfandrechten für bestimmte Abgabenforderungen sowohl für den Abgabenschuldner als auch für den Abgabengläubiger von Nachteil.

Dies deshalb, weil durch die zwingende Verrechnung von Gutschriften auf die älteste Abgabenforderung (für welche ein Pfandrecht existiert) und die damit verbundene Aushöhlung des Pfandrechtes bei gleichzeitigem Anwachsen des nicht gesicherten Rückstandes Pfändungen zugunsten des Rückstandszuwachses erforderlich werden, womit für die Finanzverwaltung weiterer Aufwand und für den Abgabenschuldner weitere Kosten (§ 26 AbgEO bzw. Gerichtsgebühren und Kosten nach dem RATG) verbunden sind.

Dies soll durch die vorgesehene Ergänzung des § 214 Abs. 1 BAO vermieden werden.

Zu Z 3 (§ 229a BAO):

§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm § 68 Abs. 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs. 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a BAO normiert hiefür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung.

Der maßgebende Rückstand ist jener, der gemäß § 229 BAO als Gegenstand eines Rückstandsausweises in Betracht kommt. Gemäß § 231 BAO ausgesetzte Beträge gehören zum Rückstand im Sinn des § 229a BAO. Nicht hiezu gehören Abgabenschuldigkeiten, deren Einbringung gehemmt ist (zB bei Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO oder bei Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO).

Die elektronische Antragstellung (im Wege von FinanzOnline) ist geplant.

Zu Artikel X11

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 AVOG):

Die zitierten Gesetzesstellen sind in ihrer Stammfassung angeführt. Mit der Änderung soll auf die jeweils geltende Fassung abgestellt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll der gesamte Absatz neu verlautbart werden.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2 AVOG):

Betreffend den Verweis auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz ist noch die Fassung aus dem Jahr 1952 angeführt. Es kam jedoch im Jahr 1992 zu einer Neufassung. Im Zuge der Richtigstellung soll auch ein Verweis auf die jeweils geltende Fassung (zuletzt mit diesem Bundesgesetz geändert) erfolgen.

Zu Z 3 und 4 (§ 8 AVOG):

Es soll eine Anpassung der Finanzamtsbezeichnung erfolgen (Finanzamt Wien 1/23).

Betreffend den Verweis auf das Vereinsgesetz ist noch die Fassung aus dem Jahr 1951 angeführt. Es kam jedoch im Jahr 2002 zu einer Neufassung. Im Zuge der Richtigstellung soll auch ein Verweis auf die jeweils geltende Fassung erfolgen.

Weiters hat eine Anpassung des Verweises auf das HGB durch das UGB zu erfolgen.

Zu Z 5 (§ 15 AVOG):

Die zitierte Gesetzesstelle (Finanzstrafgesetz) ist in ihrer Stammfassung angeführt. Mit der Änderung soll auf die jeweils geltende Fassung abgestellt werden.

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 4 AVOG):

Zunächst soll auch bei den zitierten Verordnungen auf die jeweils geltende Fassung verwiesen werden (Einleitungssatz). Zudem soll das Stammfassungszitat bei der Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 166/2004) richtig gestellt werden, die im Jahr 2005 erlassene UnternehmensgruppenV aufgenommen werden und die durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, Artikel XVII, Z 8 mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getretene GebührenämterfusionsV nicht mehr angeführt werden.

Zu Artikel X12

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Die Zitierungsänderung trägt der jüngsten Änderung der RL 77/799/EWG durch die RL 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. EG Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S 129, zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens Rechnung.

Zu Artikel X13

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1a ZollR-DG):

§ 9 Abs. 1a enthält ergänzende Regelungen für die Durchführung von Kontrollen und sonstigen Amtshandlungen in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen an zugelassenen Warenorten. Diese ergänzenden Regelungen sollen dann Anwendung finden, wenn die Rechtsvorschriften betreffend Verbote und Beschränkungen keine einschlägigen Regelungen vorsehen.

Zu Z 2 und 3 (§ 11 Abs. 1 bis 3 und Abs.  9 ZollR-DG):

Die bisherige gesetzliche Regelung, nach der Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen grundsätzlich in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz eines Zollamtes darstellen, hat sich für die Abfertigung an zugelassenen Warenorten der Wirtschaftsbeteiligten als unpraktikabel erwiesen, wenn diese zugelassenen Warenorte auf dem Gelände von Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen gelegen sind. Um eine erhöhte Flexibilität bei der Festlegung von Amtsplätzen und/oder zugelassenen Warenorten auf Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen zu erzielen, soll die allgemeine Regelung des bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 1, wonach die Ausdehnung des Amtsplatzes entsprechend den Bedürfnissen des Warenverkehrs individuell festzulegen ist, künftig generell Anwendung finden.

