V O R B L A T T

Problem:

Das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ist zum Zwecke der EU-Anpassung als Nachfolgeregelung für das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, beschlossen worden. Es stammt daher, auch in der geltenden Fassung, im Wesentlichen aus dem Jahr 1996 und beruht auf den zu dieser Zeit maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsvorschriften. Das Chemikalienrecht der Europäischen Union weist, wenn man das Inkrafttreten einer Reihe von direkt geltenden Verordnungen (EG) und die derzeit noch in Beratung befindlichen Vorhaben zur tief greifenden Umstellung der Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen für gefährliche Chemikalien berücksichtigt, in wesentlichen Teilen beträchtliche Unterschiede zu den Gegebenheiten im Jahr 1996 auf. Das geltende ChemG 1996, muss nunmehr – trotz der laufend durchgeführten Novellierungen – grundlegend geändert werden, damit es wieder als geeigneter Umsetzungsrahmen für das Chemikalienrecht der EU dienen kann. Da dieses – im Unterschied zur Situation 1996 – von direkt geltenden Verordnungen (EG) geprägt ist, sind im österreichischen Chemikalienrecht noch vorhandene Umsetzungsmaßnahmen betreffend ältere EU-Richtlinien überflüssig geworden. Andererseits ist es notwendig, die für den Vollzug, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Durchsetzbarkeit von Verordnungen (EG) erforderlichen gesetzlichen Begleitvorschriften zu schaffen. Dazu sind Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf die neuen EU-Regelungen, insbesondere betreffend die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, und Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, festzulegen. Diverse Umsetzungsvorschriften sind zu beseitigen, soweit die betreffenden EU-Vorschriften im Gemeinschaftsrecht aufgehoben worden sind bzw. in absehbarer Zeit aufgehoben werden. Das ChemG 1996 ist daher im Hinblick auf die notwendige inhaltliche und organisatorische Abstimmung mit der aktuellen einschlägigen Gemeinschaftsrechtslage nicht mehr zeitgemäß.

Ziel:

Die besonderen Verwaltungsvorschriften für die Herstellung, den Import, die Vermarktung und das Verwenden von Chemikalien (insbesondere von gefährlichen chemischen Stoffen und Gemischen) sollen an das aktuelle Gemeinschaftsrecht angepasst werden. Nicht mehr zeitgemäße Regelungen sollen entfallen und für die Vollziehung, Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen direkt geltenden Verordnungen der Europäischen Union, die sich auf Chemikalien beziehen, soll ein klar definierter rechtlicher Rahmen geschaffen werden. Bewährte Elemente des österreichischen Chemikalienrechtes, die auch Gegenstand der bisherigen Regelungen bildeten, wie etwa die notwendigen flankierenden Maßnahmen zur Anwendung und Überwachung der Verordnungen (EG) durch geeignete Vollzugsinstrumente im Allgemeinen bzw. die genaue Festlegung der Befugnisse der Vollzugsbehörden sollen in adaptierter Form beibehalten werden.

Inhalt, Problemlösung:

Das Chemikaliengesetz 1996 soll durch eine neue Regelung, das Chemikaliengesetz 2008, abgelöst werden, da eine Novellierung wegen der Fülle und Komplexität der notwendigen Novellierungsanweisungen einen beträchtlichen Konsolidierungsaufwand bedingen würde und nicht zur Übersichtlichkeit der chemikalienrechtlichen Regelungen beitragen würde. Im Einzelnen beinhaltet der vorliegende Gesetzentwurf insbesondere die erforderlichen Anpassungen um die Vollziehung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte „REACH-Verordnung“) und (EG) Nr. 842/2006 zu gewährleisten, benennt die hierfür zuständige Stelle und nimmt auch schon die Regelungen vorweg, die notwendig sind, damit das so genannte „Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)“, das von den Vereinten Nationen empfohlen wird, in Österreich EU-konform nach den entsprechenden Übergangsfristen angewandt werden kann. Bisherige Regelungen des ChemG 1996, die zur Umsetzung von Richtlinien der EU dienten, die auf Gemeinschaftsebene durch Verordnungen (EG) abgelöst worden sind, bzw. deren Ablösung absehbar ist, sind im Entwurf für das ChemG 2008 nicht mehr enthalten, während die begleitenden administrativen Bestimmungen, etwa betreffend die Abgabe bestimmter Arten von Chemikalien sowie die Überwachung und Durchsetzung, ohne größere Änderungen vom ChemG 1996 auch ins Chemikaliengesetz 2008 übernommen werden sollen, um die Vollziehung in Österreich in bewährter Art und Weise sicherzustellen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Positiv, da die einschlägigen Vorschriften einen Harmonisierungsschub bedeuten und weil einige administrative Belastungen entfallen werden (Ende der Bewilligungspflicht für den Bezug von Giften, Entfall der Meldung zur Giftliste);

