Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll das 2001 geschaffene Aufsichtssystem weiter verbessern und den Finanzmarkt Österreich mittels einer möglichst schlagkräftigen und effizienten Finanzmarktaufsicht stärken. Die Entwicklungen auf den Finanzplätzen haben gezeigt, dass die bestehenden Kontrolleinrichtungen hinsichtlich einer umfassenden Überprüfung bankwirtschaftlicher Geschehnisse und im Blickwinkel der Finanzmarktstabilität weiter ausgebaut werden müssen. Während seit der FMA-Gründung bisher vor allem die Aufsichtsinstrumente der FMA ausgebaut wurden, soll nun eine verstärkte Vernetzung der Einzelbank- und Kreditinstitutsgruppenaufsicht einerseits und makroökonomischen Analyse durch OeNB andererseits erfolgen. Erkenntnisse daraus sollen weiters stabilitätsfördernd für den Finanzplatz Österreich wirken.

In diesem Gesetzesentwurf werden auch die Anregungen des Rechnungshofes aus der Prüfung der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank und des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses des Nationalrats bezüglich der Finanzmarktaufsicht berücksichtigt.

Leitlinie für die Aufsichtsreform ist die Steigerung der Effizienz durch bestmögliche Nutzung der jeweiligen Expertise und Ressourcen der FMA und der OeNB sowie klare Aufgabenzuweisungen und Verantwortlichkeiten. Insbesondere wird eine einheitliche Regelung auf dem Gebiet der Vor-Ort-Prüfungen von Kreditinstituten geschaffen, es soll künftig ausschließlich die Oesterreichische Nationalbank Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Grundsätzlich haben die Prüfungen auf Basis eines von FMA und OeNB gemeinsam erstellten Prüfungsprogramms für das nächstfolgende Kalenderjahr zu erfolgen, in dem die Prüfungen, sowie institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Prüfungsbeginns festzulegen sind. Erweiterungen des Prüfungsgegenstandes sind bei Bedarf ad hoc bei der Prüfungsdurchführung möglich, zusätzliche Prüfungen können auch abweichend vom Prüfungsplan vorgenommen werden. In Fällen von makroökonomischer Bedeutung kann die OeNB auch ohne Auftrag der FMA Vor-Ort-Prüfungen vornehmen.

Weiters wird die Kompetenzverteilung für die Bankenanalyse klar geregelt, wobei dies auch den Bankenteil in Finanzkonglomeraten einschließt. Die Ergebnisse der Auswertung bankaufsichtlicher Meldungen durch die OeNB werden in eine gemeinsame Datenbank der OeNB und der FMA aufgenommen, die FMA stellt qualitative Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit in die Datenbank ein. Die gesamte Datenlage einschließlich der FMA-Inputs wird durch die OeNB analysiert und in einzel- sowie gesamtbankwirtschaftlicher Hinsicht ausgewertet. Die Ergebnisse aus der Einzelbankanalyse werden der FMA zur Verfügung gestellt und von ihr rechtlich im Hinblick auf Aufsichtsmaßnahmen bewertet.

Die besondere Expertise der OeNB im Bereich der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken wird verstärkt für die Aufsicht genutzt, künftig erhält die OeNB auch Gutachterstellung im Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Modellansatz für das operationelle Risiko.

Das Institut der Staatskommissäre wird insofern neu geregelt, als die jahrelang nicht veränderte Wertgrenze von 375 Millionen Euro Bilanzsumme als Schwellenwert für die Bestellung eines Staatskommissärs auf nunmehr eine Milliarde Euro angehoben wird. Damit wird nicht nur der Inflationsanpassung Rechnung getragen, sondern auch eine Konzentration der Aufsicht auf größere Institute sowie eine administrative und finanzielle Entlastung kleinerer Institute bezweckt.

Des weiteren werden gesetzliche Regelungen für die Corporate Governance von Kreditinstituten geschaffen. Dies umfasst zum einen qualitative Anforderungen für den Aufsichtsratsvorsitz in Kreditinstituten, zum anderen ist in Entsprechung der Abschlussprüferrichtlinie (RL 2006/43/EG) für Kreditinstitute ab einer bestimmten Größe die Einrichtung eines Prüfungsausschusses vorgesehen, der insbesondere Überwachungs- und Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Rechnungslegung, des Jahresabschlusses und der Abschlussprüfung wahrzunehmen hat.

Darüber hinaus werden auch die Regelungen über die Interne Revision erweitert. Die Interne Revision soll insbesondere einer zusätzlichen Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan unterliegen, weiters treffen den Aufsichtsratsvorsitzenden auch erhöhte Berichtspflichten gegenüber dem Gesamt-Aufsichtsrat.

Alternativen:

Die mit der Reform angestrebten Ziele lassen sich nur im Wege bundesgesetzlicher Regelungen erreichen, daher gibt es diesbezüglich keine Alternative.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf widerspricht nicht dem Recht der Europäischen Union. Die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss bei Kreditinstituten stellen eine Umsetzung von Teilen der EU-Richtlinie 2006/43/EG dar.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Auswirkungen sind durch die Stärkung des Finanzplatzes insgesamt als positiv einzustufen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Durch den Vollzug der neuen Aufsichtsvorschriften sollten bei der Finanzmarktaufsicht keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der Finanzmarktaufsicht wird es in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes von 3,5 Mio. € p.a. kommen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Grundsätzlich kann jegliche Änderung der Organisations- und Personalstruktur der FMA Auswirkungen auf die von den Beaufsichtigten zu tragenden Kosten gemäß § 19 FMABG haben. Durch die neue Aufgabenverteilung entstehen bei der Finanzmarktaufsicht keine zusätzlichen Kosten, vielmehr ist ein Freiwerden der Kapazitäten der FMA zu erwarten, das den Einsatz von Mitarbeitern in anderen Aufsichtsbereichen ermöglicht. Durch die Anhebung der Bestellungsgrenze für Staatskommissäre wird die Anzahl jener Institute, für die in den nächsten Jahren ein Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen wäre, drastisch reduziert. Auch kommt es nach Auslaufen der Übergangsperiode bei kleineren Kreditinstituten zu Entlastungen infolge nicht mehr zu bestellender Staatskommissäre.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes:

