Entwurf

Bundesgesetz über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008)

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem schädliche Einwirkungen erkennbar gemacht und abgewendet werden oder ihrem Entstehen vorgebeugt wird.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler sowie nachgeschaltete Anwender und Verwender von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, gemäß seinen Verordnungen sowie gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie internationaler Übereinkommen für Chemikalien sicher zu stellen, dass nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hintan gehalten werden und dass missbräuchlichen Verwendungen vorgebeugt wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz und die in § 58 angeführten Rechtsakte des Gemeinschaftsrechtes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, soweit nicht in einzelnen Rechtsakten der Gemeinschaft für den jeweiligen Geltungsbereich besondere Begriffsbestimmungen festgelegt sind:

           1. „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbin­dungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung ihrer Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunrei­nigungen, aber mit Ausnahme von Lö­sungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abge­trennt werden können.

           2. „Gemische (Zubereitungen)“ sind Gemenge, Mischungen und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

           3. „Erzeugnisse (Fertigwaren)“ sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen.

           4. „Produzent“ eines Erzeugnisses ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Europäischen Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt.

           5. „Polymere“ sind Stoffe, die aus Mole­külen bestehen, die durch eine Kette einer oder mehre­rer Arten von Mono­mereinheiten ge­kenn­zeich­net sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Mole­kulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomerein­heiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

                a. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekü­len mit mindestens drei Monomerein­heiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;

                b. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Mole­kular­gewicht.

Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen.

           6. „Monomere“ sind Stoffe, die unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande sind, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.

           7. „Registrant“ ist der Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht.

           8. „Herstellung“ ist die Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand.

           9. „Hersteller“ eines Stoffes ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Europäischen Gemeinschaft einen Stoff herstellt.

         10. „Hersteller“ eines Gemisches ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Gemisch erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

         11. „Einfuhr“ ist das physische Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.

         12. „Importeur“ ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist.

         13. „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. Unter dem Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist somit insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abge­ben sowie das Ausführen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verstehen.

         14. Der „Europäische Wirtschaftsraum (EWR)“ ist die Gesamtheit der Staaten, die zusammen die Europäische Gemeinschaft bilden und Mitglieder der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) sind, einschließlich der Republik Österreich, und darüber hinaus einschließlich der mit der Europäischen Gemeinschaft im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vertraglich verbunden Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

         15. „Nachgeschalteter Anwender“ ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Reimporteure im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006, S.1, gelten als nachgeschaltete Anwender.

         16. „Händler“ ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler.

         17. „Zwischenprodukt“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt):

                a) nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vor­sätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stich­probenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazu­gehörige Aus­rüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durch­läuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbrin­gen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;

               b) standortinternes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Her­stellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird;

                c) transportiertes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird;

         18. „Standort“ ist eine zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Falle mehrerer Hersteller eines oder mehrerer Stoffe bestimmte Teile der Infrastruktur und der Anlagen gemeinsam genutzt werden;

         19. „Akteure der Lieferkette“ sind alle Hersteller und/oder Importeure und/oder nachgeschalteten Anwender in einer Lieferkette;

         20. „Agentur“ ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Agentur für chemische Stoffe (nachstehend „ECHA“ genannt);

         21. „Phase-in-Stoff“ ist ein Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:

                a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Einecs) aufgeführt;

               b) der Stoff wurde in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen:

                c) der Stoff wurde in der Europäischen Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richt­linie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967,  S. 1, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers gemäß Z 2, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;

               d) angemeldeter Stoff: Stoff, der gemäß dem ChemG 1996 in Österreich oder der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 67/548/EWG in einem anderen Staat, der zur Europäischen Gemeinschaft gehört, angemeldet wurde und in Verkehr gebracht werden durfte;

         22. „Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“ ist die mit der Produktentwick­lung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Gemischen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwen­dungsmöglichkeiten des Stoffes Versu­che in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden;

         23. „Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“ sind unter kontrollierten Bedingungen durch­geführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr;

         24. „Verwendung“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;

         25. „eigene Verwendung des Registranten“ ist eine industrielle oder gewerbliche Verwendung durch den Registranten;

         26. „identifizierte Verwendung“ ist eine Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch oder Verwendung eines Gemisches, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird;

         27. „umfassender Studienbericht“ ist die vollständige und umfassende Beschreibung der Tätigkeit zur Gewinnung der Informationen. Hierunter fällt auch die vollständige wissenschaftliche Veröffentlichung, in der die durchgeführte Studie beschrieben wird, oder der vom Prüflabor erstellte umfassende Bericht, in dem die durchgeführte Studie beschrieben wird;

         28. „qualifizierte Studienzusammenfassung“ ist die detaillierte Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Studie ausreichen, so dass der umfassende Studienbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss;

         29. „einfache Studienzusammenfassung“ ist die Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit Informationen, die für eine Beurteilung der Relevanz der Studie ausreichen;

         30. „pro Jahr“ heißt pro Kalenderjahr, sofern nicht anders angegeben; für Phase-in-Stoffe, die in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt oder hergestellt wurden, werden die Mengen pro Jahr auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren berechnet;

         31. „Beschränkung“ ist eine Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehr­bringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten;

         32. „Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches“ ist jeder Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;

         33. „Lieferant eines Erzeugnisses“ ist jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt;

         34. „Abnehmer eines Stoffes oder eines Gemisches“ ist jeder nachgeschaltete Anwender oder Händler, dem ein Stoff oder ein Gemisch geliefert wird;

         35. „Abnehmer eines Erzeugnisses“ ist jeder industrielle oder gewerbliche Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter;

         36. „KMU“ sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­unter­nehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003,  S. 36;

         37. „Expositionsszenarium“ ist eine Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschie­dene Verfahren oder Verwendungen abdecken;

         38. „Verwendungs- und Expositionskategorie“ ist ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt, wobei die Verfahren oder Verwendungen zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt gegeben werden;

         39. „Naturstoff“ ist ein natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen;

         40. „Nicht chemisch veränderter Stoff“ ist ein Stoff, dessen chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde;

         41. „Legierung“ ist ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können.

         42. „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.

         43. „Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder ein Gemisch (eine Zubereitung), das Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:

                a) Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

               b) Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

                c) Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

               d) Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes be­stimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe bezie­hen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Gemischen (Zubereitun­gen) erfasst.

(3) „Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

(4) Wenn in diesem Bundesgesetz auf einen Sitz in der Europäische Gemeinschaft oder auf eine rechtserhebliche Handlung oder Unterlassung innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft abgestellt wird, so sind für die entsprechenden Regelungen die zum EWR gehörenden Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt, vorausgesetzt die entsprechenden vertraglichen Regelungen in Zusammenhang mit dem EWR erstrecken sich auf den jeweiligen Regelungsbereich und soweit im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.