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden keine nennenswerten neuen, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten, da vorwiegend Vollzugsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften festgelegt werden und nur wenige materielle Regelungen. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind damit nicht zu erwarten, ebenso wenig geschlechtsspezifische Auswirkungen. In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht soll mit diesem Gesetzesvorhaben das Niveau des ChemG 1996 gehalten werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Erneuerung der gesetzlichen Regelungen zu Chemikalien dient in erster Linie dazu, die Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 842/2006 sowie der auf EU-Ebene in Beratung befindlichen Verordnung (EG) über das „Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)“ in Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen. Aus rechtstechnischen Gründen notwendige eigene Vorschriften dienen der Festlegung von Zuständigkeiten, der Determinierung des Handels der Vollzugsbehörden, der konkreten Androhung von Sanktionen für Verstöße und zur Organisation des Vollzuges. Die im Hinblick auf eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes sowohl bei den Normadressaten als auch bei den Behörden überarbeiteten Regelungen zu den Abgabemodalitäten für besonders gefährliche Chemikalien – wie etwa sehr giftige Stoffe - werden im Wesentlichen inhaltlich aus dem Chemikaliengesetz 1996 übernommen. Dabei handelt es sich materiell um fortbestehendes Recht, dessen EU-Konformität abgesichert ist und das in ähnlicher Art und Weise in vielen EU-Mitgliedstaaten angewandt wird. Der vorliegende Entwurf ist als EU-konform zu betrachten.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Da die den Unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder zugewiesenen Aufgaben bereits nach dem ChemG 1996 zu erfüllen sind, ist eine neuerliche Zustimmung der Länder nicht erforderlich. Das Rechtserzeugungsverfahren weist somit keine Besonderheiten auf.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeines:

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, dient dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen an das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien (das sind chemische Stoffe und Gemische von Stoffen, so genannte Zubereitungen) anknüpfen, den vorsorglichen Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen. Es ist eine typische verwaltungspolizeiliche Vorschrift, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Die Vorschriften zielen schwerpunktmäßig darauf ab, die Vertreiber von Chemikalien zur Wahrnehmung der Herstellerverantwortlichkeit anzuhalten und über die Einstufung und Kennzeichnung auf allenfalls vorliegende Gefahrenmerkmale von Chemikalien, die auf den Markt gelangen, hinzuweisen.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nun die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die Erweiterungen an diesem Regelungskonzept, die in das Recht der Europäischen Union Eingang gefunden haben, in Österreich anwenden und vollziehen zu können. Das Ziel, durch die möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung von Informationen über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder eines bestimmten Gemisches Risiken zu vermeiden, stößt dort an seine Grenzen, wo über die Gefahren bestimmter Stoffe oder Gemische zu wenig bekannt ist. Die EU hat mit der Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1 (im Folgenden als „REACH-Verordnung“ bezeichnet), hier angesetzt. Nach Ablauf längerer, gestaffelter Übergangsfristen werden im Rahmen des Registrierungsverfahrens der REACH-Verordnung europaweit systematisch Informationen über chemische Stoffe gesammelt, um so Datenlücken schließen zu können. Das neue Registrierungsverfahren, das im Grunde für alle Stoffe, die in der EU erzeugt oder auf den Markt gebracht werden sowie für alle importierten Stoffe gilt, ersetzt die „Anmeldung neuer Stoffe“ gemäß dem ChemG 1996. Die REACH-Verordnung führt zudem auch ein Zulassungsverfahren ein, überführt die bislang umsetzungsbedürftigen Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen in direkt geltendes Gemeinschaftsrecht (Anhang XVII der REACH-Verordnung) und schreibt die Durchführung von Risikobewertungen in wesentlich breiterem Umfang vor, als dies bisher der Fall war. Mit der REACH-Verordnung ist auch eine neue für Chemikalien zuständige Stelle der EU geschaffen worden, die Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, Finnland.