Durch den neu eingefügten § 11 Abs. 9 bzw. die darin dem Bundesminister für Finanzen erteilte Verordnungsermächtigung soll neben den schon bisher zulässigen Fällen von Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes eine flexible Lösung für einzelne Amtshandlungen geschaffen werden, die zwar nicht direkt in Zusammenhang mit einer beantragten Abfertigung stehen, bei denen aber ihre Durchführung außerhalb des Amtsplatzes zweckmäßig erscheint und vom Beteiligten gewünscht wird, wie zB die Erteilung zollamtlicher Bestätigungen.

Zu Z 4 und 7 (§ 20 Abs. 2 Z 3 und § 31 Abs. 1 ZollR-DG):

Die Neufassung des § 20 Abs. 2 Z 3 sowie das Einfügen eines Satzes in § 31 Abs. 1 trägt dem Konzept der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung bzw. der mit ihr verfolgten Regionalisierung Rechnung. Die Kundmachung und Kennzeichnung der Zollstraßen sowie die Einrichtung und Kundmachung von Zollstellen auf Flugplätzen soll künftig den Zollämtern obliegen, was sowohl der Flexibilität als auch der Verwaltungsökonomie dient.

Zu Z 5 (§ 23 Abs. 2a ZollR-DG):

In Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 132 Abs. 1 BAO soll die Aufbewahrungsfrist für Belege und Unterlagen im Falle anhängiger Verfahren über 3 Jahre hinausgehend auf diejenige Dauer erstreckt werden, für die die Unterlagen von Bedeutung sind. Durch diese Regelung bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt (siehe auch § 42).

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 4 ZollR-DG):

Der neu eingefügte Abs. 4 stellt klar, dass die im Konzept der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung verankerte Kundmachungspflicht auch für den übertragenen Bereich der Verbote und Beschränkungen gilt. Ebenso wird die Notwendigkeit der Beachtung entsprechender Zulassungskriterien und –verfahren bei der Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen normiert.

Zu Z 8 (§ 34 ZollR-DG):

Die Regelung des § 34 wird im Hinblick auf das gesamte Aufgabengebiet des Zolls, nicht nur im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich allgemeiner gefasst. Abs. 2 ermöglicht analog zu entsprechenden Regelungen im VStG und diversen Materiengesetzen wie zB dem § 83 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz die Einhebung betragsmäßig begrenzter Sicherheiten sowie die Ausstellung von Organstrafmandaten für geringfügige Vergehen durch Zollorgane.

Zu Z 9 (§ 55 Abs. 4 ZollR-DG):

Für die Zustellung von Erledigungen im Informatikverfahren soll eine Zustellfiktion ähnlich dem § 89d Abs. 2 GOG und den Regelungen des ZustellG geschaffen werden.

Zu Z 10 (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG):

Zur Vertretung im Zollverfahren befugt sind gemäß Art. 5 ZK natürliche und juristische Personen, aber auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nationale Sonderreglungen wie beispielsweise die in § 83 BAO geforderte Eigenberechtigung des Vertreters werden daher durch die weitere Vertretungsregelung des Gemeinschaftsrechts verdrängt. Dieses umfassende Vertretungsrecht im Zollverfahren wurde im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht einerseits eingeschränkt durch den in § 38 Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt zur Abgabe von Zollanmeldungen in direkter Vertretung durch einen bestimmten Personenkreis (Spediteure, Frachtführer etc.). Andererseits ermächtigt Art. 5 ZK die Mitgliedstaaten zur Schaffung von abweichenden nationalen Vertretungsregelungen für das Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe vor dem unabhängigen Finanzsenat. Diese Ermächtigung wurde durch § 85c Abs. 8 ausgefüllt, der für das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO als maßgeblich ansieht. Gestützt auf diesen Verweis in § 85c Abs. 8 hat der unabhängige Finanzsenat in mehreren Fällen die in § 83 BAO geforderte Eigenberechtigung des Vertreters gefordert und Angehörige der in § 38 Abs. 1 genannten Berufsgruppen als Vertreter abgelehnt. Da es sachgerecht erscheint, dass der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis auch im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vertretungsbefugt ist, soll nunmehr eine ausdrückliche rechtliche Basis dafür geschaffen werden.