Gefahrenklassen

§ 3. (1) Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die auf Grund ihrer inhärenten Eigenschaften einer oder mehreren der nachfolgend angeführten Gefahrenklassen, deren Gefahrenkategorien oder ihren weiteren Unterteilungen zuzuordnen sind, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:

           1. Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

                a) explosive Stoffe und Gemische,

               b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

                c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

           2. Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

           3. Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

           4. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

           5. Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

           6. Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

           7. Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

           8. Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

           9. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

         10. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

         11. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

         12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

         13. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

         14. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

         15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide

         16. Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

         17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach:

                a) akuter                oraler Toxizität,

               b) akuter                dermaler Toxizität,

                c) akuter inhalativer Toxizität

und nach Wirkungsstärke in vier Kategorien unterteilt

         18. Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

         19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

         20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

         21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

         22. Gefahrenklasse: Krebserzeugende Wirkung

         23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität (Fortpflanzungsgefährdung)

         24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

         25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

         26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

         27. Gefahrenklasse: Wassergefährdung

         28. Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

       (2) Erzeugnisse (Fertigwaren) sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder Reaktion oder bei ihrer Behandlung als Abfall direkt oder über gefährliche Reaktions- oder Abbauprodukte eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Als „gefährliche Erzeugnisse“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen, wenn sie nach Verwendung die­ser Stoffe oder Gemische (Zube­rei­tungen) noch Restmengen der­selben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 angeführten Gefahrenklassen, deren Unterteilungen in Gefahrenkategorien und weitere Unterteilungen nach Maßgabe des Standes der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erfor­derlich ist und sich die nähere Bestimmung nicht schon aus den einschlägigen, direkt geltenden Regelungen der Europäischen Union ergibt. In einer solchen Verord­nung kann weiters fest­gelegt werden, dass Stoffe und Gemische als ge­fähr­lich gelten, wenn sie Be­standteile, die gefährlich im Sinne des Abs. 1 sind, enthal­ten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf vergleich­bare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organi­sationen Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) sowie Erzeugnisse (Fertigwaren), die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt, in Verkehr gebracht, importiert oder verwendet werden. Es enthält Bestimmungen über Stoffe und Gemische sowie über Erzeugnisse im Sinne des § 2. Diese Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung derartiger Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Gemischen als solche sowie in Erzeugnissen und für Erzeugnisse (Fertigwaren).

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. radioaktive Stoffe, die in den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, fallen;

           2. Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden;

           3. nicht-isolierte Zwischenprodukte;

           4. die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Stoffe in gefährlichen Gemischen (Zubereitungen) im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr.

(3) Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102 gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes.

(4) Die §§ 18 bis 44 finden keine Anwendung auf die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische (Zubereitungen) in Form von Fertigerzeugnissen:

           1. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,

           2. Lebensmittel, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und als Aromastoff, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

           3. Futtermittel, einschließlich der Verwendung als Zusatzstoff für die Tierernährung und in Tierfutter im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139;

           4. Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden;

           5. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

           6. Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995;

           7. Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997.

(5) Die §§ 18 bis 37 finden keine Anwendung auf nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische (Zubereitungen) für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, sofern sie unter den kontrollierten Bedingungen zur Minimierung der Exposition verwendet werden, die für Stoffe und Gemische mit einer Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B gemäß § 3 und § 18 gelten.

Zuständige REACH-Behörde

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige nationale Behörde für alle Aufgaben, die zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, zu erfüllen sind. Er nimmt für die Republik Österreich alle Aufgaben wahr, die in der genannten Verordnung „den Mitgliedstaaten“ oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Insbesondere wirkt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und bei der Stoffbewertung gemäß Artikel 45 ff der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit und benennt, unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Bestellungsverfahren, jene Vertreter, die für die Republik Österreich dem Verwaltungsrat, dem Ausschuss für Risikobeurteilung, dem Ausschuss für sozioökonomische Analysen, dem Ausschuss der Mitgliedstaaten sowie dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) angehören sollen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt insbesondere für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Artikel 117 und 127 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, für die Durchsetzung und Kontrolle gemäß Artikel 125 und 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und für die Beibringung von Begründungen im Sinne des Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sorge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hierzu unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, mit Verordnung festlegen, dass die Lieferanten von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) oder diejenigen, die mit Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) umgehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltdaten zu melden haben, soweit deren behördliche Kenntnis zur Erfüllung der genannten Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind und sie der Behörde nicht vorliegen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldung zu erfolgen hat, ferner auch die Art der Daten, die von der Meldepflicht erfasst werden und von wem und zu welchem Zweck die Daten verwendet werden. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Um­welt er­forder­lich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zu sorgen, dass entsprechende Anträge gemäß Artikel  59 Abs. 3 oder Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgearbeitet und eingebracht werden sowie Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einzuleiten und gemäß dem genannten Artikel die Europäischen Kommission zu unterrichten und die weitere Vorgangsweise mit dieser entsprechend abzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz, BGBl I Nr. 1998/152, übertragenen Aufgaben für die Behörde wahrnimmt.

Zuständige GHS-Behörde

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige nationale Behörde für die Verordnung XX/2008 betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen (GHS); Er nimmt für die Republik Österreich alle Aufgaben wahr, die in der genannten Verordnung „den Mitgliedstaaten“ zugewiesen werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß dieser Verordnung (EG) soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt oder zur Entscheidung über die richtige Einstufung von Stoffen erforderlich ist, entsprechende Anträge zur Einstufung von bestimmten Stoffen bei der ECHA einzubringen und kann die Vorlage der dafür erforderlichen Informationen, die gemäß der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder die gemäß diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verwaltungsakte vorliegen müssen und zur Einstufung heranzuziehen sind, von den Lieferanten des entsprechenden Stoffes verlangen, soweit die betreffenden Informationen der Behörde nicht schon zugänglich sind oder der ECHA vorliegen.

(3) Wenn ein Lieferant gemäß der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) Unterlagen in Zusammenhang mit einem Antrag auf Einstufung eines Stoffes an die ECHA übermittelt, so hat er eine Kopie dieser Unterlagen gleichzeitig auch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Behörde wahrnimmt.

Zuständige Aus- und Einfuhrnotifikationsbehörde

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verord­nung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003,  S. 1, für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig.

(2) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind vom Exporteur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das Inverkehrbringen (In-Verkehr-Setzen) von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den anzuwendenden besonderen Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist.

(3) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhanges I dieser Verordnung der Europäischen Union die Zustimmung zur Einfuhr durch die zuständige Behörde des Importlandes glaubhaft zu machen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für die Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Gemische (Zubereitungen), Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.

(5) Zur Vollziehung von an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen), Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden im Sinne des Abs. 2 durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Bezeichnete nationale Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Behörde wahrnimmt.

Zuständige Behörde für persistente organische Schadstoffe

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich benannte „Zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hinsichtlich der Erfassung von Emissionen im Sinne von Art. 6 der genannten Verordnung der Europäischen Union aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben gesammelte Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist. Im Übrigen sind, soweit dies zur Erfüllung von Berichtspflichten an Organe der Europäischen Union notwendig ist, Informationen in Zusammenhang mit persistenten organischen Schadstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Anwendung des Bundes-Berichtspflichtengesetzes zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Zuständige Behörde für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die zuständige Behörde, die insbesondere den Verpflichtungen des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 1, nachkommt sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Zur Vollziehung der an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen der Verordnung (EG) 2037/2000, insbesondere betreffend die Berichterstattung gemäß Art. 19 Abs. 2 der genannten Verordnung (EG) und betreffend die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung (EG) in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren), die den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.  2037/2000 unterliegen, durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als zuständige Behörde zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Detergenzien - Zuständige Behörde und Maßnahmen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die benannte zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, und für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig.

(2) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 20 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(3) Auf Detergenzien, die als gefährlich eingestuft und einer Gefahrenklasse, deren Gefahrenkategorien oder ihren weiteren Unterteilungen (§ 3) zuzuordnen und dementsprechend gemäß § 20 und gemäß Art. 11 der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, brauchen Kennzeichnungsangaben, die gemäß den beiden genannten Vorschriften inhaltsgleich erforderlich sind, nur einmal in der Kennzeichnung angeführt werden.

(4) Hersteller und Importeure von Detergenzien haben das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien der gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zu führenden Vergiftungsinformationszentrale im Allgemeinen Krankenhaus Wien, Währinger Gürtel 18-20, in A-1090 Wien, zu übermitteln, damit diese bei Anfragen medizinischen Inhalts, insbesondere in Notfällen, die entsprechenden Auskünfte erteilen kann.

(5) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

(6) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern mindestens einmal jährlich, weiters jeweils auf Anfrage, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist lediglich eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit. In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die festgelegten Anforderungen erfüllen.