Zur Festlegung von Begleitmaßnahmen zur europarechtlich notwendigen Gewährleistung der Anwendung der neuen direkt geltenden Verordnungen, der REACH-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, in Österreich ist es erforderlich, umfangreiche gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. Da in Kürze zudem mit dem (gemeinschaftsrechtlichen) In-Kraft-Treten neuer Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (die zukünftig „Gemische“ genannt werden) zu rechnen ist, treten auch den Kern des ChemG 1996 betreffende umfangreiche Neuerungen ein. Der vorliegende Vorschlag für eine Neufassung des österreichischen Chemikaliengesetz verfolgt das Ziel, diesen aktuellen Notwendigkeit und Gegebenheiten gerecht zu werden und wie bisher einen gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Chemikalien vorzusehen, der in EU-konformer Art und Weise dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt und den Schutz der Gesundheit von Menschen und den Schutz der Umwelt sichern soll, soweit dies durch Verwaltungsvorschriften möglich ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 dient darüber hinaus auch dazu, weiterhin die europarechtlichen Verpflichtungen, zur Sicherstellung der Anwendung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung (EG) 304/2003 über Stoffe, die zur Abbau der Ozonschicht führen, durch begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von Zuständigkeiten und von Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches trifft für jene europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004, S. 1, und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004,  S.7, ergeben.

Die nunmehr im Entwurf vorliegende Neuerlassung des Chemikaliengesetzes als „Chemikaliengesetz 2008“ geht vor allem insofern über eine reine Aktualisierung des ChemG 1996 hinaus, als in praktisch allen Regelungsschwerpunkten Änderungen geplant sind, wobei diese Änderungen wesentlich stärker auf die geänderten organisatorischen Rahmenbedingungen zurückzuführen sind, als auf inhaltlich neue Maßnahmen. Da mit dem Chemikaliengesetz 2008 selbst keine grundsätzlich neuen oder aufwändigeren produktbezogenen Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt werden sollen, sind mit den Änderungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und auch keine direkten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Sicherstellung der Anwendbarkeit des einschlägigen aktuellen Rechtes der Europäischen Union, beinhaltet dazu einige „Bereinigungen“ sowie notwendige Anpassungen, etwa bei den Regelungen über den Umgang mit Giften oder im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen. Als umfassende gesetzliche Regelung für Chemikalien in Österreich wird der Entwurf gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, auch der Europäischen Kommission notifiziert werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Regelungen, wie sie im Entwurf des Chemikaliengesetzes 2008 enthalten sind, ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 2 (Warenverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen u.a.) B-VG.

Die aktuelle Chemikaliengesetzgebung der EU, die den Rahmen für die Inhalte des Entwurfes für ein Chemikaliengesetz 2008 vorgibt, findet ihren Niederschlag primär in den folgenden Rechtsakten:

1. Die REACH-Verordnung – die neue Europäische Chemikalienpolitik

Im Entwurf des Chemikaliengesetzes 2008 wird der für chemikalienrechtliche Regelungen auf Bundesebene bereits derzeit zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch ausdrücklich als die zuständige Behörde für die Vollziehung der REACH-Verordnung benannt (§ 5).

Die REACH-Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2007. „REACH“ steht als Akronym für die Registrierung, Evaluierung (d.h. Bewertung) und Autorisierung (d.h. Zulassung) von Chemikalien. Als EU-Verordnung ist die REACH-Verordnung unmittelbar anzuwenden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch flankierende Maßnahmen zur Überwachung der REACH-Bestimmungen sowie geeignete – wirksame – Sanktionen für Verstöße festzulegen. Der vorliegende Entwurf enthält solche Vorschriften.

Die REACH-Verordnung ist in einzelne Abschnitte (Titel) gegliedert. Es können im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche unterschieden werden. Zum einen die Verpflichtung von Herstellern und Importeuren, chemische Stoffe als solche, auch wenn sie in Zubereitungen enthalten sind, bei der in Helsinki eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren (Titel I – V), zum anderen Bestimmungen zur weiteren Entwicklung der Europäischen Chemiepolitik (Titel VI – VIII), insbesondere Maßnahmen zur Beschränkung von Stoffen und die Einführung eines Zulassungsregimes für besonders Besorgnis erregende Stoffe. In weiteren Titeln behandelt die REACH-Verordnung die im Zuge von Registrierung oder anderen Anträgen an die ECHA zu entrichtenden Gebühren (Titel IX), die Einrichtung der ECHA (Titel X), Berichts- und Informationsverpflichtungen (Titel XII), die Benennung der zuständigen Behörden und Kommunikation mit der Öffentlichkeit (Titel XIII), Vollzugsbestimmungen (Titel XIV) sowie Übergangsreglungen (Titel XIV).