Durch im Jahr 2001 erfolgte Einrichtung der FMA 2001 als unabhängige und weisungsfreie Allfinanzaufsicht ist grundsätzlich eine Verbesserung der Aufsichtssituation erfolgt, was von internationalen Finanzinstitutionen bestätigt wird. Nach Abschluss der Aufbauphase der FMA und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen und auch aktueller Ereignisse auf den Finanzmärkten ist das Aufsichtssystem nun einer Evaluierung nach Wirksamkeits- und Effizienzgesichtspunkten zu unterziehen. Eine Prüfung der im Aufsichtssystem mitwirkenden Institutionen – FMA, OeNB und BMF – durch den Rechnungshof erfolgte im Oktober und November 2006. Als Hauptanknüpfungspunkt des Rechnungshofes haben sich dabei Schnittstellen zwischen FMA und OeNB im Bereich der Bankenaufsicht erwiesen. Der Rechnungshof führt in seinem Prüfbericht auf Seite 68 aus: „Die Kooperation zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank in Kernbereichen des Aufsichtsprozesses war nicht zufriedenstellend. Insbesondere in den Bereichen Analyse, Vor-Ort-Prüfungen und Mitwirkung bei internationalen Angelegenheiten traten Schwachstellen und Mängel auf. Die möglichen Synergiepotenziale wurden aufgrund von Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenproblemen zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Bankenaufsicht noch nicht ausgeschöpft.“ Zielsetzung der Reform müssen daher eine optimierte Ressourcennutzung, klare Aufgabenverteilung und Schnittstellenbereinigung sein

Der Rechnungshof stellt in seinem Bericht fünf Modelle der Bankenaufsicht zur Diskussion, die neben den Extremlösungen (gesamte Bankenaufsicht entweder bei FMA oder OeNB) auch Modelle der Arbeitsteilung zwischen den Institutionen vorsehen.

Auch in der parallelen und anschließenden politischen Diskussion im Zuge des sogenannten Banken-Untersuchungsausschusses, der am 30. Oktober 2006 eingerichtet wurde, haben sich Überschneidungen bzw. Lücken bei der Abstimmung zwischen FMA und OeNB als kritischer Punkt erwiesen.

Nach Beendigung des Banken-Untersuchungsausschusses im Frühsommer 2007 wurde die Bundesregierung in einem gemeinsamen parlamentarischen Entschließungsantrag der Regierungsparteien aufgefordert, dem Nationalrat im Herbst 2007 einen Gesetzesvorschlag zur Reform der österreichischen Finanzmarktaufsicht vorzulegen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Finanzmarktaufsicht im Bankenbereich optimiert und die Aufgabenverteilung zwischen FMA und OeNB klarer konstruiert werden. Dabei soll grundsätzlich am Modell einer unabhängigen Allfinanzaufsicht festgehalten werden, andererseits soll die fachliche Kompetenz und Erfahrung der OeNB in den Bereichen bankaufsichtliche Vor-Ort-Prüfung und Analyse verstärkt eingesetzt werden, was auch eine bessere Ressourcennutzung bei beiden Institutionen ermöglicht.

Der Unterschied zum bisherigen System besteht im wesentlichen darin, dass nunmehr ausschließlich die OeNB die Vor-Ort-Prüfungen im Bankenbereich vornehmen kann. Damit wird die Stellung der OeNB im Sinne des dritten Modells des Rechnungshofberichts gestärkt. Die Prüfungen erfolgen zum einen auf Basis eines Prüfungsplans sowie auch im Auftrag der FMA, zum anderen kann eine Vor-Ort-Prüfung durch die OeNB in Fällen von makroökonomischer Notwendigkeit auch ohne Prüfauftrag der FMA vorgenommen werden, sofern die behördlichen Prüfkompetenzen der FMA dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die behördliche Aufsicht verbleibt jedoch bei der FMA. Beide Institutionen könnten sich so verstärkt auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Innerorganisatorische Änderungen werden gesetzlich nicht festgeschrieben, es liegt jedoch auf der Hand, dass die neue klarere Aufgabenstellung auch Organisationsänderungen bei beiden Institutionen zur Folge haben wird. Bei der FMA frei werdende Prüfungsressourcen können so einerseits für operative Aufsichtsaufgaben eingesetzt werden, die nach Rechnungshofbeurteilung verstärkungsbedürftig sind, andererseits besteht auch die Möglichkeit eines Wechsels von Personen in die OeNB, wenn sie weiterhin prüfend tätig sein sollen und wollen.

Die in der Vergangenheit nicht explizit geregelte Frage, welche Analysetätigkeit im Bankenbereich der FMA und welche der OeNB obliegt und wie die diesbezüglichen gegenseitigen Informationsrechte ausgestaltet sind, wird nunmehr ebenso im Gesetzesentwurf geregelt. Insbesondere wird sichergestellt, dass durch eine gemeinsam gespeiste und genutzte Informationsplattform beide Institutionen jederzeit über ein umfassendes, vollständiges und gleichmäßiges Informationsniveau verfügen. Dadurch werden vom Rechnungshof kritisierte teils umfangreiche Abstimmungsvorgänge in der Regel entbehrlich. Auch im Analysebereich erfolgt eine Konzentration auf die jeweiligen Kernkompetenzen der Institutionen (ökonomisch – behördlich), was auch hier eine bessere Ressourcennutzung und Effizienz ermöglicht. Weiters wird der OeNB eine bessere Informationsbasis für makroökonomische Analysen und ihre Verantwortung im Rahmen der Finanzmarktstabilität zur Verfügung gestellt.

Die besondere Expertise der OeNB im Bereich der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken wird verstärkt für die Aufsicht genutzt, künftig erhält die OeNB auch Gutachterstellung im Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Modellansatz für das operationelle Risiko.

Der Entwurf soll auch Kontrollbereiche, die nicht unmittelbar in der FMA oder der OeNB angesiedelt sind, qualitativ verbessern. Die Berichtspflichten zwischen Interner Revision, Aufsichtsratsvorsitzendem und Aufsichtsrat sowie die qualitativen Anforderungen an Aufsichtsratsvorsitzende werden erweitert, das Institut der Staatskommissäre wird auf größere Banken konzentriert.

Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufsichtsreform werden die besonderen Bestimmungen über die Liquiditätsreserve (§ 25 Abs. 13 BWG) insofern adaptiert, dass nunmehr die betroffenen Kreditinstitute die Liquiditätsreserve entweder beim inländischen Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat halten können. Diese Anpassung zielt darauf ab, die Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Kapitalsverkehrsfreiheit auszuräumen.

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt in Aussicht, innerhalb der Bundesregierung, insbesondere mit der Bundesministerin für Justiz, Abstimmungen zu Verbesserungen bei weiteren aufsichtsrelevanten Themen, beispielsweise der Verhängung wirksamer Strafen verwaltungsbehördlicher oder strafrechtlicher anzustreben.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Novelle verursacht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute. Es liegen allerdings derzeit noch keine zahlenmäßigen Einschätzungen der Auswirkung der Verlagerung von Aufsichtsagenden auf die OeNB vor. Die Erhöhung der Schwellenwerte für die Bestellung eines Staatskommissärs bewirkt jedenfalls eine Entlastung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme unter einer Milliarde Euro.

In-Kraft-Treten:

Der Gesetzesentwurf soll am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 3 Abs. 7 lit. c:

Es handelt sich um einen Nachtrag zur Basel II-Novelle. Da die §§ 22 bis 22q auf Mitarbeitervorsorgekassen nicht anwendbar sind, werden diese auch von der Verpflichtung zur Dotierung der Haftrücklage ausgenommen.

Zu § 21 Abs. 1a:

Vor Erteilung einer besonderen Bewilligung der FMA für eine Verschmelzung und Spaltung von Kreditinstituten sowie Verschmelzungen von Kreditinstituten mit Nichtbanken erhält die OeNB ein Anhörungsrecht.

Zu § 21d Abs. 1a:

Die besondere Expertise der OeNB bezüglich der Modellbewilligungen, wie der für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die umfassende Methode für kreditrisikomindernde Techniken oder interne Modelle gemäß den §§ 21e und 21f, soll im Sinne der Qualitätsverbesserung und Nutzung von Synergien auch im fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko zur Anwendung gelangen.

Zu § 23 Abs. 4 Z 5:

Die eingefügte Formulierung („zumindest im Ausmaß des Nominales“) wurde auf Grund der seit der gesetzlichen Einführung des Partizipationskapitals weiter entwickelten Marktverhältnisse, die zu einer Produktdifferenzierung geführt haben, erforderlich. Die Verlusttragungsfähigkeit des Partizipationskapitals wird durch diese Änderung nicht geschmälert.

Zu § 25 Abs. 13:

Das Halten liquider Mittel ist ein wichtiges Element nicht nur für die Sicherung auf Einzelinstitutsebene, sondern auch unter dem volkswirtschaftlichen Aspekt der Finanzmarktstabilität. Die Änderung ermöglicht künftig institutionelle Alternativen für das Halten liquider Mittel.

Dem Stabilitätserfordernis kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das Halten und die Bereitstellung liquider Mittel von Kreditinstituten selbst organisiert wird, wobei die Grundzüge des Systems vom Gesetzgeber vorzugeben sind. Eine gesetzliche Mindestvorgabe ist nach österreichischem Verfassungsrecht jedenfalls erforderlich, da verpflichtende Anforderungen an Rechtssubjekte jeweils im Gesetzesrang festgelegt werden müssen (Legalitätsprinzip), dies gilt für die Zentralbank-Liquiditätshaltung in gleicher Weise wie für die selbst organisierte Liquiditätshaltung. § 25 Abs. 13 stellt eine solche gesetzliche Festlegung dar.

Festzuhalten ist, dass der „Anschluss an ein Zentralinstitut“ gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben wird; vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird.

Wird vertraglich oder statutarisch die Liquiditätshaltshaltung bei einem anderen Kreditinstitut als dem Zentralinstitut festgelegt, so muss sichergestellt sein, dass die Funktionsfähigkeit des Liquiditätsverbundes durch die Eignung dieses Kreditinstitutes gewährleistet ist. Die Beurteilung der Eignung ist an Hand rechtlicher und wirtschaftlicher Kriterien zu prüfen. Aus rechtlicher Sicht muss das Kreditinstitut berechtigt sein, Einlagen entgegenzunehmen und im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung zu gewährleisten, die über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgeht. Wirtschaftlich muss Leistungsfähigkeit insoweit vorliegen, als im Bedarfsfall Unterstützung ermöglicht wird, ohne selbst illiquid zu werden. Auch kann sich das Liquidität gewährende Kreditinstitut nicht darauf berufen, zur Vermeidung eigener Kosten und Risiken seine Leistungsverpflichtung auszusetzen. Die wirtschaftliche Eignung wird daher bei Vorliegen einer Bonität, die Kapitalmarktplatzierungen zulässt, bei entsprechenden offenen Refinanzierungsrahmen und bei Risikotragungsfähigkeit im Rahmen eines außerordentlichen Liquiditätsbedarfes anzunehmen sein. Die Verpflichtung, im Rahmen des Liquiditätsverbundes Liquidität zur Verfügung zu stellen, ist zu trennen von der Übernahme von Sanierungsaufgaben, die nicht Gegenstand dieser Regelung sind.

Die in § 25 Abs. 13 festgelegte Liquiditätshaltung beim Zentralinstitut oder bei einem anderen geeigneten Kreditinstitut stellt die Funktionsfähigkeit des Liquiditätsverbundes in der Weise sicher, dass ein Gesamtsystem sowohl die erforderliche Größenordnung und Risikostreuung aufweist, als auch die notwendigen Einflussmechanismen beinhaltet. Die Zusage einer Liquiditätshilfe im Rahmen des Liquiditätsverbundes hat zwei Szenarien abzudecken; erstens, die Gewährung einer Zwischenbankrefinanzierung für den Fall eines die Primäreinlagen übersteigenden Kredit- und Veranlagungsgeschäfts und zweitens, die Zurverfügungstellung von Liquidität im Notfall. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass im Rahmen des Liquiditätsverbundes das begünstigte Institut am Markt aktiv bleiben kann, wenngleich für den Fall einer Liquiditätskrise ergänzende stabilisierende Maßnahmen vereinbart sein können, die dieser Situation entgegenwirken.