(8) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen. In einer solchen Verordnung ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen. Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Zuständigen Behörde wahrnimmt.

Zuständige Behörde für stoffbezogene Klimaschutzmaßnahmen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) und der darauf beruhenden Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 7, der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 25, der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007, S. 4, und der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007, S. 10, zuständig.

(2) Die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und den einschlägigen Durchführungsverordnungen (EG) jeweils bis zum 31. März jedes Jahres von Herstellern, Importeuren und Exporteuren von fluorierten Treibhausgasen verlangten Berichte zum vorhergehenden Kalenderjahr an die Europäische Kommission sind gleichzeitig auch an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Zuständigen Behörde wahrnimmt.

Zuständige Chemikalien-GLP-Behörde

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis in Prüfstellen für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) im Sinne der §§ 38 bis 41.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ganz oder teilweise an fachlich geeignete Einrichtungen, die unter der Aufsicht der Behörde stehen, wie insbesondere die Umweltbundesamt GmbH, übertragen.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 13. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die eine Gefahr oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hervorrufen können, herstellt, in Verkehr bringt, ver­wendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt not­wendigen Vor­kehrun­gen und Maßnahmen zu treffen und sich gegebenenfalls auch den einschlägigen Ausbildungen zum Erwerb der entsprechenden Sachkunde zum Umgang mit diesen Stoffen oder Gemischen oder zur Befähigung zur Durchführung von Erste Hilfe Maßnahmen, zu unterziehen. Wer ge­fährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährli­che Erzeugnisse (Fertig­waren) verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbe­sondere die Kennzeichnung auf Verpackungen oder in Beipacktexten sowie, am Arbeitsplatz, die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hin­weise zu be­folgen.

(2) Wer Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) in Ver­kehr bringt, ist nach Maßgabe des § 23 und der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. XX/2008 (GHS) verpflich­tet, sich auch nach deren Abgabe über alle Tatsachen und Um­stände zu infor­mieren, die auf eine schädliche Wirkung hin­weisen, die derartige Stoffe, Gemische (Zubereitun­gen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können und hat insbesondere die von der ECHA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen.

Allgemeine Informationsbeschaffungspflichten

§ 14. (1) Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) und seiner Verantwortlichkeit gemäß § 23 Nachforschungen zur Beschaffung von Informationen anzustellen, die Aufschluss darüber geben, ob der Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge einer Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Insbesondere haben alle Registranten die Informationen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Registrierung, Durchführung der Stoffsicherheitsbewertung, im Hinblick auf die in der Lieferkette zur sicheren Verwendung weiterzugebenden Informationen und die zur Beurteilung der Notwendigkeit zu weiteren Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wie Beschränkungen oder Zulassungsanforderungen, zu beschaffen, soweit dies gemäß der genannten Verordnung (EG) vorgesehen ist.

(2) Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) herstellt, in Verkehr bringt oder nach Österreich verbringt, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder einer der Verordnungen (EG) fallen, die in § 58 angeführt sind, ist verpflichtet, sich über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu informieren, die für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der in § 58 genannten Verordnungen (EG) maßgeblich sind.

Pflicht zur Bereithaltung von Informationen

§ 15. (1) Jeder Lieferant hat die in Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Informationen in Zusammenhang mit Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) sowie Erzeugnissen (Fertigwaren) für zumindest zehn Jahre insbesondere zur Einsicht durch die Überwachungsorgane aufzubewahren.

(2) Jeder Lieferant eines Stoffes oder Gemisches hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 23 die Informationen im Sinne des § 14 zusammenzustellen, die für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) erforderlich sind, und diese während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung zu halten. Der Lieferant hat diese Informationen zusammen mit den Informationen aufzubewahren, die gemäß Abs. 1 erforderlich sind.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind auch für andere Lieferanten bereitzuhalten.

(4) Im Übrigen sind die Informationen gemäß § 14 gemäß den in § 58 genannten Verordnungen (EG), zumindest aber zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, betrauten Organen gegenüber zu beauskunften oder vor Ort zugänglich zu machen.

Allgemeine Informationsübermittlungspflichten

§ 16. (1) Lieferanten sind nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 23 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Überwachungsorganen (§ 46 Abs. 1) auf Verlangen die gemäß den §§ 14 und 15 zu beschaffenden und bereit zu haltenden Informationen und Nachforschungsergebnisse bekannt zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 18) hat dem zuständigen Überwa­chungsorgan auf dessen Ver­lan­gen die zur Überprüfung der Einstufung erforder­lichen Da­ten und Nach­forschungsergebnisse binnen angemes­sener, drei Wochen nicht über­stei­gend­er Frist bekannt ­zu geben. Kommt er diesem Ver­langen nicht nach, so hat der Landeshaupt­mann gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe oder Gemische (Zu­bereitun­gen) mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schu­tzziele dieses Bundes­gesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(3) Hersteller und Importeure von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) haben jedenfalls bekannt zu geben:

           1. Name (bei Stoffen auch die IUPAC-Bezeichnung und die CAS-Nummer, soweit vorhanden) und Iden­tität des Stof­fes oder des Gemisches (der Zubereitung);

           2. die Zusammensetzung des Gemisches (der Zubereitung) ein­schließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprü­fung der Ein­stufung und anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 58 genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

           3. Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder andere wis­senschaft­liche Erkenntnisquel­len, sofern sie zur Ein­stufung heran­gezogen worden oder rechtserheblich sind.

(4) Nicht in Abs. 3 genannte Lieferanten können ihrer Pflicht nach Abs. 2 auch nach­kommen, indem sie dafür Sorge tragen, dass die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 3 Wochen von einem Dritten be­kannt gegeben werden.

(5) Sofern dies dem Zweck dient, den jeweiligen Lieferant in die Lage zu versetzen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 58 angeführten Verordnungen der Europäischen Union Genüge zu tun oder soweit der jeweilige Lieferant gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder der Verordnung XX/2008 (GHS) Anspruch auf die Mitteilung der jeweiligen Information hat und wenn dem keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, sind die jeweiligen Informationen im Sinne der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 bis 3 auch anderen Lieferanten zu übermitteln.

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Um­welt er­forder­lich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verord­nung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) festzulegen, dass

           1. bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungs­gemäße oder vorherseh­bare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken ver­bunden sein kann, nicht, nur in be­stimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Be­schränkungen herge­stellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dür­fen;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen be­stimmte gefährliche Stoffe oder gefähr­liche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

           3. für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten auferlegt werden.

           4. auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des II. Abschnittes angewandt werden.

(2) Anstelle der in Abs. 1 angeführten Verord­nungsbe­stimmun­gen können auch ein­schlägige technische Normen mit Verord­nung für verbindlich erklärt werden.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Um­welt er­forder­lich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) durch Verord­nung ferner festzulegen, dass

           1. derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder

           2. derjenige, der Stoffen, Gemische oder Erzeugnissen, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungs­gemäße oder vorherseh­bare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken ver­bunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,

           3. eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:

                a) bestimmte Daten der Behörde zu melden, insbesondere Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung anderer Daten gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

               b) für bestimmte Tätigkeiten vorab eine Genehmigung der Behörde einzuholen,

                c) die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit der Behörde nachzuweisen oder

               d) die entsprechende Sachkunde oder Qualifizierung, einschließlich der sachgerechten Ausstattung, oder Kenntnisse der Ersten Hilfe durch einschlägige allgemeine oder besondere  Ausbildungen im Sinne des Abs. 4 zu erwerben und der Behörde nachzuweisen.