Die Registrierung von Stoffen (Titel I – III) stellt den wichtigsten Teil der REACH-Verordnung dar und ersetzt die bisherige Anmeldepflicht für neue Stoffe (entsprechende Regelungen, wie sie in §§ 5 bis 16 ChemG 1996 zu finden sind, sind daher im vorliegenden Entwurf nicht mehr enthalten).

Grundsätzlich müssen Stoffe, die in einer Menge von jährlich einer Tonne oder mehr von einer registrierungspflichtigen Person (in der REACH-Verordnung „Registrant“ genannt) in der Europäischen Union hergestellt oder die eingeführt werden, bei der ECHA registriert werden. Es gelten jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Registrierpflicht, insbesondere für bestimmte Stoffe mit einem geringem Risiko für Gesundheit und Umwelt nach Anhang IV (z. B. Zucker, Speiseöle, Stärke, Zellstoff, Fettsäuren), bestimmte natürlich vorkommende Stoffe nach Anhang V (z. B. Naturstoffe wie Mineralien, Erze, Erdgas, Rohöl, etc.) der REACH-Verordnung. Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln, Stoffe in Lebens- oder Futtermitteln, Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, für Polymere, für die Forschung, etc., sind ebenfalls, zumindest teilweise, ausgenommen. Abfälle im Sinne der EU-Regelungen für Abfälle gelten nicht als Stoffe oder Gemische und sind nicht Gegenstand der REACH-Verordnung.

Die Registrierung gemäß der REACH-Verordnung erfasst so genannte „Altstoffe“ und neue Stoffe, wobei die REACH-Verordnung für Altstoffe den Ausdruck „Phase-in-Stoffe“ verwendet. Für diese Phase-in-Stoffe - das sind vor allem jene Stoffe, die vor 1980 auf dem Europäischen Markt waren und eine Nummer des Europäischen Chemikalieninventars (EINECS) besitzen – sind die Fristen für die Registrierung je nach Stoffeigenschaften und Tonnagen (Tonnen pro Jahr) gestaffelt. Folgende Termine sind hier wesentlich: Bis zum 1. Dezember 2010 müssen Stoffe, die krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind ab 1 Tonne, Stoffe mit sehr großer aquatischer Toxizität ab 100 Tonnen und sonstige Stoffe ab 1000 Tonnen Jahresproduktionsmenge pro Registranten registriert werden. Die weiteren Termine sind der 1 Juni Mai 2013 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 100 Tonnen Jahresproduktionsmenge) und 1. Juni 2018 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffen ab 1 Tonne Jahresproduktionsmenge).

Um diesen Zeitrahmen für Phase-in-Stoffe beanspruchen zu können, müssen jedoch die Registranten diese Stoffe vorregistrieren, das heißt, sie müssen der ECHA (auf elektronischem Wege) bekannt geben, dass und in welcher Menge sie den Stoff herstellen, (aus Drittstaaten) importieren oder verwenden. Die Vorregistrierung ist gebührenfrei, muss aber bis spätestens 1. Dezember 2008 erfolgen.

Die Registrierung selbst ist ein Vorgang, der – wie bisher die Anmeldung eines neuen Stoffes – von den Verpflichteten die Übermittlung einer Zusammenstellung sicherheitsrelevanter Daten zu chemischen Stoffen an eine Art „Behörde“ – nunmehr die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki – verlangt. Der Umfang der Daten, die der ECHA bei der Registrierung in Form eines technischen Dossiers vorzulegen sind, richtet sich vor allem nach jährlich hergestellten oder eingeführten Mengen des betreffenden Stoffes. Nach Artikel 10 der REACH-Verordnung sind  insbesondere die folgenden Informationen erforderlich: Identität des Herstellers bzw. Importeurs, Angaben zur Identität des Stoffes, Informationen zur Herstellung und Verwendung des Stoffes, Gefahreneinstufung und Kennzeichnung des Stoffes, Leitlinien für die sichere Verwendung, Einfache Studienzusammenfassungen der vorgenommenen Versuche, etc. Im Hinblick auf allenfalls vorliegende Geheimhaltungsinteressen (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) kann der Registrierung ein begründeter Antrag, dass bestimmte Informationen nicht im Internet veröffentlicht werden sollen, angeschlossen werden. Die erforderlichen Versuchsdaten sind in den Anhängen VI – XI der REACH-Verordnung beschrieben, wobei die umfangreichsten Anforderungen - für das höchste Tonnagenband - neben den physikalisch-chemischen Angaben, Daten zur Bioabbaubarkeit, zur Haut- und Augenreizung und Sensibilisierung, zur Mutagenität, Gentoxizität und zu Kurzzeiteffekten insbesondere auch Prüfungen auf folgende Eigenschaften umfasst: Langzeittoxizität (über 12 Monate), Reproduktionstoxizität, Karzinogenität, etc. Zur Minimierung des großen Aufwandes, den insbesondere die Toxizitäts- und Ökotoxizitätstests in den höheren Tonnagen erfordern könnten sowie auf Grund ethischer Überlegungen, besteht für diese Tests die Möglichkeit, auf sie zu verzichten, wenn die Beurteilung auch auf anderem Wege möglich und plausibel ist. Die Kriterien dafür sind in Anhang XI der REACH-Verordnung festgelegt. Zusätzlich sieht die REACH-Verordnung auch die Möglichkeit vor, dass mehrere Antragsteller für einen Stoff ein gemeinsames Dossier einreichen können. Zu diesem Zweck sieht Artikel 29 der REACH-Verordnung vor, dass potenzielle Registranten, die eine Vorregistrierung vorgenommen haben, an einem von der ECHA organisierten elektronischen Informationsaustauschforum (SIEF: Substance Information Exchange Forum) teilnehmen sollen.