Zu Z 11 (§ 99 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG):

Die auf Antrag des Beteiligten durchzuführenden Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes unterliegen der Kostenpflicht, da es sich hierbei nicht um eine Serviceleistung im Rahmen einer Zollabfertigung handelt, sondern um eine gesondert durchzuführende Leistung der Zollbehörde auf Wunsch des jeweiligen Beteiligten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel X1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) ...

 

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden..

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

 

           1. bis 26. ...

           1. bis 26. ...

 

         27. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969.

         27. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004.

 

         28. bis 31. ...

         28. bis 31. ...

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 4. (1) bis (4) ...

§ 4. (1) bis (4) ...

 

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

 

         4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

         4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Freibetrag kann nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind, die im Inland oder innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind. Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

 

                a) und b) ...

                a) und b) ...

 

         4b. bis 10. ...

         4b. bis 10. ...

 

(5) bis (12) ...

(5) bis (12) ...

 

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

 

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

 

§ 6. ...

§ 6. ...

 

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

 

           6. a) ...

           6. a) ...

 

               b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

               b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

 

                       1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                       1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

 

                       2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                       2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

 

                         - in einen Staat der Europäischen Union oder

                         - in einen Staat der Europäischen Union oder

 

                         - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

                         - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

 

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Eine spätere Überführung oder Verlegung

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Eine spätere Überführung oder Verlegung

 

                         - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                         - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

                         - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

                         - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen, sofern diese nicht im anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

                c) ...

                c) ...

 

           7. bis 16. ...

           7. bis 16. ...

 

§ 10. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.

§ 10. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit. b letzter Satz, Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich (ausgenommen Hausverwalter) sowie Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich können keinen Freibetrag in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.

 

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.

 

(3) ...

(3) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.

           2. im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.

 

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

 

             - Gebäude.

             - Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.

 

             - Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

             - Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

 

             - Luftfahrzeuge.

             - Luftfahrzeuge.

 

             - Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

             - Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

 

             - Gebrauchte Wirtschaftsgüter.

             - Gebrauchte Wirtschaftsgüter.

 

             - Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.

             - Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.

 

             - Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b in Anspruch genommen wurde.

             - Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.

 

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.

           2. Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedenen Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

 

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

§ 11a. (1) und (2) ...

§ 11a. (1) und (2) ...

 

(3) Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.

(3) Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Sie hat auf die Besteuerung des Einkommens des Jahres der Nachversteuerung keinen Einfluss..

 

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

 

§ 14. (1) bis (4) ...

§ 14. (1) bis (4) ...

 

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 155/2006)

 

 

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.

 

(7) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden. Für die Bildung gilt folgendes:

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden. Für die Bildung gilt folgendes:

 

 

(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:

 

 

           1. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 3) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die zu höchstens 40% in Aktien oder andere Kapitalanlagen mit schwankendem Ertrag anlegen, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen der Besicherung anderer Ansprüche dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.

 

 

           2. Beträgt die Wertpapierdeckung nach Z 1 im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.

 

 

           3. Als Wertpapiere gelten:

 

 

                a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die im EU/EWR-Raum ansässig sind, für die die Prospektpflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG gilt, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

 

 

               b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die im EU/EWR-Raum ansässig sind, für die die Prospektpflicht nur wegen Art. 3 Abs. 2 Buchstaben c bis e der Richtlinie 2003/71/EG nicht gilt.

 

 

                c) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die im EU/EWR-Raum ansässig sind, die vor Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschreitet und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

 

 

               d) Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes.

 

 

                e) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von im EU/EWR-Raum errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investmentfondsgesetzes 1993, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen oder es sich um Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des Investmentfondsgesetzes 1993 handelt. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 des Investmentfondsgesetzes 1993 können zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Rücknahmepreis zu jenem 1. Jänner, welcher dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.

 

(8) Abs. 7 gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.

(8) Abs. 6 gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.

 

(9) Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Abs. 7 ermittelten Ausmaß auszugehen.

(9) Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Abs. 6 ermittelten Ausmaß auszugehen.

 

(10) Abs. 7 Z 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.

(10) Abs. 6 Z 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.