Die Kreditinstitute können sich im Rahmen des Liquiditätsverbundes für die Liquiditätshaltung beim Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat entscheiden. Der Liquiditätsverbund gemäß § 25 Abs. 13 beinhaltet Rechte und Pflichten, die jeweils nur von einer Partei erfüllt werden können. Andernfalls wäre es höchst unsicher, in welchem Ausmaß und zu welchen Konditionen die Liquiditätsreserve bei mehreren Instituten zu halten ist und vor allem wer in Zeiten des Liquiditätsbedarfes die entsprechenden Mittel rasch zur Verfügung stellt. Ein komplexer Abstimmungsmodus oder gar die Führung eines Rechtsstreites sind bei Bedarf einer Liquiditätshilfe höchst kontraproduktiv, es bedarf daher klarer, einfacher und rascher Entscheidungsstrukturen. Daher kann es innerhalb eines Liquiditätsverbundes immer nur ein Institut geben, bei dem die liquiden Mittel zu halten sind. Die Festlegung des Institutes und die näheren Modalitäten der Leistungsinanspruchnahme können hingegen der vertraglichen oder statutarischen Ausgestaltung überlassen werden. Natürlich steht es jedem Kreditinstitut frei, über die Teilnahme am Liquiditätsverbund hinaus sich durch Dritte entsprechende (weitere) Refinanzierungslinien einräumen zu lassen.

Auch gemeinschaftsrechtlich ist die systemstabilisierende Wirkung eines Liquiditätsverbundes und ähnlicher Einrichtungen anerkannt, so berücksichtigt das Gemeinschaftsrecht in Art. 113 Abs. 3 lit. n der Richtlinie 2006/48/EG ein gesetzliches System des Liquiditätsausgleiches.

Zu § 28a Abs. 1:

Der Geschäftsleiter soll zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Unternehmens einnehmen dürfen, in dem er als Geschäftsleiter tätig war („Cooling-off period“). Damit soll ein direkter Wechsel von Vorstandsmitgliedern in die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden verhindert und potentielle Interessenskonflikte sollen somit vermieden werden. Im Übrigen entspricht diese Regelung im Wesentlichen auch den bisherigen Anforderungen des österreichischen Corporate Governance-Kodex.

Zu § 28a Abs. 3 und 4:

Diese an den Aufsichtsratsvorsitzenden eines Kreditinstituts gerichteten Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die nötige Qualifikation verfügt (sog. „fit and proper test“), um seine aufsichtlichen Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden wird insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen, d.h. theoretische und praktische Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, aufweist. Nach einer erfolgten Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden ist gegenüber der FMA zu bescheinigen, dass die genannten Voraussetzungen beim Aufsichtsratsvorsitzenden auch tatsächlich vorliegen. Gelangt die FMA aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zur Ansicht, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, soll ihr ein Widerspruchsrecht gegen die Wahl eines ungeeigneten Aufsichtsratsvorsitzenden zustehen.

Zu § 42 Abs. 3:

Die Berichtspflicht der internen Revision wird inhaltlich erweitert, es ist künftig auch über die von ihr geprüften Prüfungsfelder zu berichten. Darüber hinaus wird festgelegt, dass neben dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes auch dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten ist. Des weiteren soll sichergestellt werden, dass der Aufsichtsratsvorsitz auch dem gesamten Aufsichtsrat über die Prüfungsgebiete und wesentlichen Prüfungsfeststellungen berichtet.

Zu § 63a Abs. 4:

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stützt sich auf Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG. Diese Verpflichtung betrifft auch Kreditinstitute als Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese den Schwellenwert überschreiten oder übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gemäß Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG sind daher jene Kreditinstitute von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ausgenommen, die keine solchen Wertpapiere ausgegeben haben.

Zu § 69 Abs. 2:

Die neue Formulierung bringt die stärkere Konzentration der FMA auf ihre behördlichen Aufgaben zum Ausdruck (Beaufsichtigen statt Überwachen) sowie die Tatsache, dass Aufgaben der laufenden Überwachung verstärkt von der OeNB wahrzunehmen sind.

Zu § 70 Abs. 1, Einleitungsteil:

Da die laufenden Analysenaufgaben künftig von der OeNB durchzuführen sind, stellt die Änderung klar, dass diesbezüglich keine Überschneidungen bestehen sollen.

Zu § 70 Abs. 1 Z 3 und 4:

Gemäß Entschließung des Nationalrates sollen Maßnahmen für einen effizienten Ressourceneinsatz und die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenproblemen getroffen werden. Im Sinne einer klaren Kompetenzverteilung und um Doppelgleisigkeiten in der Prüfungstätigkeit zwischen Finanzmarktaufsichtsbehörde und Oesterreichischer Nationalbank zu vermeiden, wird nunmehr die gesamte Vor-Ort-Prüfungskompetenz im Bankenbereich (Kreditinstitute, deren ausländische Zweigstellen und Repräsentanzen, Kreditinstitutsgruppen sowie die bankbezogene Konglomeratsaufsicht) der Oesterreichischen Nationalbank übertragen. Gemäß bisheriger Rechtslage war die Vor-Ort-Prüfungskompetenz diesbezüglich insofern geteilt, als die Oesterreichische Nationalbank zwar im Falle einer Vor-Ort-Prüfung im Bereich Markt- oder Kreditrisiko (vgl. § 2 Z 57 und 57e) zu beauftragen war, nicht jedoch zB bezüglich der Überprüfung operationeller Risiken (vgl. § 2 Z 57d BWG), Geldwäsche-Prüfungen oder sogenannter „Follow-up-Prüfungen“. Dieser Zustand wurde insbesondere auch im Bericht des Rechnungshofes vom 3. Juli 2007 zum Thema „Finanzmarktaufsichtsbehörde und Aufsichtsagenden der Oesterreichischen Nationalbank und des BMF“, TZ 39, kritisiert.