Ab einer Tonnage von 10 Tonnen jährlich muss der jeweilige Registrant eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und in einem Stoffsicherheitsbericht bei der Registrierung vorlegen. Dies bedeutet, dass er alle für die Umwelt oder Gesundheit schädlichen Eigenschaften der von ihm beantragten Stoffe ermitteln und geeignete Maßnahmen für den Umgang mit den Stoffen vorlegen muss. Handelt es sich um gefährliche, persistente oder bio-akkumulierbare Stoffe, muss darüber hinaus eine umfassende Risikobewertung durchgeführt werden, in der die erwarteten Konzentrationen des Stoffes in der Umwelt und am Arbeitsplatz mit den öko- und humantoxikolgischen Grenzwerten verglichen und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ausgearbeitet werden müssen.

Gemäß der REACH-Verordnung sind auch Stoffe in Erzeugnissen registrierpflichtig, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden und ihre Menge über 1 Tonne beträgt. Darüber hinaus besteht für besonders Besorgnis erregende Stoffe in Erzeugnissen, die darin in mehr als 0,1% enthalten sind und 1 Tonne überschreiten, eine Meldepflicht an die ECHA sowie – unabhängig von der Tonnage – eine entsprechende Informationsweitergabeverpflichtung innerhalb der Lieferkette. Für die Abgrenzung von Stoffen bzw. Zubereitungen und Erzeugnissen („Fertigwaren“ im Sinne des ChemG 1996) ist maßgeblich, ob die Formgebung die Funktion bestimmt. Nach derzeitigem Verständnis stellt zum Beispiel ein Korrekturstift ein Erzeugnis mit (vorhersehbarer) Freisetzung dar.

Während die Vorregistrierung gebührenfrei ist, muss für die Registrierung sowie für sonstige Anträge an die ECHA von den Registranten eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühren werden gemäß Artikel 74 in einer Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt. Die Folge dieser Regelung, die direkt in der REACH-Verordnung, nicht im Entwurf für ein ChemG 2008 enthalten ist, ist für österreichische Registranten, dass sie einer zusätzlichen, derzeit in der Höhe aber noch nicht abschätzbaren Abgabenpflicht ausgesetzt sind.

Die REACH-Verordnung normiert eine Reihe von Verpflichtungen für Beteiligte einer Lieferkette (Hersteller, Importeure, Händler, berufliche Verarbeiter und Verwender von chemischen Stoffen oder Gemischen) in den Titeln IV (Informationen in der Lieferkette) und V (betrifft so genannte „nachgeschaltete Anwender). Primäres Ziel dieser Vorschriften ist es, die Informationsweitergabe von sicherheits- und umweltrelevanten Angaben vom Importeur und Hersteller über den Formulierer und Händler bis zum nachgeschalteten Anwender sicherzustellen. Als nachgeschalteten Anwender definiert Artikel 3 Abs. 8 der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs, wobei Händler oder (End)verbraucher keine nachgeschalteten Anwender sind.