 

(11) Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.

(11) Abs. 6 Z 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.

 

(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.

(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.

 

(13) ...

(13) ...

 

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

 

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

 

           8. a) bis c) ...

           8. a) bis c) ...

 

               d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.

               d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.

 

                e) ...

                e) ...

 

           9. und 10. ...

           9. und 10. ...

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 27. (1) und (2) ...

§ 27. (1) und (2) ...

 

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

           4. Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.

           4. Bei einer Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.

 

           5. ...

           5. ...

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 31. (1) ...

§ 31. (1) ...

 

(2) Als Veräußerung gelten auch

(2) Als Veräußerung gelten auch

 

           1. der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und

           1. der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und

 

           2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

           2. Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

 

                  - in einen Staat der Europäischen Union oder

                  - in einen Staat der Europäischen Union oder

 

                  - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

                  - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug

ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug

 

                  - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                  - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

                  - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

                  - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, sofern diese nicht im Zuzugsstaat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

 

§ 38. (1) und (2) ...

§ 38. (1) und (2) ...

 

(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur dann zu, wenn der aufrechte Patentschutz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist für jeden Veranlagungszeitraum der Einkommensteuererklärung anzuschließen.

(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

 

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Z 4 vorliegen.

 

(2) ...

(2) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.

           2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein im EU/EWR-Raum ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 95. (1) bis (3) Z 1...

§ 95. (1) bis (3) Z 1...

 

           2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist

           2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist

 

                  - das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,

                  - das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,

 

                  - der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.

                  - die Zweigstelle eines ausländischen Dienstleisters, der auf Grund der Grundfreiheiten des EG-Vertrages Tätigkeiten eines Kreditinstitutes ausführt ohne selbst Kreditinstitut zu sein,

 

 

                  - der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.

 

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

§ 98. (1) ...

§ 98. (1) ...

 

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

           5. a) und b) ...

           5. a) und b) ...

 

                c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;

 

 

               d) ...

               d) ...

 

           6. bis 8. ...

           6. bis 8. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.

 

§ 99. (1) ...

§ 99. (1) ...

 

(2) Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

         (2) 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

 

 

           2. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein im EU/EWR-Raum ansässiger beschränkt Steuerpflichtige vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugssteuer mitgeteilt hat. Unterliegt der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge der inländischen Besteuerung und übersteigen diese den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 100. (1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6.

§ 100. (1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%..

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 108h. (1) ...

§ 108h. (1) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

 

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.

 

           2. und 3 ...

           2. und 3...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 124b. 1. bis 84. ...

§ 124b. 1. bis 84. ...

 

         85. § 27 Abs. 2 Z 2 ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

         85. § 27 Abs. 2 Z 2 ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

                a) Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und

                a) Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und

 

               b) es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.

               b) es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.

 

 

Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.

 

         86. bis 133. ...

          86 bis 133. ...

 

       134. § 2 Abs. 5, 6, § 4 Abs. 10 Z 3, § 5 und § 6 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie § 30 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 102 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. § 2 Abs. 4, § 23 Z 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 93 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4 Z 2, § 96 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, ist der Gewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB ergibt.

       134. § 2 Abs. 5, 6, § 4 Abs. 10 Z 3, § 5 und § 6 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. „§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. § 102 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. § 2 Abs. 4, § 23 Z 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 93 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4 Z 2, § 96 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB ergibt.

 

       135. Die §§ 10, 11a Abs. 2 und 18 Abs. 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden.

       135. Die §§ 10, 11a Abs. 2 und 18 Abs. 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten.

 

Artikel X3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

 

§ 2. (1) bis (4) ...

§ 2. (1) bis (4) ...

 

(5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

(5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist oder wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die der Körperschaft durch Gesetz als ihr eigentümliche Aufgabe zugewiesen ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Forschungsanstalten, Wetterwarten, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

 

§ 5. ...

§ 5. ...

 

           1. bis 13. ...

           1. bis 13. ...

 

         14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahren und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.

         14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.

 

§ 6b. (1) ...

§ 6b. (1) ...

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:

 

           1. Als Beteiligungen gelten

           1. Als Beteiligungen gelten

 

                a) Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                a) Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

 

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

 

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

 

               d) Genußrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

 

                e) stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,

                e) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

 

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen..

 

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

 

(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

 

(4) ...

(4) ...