(4) Die zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Organisation entsprechender Ausbildungen, die Abwicklung der entsprechenden Nachweis- oder Validierungsverfahren und die Festlegung von Anforderungen an solche Ausbildungen durchführende und darüber Nachweise ausstellende Institutionen, sind erforderlichenfalls mit Verordnung, soweit eine besondere Festlegung der Lehrinhalte und der Qualitätssicherung der Ausbildung notwendig ist, festzulegen. Zum Zweck der Qualitätssicherung und wechselseitigen Anerkennung in der Europäischen Union kann die Behörde zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen ermächtigt werden. Zur Durchführung entsprechender Ausbildungen und der zugehörigen Nachweis- und Validierungsverfahren können nach einschlägigen hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geeignete Einrichtungen oder für diesen Zweck anerkannte Unternehmen herangezogen werden, die bei dieser Tätigkeit der Aufsicht der Behörde unterstehen berichtspflichtig sind, und zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen ermächtigt werden. Werden in einer Verordnung gemäß Abs. 3 Meldepflichten festgelegt, ist zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Art der Daten, die von den Meldepflichten erfasst werden und von wem und zu welchen Zwecken die Daten  verwendet werden.

(5) Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ Abs. 3) geboten, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag mit Bescheid befristete Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zugelassen werden, soweit dies in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist. Zur Einbringung derartiger Anträge sind natürliche und juristische Personen, die einen ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen können, berechtigt.

Einstufungspflicht

§ 18. (1) Um zu bestimmen, ob ein Stoff oder ein Gemisch eine physikalische Gefahr, Gesundheits- oder Umweltgefahr aufweist, hat der Verantwortliche gemäß § 23 die relevanten verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels XX der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) zu beurteilen und insbesondere festzustellen, ob der Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) gefährlich im Sinne des § 3 ist. Bei Vorliegen von entsprechenden Informationen hat er den betref­fenden Stoff oder das betreffende Gemisch (die Zubereitung) entspre­chend einzustufen, indem er die Zuordnung zu einer oder mehreren der Gefahrenklassen, deren Gefahrenkategorien oder deren weiteren Unterteilungen durchführt.

(2)  Bei der Einstufung ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) vorzugehen.

(3)  Bei der Ein­stufung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) als gefährlich ist das Vorsorgeprinzip zu beachten: Besteht unter Heran­zie­hung aller verfügbaren Einstufungsgrundlagen im Sinne der in Abs. 2 angeführten Verordnung (EG) ein begründeter Ver­dacht be­treffend das Vorliegen einer gefähr­lichen Eigen­schaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder das Gemisch (die Zuberei­tung) vorsorg­lich entspre­chend dieser gefährlichen Eigen­schaft einzustufen und der betreffenden Gefahrenklasse, deren Gefahrenkategorien oder deren weiteren Unterteilungen zuzuordnen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsicht­lich der zur Einstufung heranzu­ziehenden Kriterien, Methoden, Unterlagen und Prüfungen, erlassen, sofern dies nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. In dieser Verord­nung kann zum Zweck der Einstu­fung von Gemischen (Zubereitungen) ein Berechnungsver­fah­ren verankert werden, das eine Einstufung auf der Grundlage der inhärenten Eigenschaften der in der Zuberei­tung enthaltenen Stoffe zu­lässt. Bei der Erlas­sung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 3), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Gemeinschaft, auf ver­gleich­bare Rege­lungen anderer Staa­ten und inter­nationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tier­versuchen Bedacht zu nehmen.

Verpackungspflicht

§ 19. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Ver­packung der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 erlassen, soweit dies zum sicheren Umgang mit Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) notwendig ist und in Einklang mit der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) steht. In dieser Verordnung können, soweit dies nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Gemische (Zubereitungen), eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Kennzeichnungspflicht

§ 20. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische (Zubereitun­gen) dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie, unbeschadet weiterer besonderer Kennzeichnungspflichten, unter zu Grunde Legung ihrer Einstufung (§ 18) gekenn­zeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht‑ und lesbar und dauerhaft auf jeder Ver­packung an­zubringen. Sie muss in deut­scher Spra­che abgefasst, allge­mein verständlich sein und allen Anforderungen an die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) entsprechen.

(2) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Gemische (Zubereitungen), die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften die Anbringung einer gleichwertigen Kennzeichnung vorsehen und soweit die Kennzeichnung nicht gemäß der Verord­nung (EG) Nr. 304/2003 zu erfolgen hat.

(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat, sofern diese aus Abgabevorrichtungen in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen zu erfolgen. In beiden Fällen muss jedoch die Kennzeichnung keine Angaben zum Verantwortlichen im Sinne des § 23 enthalten. Sofern eine Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muss die Abmessung mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister) zusätzlich mit dem Hinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen vorgesehen ist, mit Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 und 2 erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist und dies mit der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) und der Verord­nung (EG) Nr. 304/2003 in Einklang steht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anordnen, dass bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

           1. die Gemische (Zubereitungen) wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

           2. die Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) wegen einer nicht in § 3 genannten Eigenschaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Sicherheitsdatenblatt

§ 21. (1) Jeder Lieferant, der einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Perso­nen­gemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleich­zeitig mit der erstmaligen Liefe­rung an den Empfänger diesem unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln, soweit die Übermittlung nicht gemäß Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterbleiben darf. Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder elektronisch übermit­telt werden.

(2) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung die­ses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ferner jedem Abnehmer, der danach verlangt, kostenlos zu übermitteln.

(3) Sicherheitsdatenblätter für (Gemische) Zubereitungen, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber zumindest einen gefährlichen Inhaltsstoff enthalten und den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, müssen den Abnehmern von den Lieferanten auf Verlangen übermittelt werden.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache ab­gefasst sein. Es muss dem be­rufsmäßigen Verwender, dem nachgeschalteten Anwender und dem Händler ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu er­greifen. Im Übrigen hat das Sicherheitsdatenblatt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu entsprechen und ist insbesondere gemäß Anhang II der genannten Verordnung (EG) zu erstellen.

(5) Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre Stell­ver­treter und Beauftragten haben Si­cherheitsdaten­blätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die Ihnen ausge­folgt wor­den sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Or­gane und die Arbeitneh­mer, bei denen eine Exposition gegenüber den be­treffenden Stof­fen und Zubereitungen oder ihren Bestand­teilen oder Re­aktionsproduk­ten eintreten kann, je­derzeit Ein­sicht nehmen können.

(6) Soweit nicht gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder anderen einschlägigen bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften besondere Regelungen Platz greifen, haben Lieferanten von gefährlichen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen), sofern sie Ar­beitnehmer beschäftigen, zumindest die not­wendigen Maßnah­men hinsichtlich des Gesundheits‑ und Umweltschutzes am Ar­beitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, einschließlich der Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungserfordernisse.

(7) Der gemäß § 23 Abs. 1 für das Inverkehrbringen eines Gemisches (einer Zubereitung) Verantwortliche hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH beim erstmaligen Inverkehrsetzen des Gemisches, wenn er gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes an seine Abnehmer verpflichtet ist, dieses Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 idF mit BGBl II Nr. 2005/289, erfolgt ist. Ebenso ist jede geänderte Version des entsprechenden Sicherheitsdatenblattes zu übermitteln.

Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen

§ 22. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verord­nung Vorschriften im Sinne der §§ 19 und 20 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) erlassen, soweit dies zur Vermei­dung von Gefahren, die durch die Ver­wendung oder die Abfall­behandlung gefährlicher Erzeugnisse (Fertig­wa­ren) für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, er­forderlich ist und so­weit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Verpackungs- und Kennzeich­nungsvor­schriften des Gemeinschaftsrechtes entsprochen ist.