Darüber hinaus musste die Oesterreichische Nationalbank eine Prüfung dann nicht durchführen, wenn sie aus Ressourcengründen die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen konnte. Letztere Bestimmung wurde aus dem Gesetzestext komplett gestrichen und durch eine Bestimmung über die Notwendigkeit der Bereithaltung ausreichender Ressourcen durch die Oesterreichische Nationalbank ersetzt. Dadurch ist sichergestellt, dass nicht in beiden Institutionen Prüfungskapazitäten bereitgehalten werden müssen. Die FMA soll grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit haben, an einer Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank teilzunehmen, um auch die Möglichkeit des unmittelbaren Informationsflusses zu haben, insbesondere wenn ein rascher und unmittelbarer behördlicher Informationsbedarf besteht. Von einer Prüfungsteilnahme als Regelfall wird jedoch nicht auszugehen sein, da dies auch nicht der mit der Kompetenzentflechtung verbundenen Zielsetzung der Effizienz und Sparsamkeit bzw. Vermeidung von Doppelgleisigkeiten dienen würde.

Weiters wird in Z 4 bei einer Prüfung von Unternehmen, Zweigstellen und Repräsentanzen im Ausland die entsprechende Verpflichtung, die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen, an deren in Z 3 normierte erweiterte Prüfkompetenz angepasst.

Hinsichtlich sogenannter „Follow-up-Prüfungen“, die einer nachträglichen Überprüfung der Beseitigung von in vorangegangenen Prüfungen festgestellter Mängel dienen sollen, gelten dieselben Vorschriften wie für Erstprüfungen. Auch in solchen Fällen hat die FMA daher die OeNB gemäß Z 3 zu beauftragen, sofern es sich um eine Vor-Ort-Prüfung handelt, und besteht grundsätzlich bei Bedarf ein diesbezügliches Teilnahmerecht der FMA an den von der OeNB vorgenommenen Prüfungen.

Zu § 70 Abs. 1a:

Der neue Abs. 1a gibt der OeNB die Möglichkeit, im Sinne der bestmöglichen Erreichung des jeweiligen Prüfungszwecks auch im Zuge bereits laufender Vor-Ort-Prüfungen die erforderlichen Ausweitungen des Prüfungsauftrags kurzfristig zu erlangen. Dadurch kann insbesondere auf Wahrnehmungen aus Prüfungshandlungen unmittelbar reagiert werden.

Zu § 70 Abs. 1b:

Die Bereinigung der Schnittstellen im Prüfungsbereich durch Übertragung der Vor-Ort-Prüfungskompetenz an die OeNB erfordert eine einvernehmliche Prüfungsplanung zur Erfüllung der Aufsichtszwecke. Die Prüfungsplanung hat sowohl gesamthafte Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Institute zu umfassen, als auch einzelinstitutsbezogen die Prüfungsthemen und Zeitpunkte. Das Recht der FMA zur Erteilung von Prüfungsaufträgen auch außerhalb des Prüfungsplans muss im Rahmen ihrer Behördenfunktion unberührt bleiben, jedoch erhält die OeNB zusätzlich die Möglichkeit, außerplanmäßige Prüfungen zu beantragen, worüber die FMA kurzfristig zu entscheiden und allfällige Ablehnungen zu begründen hat.

Zu § 70 Abs. 1c:

Die OeNB kann auch ohne einen eigenen Prüfungsauftrag der FMA Vor-Ort-Prüfungen durchführen, wenn die OeNB dies aus makroökonomischen Gründen für erforderlich hält. Makroökonomische Gründe in diesem Sinn wären beispielsweise die Prüfung systemrelevanter Institute, Ereignisse im Bereich der Währungs- und Geldmarktstabilität oder Finanzmarktstabilität oder liquiditätsrelevante Ereignissen. Die behördliche Prüfkompetenz der FMA (Prüfungsplan, Auftragsprüfungen) darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. Die FMA vor einer solchen Prüfung, zumindest aber zeitgleich mit Prüfungsbeginn von diesen Prüfungen zu verständigen und hat den BMF entsprechend zu informieren.

Zu § 70 Abs. 1d:

Die Durchsetzung der Prüfung im Wege von Zwangsstrafen oder unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt muss im Rahmen eines behördlichen Exekutionsverfahrens durch die FMA erfolgen. Bei Prüfungen im Ausland wird für die Durchsetzung jedenfalls die Mitwirkung der ausländischen Behörde erforderlich sein, da sich die Exekutionsgewalt der FMA naturgemäß auf das Inland beschränkt.

Zu § 70a Abs. 2:

Anpassung der Regelung über die Prüfkompetenz im Falle eines Kreditinstituts, dessen Mutterunternehmen ein gemischtes Unternehmen (§ 2 Z 26) ist. Auch hier wird die alleinige Vor-Ort-Prüfkompetenz der Oesterreichischen Nationalbank übertragen und diese wie in § 70 Abs. 1 Z 3 verpflichtet, über ausreichende Prüfressourcen zu verfügen.

Zu § 76:

Der Schwellenwert, ab dem ein Staatskommissär bei einem Kreditinstitut zu bestellen ist, wird auf eine Milliarde Euro erhöht. Dabei wird nicht nur der Geldwertanpassung Rechnung getragen, sondern auch berücksichtigt, dass auf Grund der quantitativen und qualitativen Ausweitung der Aufsichtsvorschriften in den letzten Jahren bei kleineren Instituten die Aufsichtsdichte teilweise auch zurückgenommen werden kann. Diese Entlastung entspricht auch dem Reformprojekt „Verwaltungskosten senken“ der Bundesregierung.

Zu § 77a Abs. 1:

Die Änderung entspricht dem erweiterten Aufgabenbereich der OeNB im Bereich der Bankaufsicht.

Zu § 79 Abs. 2:

Durch die Einfügung wird sichergestellt, dass die OeNB auch die in der Datenbank befindlichen Analysedaten und -ergebnisse für statistische Zwecke auswerten kann.

Zu § 79 Abs. 3:

Die bisherigen Aufgaben der OeNB als datenverarbeitender Dienstleister werden um den Betrieb einer gemeinsamen FMA-OeNB-Datenbank ergänzt; diese dient insbesondere der Erstellung bankaufsichtlicher Analysen gemäß Abs. 4a. Die gemeinsame Daten- und Analyseplattform dient der Sicherstellung, dass beide Institutionen jederzeit über ein vollständiges und einheitliches Informationsniveau verfügen und Doppelgleisigkeiten im Analyse- und Datenverarbeitungsbereich vermieden werden.