 

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

 

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

 

             - bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,

             - bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und

 

             - bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unabhängig vom Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB und

             - bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

 

             - bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

 

 

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

 

(4) ...

(4) ...

 

(5) Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

(5) Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

 

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Einlagenveranlasste Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Vermögensänderungen, die aus einer einlagebedingten Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) entstehen, sind steuerwirksam.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 21. (1) und (2) ...

§ 21. (1) und (2) ...

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

           3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

 

                  - innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

                  - innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

 

                  - einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

                  - einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

 

                  - einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

                  - einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

 

                  - einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

                  - einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

 

                  - den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

                  - den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

 

                  - einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

       -              einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

 

nachweislich zuzurechnen sind,

nachweislich zuzurechnen sind,

 

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

 

(3) ...

(3) ...

 

Artikel X4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

 

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,

           1. Verschmelzungen auf Grund unternehmensrechtlicher Vorschriften,

 

           2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

           2. Verschmelzungen im Sinne unternehmensrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

 

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

           3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

 

           4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

           4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

 

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

 

             - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

             - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

 

             - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

             - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, sofern diese nicht im anderen Staat berücksichtigt werden.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

 

                  - Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                  - Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

                  - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

                  - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.

 

           3. ...

           3. ...

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

§ 5. (1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch; die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der übertragenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch zum Verschmelzungsstichtag. Im Falle des Übergangs des Besteuerungsrechtes auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, ist auf Antrag des Anteilsinhabers § 6 Z 6 bzw. § 31 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Zuzahlungen auf Grund unternehmensrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

 

           1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

 

           2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

§ 6. (1) und (2) ...

§ 6. (1) und (2) ...

 

(3) Verschmelzungen nach § 1 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(3) Die Annahme eines Abfindungsangebotes gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anschaffungstag der Anteile.

 

(4) Verschmelzungen nach § 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

(4) Verschmelzungen nach § 1 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

 

(5) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

(5) Verschmelzungen nach § 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

 

 

(6) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

 

§ 9. (1) ...

§ 9. (1) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

 

                  - Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                  - Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

                  - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

                  - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens oder vom Entnahmewert abzuziehen.

 

           3. ...

           3. ...

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

(4) ...

(4) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

 

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf eine ausländische übernehmende Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union Folgendes:

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union Folgendes:

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

           2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

 

                  - Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

                  - Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

 

                  - Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

                  - Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1,Z 3 und Z 4 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

 

                  - Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

                  - Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

 

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...

 

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

 

                  - Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 nichts anderes ergibt.

                  - Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 nichts anderes ergibt.

 

                  - Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

                  - Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens oder vom Entnahmewert abzuziehen.

 

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

 

(2) Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:

(2) Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:

 

           1. Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer

           1. Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer

 

                  - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und

                  - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und

 

                  - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 binnen einer Woche

                  - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 binnen einer Woche

 

                  - nach einer Tilgung oder

                  - nach einer Tilgung oder

 

                  - nach dem Beschluss auf Auflösung oder

                  - nach dem Beschluss auf Auflösung oder

 

                  - nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung

                  - nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung

 

abzuführen.

abzuführen. Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, soweit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz genannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.

 

           2. ...

           2. ...

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

(5) ...

(5) ...

 

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

 

(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.

(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:

 

 

           1. Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten.

 

 

           2. Kommt die Abfindung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 ausländischen Einbringenden zu, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

 

 

           3. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte

 

 

           4. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

 

 

           5. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.

 

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

(8) ...

(8) ...

 

§ 21. ...

§ 21. ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b und c anzuwenden.

           2. Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 anzuwenden.

 

           3. ...

           3. ...

 

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses Vermögensteile auf die ausländische Personengesellschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

           3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

           4. ...

           4. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 25. (1) bis (3) ...

§ 25. (1) bis (3) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

(4) ...

(4) ...

 

§ 29. (1) ...

§ 29. (1) ...

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. Soweit im Rahmen der Realteilung Vermögensteile auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

            3 Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

           4. ...

           4. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 30. (1) bis (3) ...

§ 30. (1) bis (3) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch.

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

§ 38b. (1) ...

§ 38b. (1) ...

 

(2) Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie handelsrechtlich zulässig sind.

(2) Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie unternehmensrechtlich zulässig sind.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 38d. (1) bis (4) ...

§ 38d. (1) bis (4) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs. 2 Z 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs. 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

 

Artikel X5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

 

§ 3a. (1) bis (9) ...