Zentrales Instrument für die Informationsweitergabe gemäß der REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt. Betreffend das Sicherheitsdatenblatt enthält die REACH-Verordnung einige Zusätze, die in den einschlägigen österreichischen Regelungen (§ 25 ChemG 1996, § 25 und Anhang F der ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000) derzeit noch nicht enthalten sind. Das Sicherheitsdatenblatt ist nach Artikel 31 der REACH-Verordnung für alle gefährlichen, persistenten oder bio-akkumulierbaren Stoffe, für alle Stoffe, die für das Zulassungsregime in Betracht kommen sowie für Zubereitungen dieser Stoffe – falls ihr Anteil einen bestimmten Schwellenwert überschreitet oder falls Arbeitsplatzgrenzwerte bestehen - zu erstellen. Ist für einen Stoff bzw. eine Zubereitung kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, so besteht nach Artikel 32 der REACH-Verordnung eine Weitergabepflicht für bestimmte sicherheitsrelevante Informationen.

Durch die mit der Abgabe von Chemikalien verbundenen Informationspflichten der REACH-Verordnung, an die in den §§ 14 bis 16 des vorliegenden Entwurfes angeknüpft wird, für den „vorgeschalteten“ Abgeber und Anwender gegenüber den nachgeschalteten Personen soll gewährleistet werden, dass alle Mitglieder innerhalb der Lieferkette über die mit den Stoffen verbundenen Gefahren und Risiken Bescheid wissen und entsprechende Maßnahmen treffen können. Dementsprechend sieht Artikel 37 (5) der REACH-Verordnung vor, dass ein nachgeschalteter Anwender auf Grundlage der ihm übermittelten Informationen alle entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls seinen Abnehmern zu empfehlen hat. Um zu gewährleisten, dass in den Stoffsicherheitsberichten alle relevanten Expositionsszenarien berücksichtigt werden, gibt es gemäß der REACH-Verordnung auch einen Informationsfluss von den nachgeschalteten Anwendern zu den Registranten. Die nachgeschalteten Anwender können ihre spezifischen Verwendungen an den Registranten bekannt geben. Diese so genannten „identifizierten Verwendungen“ müssen dann vom Registranten bei seiner Risikoanalyse berücksichtigt werden. Allerdings, soweit nicht eine Verpflichtung der Registranten besteht, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, muss der nachgeschaltete Anwender eine entsprechende Sicherheitsbewertung gemäß Artikel 37 Abs. 4 und Anhang XII der REACH-Verordnung selbst vornehmen.

Die REACH-Verordnung richtet sich primär an den gewerblichen und industriellen Bereich. Konsumenten und Arbeitnehmer sind weder nachgeschaltete Anwender noch Akteure einer Lieferkette im Sinne der REACH-Verordnung, daher finden auf sie die meisten Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen keine Anwendung. Dennoch enthält die REACH-Verordnung einige Bestimmungen, die für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer relevant sind. Hier sind insbesondere zu nennen:

Für zulassungspflichtige Stoffe, die in einem Erzeugnis zu mehr als 0,1% enthalten sind, muss der Lieferant auf Ersuchen eines Endverbrauchers alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen (Artikel 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung).  Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern ein Sicherheitsdatenblatt für alle gefährlichen Stoffe zur Verfügung stellen, denen diese ausgesetzt sind (Art. 35 der REACH-Verordnung). Zudem wird die ECHA eine Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe auf ihrer Website veröffentlichen und im Internet kostenlos alle über die Registrierung erhaltenen, nicht vertraulichen und elektronisch erfassten Informationen zur Verfügung stellen.

Die ECHA wird auch ein Verzeichnis der Einstufung und Kennzeichnung aller Stoffe, die in der Europäischen Union am Markt sind, führen. Dadurch wird es möglich, von einer Weiterführung der österreichischen Giftliste (Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003) abzusehen.

Die REACH-Verordnung bildet einen wesentlichen Pfeiler der künftigen Europäischen Chemiepolitik. Bei der Registrierung kommt der Europäischen Chemikalienagentur noch vor den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle zu. Zunächst muss die ECHA die einlaufenden Datendossiers auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen, danach müssen die Mitgliedstaaten eine inhaltliche Beurteilung der vorliegenden Stoffdaten vornehmen und gegebenenfalls zusätzliche Daten von den Registranten nachfordern. Die bei dieser Stoffbewertung erhaltenen Informationen dienen der Entscheidung, ob weitere, das Risiko begrenzende Maßnahmen gesetzt werden müssen. Die entsprechende Mitwirkung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an diesen Verfahren ist in § 5 des Entwurfes für ein Chemikaliengesetz 2008 grundgelegt.