Zu § 79 Abs. 4a:

Die Bestimmung legt die jeweiligen Aufgaben der FMA und der OeNB fest, um qualitativ hochwertige, aktuelle und umfassende bankaufsichtliche Analyseergebnisse zu erzielen und dabei einen effizienten Prozess ohne Doppelgleisigkeiten sicherzustellen. Auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten, die wie bisher von den Instituten direkt zur OeNB gelangen, sowie der durch die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs (Staatskommissärsberichte, Beschwerden, sonstige Ermittlungsergebnisse und eigene Wahrnehmungen) hat die OeNB umfassende Einzelbankanalysen zu erstellen. Dies hat sie als laufende Aufgabe durchzuführen. Die Analysetätigkeit umfasst auch Rückfragen und sonstige persönliche Kontakte (insbesondere Managementgespräche). Die FMA kann zusätzlich benötigte Analysen in Auftrag geben und weitere Erklärungen zu den Analyseergebnissen einholen. Die OeNB ist weiters berechtigt, Mikro- und Makroanalysen zu erstellen, wobei Einzelbankanalysen jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen sind. Die Makroanalysekompetenz ist vor allem wegen der Verantwortlichkeiten der OeNB unter Stabilitätsaspekten („lender of last resort“) erforderlich und ermöglicht fundierte Entscheidungen in Krisensituationen. Als von der FMA einzumeldende relevante Informationen sind jene Sachverhalte einzustufen, bei denen die FMA davon auszugehen hat, dass sie die OeNB für die Planung und Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen sowie für ihre Analysetätigkeit benötigt. Informationen, über die sowohl die FMA als auch die OeNB verfügen, sind von der OeNB in die Datenbank einzustellen. Bestehen Zweifel, ob relevante Sachverhalte und Informationen vorliegen, ist Einvernehmen herzustellen und sind diese Daten im Zweifel in der Datenbank zu berücksichtigen. Ein Zugriff der OeNB auf die bei der FMA geführten elektronischen und sonstigen Akten ist durch diese Bestimmung nicht abgedeckt.

Zu § 79 Abs. 4b:

Die Aufsichtsreform soll durch klare Aufgabenteilungen eine bestmögliche Ressourcennutzung sowie die Vermeidung von Schnittstellen sichern. Die künftig ausschließliche Kompetenz der OeNB für die Vor-Ort-Prüfung und die Einzelbankanalyse bewirkt eine Verschiebung von Aufgaben und somit auch Aufwand von der FMA zur OeNB. Ohne Regelungen über diese Änderung bei den Aufsichtskosten würde die neue Rechtslage eine ausschließliche Zusatzbelastung des Bundes ergeben, da die Erträge bzw. Gewinne der OeNB sich entsprechend verringern. Um das internationale best-practice-Modell der überwiegenden Aufsichtsfinanzierung durch die Marktteilnehmer aufrecht zu halten, ist daher ein Ersatz der künftig bei der OeNB zusätzlich anfallenden (dafür bei der FMA wegfallenden) Bankaufsichtskosten vorzusehen, um das Finanzierungsgleichgewicht annähernd zu erhalten. Um eine unverhältnismäßige Belastung der Marktteilnehmer hintanzuhalten, ist eine gesetzliche Deckelung der an die OeNB zu entrichtenden Erstattungsbeträge vorgesehen; allfällig übersteigende Aufsichtskosten hat der Bund im Wege des OeNB-Ergebnisses zu tragen, was zu dem Bundesbeitrag gemäß § 19 Abs. 4 FMABG hinzu tritt.

Zu ersetzen sind die direkten Kosten der bankaufsichtlichen Tätigkeit der OeNB, diese umfasst Vor-Ort-Prüfungen sowie die Einzelbankanalyse. Die angefallenen und geprüften Kosten sind der FMA so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie in der Planung und im Jahresabschluss der FMA und der sich darauf gründenden bescheidmäßigen Kostenvorschreibung Berücksichtigung finden können (Z 1 bis 3). Daraus ergibt sich, wie auch sonst bei der Kostenbemessung bzw. Vorschreibung und Erstattung, eine periodenverschobene Abrechnung. Die weitere technische Umsetzung der Bemessung und Erstattung der OeNB-Bankaufsichtskosten wird im FMABG geregelt (Änderung der §§ 18, 19, 26b FMABG). Die Information über den Stellenplan des Bankaufsichtspersonals der OeNB gemäß Z 4 fließt zwar nicht direkt in die Planung bzw. Kostenerstattung ein, stellt jedoch in Zusammenschau mit dem Stellenplan der FMA eine wichtige Information über die gesamten Aufsichtsressourcen dar und ist auch für die Öffentlichkeit von Interesse. Daher erhält die OeNB die Möglichkeit, der diesbezüglichen Informationspflicht entweder durch Mitteilung an BMF und FMA oder durch Veröffentlichung zu entsprechen.

Zu § 103g:

Zu Z 1 (§ 70 Abs. 1 Z 3):

Von der FMA gemäß der früheren Rechtslage begonnene Prüfungen sind von ihr selbst in einem vorgegebenen Zeitrahmen abzuschließen. Der Informationsaustausch mit der künftig prüfungszuständigen OeNB über Prüfungshandlungen der FMA und deren Ergebnisse hat unmittelbar und direkt zu erfolgen. Somit wird im Übergangszeitraum und auch danach Doppelgleisigkeiten vorgebeugt und die bestmögliche Auswertung aller, von welcher Institution auch immer, durchgeführten Prüfungen sichergestellt. Die Übergangsbestimmung entspricht dem bereits im FMABG 2001 für die Änderung der Prüfungskompetenzen angewendeten Modell.