§ 3a. (1) bis (9) ...

 

(10) ...

(10) ...

 

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

 

           7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h und Z 9 lit. c bezeichneten Art;

           7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;

 

           8. bis 16. ...

           8. bis 16. ...

 

(11) bis (13) ...

(11) bis (13) ...

 

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

 

           1. bis 8. ...

           1. bis. 8. ...

 

                a) bis h) ...

                a) bis h) ...

 

                 i) die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Befreit ist auch die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, von Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmer für derartige Unternehmen;

                 i) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, durch Kapitalanlagegesellschaften sowie von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;

 

                 j) ...

                 j) ...

 

           9. bis 28. ...

           9. bis 28. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) ...

 

           1. bis 12. ...

           1. bis 12. ...

 

         13. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze;

         13. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;

 

         14. und 15. ...

         14. und 15. ...

 

(3) ...

(3) ...

 

(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.

 

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

 

(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

 

(2) bis (15) ...

(2) bis (15) ...

 

§ 12. (1)  ...

§ 12. (1) ...

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

 

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,

 

             - die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und

             - die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und

 

             - im Inland keine Umsätze,

             - im Inland keine Umsätze,

 

             - ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie

             - ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie

 

             - Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,

             - Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,

 

ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

 

(2) bis (17) ...

(2) bis (17) ...

 

§ 18. (1) und (2) ...

§ 18. (1) und (2) ...

 

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

           4. - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

           4. - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

 

             - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

             - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

 

aufgezeichnet werden;

aufgezeichnet werden;

 

           5. bis 7. ...

           5. bis 7. ...

 

(3) bis (10) ...

(3) bis (10) ...

 

§ 19. (1) bis (1c) ...

§ 19. (1) bis (1c) ...

 

 

(1d) Bei der Lieferung von Alteisen und Altmetallen sowie von Schrott und Abfällen aus Eisen und Metallen wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist.

 

 

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

§ 28. (1) bis (9) ...

§ 28. (1) bis (9) ...

 

(10) Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt wird weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

(10) Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt wird weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

             - Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen Mitgliedstaat geliefert,

             - Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen Mitgliedstaat geliefert,

 

             - die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig,

             - die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig,

 

             - die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht. Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland verwendet.

             - die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht. Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland verwendet

 

(10a) Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit 1. Mai 2004 gilt folgende Übergangsregelung:

(10a) Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit 1. Mai 2004 gilt folgende Übergangsregelung:

 

           1. Für Gegenstände, die

           1. Für Gegenstände, die

 

                  - vor dem 1. Mai 2004 in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurden und

                  - vor dem 1. Mai 2004 in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurden und

 

                  - beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden und

                  - beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden und

 

                  - dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

                  - dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

 

           2. Für Gegenstände, die

           2. Für Gegenstände, die

 

                  - vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und

                  - vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und

 

                  - dieses Verfahren nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

                  - dieses Verfahren nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

 

           3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:

           3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:

 

                a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1 gestellt worden ist;

                a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1 gestellt worden ist;

 

               b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1 gestellt worden ist;

               b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1 gestellt worden ist;

 

                c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem 1. Mai 2004 in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;

                c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem 1. Mai 2004 in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;

 

               d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines der in der Z 2 genannten Verfahren, das gemäß lit. c begonnen wurde. Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.

               d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines der in der Z 2 genannten Verfahren, das gemäß lit. c begonnen wurde. Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.

 

           4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem 30. April 2004 erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

           4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem 30. April 2004 erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

                  - Die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig und

                  - Die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig und

 

                  - die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verbracht. Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.

                  - die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verbracht. Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.

 

           5. Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn

           5. Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn

 

                a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder

                a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder

 

               b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder

               b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder

 

                c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.

                c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.

 

 

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.

 

 

(10b) Anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu Europäischen Union gilt folgende Übergangsregelung:

 

 

           1. Für einen Gegenstand, der

 

 

                a) vor dem Beitrittsdatum in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neu beitretenden Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurde und

 

 

               b) seit der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 oder ähnlichen Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates unterstellt war und

 

 

                c) dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,

 

 

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

 

 

           2. Für einen Gegenstand, der

 

 

                a) vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurde und

 

 

               b) dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,

 

 

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

 

 

           3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befand:

 

 

                a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;

 

 

               b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter den der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;

 

 

                c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;

 

 

               d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß lit. c begonnen wurde.