Verantwortlichkeit

§ 23. (1) Für die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 13, der allgemeinen Informationsbeschaffungspflichten gemäß § 14, der Pflicht zur Bereithaltung von Informationen gemäß § 15, der allgemeinen Informationsübermittlungspflicht gemäß § 16 sowie der Pflichten betreffend die Einstufung (§ 18), Verpackung (§ 19) und Kennzeichnung (§ 20) von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren; § 22) sowie für die in­haltliche Richtigkeit der Angaben im Siche­rheitsdaten­blatt (§ 21) sind, unbeschadet der Verpflichtungen, die in den in § 58 angeführten Verordnungen des Gemeinschaftsrechtes festgelegt sind, jeden­falls verant­wortlich:

           1. der Hersteller,

           2. der Lieferant, der in der Kenn­zeich­nung gemäß § 20 auf­scheint, und

           3. jeder im Inland niedergelassene Akteur der Lieferkette.

(2) Überdies ist für die Einhal­tung der in Abs. 1 angeführ­ten Pflich­ten jeder Akteur der Lieferkette verantwortlich, der den Stoff, das Gemisch (die Zube­reitung) oder das Erzeugnis (die Fer­tigware) im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringt. Händler sind soweit verantwortlich, als dies in der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) festgelegt ist.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist jeder Lieferant eines Stoffes, eines Gemisches (einer Zube­reitung) oder eines Erzeugnisses (einer Fertig­ware) für die Ein­haltung der Abs. 1 angeführten Pflichten jedenfalls so­weit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Be­scheid wusste oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bun­desge­setz Melde-, Informationsbeschaffungs-, Informationsbereithaltungs- oder Informationsübermittlungspflichten, Verp­ackungs‑ oder Kennzeich­nungs­pflichten oder Pflichten be­treffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen oder die Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Inverkehrbringens oder betreffend die Werbung (§ 24) nach sich ziehen.

Werbebeschränkungen

§ 24. (1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff ohne Angabe der betreffenden Gefahrenklasse oder Gefahrenkategorie in der Werbung ist unzulässig.

(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische (Zubereitungen) oder für Gemische (Zubereitungen), für die gemäß der Verordnung XX/2008 (GHS) eine besondere Kennzeichnung vorgesehen ist, und die es einem Mitglied der breiten Öffentlichkeit ermöglicht, einen Kaufvertrag abzuschließen, ohne vorher durch das Kennzeichnungsschild für das Gemisch (die Zubereitung) über die gefährlichen Eigenschaften oder die besonderen Gefahren aufgeklärt zu werden, muss die Art der auf dem Kennzeichnungsschild angegebenen Gefahren nennen.

II. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

Begriffsbestimmung

§ 25. Dieser Abschnitt erfasst Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die

           1. akut giftig gemäß § 3 und den Kategorien 1 bis 3 zuzuordnen sind

           2. ätzend für die Haut und der Kategorie 1 zuzuordnen sind,

           3. Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität aufweisen oder krebserzeugend sind, jeweils der Kategorie 1A oder 1B oder

           4. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition aufweisen, jeweils der Kategorie 1 oder 2.

Meldepflichten für Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 26. Wer Gemische (Zubereitungen), die einer in § 25 angeführten Gefahrenklasse zuzuordnen und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 28 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, damit diese Daten für Anfragen medizinischen Inhalts, insbesondere in Notfällen, zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verord­nung nähere Be­stimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Melde­pflicht gilt nicht für Pflanzen­schutzmittel und Biozid-Produkte, deren Inverkehr­bringen nach dem Pflan­zen­schutzmittelge­setz 1997 oder nach dem Biozid-Produkte-Gesetz zulässig ist.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 27. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Ver­ordnung Ärzte, die zur Be­handlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkran­kung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begrün­dete Verdacht besteht, dass sie durch Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) verursacht worden ist, verpflich­ten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzu­teilen. In der Verord­nung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Melde­pflichtigen gemäß § 26 und die auf Grund einer Verord­nung gemäß § 27 von Ärzten übermittelten Daten automa­tionsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Ein­richtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachver­ständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikolo­gischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 von Ärzten als Ursache von Krank­heitsfällen angege­benen Stoffe und Gemische (Zubereitungen) erforder­lich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür maßgeblichen Da­ten, insbesondere über die Identität, Zusammenset­zung und Kennzeichnung bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), die bereits gemäß § 26 gemel­det worden sind und für Pflan­zenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist sowie für zugelassene oder registrierte Biozid-Produkte.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 26 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 27 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in‑ und auslän­dische Giftinformationszentren einzurichten.

Abgabe und Erwerb von Stoffen und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 29. (1) Wer gefährliche Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

           1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

           2. Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

           1. Sachkundige berufsmäßige Verwender (§ 30) und

           2. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung (§ 31).

Sachkundige berufsmäßige Verwender

§ 30. (1) Natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihrer berufsmäßigen Tätigkeit Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 verwenden, müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, die mit dem Umgang mit solchen Stoffen verbunden sein können eine schriftliche Meldung über die Verwendung solcher Stoffe und Gemische (Zubereitungen) übermitteln. Der Meldung sind Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Sachkunde (§ 31 Abs. 5) und zur Glaubhaftmachung der berufsmäßigen Verwendung der Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) geeignet sind. Für juristische Personen ist jeweils nur eine Meldung zu erstatten, in der alle dort beschäftigten sachkundigen Mitarbeiter namentlich anzuführen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage der Meldungen gemäß Abs. 1 ein für die Verwendung durch die Behörde bestimmtes, nicht öffentliches Verzeichnis der sachkundigen berufsmäßigen Verwender zu führen. Die Eintragung in das Verzeichnis gilt für den Zeitraum, für den die Sachkunde des Verwenders, einschließlich der Kenntnisse in Erster Hilfe, nachgewiesen ist. Dem Meldepflichtigen nach Abs. 1 ist eine Bestätigung über die Eintragung zu übermitteln, in der das Ende der Gültigkeit angegeben ist.

(3) Mit dem Erhalt einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die eingegangene Meldung zum Verzeichnis sachkundiger berufsmäßiger Verwender (Abs. 1) dürfen diese natürlichen oder juristischen Personen Stoffe und Gemische (Zubereitungen) im Sinne des § 25 während der in der Bestätigung angegebenen Gültigkeitsdauer   beziehen.

(4) Eintragungen im Verzeichnis sachkundiger berufsmäßiger Verwender (Abs. 1) sind spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

Giftbezugsbewilligung

§ 31. (1) Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) nicht berufsmäßig verwendet, benötigt eine Giftbezugsbewilligung. Die Giftbezugsbewilligung kann zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 oder, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehre­rer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 berechtigen.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksver­waltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthal­ten:

           1. den Namen und die Anschrift des Antrag­stel­lers,

           2. die Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25,

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25 und die Notwendigkeit des Bezugs, sowie Angaben zur Beurtei­lung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           4. die benötigte Menge des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25 und im Falle eines vorgesehenen mehrmaligen Bezuges Angaben über die Not­wen­digkeit des mehrmali­gen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller

                a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenbe­rechtigt ist,

               b) sachkundig (Abs. 5) ist,

                c) die technische Not­wen­dig­keit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft ge­macht hat und

           2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tie­ren keine Beden­ken gegen die beabsich­tigte Ver­wendung der von der Giftbezugs­bewilligung erfassten Stoffe oder Gemische (Zubereitung) gemäß § 25 bestehen. Die Ver­wendung von Gif­ten im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tier­ischer Schäd­linge bleibt davon unbe­rührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

           1. über die im Hinblick auf den sachgerech­ten und sicheren Umgang mit Giften erfor­derlichen Kennt­nisse und

           2. über die notwendi­gen Kenntnisse von Maßnahmen der Er­sten Hilfe

verfügt.