Die REACH-Verordnung sieht weiters vor, dass eine Liste von besonders Besorgnis erregenden Stoffen erstellt wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach bestimmten Prioritätskriterien Stoffe ausgewählt werden und damit einem Zulassungsverfahren unterliegen werden. Dies bedeutet, dass solche Stoffe dann nur nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kommission verwendet werden dürfen. Kommt die Chemikalienagentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu der Überzeugung, dass die Risiken eines Stoffes nicht hinreichend kontrolliert werden können, sollen entsprechende Stoffbeschränkungen festgelegt werden.

Als besonders Besorgnis erregend sind folgende Stoffe in Artikel 57 der REACH-Verordnung definiert: Krebs erzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2, das Erbgut verändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2, die Fortpflanzung gefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2, persistente, bioakkumulierbare und toxische sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung und alle ähnlich Besorgnis erregende Stoffe, das sind Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt erwarten lassen (z.B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften).

Die REACH-Verordnung enthält auch die entsprechenden Regelungen in  institutioneller und organisatorischer Hinsicht, die zur Einrichtung und zum Betrieb der ECHA notwendig sind sowie Regelungen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der ECHA. Die wesentliche Lenkung der Europäischen Chemikalienagentur liegt bei einem Verwaltungsrat, der sich aus 27 von den Mitgliedstaaten nominierten Personen, zwei Vertretern des Europäischen Parlaments, drei Vertretern der Europäischen Kommission und drei weiteren nicht wahlberechtigten Mitglieder von Interessensgruppen (Industrie, Gewerkschaft, sonstige Nicht-Regierungsorganisationen) zusammensetzt. Dieser fungiert als Aufsichtsrat und ist unter anderem für die Bestellung des Direktors der ECHA und die Ernennung der Ausschussmitglieder zuständig.

Für die Zusammenarbeit der ECHA mit den Mitgliedstaaten wurden die folgenden Ausschüsse eingerichtet. Die Vertreter in diesen Ausschüssen wurden größtenteils von den Mitgliedstaaten nominiert und vom Verwaltungsrat ernannt (gemäß Artikel 76 der REACH-Verordnung):

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten hat eine wesentliche Rolle bei der Klärung von Meinungsverschiedenheiten zu Entscheidungsentwürfen nach Titel VI (Stoffbewertung) sowie bei Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen (Zulassungsverfahren) nach Titel VII der REACH-Verordnung.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung nimmt seine Rolle im Rahmen der Einstufung und Kennzeichnung, der Stoffbewertung (Titel VI) und bei Zulassungen (Titel VII) und Beschränkungen gemäß Titel VIII der REACH-Verordnung war.

Der Ausschuss für sozio-ökonomische Analyse soll im Zuge von Zulassungsverfahren (Titel VII) und Beschränkungen (Titel VIII) sowie bei anderen Fragen, bei denen eine sozioökonomische Analyse gemäß der REACH-Verordnung erforderlich ist, mitentscheidend sein.

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (kurz: Forum) ist für die Durchsetzung der REACH-Verordnung zuständig und soll sich primär aus Überwachungsbeamten aus den Mitgliedstaaten zusammensetzen. In diesem Rahmen hat das Forum unter anderem die Aufgabe, Durchsetzungsstrategien zu entwickeln, Vorschläge für harmonisierte Vollzugsprojekte und gemeinsame Inspektionen auszuarbeiten sowie Probleme bei der Durchsetzung auf Gemeinschaftsebene zu identifizieren.

Im Entwurf für ein ChemG 2008 wird in diesem Zusammenhang festgelegt, dass die dem Bestellungsverfahren auf EU-Ebene vorangehenden Nominierungen österreichischer Vertreter für diese Gremien der ECHA durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen soll.

Für Einsprüche gegen Entscheidungen der ECHA ist eine eigene „Widerspruchskammer“ zuständig, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Neben den genannten Gremien sieht die REACH-Verordnung auch die Einrichtung eines Regelungsausschusses vor, der aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission gebildet wird und über alle in der Verordnung vorgesehenen sekundären Rechtsakte entscheidet, also etwa über allfällige Änderungen der Anhänge der REACH-Verordnung oder über die Gebührenverordnung.