 

 

Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.

 

 

           4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

 

                a) Die Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig und

 

 

               b) die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.

 

 

Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.

 

 

           5. Die Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn

 

 

                a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versendet oder befördert wird oder

 

 

               b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder

 

 

                c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.

 

 

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.

 

(11) bis (28) ...

(11) bis (28) ...

 

Anlage

Anlage

 

           1. bis 19. ...

           1. bis 19. ...

 

         20. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

         20. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

 

                a) Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),

                a) Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),

 

               b) Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),

 

                c) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),

                c) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),

 

               d) Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (Unterposition 1211 90 75 sowie aus Unterposition 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur),

               d) Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),

 

                e) Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 70 und 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur),

                e) Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),

 

                f) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 10, 1212 30, 1212 91 und 1212 99 der Kombinierten Nomenklatur),

                f) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur),

 

               g) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets (Position 1213 der Kombinierten Nomenklatur),

               g) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 der Kombinierten Nomenklatur),

 

               h) Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).

               h) Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).

 

         21. bis 29. ...

         21. bis 29. ...

 

         30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).

         30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)

 

Artikel 1 (1) bis (5) ...

Artikel 1 (1) bis (5) ...

 

(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.

(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität.

 

(7) bis (10) ...

(7) bis (10) ...

 

Artikel X6 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

 

§ 14. TP 1 bis 7 ...

§ 14. TP 1 bis 7 ...

 

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

 

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

 

           1. Durchreisevisum (Visum B) .............. 35 Euro.

           1. Durchreisevisum (Visum B) .............. 60 Euro.

 

           2. Reisevisum (Visum C) ........................ 35 Euro.

           2. Reisevisum (Visum C) ........................ 60 Euro.

 

           3. Sammelvisum

           3. Sammelvisum

 

Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum

Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum

 

(Visum C) für 5 bis 50 Personen ........... 35 Euro

(Visum C) für 5 bis 50 Personen ........... 60 Euro

 

                                         plus 1 Euro

                                         plus 1 Euro

 

                                         pro Person.

                                         pro Person.

 

4. bis 5. ...

4. bis (1b) ...

 

          (2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;

          (2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;

 

                2. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

                2. Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:

 

 

                a) Kinder unter 6 Jahren,

 

 

               b) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,

 

 

                c) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (EU ABl. L 289/23 vom 3. November 2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,

 

 

               d) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I 100);

 

 

           3. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

 

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

 

§ 37. (1) bis (18) ...

§ 37. (1) bis (18) ...

 

 

(19) § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und 1b sowie Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.

 

Artikel X7 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

                a) und b) …

                a) und b) …

 

                     aa) bis dd) ...

                     aa) bis dd) ...

 

                     ee) ab dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002,

                     ee) ab dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002,

 

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;

 

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro;

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro;

 

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro.

                         - bei              Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro;

 

 

                      ff) ab 1. Juli 2007

 

 

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 2,54 Euro, mindestens 21,80 Euro;

 

 

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 2,72 Euro;

 

 

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 3,08 Euro, höchstens 123,40 Euro, bei Anhängern höchstens 98,72 Euro.

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

Artikel X8 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

 

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

 

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

 

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417  Euro;

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;

 

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 427 Euro;

 

                    bb) ansonsten 445 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 442 Euro;

 

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,

                c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,

 

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 422 Euro;

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;

                    bb) ansonsten 455 Euro;

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,

 

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484  Euro;

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;

 

                    bb) ansonsten 517 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;

 

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,

 

                a) 317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 499 Euro;

 

               b) 325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 514 Euro;

 

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

                c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,

 

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 494 Euro;

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;

                    bb) ansonsten 527 Euro;

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

 

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

                a) 325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,

               b) 355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;

 

                    bb) ansonsten 325 Euro;

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

 

 

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

 

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;

 

 

                    bb) ansonsten 325 Euro;

 

 

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,

 

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 327 Euro;

 

 

                    bb) ansonsten 355 Euro;

 

           5. ...

           5. ...

 

           6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

           6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

 

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

 

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,

 

               b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,

               b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

 

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;

 

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;

                    bb) ansonsten 325 Euro;

 

                c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,

                c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 327 Euro;

 

                    bb) ansonsten 325 Euro;

                    bb) ansonsten 355 Euro;

 

           8. bis 9. ...