Zu Z 2 (§ 76 Abs. 1):

Ab In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle gemäß § 76 Abs. 1 ist bei Kreditinstituten erst bei Übersteigen einer Bilanzsumme von einer Milliarde Euro ein Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen. Es ist jedoch sachgerecht, dass Staatskommissäre, die bei In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle bereits bestellt waren, nicht unverzüglich abberufen werden, so dass unter Umständen innerhalb relativ kurzer Zeit eine Abberufung und eine Neubestellung erfolgen müsste, wenn die Bilanzsumme der Bank bereits knapp unterhalb des neuen Schwellenwertes liegt. Daher hat die Abberufung aller Staatskommissäre kleinerer Institute einheitlich auf Grund des Standes zum Bilanzstichtag 2010 zu erfolgen. Auch im Hinblick auf zwischenzeitig ablaufende Funktionsperioden ist ein einheitlicher Abberufungszeitpunkt sinnvoll. Zum einen wäre ein uneinheitlicher Zustand nicht sachgerecht, in dem Institute gleicher Größe je nach zeitlichen Zufällen einen Staatskommissär haben, andere jedoch nicht. Neubestellungen für kurze Zeiträume würden hingegen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen. Schließlich müssen auch unterschiedliche Funktionsperioden des Staatskommissärs und seines Stellvertreters bedacht werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 17 Abs. 7 und 8:

Künftig soll der Vorsitzende des Sparkassenrats der Gemeindesparkasse von den Mitgliedern des Sparkassenrates gewählt werden, wobei sich der Kreis der passiv legitimierten Wahlberechtigten auf die Mitglieder des Sparkassenrats beschränkt. Diese Regelung ist im Hinblick auf den „fit and proper-test“ nach § 28a Abs. 3 BWG notwendig. Die Beibehaltung der Regelung eines ex lege-Vorsitzenden stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bestimmung des § 28a Abs. 3 BWG. Siehe auch Erläuterungen zu § 44 Abs. 3.

Zu § 44 Abs. 2:

Ab In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle gemäß § 76 Abs. 1 BWG ist bei Sparkassen erst bei Übersteigen einer Bilanzsumme von einer Milliarde Euro ein Staatskommissär-Stellvertreter zu bestellen. Es ist jedoch sachgerecht, dass Stellvertreter von Staatskommissären, die bei In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle bereits bestellt waren, nicht unverzüglich abberufen werden, so dass unter Umständen innerhalb relativ kurzer Zeit eine Abberufung und eine Neubestellung erfolgen müsste, wenn die Bilanzsumme der Bank bereits knapp unterhalb des neuen Schwellenwertes liegt. Daher hat die Abberufung aller Stellvertreter von Staatskommissären kleinerer Sparkassen einheitlich auf Grund des Standes zum Bilanzstichtag 2010 zu erfolgen. Auch im Hinblick auf zwischenzeitig ablaufende Funktionsperioden ist ein einheitlicher Abberufungszeitpunkt sinnvoll. Zum einen wäre ein uneinheitlicher Zustand nicht sachgerecht, in dem Sparkassen gleicher Größe je nach zeitlichen Zufällen einen Staatskommissär-Stellvertreter haben, andere jedoch nicht. Neubestellungen für kurze Zeiträume würden hingegen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen.

Zu § 44 Abs. 3:

Es wird klargestellt, dass die neue Regelung zur Wahl des Vorsitzenden des Sparkassenrates einer Gemeindesparkasse erst dann zur Anwendung gelangt, wenn nach dem In-Kraft-Treten der neuen Bestimmung die Funktionsperiode eines Bürgermeisters als Vorsitzender des Sparkassenrates endet. Dabei spielt es keine Rolle, wie oder auf welche Art die Funktionsperiode zu Ende geht (zB Zeitablauf, Neuwahl, Zurücklegung der Funktion, etc...).

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 18:

Die Bemessung der Aufsichtskosten gemäß § 19 knüpft an den Jahresabschluss der FMA an. Daher ist klarzustellen, dass sowohl Bankaufsichtskosten der FMA als auch solche der OeNB im FMA-Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) auszuweisen sind.

Zu § 19 Abs. 1:

Die Zuordnung der direkten Kosten der OeNB für die bankaufsichtliche Tätigkeit zum Rechnungskreis 1 macht diese bis zu der gesetzlich normierten Obergrenze vorschreibungs- und erstattungsfähig.

Zu § 19 Abs. 5:

Die Kosten für die Vor-Ort-Prüfung und Einzelbankanalyse sind der OeNB durch die FMA entsprechend der periodenverschobenen Vorschreibung an die Marktteilnehmer im Nachhinein quartalsweise zu erstatten.

Zu § 26b:

Da die Echtdaten über die Aufsichtskosten der OeNB im Geschäftsjahr 2008 erst auf Grund des Jahresabschlusses im Jahr 2009 verfügbar sind, kann eine Vorschreibung an die Marktteilnehmer erst für das Jahr 2010 erfolgen. Diesbezüglich tritt die OeNB bzw. der Bund im Rahmen der Ergebnisverminderung der OeNB für die Marktteilnehmer in Vorlage. Alternative wäre eine zweimalige Kostenvorschreibung, wovon die erste auf Basis vorläufiger Schätzdaten erfolgen müsste. Der Verwaltungsaufwand einer zweimaligen Berechnung und bescheidmäßigen Vorschreibung für mehrere hundert Kostenpflichtige sollte jedoch vermieden werden. Anders als bei der Aufsichtsreform 2001 steht auch kein Zahlenmaterial zur Verfügung, das die Festsetzung gesetzmäßiger Fixbeträge im Übergangszeitraum ermöglichen würde.

Zu Artikel 4 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Zu § 44b:

Der neue § 44b trägt der neuen Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht gemäß BWG-Änderungen Rechnung. Insbesondere die gemeinsame Datenbank gemäß § 79 BWG, die von der FMA und der OeNB gespeist und genutzt wird, soll auch für die Aufgaben der OeNB im Bereich der Finanzmarktstabilität zur Verfügung stehen, was auch im NBG klar gestellt wird. Für die Finanzmarkstabilität sind auch Daten der sonstigen Unternehmen der Finanzbranche, die im BWG nicht erfasst sind (im wesentlichen Versicherungsunternehmen) und der Pensionskassen relevant.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 3. (1) – (6) ...

§ 3. (1) – (6) ...

(7) ...

(7) ...

                a) – b) ...

           a) – b) ...

                c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden. § 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;

           c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden. § 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;

               d) ...

          d) ...

§ 21.

§ 21.

(1)...

(1)...

 

(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

(2) – (6) ...

(2) – (6) ...

§ 21d. (1) ...

§ 21d. (1) ...

 

(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.

(2) – (7) ...