(6) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auf­la­gen hinsichtlich der Ver­wendung und Behandlung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25 als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) oder die beab­sichtigte Verwendung erforder­lich ist, kann bei der Er­teilung einer Giftbe­zugslizenz auch eine be­stimmte Höchstmenge des Bezu­ges festgelegt wer­den. Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung für Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), die Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität aufweisen oder krebserzeugend sind, jeweils der Kategorie 1A oder 1B, ist nicht zulässig.

(7) Die Gültigkeit eine Giftbezugsbewilligung erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wenn jedoch der mehrmalige Bezug von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 bewilligt worden ist, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ausstel­lungstag. In begründeten Fällen ist für die Gültig­keit einer solchen Giftbezugs­bewilligung ein kürzerer Zeitraum festzulegen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbe­hörde kann von Amts wegen die Giftbezugsbewilligung abändern oder entziehen, wenn die Vorausset­zungen für ihre Erteilung nicht mehr vorlie­gen oder vorge­schriebene Auflagen nicht er­füllt wer­den.

(9) Die Bezirksverwaltungs­behörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbe­zugsbewilligungen zu führen.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Ver­ordnung nähere Bestimmun­gen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligun­gen und des gemäß Abs. 9 zu führenden Register zu erlassen.

Verwendungs- und Aufzeichnungspflicht

§ 32. (1) Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 verwendet oder sonst mit diesen umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat insbesondere die auf der Kennzeichnung und, am Arbeitsplatz, die im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Bezugsberechtigten oder unter dessen Verantwortung von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung, nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder gemäß dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, eingerichtet ist, ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie durch einen Stoff oder ein Gemisch (eine Zubereitung) gemäß § 25 verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden.

(3) Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 herstellt, in das Bundes­gebiet verbringt, erwirbt oder verwendet, hat für jedes Kalender­jahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Her­kunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen, verwendeten oder abge­gebenen Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) zu führen. Die Aufzeich­nungen sind sie­ben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Ein­tra­gung an, auf­zubewahren. Von der Aufzeich­nungspflicht über den Ver­bleib sind Land‑ und Forst­wirte ausgenommen, wenn es sich bei den Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) um Pflanzenschutzmittel han­delt, deren Inverkehrbrin­gen nach dem Pflanzenschutzmit­telgesetz 1997 zulässig ist, und diese ausschließ­lich im eigenen Betrieb verwendet wer­den. Aufzeich­nungs­pflichten auf Grund von Landesgesetzen bleiben unberührt.

Beauftragter für Stoffe und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 33. (1) In jedem Betrieb, der Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 her­stellt, in Verkehr bringt oder verwendet, ist vom Be­triebsin­haber ein Beauftrag­ter zu bestellen, der die Einhaltung der Vor­schriften dieses Bundesgeset­zes oder darauf beruhender Ver­waltungs­akte sowie des einschlägigen direkt anwendbaren Gemeinschaftsrechtes bezüglich dieser Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) zu über­wachen hat. Er hat den Betriebsinha­ber über seine Wahrnehmungen, insbe­sondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu in­formieren. Der Beauftrag­te muss sachkundig im Sinne des § 31 Abs. 5, im Betrieb dauernd be­schäftigt und während der übli­chen Geschäfts‑ oder Be­triebs­stunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkun­diger Stellver­treter zu be­stellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen einem Betrieb wirt­schaftlich nicht zumut­bar, so ist der Be­triebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechts­vorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Auf­gaben des Beauf­tragten wahrzu­nehmen, sofern er die Vorausset­zungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen wird die Verant­wortung des Betriebsin­habers für die Einhaltung der Vor­schriften dieses Bundes­geset­zes und darauf beruhender Verwaltungsak­te nicht be­rührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Abgabe von Stoffen und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 34. (1) Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 dürfen nur an gemäß § 29 Be­rechtigte und, bei sachkundigen berufsmäßigen Erwerbern und Verwendern, an von diesen ermächtigte Personen abgege­ben werden.

(2) Der sachkundige berufsmäßige Erwerber und Verwender von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Missbrauch noch fahrlässiger Um­gang zu befürch­ten ist. Der Empfänger dieser Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 hat dem Abgeber seine Iden­tität nach­zuweisen, die er­forder­liche Berechtigung im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 1 nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(3) Wer Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 im Bundesgebiet abgibt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im ersten Quartal des Jahres mitzuteilen, welche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 im Vorjahr an wen in welchen Mengen abgegeben wurden.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Stoffen und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 35. (1) Stoffen und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 dürfen nur in Behältnissen und Verpackungen in Ver­kehr gebracht oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlass zu Verwechs­lungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermitteln sowie Spielwa­ren und sonstigen Waren des täglichen Ge­brauchs geben können. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entge­gensteht, sind Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch ge­eignete Maßnahmen, wie beispielsweise Vergäl­lung oder die Bei­gabe von Warn­stoffen, so zu behan­deln, dass die Verwechs­lungsgefahr minimiert wird.

(2) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesund­heit von Menschen vor den be­sonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 erforderlich ist, hat der Bun­des­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Be­stimmungen zu erlas­sen über

           1. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abga­be und bei der Ver­wendung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25,

           2. die erforderliche Sachkunde gemäß § 31 Abs. 5,

           3. Form, In­halt und Umfang der Auf­zeichnungen gemäß § 32 Abs. 3 und

           4. Form, Inhalt und Umfang der Meldung nach § 34 Abs. 3.

Verbot der Abgabe in Selbstbedienung und außerhalb von Betriebsstätten

§ 36. Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 sowie Stoffe und Mischungen, die aspirationstoxisch sind und der Kategorie 1 zuzuordnen sind, dürfen nicht im Wege der Selbstbedienung an Letztverbraucher abgegeben werden. Solche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) dürfen nicht außerhalb von Betriebsstät­ten, insbesondere im Ver­sand­handel, durch son­stige Direktver­triebsmethoden, oder durch Automaten an Letztverbraucher abgegeben werden.

Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen im Pflanzenschutz

§ 37. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der Landwirtschaft sind durch die Landesge­setzgebung insbesondere vorzusehen:

           1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Le­bens und der Gesund­heit von Menschen und der Um­welt bei der Ver­wendung solcher Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in der Landwirt­schaft erfor­derlich sind;

           2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender solcher Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) betreffend deren be­stimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behand­lung von Pflan­zen oder Pflan­zenerzeug­nis­sen, insbe­sondere solchen, die zum Verzehr durch Men­schen oder Nutz­tiere be­stimmt sind;

           3. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflan­zen oder Pflan­zener­zeug­nissen, die mit solchen Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) behan­delt worden sind und deshalb nicht zum Ver­zehr durch Men­schen oder Nutz­tiere bestimmt sind.

III. ABSCHNITT

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 38. Prüfungen von Stoffen und Gemischen im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und  (EG) Nr. XX/2008 (GHS) zur Erstellung von Prüfnachweisen zur Vorlage an die Behörde oder die ECHA oder sonst in irgendeiner Art und Weise zur Erfüllung von bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften notwendige Prüfungen von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die ‑ unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften ‑ über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

           1. die Prüfstelle muss von einer Person geleitet werden, die die hierfür erforderliche wissenschaftliche Berufsausbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muss jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel‑ und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch‑chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen können;

           2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine andere Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

           3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden;

           4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

           5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 40 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 39 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen sowie alle Angaben zur Tierversuchsstatistik gemäß dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, schriftlich bekannt zu geben.

§ 39. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von diesem mit Verordnung bestellte und unter seiner Aufsicht stehende geeignete Einrichtung hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 38 und einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne des § 38 sachgerecht und unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Angehörige einer mit Verordnung gemäß Abs. 1 bestellter Einrichtung, die hinsichtlich dieser Tätigkeit der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstehen und diesem direkt berichtspflichtig sind sowie gegebenenfalls durch zusätzlich herangezogene Sachverständige durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

           1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

           2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 39 zu führende Aufzeichnungen;

           3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen (Gemischen).