           8. bis 9. ...

 

(1a) ...

(1a) ...

 

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 Euro für1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 Euro..

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 455 Euro für1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 355 Euro.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

           1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;

           1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;

 

           2. bis 12. ...

           2. bis 12. ...

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,229 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 7a. (1) bis (2) ...

§ 7a. (1) bis (2) ...

 

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,199 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,229 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

 

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

 

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

 

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten.

§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,229 € je Liter zu vergüten.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.

§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt, zulässig. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 26. (1) bis (2) ...

§ 26. (1) bis (2) ...

 

(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,

(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,

 

           1. das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;

           1. das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre;

 

           2. bis 6. ...

           2. bis 6. ...

 

Artikel X9 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

 

§ 1. ...

§ 1. ...

 

           1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.

           1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

 

           2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.

 

 

           3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

           3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

 

           4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

           4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

 

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlussgebiete (§ 1 Abs. 2 Zollgesetz 1988).

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen die Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

 

§ 3. ...

§ 3. ...

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

           3. Vorgänge in Bezug auf

 

 

                         - Vorführkraftfahrzeuge,

 

 

                         - Fahrschulkraftfahrzeuge,

 

 

                         - Miet-, Taxi- und Gästewagen,

 

 

                         - Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

 

 

                         - Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,

 

 

                         - Leichenwagen,

 

 

                         - Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und

 

 

                         - Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

 

           4. a) bis c) ...

           4. a) bis c) ...

 

               d) Unterläge die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 2) nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

 

 

§ 4. ...

§ 4. ...

 

           1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung oder die gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,

           1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt.

 

           2. ...

           2. ...

 

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

 

           1. im Fall der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, die gewerbliche Vermietung begonnen hat oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,

           1. Im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat.

 

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

 

             - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

             - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

 

             - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder

             - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder

 

             - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

             - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

 

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

 

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

 

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten. Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

 

 

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 15. (1) bis (8) ...

§ 15. (1) bis (8) ...

 

 

(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2006 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.

 

Artikel X10 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

§ 158. (1) bis (4) ...

§ 158. (1) bis (4) ...

 

 

(4a) Änderungen im Zentralen Melderegister sind von Amts wegen an das Bundesministerium für Finanzen monatlich in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.

 

(5) ...

(5) ...

 

§ 214. (1) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

§ 214. (1) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

 

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...

 

 

§ 229a. Das Finanzamt hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Rückstandsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält den vollstreckbar aushaftenden Rückstand einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt wurde, oder die Feststellung, dass kein solcher Rückstand besteht.

 

Artikel X11 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

 

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

 

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl I Nr. 149/1992 in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

 

           1. mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951).

           1. mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 UGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung).

 

                a) und b) ...

                a) und b) ...

 

(2) Für den Einritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Einritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB ist § 221 Abs. 4 UGB sinngemäß anzuwenden.

 

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

 

§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

 

§ 17. (1) bis (3) ...

§ 17. (1) bis (3) ...

 

(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:

(4) Folgende in der Stammfassung angeführte Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:

 

           1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

           1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

 

           2. GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,

           2. UnternehmensgruppenV, BGBl. II Nr. 50/2005,

 

           3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

           3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

 

           4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,

           4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006,

 

           5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

           5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

 

           6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/166.

           6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004.

 

Artikel X12 (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

 

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und

 

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern

 

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG, ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S 30), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 S. 15, in der jeweils geltenden Fassung) durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

 

Artikel X13 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

 

§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie Flugplätze, bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze

§ 11. (1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.

 

(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.

(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.

 

(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.

 

 

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

 

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

 

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:

 

           1. öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;

           1. öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;

 

           2. öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;

           2. öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;

 

           3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Zollämtern durch Tafeln zu kennzeichnen.

           3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen

§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen. Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

Mitwirkung an Finanzstrafverfahren

Vorgehen bei Zuwiderhandlungen

 

§ 34. Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, auch Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

§ 34. (1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach den zollrechtlichen Vorschriften, dem Finanzstrafgesetz, der StPO und den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

 

 

(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.

 

§ 55. (1) bis (3) ...

§ 55. (1) bis (3) ...

 

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

 

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) ...

 

§ 85c. (1) bis (7) ...

§ 85c. (1) bis (7) ...

 

(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs 1 genannte Personenkreis befugt.

 

§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt

§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.

           3. die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...