(2) – (7) ...

§ 23. (1) – (3) ...

§ 23. (1) – (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. – 4. ...

           1. – 4.

           5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

           5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

(5) – (16) ...

(5) – (16) ...

§ 25. (1) – (12)...

§ 25. (1) – (12) ...

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf ein Kreditinstitut, das am 1. März 1979 eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bauspargeschäft) aufgewiesen hat, keine Anwendung, wenn es diesem erklärt, daß es nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung, den Anschluß an das Zentralinstitut lösen wird. Ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Erklärung, mit der ein solches Kreditinstitut den Anschluß an das Zentralinstitut löst, erlischt die gesetzliche Verpflichtung dieses Kreditinstitutes, das Ausmaß der Liquiditätsreserve quartalsweise anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Liquiditätsreserve stufenweise vermindert werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann der Anschluß an das Zentralinstitut aufrechterhalten werden, indem bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut weiterhin Liquiditätsreserve gehalten werden kann, deren jeweiliges Ausmaß der Oesterreichischen Nationalbank vom Zentralinstitut monatlich zu melden ist.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.

(14) ...

(14) ...

 

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28a. (1) Geschäftsleiter (§ 2 Z 1) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates – oder im Falle von Kreditgenossenschaften zusätzlich als Obmann – innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.

(2) Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates – oder als Obmann einer Kreditgenossenschaft – ein, so gilt er als nicht gewählt und ihm gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates (eines Obmannes) bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (des Obmannes) beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann) maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Obmann) verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates (Obmann) ergeben;

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Obmann) ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt theoretische und praktische Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann), der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates (Obmann) dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann) ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann gegen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmannes) binnen zwei Wochen Widerspruch erheben. Über den Widerspruch hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Dem Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 42. (1) – (2) ...

§ 42. (1) – (2) ...

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsratsvorsitz hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

(4) – (7) ...

(4) – (7) ...

§ 63a. (1) – (3) ...

§ 63a. (1) – (3) ...

 

(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers.

§ 69.

§ 69.

(1) …

(1) …

(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu überwachen.

(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(3) Die von der FMA durchgeführte Überprüfung und Bewertung hat auch das Zinsänderungsrisiko zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

           1. – 2a. ...

           1. – 2a. ...

           3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 2 Z 57e) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

           3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.

 

(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

 

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           3. anlassbezogene Prüfungen,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

 

(1c) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

 

(1d) Die Prüfer der Oesterreichischen Nationalbank haben bei Beginn der Prüfung den Kreditinstituten den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung schriftlich auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.

(2) – (10) ...

(2) – (10) ...

§ 70a. (1) ...

§ 70a. (1) ...

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen oder die Oesterreichische Nationalbank mit der Auskunftseinholung oder mit der Auskunftsnachprüfung beauftragen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs‑ und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden. Zur Auskunftseinholung und Nachprüfung der erteilten Auskünfte hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt‑ und Kreditrisiken hat sich die FMA jedoch der Oesterreichischen Nationalbank zu bedienen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden.

(4) – (5) ...

(4) – (5) ...

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) – (9) ...

(2) – (9) ...

§ 77. (1) – (5) ...

§ 77. (1) – (5) ...

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

           8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

           8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(6a) – (8) ...

(6a) – (8) ...

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. – 2. ...

           1. – 2. ...

(2) – (4) ...

(2) – (4) ...

§ 79. (1) ...

§ 79. (1) ...

(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat diesbezüglich für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen. Eine statistische Auswertung dieser Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat diesbezüglich für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.Eine statistische Auswertung dieser Daten sowie der Daten und Ergebnisse gemäß Abs. 4a, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. Daten gemäß Abs. 2;

           2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;

           3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. Daten gemäß Abs. 2;

           2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;

           3. bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;

           4. Analysedaten und –Ergebnisse gemäß Abs. 4a.

(4) ...

(4) ...

 

(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Sie hat der FMA die Analyseergebnisse zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA dieser zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben.  Die FMA hat sich im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit weitestmöglich auf die Analyseergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Daten gemäß Abs. 3 in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen.

 

(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

           2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

           3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. August jeden Jahres mitzuteilen;

           4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelbankanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(5) ...

(5) ...

 

§ 103g. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. (zu § 70 Abs. 1 Z 3)

Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.

           2. (zu § 76 Abs. 1)

Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes zu diesem Zeitpunkt eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

§ 107. (1) – (55) ...

§ 107. (1) – (55) ...

 

(56) § 3 Abs. 7 lit. c, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 2 und 3 § 70 Abs. 1 bis 1d, § 70a Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2 und 3, 4a und 4b und § 103g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 17. (1) – (6) ...

§ 17. (1) – (6) ...

(7) Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen der Bürgermeister der Haftungsgemeinde (§ 13 Abs.2 Z 5), bei Vereinssparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung kann anstelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des Sparkassenrats bestellen.

(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats bei Gemeindesparkassen ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats der Haftungsgemeinde (§ 13 Abs. 2 Z 5) aus ihren eigenen Reihen zu wählen. Der Vorsitzende des Sparkassenrats bei Vereinssparkassen ist der Vereinsvorsteher. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.

(8) Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs.2) zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.

(9) – (10) ...

(9) – (10) ...

§ 42. (1) – (7) ...

§ 42. (1) – (7) ...

 

(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft

Übergangsbestimmungen zu § 29

§ 44. Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.

 

(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse zu diesem Zeitpunkt eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

 

(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist erstmals nach Ende der Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bestellten Vorsitzenden des Sparkassenrates anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.

(2) – (6) ...

(2) – (6) ...

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis  1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis  1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie ... Euro nicht übersteigen.

(2) – (5) ...

(2) – (5) ...

 

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens ... Euro. Die Erstattung erfolgt in vier gleichen Teilen bis jeweils spätestens zum Ende der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) – (10) ...

(6) – (10) ...

 

§ 26b. (zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

Erstattungsbeträge sind der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.

§ 28.

§ 28.

(1) – (12) ...

(1) – (12) ...

 

(13) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 5a und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetzes

 

§ 44b. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.

 

(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen.

 

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten

§ 89.

§ 89.

(1) – (5) …

(1) – (5) …

 

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.