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 38 und einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 38 und einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der Arbeitsweise einer allfälligen bestellten Einrichtung im Sinne des Abs. 1, über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie zu Häufigkeit, Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Ausländische Prüfnachweise

§ 41. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 38 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, dass die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann als erfüllt zu betrachten, wenn die ausländische Prüfstelle über eine inhaltlich und zeitlich für die betreffenden Prüfungen geltenden Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis der zuständigen Stelle eines Staates, der die Empfehlungen der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) umgesetzt hat, verfügt.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen und die Kontrollen der Prüfstellen geschlossen werden.

Zentrale Register‑ und Informationsstelle

§ 42. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) zu führen, in das insbesondere jene Informationen aufzunehmen sind, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Durchführungsakte und der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) notwendig sind. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Lieferanten im Sinne dieses Bundesgesetzes übermittelten Informationen, Sicherheitsdatenblätter, sonstigen Unterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) zu erstellen. Der Zweck dieses Registers besteht darin, dass von der Behörde Daten über Chemikalien statistisch und wissenschaftlich dahin gehend ausgewertet werden können, dass vorsorglich möglichen Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entgegengewirkt werden kann und dass Auskünfte über den Umgang mit Chemikalien erteilt werden können, die zu deren sicheren Verwendung beitragen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Führung des Registers und als Auskunftsstelle geeigneter Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterstehen, wie insbesondere der Umweltbundesamt GmbH, bedienen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und die Erfüllung der Aufgaben der Informationsstelle zu erlassen, wobei auf einen zweckdienlichen Betrieb der Auskunftsstelle und darauf Bedacht zu nehmen ist, dass, unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen, im Register vorhandene grundlegende Informationen über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren), soweit daran keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bestehen, allgemein zugänglich sind.

Vertraulichkeit von Informationen ‑ Datenverkehr

§ 43. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bei der Übermittlung von Informationen bestimmte Daten zu bezeichnen, die im Hinblick auf Art. 118 Abs. 2 und Art. 119 Abs. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie auf das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, seines Erachtens nach als Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis gelten könnten. Er hat diese Bewertung gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Daten tatsächlich um Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse handelt, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, so hat sie ‑ sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen ‑ für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.  

(2) Keinesfalls unter ein Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis fallen

           1. die chemische Bezeichnung für gefährliche Stoffe, unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

           2. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung), unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

           3. der Name des Lieferanten eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung),

           4. die physikalisch‑chemischen Angaben zu Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) sowie Angaben über Verbleib und Verhalten in der Umwelt,

           5. die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen),

           6. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Registrierung bekannt zu gebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

           7. die Ergebnisse der einzelnen toxikologischen und ökotoxikologischen Studien,

           8. gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgestellte DNEL-Werte (Derived-No-Effect-Level-Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) oder PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration),

           9. die Leitlinien über die sichere Verwendung, die gemäß Anhang VI Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitgestellt werden,

         10. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 sind, unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,         

         11. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Verwendung, beim Transport oder der Behandlung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) als Abfall zu beachten sind, sowie Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

         12. die im Sicherheitsdatenblatt bekannt zu gebenden Informationen, unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

         13. soweit gemäß Anhang IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich, Analysemethoden zur Ermittlung eines in die Umwelt freigesetzten gefährlichen Stoffes sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition des Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.

(4) Die Meldepflichten gemäß diesem Bundesgesetz dienen dem Schutz der Umwelt sowie dem Zweck, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen, die Stoffe und Gemische (Zubereitungen) sowie Erzeugnisse (Fertigwaren) verursachen können, unmittelbar oder mittelbar über den Schutz der Umwelt, sicherzustellen. Meldepflichten oder Ermittlungsaufträge gemäß diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verwaltungsakte betreffen ausschließlich Tatsachen und Umstände in Zusammenhang mit Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren), die rechtlich, wissenschaftlich oder statistisch für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Durchführungsakte oder der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) von Bedeutung sind oder die dem öffentlichen Gesundheitswesen dienen. Bei der Erlassung von Verwaltungsakten gemäß diesem Bundesgesetz, in denen die Meldung oder Ermittlung von schutzwürdigen personenbezogenen Daten vorgesehen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Daten nur im geringstmöglichen Ausmaß erhoben werden, dass die Maßnahmen Interessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dienen und dass alle erforderlichen Einzelheiten zur Datensicherheit und zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne der §§ 14 und 15 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegt werden.

(5) Die nach diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union ermittelten oder gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und von der von diesem beauftragten Einrichtung (§ 42 Abs. 2 und 3) automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dienen ausschließlich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Durchführungsakte und der Vollziehung der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) sowie zur wissenschaftlichen Forschung und Statistik betreffend die vorbeugende Erkennung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, insbesondere solche, die durch die Verwendung von Chemikalien oder durch deren Vorhandensein in der Umwelt verursacht werden können. Schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke gespeichert werden und sind, wenn sie nicht mehr von rechtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, in eine aggregierte, anonymisierte Form überzuführen oder zu vernichten. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

           1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

           2. die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

           3. die Vergiftungsinformationszentrale, gleichwertige staatliche ausländische Giftinformationszentren sowie Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Zusammenhang mit Auskünften in medizinischen Notfällen und in Ausübung der Heilkunde benötigen,

           4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies im einschlägigen Gemeinschaftsrecht oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorsehen ist,

           5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

           6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 44. Personen, denen Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene schutzwürdige Daten im Sinne des § 43 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

IV. ABSCHNITT

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 45. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere jener direkt geltenden Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Anforderungen an Überwachungsorgane, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und auf die für diese Anforderungen zur Verfügung stehenden geeigneten schulischen, universitären und beruflichen Bildungsmöglichkeiten durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Informationen, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der direkt anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes, die in § 58 angeführt sind, gemeldet oder mitgeteilt worden sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes durch die Arbeitsinspektion und zur Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs‑Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über alle Tatsachen und Umstände in Kenntnis zu setzen, die durch die Arbeitsinspektion oder die Gewerbeaufsicht bekannt geworden sind, soweit deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der direkt anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes, die in § 58 angeführt sind, notwendig sind.

§ 46. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch eine der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) erfasste Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts‑ oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Umständen, die auf einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz, gegen einen darauf beruhenden Durchführungsakt oder gegen eine der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) hindeuten, von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Verantwortlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben die Organe den Verantwortlichen unter Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen zur Einhaltung derselben aufzufordern.

§ 47. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 46 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 45 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren), die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder einer der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) fallen, heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrollen durch die Zollorgane erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 45 Abs. 2 beiziehen.

§ 48. (1) Die gemäß §§ 46 oder 47 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren), die durch dieses Bundesgesetz oder eine der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und die Vorschriften der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Entnahme und Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts‑ oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 61) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer bundeseinheitlichen, zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der in § 58 angeführten direkt anwendbaren Verordnungen (EG) zu erlassen (Revisions‑ und Probenplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

§ 49. (1) Die Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 46 und 47 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 58 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 45 bis 48 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts‑ oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 50. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 49 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

§ 51. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 47 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Verfahrensdelegation

§ 52. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.

Gebührentarif

§ 53. (1) Für Anträge auf Bewilligungen der Behörde, für die Zusammenstellung oder Bewertung von Informationen sowie für die im rechtlichen Interesse einer privaten oder juristischen Person gelegenen Eingaben der Behörde bei den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder auf Grund direkt geltender einschlägiger Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere auf Grund der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt ist, zu behandeln sind, sind vom jeweiligen Antragsteller oder Interessenten Ge­bühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu ent­richten, dass die Prüfstelle den An­forderungen gemäß § 39 und einer gemäß § 40 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebüh­ren entsprechend den erfah­rungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Zusammenstellung oder Bewertung von Informationen und Ausarbeitung von Eingaben sowie der Begutachtung der Un­terlagen und Prüf­nach­weise oder der Kon­trolle einer Prüfstelle mit Verordnung festzusetzen. Soweit dies der Natur der Anbringen und Anträge und der notwendigen Verwaltungshandlungen nach zweckdienlich ist, sind in dieser Verordnung betraglich festgelegte Tarifposten anzuführen.

(3) Die Gebühren sind, soweit sie ihrer Höhe nach direkt einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu entnehmen sind, ohne weiteres zusammen mit der Einbringung des Anbringens oder des Antrages oder bei Zustellung einer Bescheinigung oder Bestätigung über die Durchführung der entsprechenden Amtshandlung zu entrichten. Ist die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nicht tarifmäßig festgelegt oder wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Be­scheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.

(5) Gelder, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 an die Republik Österreich bezahlt werden, sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 54. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, (Gemische) Zubereitungen und Erzeugnisse (Fertigwaren), die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

           1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           2. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           3. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003,  S. 1, ein- oder ausgeführt werden oder

           4. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,

           5. ohne die erforderliche Registrierung oder Zulassung oder entgegen einer Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, in Verkehr gebracht werden,

           6. als Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, oder entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 8 in Verkehr gebracht werden,

           7. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, in Verkehr gebracht werden,

           8. ohne die erforderliche Berechtigung gemäß § 29 abgegeben oder erworben werden oder

           9. entgegen § 36 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 56 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport‑ und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 49 Abs. 2 anzuwenden.

§ 55. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung (EG), die in § 58 angeführt ist, unterliegen, abgesehen von den in § 54 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 56 anordnet. § 54 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

           1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1;

           2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 54 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

           4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 55.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 54 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorläufige Zwangs‑ und Sicherheitsmaßnahmen

§ 57. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) den Vorschriften der §§ 18 bis 22 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 20 gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

V. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 58. (1) Wer

           1. einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung oder Zulassung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, in Verkehr bringt,

           2. einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, in Verkehr bringt,

           2. einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Verordnung gemäß § 17 herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

           3. der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, zuwiderhandelt,

           4. der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG), der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 7, oder der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 25, oder der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007, S. 4, oder der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007, S. 10, zuwiderhandelt,

           5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt,

           6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

           7. der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1, zuwiderhandelt,

           8. als Verantwortlicher im Sinne des § 23 die Einstufungspflichten (§ 18) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung (§ 19) oder Kennzeichnung (§ 20) von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren, §§ 19, 20 und 24) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

           9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 22) zuwiderhandelt,

         10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 22 oder 24 zuwiderhandelt,

         11. Wasch‑ oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, Abl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 8 in Verkehr bringt,

         12. Stoffe oder Gemische gemäß § 25 entgegen dem § 29 Abs. 1 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

         13. Stoffe oder Gemische gemäß § 25 an Personen abgibt , die nicht gemäß den §§ 30 oder 31 berechtigt dazu sind,

         14. Stoffen oder Gemischen gemäß § 25 entgegen dem § 32 verwendet oder von nicht sachkundigen Personen verwenden lässt,

         15. als Inhaber eines Betriebes, der Stoffe oder Gemische gemäß § 25 herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet, entgegen § 33 keinen Beauftragten für Stoffe und Gemische mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen bestellt,

         16. als Beauftragter für Stoffe und Gemische mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen seinen Pflichten gemäß § 33 Abs. 1 nicht nachkommt,

         17. Stoffe oder Gemische gemäß § 25 entgegen § 34 abgibt,

         18. Stoffe oder Gemische gemäß § 25 entgegen § 35 Abs. 1 oder einer gemäß § 35 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

         19.  Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen in einer Art und Weise abgibt, die § 36 widerspricht,

         20. Prüfstellen entgegen § 38 oder einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung betreibt,

         21. den Pflichten des § 49 Abs. 1 zuwiderhandelt,

         22. Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) in Verkehr bringt, über die gemäß § 54 die vorläufige oder gemäß § 56 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

         23. einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 57 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder einer Verordnung (EG), die in Abs. 1 angeführt ist, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches (einer Zubereitung) oder eines Erzeugnisses (einer Fertigware) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Lieferanten, der den Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

§ 59. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 58 Abs. 1 angeführt sind, nach dem –VStG.

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfall

§ 60. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 56 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 58 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport‑, Lager‑ und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Verfolgungsverjährung

§ 61. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 58 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 62. (1) Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

VI. ABSCHNITT

Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

§ 63. (1) Neue Stoffe, die gemäß §§ 5 ff des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angemeldet worden sind, gelten als nach die­sem Bundesgesetz und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert, unbeschadet der Datenanforderungen, die von der Menge der jährlich vom Hersteller oder Importeur hergestellten oder eingeführten Stoffe abhängig sind.

(2) Sofern in anderen Bundes‑ oder in Landesgesetzen Anfor­derungen an Stoffe, Gemische (Zuberei­tungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die die­sem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgeset­zes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflich­ten, Meldepflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes‑ oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die die­sem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung, insbesondere in Anlagen, verfügt werden.

(3) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesge­setze gelten als Verweis auf die jeweils gel­tende Fassung, sofern in den einzel­nen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(4) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Chemikaliengesetz 1996“ oder „ChemG 1996“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge „Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008“ ersetzt.

(5) Stof­fe, die hin­sichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeich­nung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in unver­änderter Au­fmachung in Ver­kehr gebracht werden. Gemische (Zubereitungen), die hin­sichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeich­nung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2015 in unver­änderter Au­fmachung in Ver­kehr gebracht werden.

(6) Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 ChemG 1996, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gültig ist, gelten solange als in das Verzeichnis der sachkundigen berufsmäßigen Verwender von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) mit schweren Gesundheitsauswirkungen gemäß § 30 eingetragen, bis die Gültigkeit der jeweiligen Giftbezugsbewilligung erlischt.

(7) Bis das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis im Sinne des Art. 114 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von der ECHA erstmals öffentlich zugänglich gemacht wird, gelten die in der Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 angeführten Stoffe jedenfalls als Stoffe im Sinne des § 25.

(8) Für die Entscheidung über Ausnahmen gemäß Verordnungen gemäß § 17 ChemG 1996, für die in § 17 ChemG 1996 und in der jeweiligen Verordnung gemäß § 17 ChemG 1996 der Landeshauptmann zuständig ist, ist § 17 ChemG 1996, in der Fassung der letzten Änderung mit BGBl. I Nr. 13/2006 weiterhin anzuwenden.

(9) Sanktionen für Verwaltungsübertretungen, deren Begehung im zeitlichen Geltungsbereich des ChemG 1996 erfolgte oder aufgehört hat, sind auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unter Anwendung des § 71 ChemG 1996 zu verhängen.

Inkrafttreten

§ 64. (1) Seine Kundmachung vor dem 1. Dezember 2008 vorausgesetzt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Dezember 2008 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Im Falle seiner Kundmachung nach dem 1. Dezember 2008 tritt dieses Bundesgesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 18 bis 20 und 24 sowie der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes treten, jeweils getrennt bezogen auf Stoffe und auf Gemische (Zubereitungen) zu den Zeitpunkten in Kraft, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (GHS) zu deren Anwendung und Vollziehung auf Stoffe sowie auf Gemische (Zubereitungen) verpflichtet sind, jedoch nicht vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Zu denselben Zeitpunkten, jeweils getrennt bezogen auf Stoffe sowie auf Gemische (Zubereitungen) treten die §§ 21 bis 24 sowie 28 und der III. Abschnitt des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, außer Kraft.

Vollziehungsklausel

§ 65. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.