In Zusammenhang mit der REACH-Verordnung besteht die Aufgabe der Mitgliedstaaten vorwiegend darin, den Vollzug sicherzustellen und an den vorgesehenen arbeitsteiligen Aufgaben, wie etwa der Risikobewertung, mitzuwirken. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck ihre zuständige Behörde zu benennen (siehe hierzu § 5 des Entwurfes für ein Chemikaliengesetz 2008)  und an den folgenden Aufgaben mitzuwirken: An der Bewertung von Stoffen nach Artikel 45 der REACH-Verordnung, an den Prüfungen von Entscheidungsentwürfen der ECHA im Rahmen der Dossierbewertung, an der Entwicklung von Kriterien für die Priorisierung der zu bewertenden Stoffe gemäß Artikel 44 Abs. 1 der REACH-Verordnung, an der Ausarbeitung und Prüfung von Dossiers nach Anhang XV zur Aufnahme von Stoffen in die Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe nach Artikel 59 der REACH-Verordnung, an der Weiterverfolgung des Verfahrens der Zulassungsentscheidung, vor allem durch Äußerung zu Stellungnahmen der Ausschüsse der ECHA, an der Prüfung von Dossiers nach Anhang XV zum Vorschlag einer Beschränkung und an Vorschlägen für die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Artikel 115 Abs. 1 der REACH-Verordnung zu. Zudem kommt den Mitgliedstaaten gemäß der REACH-Verordnung die Aufgabe zu, Vorschläge zur Aufnahme von Stoffen in den Aktionsplan der ECHA gemäß Artikel 45 Abs. 5 der REACH-Verordnung zu unterbreiten sowie die Aufgabe, Unterlagen nach Anhang XV zum Vorschlag für Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 4 der REACH-Verordnung vorzulegen.  Im gegenständlichen Gesetzentwurf wird im Sinne der gebotenen Determinierung und aus budgetrechtlichen Gründen ausdrücklich klargestellt (§ 5), dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben für die Republik Österreich wahrzunehmen hat.

Die von den zuständigen Behörden weiters wahrzunehmenden Aufgaben soll gemäß dem Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 die Umweltbundesamt GmbH für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrnehmen bzw. ihre entsprechenden bewährten Tätigkeiten in den betreffenden Bereichen weiterführen. So soll die Umweltbundesamt GmbH wie bisher als Auskunftsstelle, die die Hersteller, Importeure, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Kreise über chemikalienrechtliche Pflichten informiert (zukünftig im Besonderen über die in der REACH-Verordnung festgelegten Verpflichtungen) sowie als REACH-Helpdesk fungieren.

Die Vollziehung der REACH-Verordnung soll gemäß dem zukünftigen ChemG 2008 in mittelbarer Bundesverwaltung durch die bestehenden besonders fachlich geschulten Organe des Landeshauptmannes, die so genannten „Chemikalieninspektoren“ erfolgen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zudem bereits als Koordinationsforum in Österreich eine so genannte „Österreichische REACH-Plattform“, in der regelmäßig Informationen ausgetauscht und die Beiträge Österreich im Rahmen der ECHA-Aktivitäten koordiniert werden sollen, eingerichtet. Eine gesetzliche Ermächtigung für derartige Aktivitäten kann zukünftig aus § 5 des ChemG 2008 abgeleitet werden, obwohl nicht vorgesehen ist, dort jedes mit der Vollziehung der REACH-Verordnung zusammenhängende Projekt ausdrücklich zu erwähnen.

2. Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte „GHS-Verordnung“)

Die EU beabsichtigt, das von den Vereinten Nationen (UN) empfohlene so genannte „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (Globally Harmonized System for the Classification and Labelling of Chemicals – GHS) mittels einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates in verbindliches, direkt geltendes Gemeinschaftsrecht zu überführen und gleichzeitig die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) aufzuheben. Der entsprechende Vorschlag der Europäischen Kommission mit dem Titel „Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“, ist seit Mitte 2007 im Rat und im Europäischen Parlament in Beratung und soll im Herbst 2008 beschlossen und veröffentlicht werden. Der vorliegende Entwurf für ein ChemG 2008 stellt bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen (dies ist der neue, inhaltsgleiche Ausdruck für „Zubereitungen“ im Sinne des ChemG 1996) bereits auf die Inhalte des GHS ab.

Dieses Regelungssystem für die Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Zubereitungen ist in den letzten Jahren durch Chemikalienexperten aus der ganzen Welt, organisiert durch und unter Beteiligung von verschiedenen UN-Teilorganisationen (International Labour Organisation – ILO, United Nations Institute for Training and Research – UNITAR, etc.), der OECD (Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit) sowie des Forums für Chemikaliensicherheit (eine internationale Vereinigung von Chemikalienexperten) ausgearbeitet worden.

Die Vereinten Nationen haben empfohlen, dass das GHS weltweit bis 2008 umgesetzt werden soll, damit weltweit ein einheitliches – hohes - Schutzniveau für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien besteht und dass dadurch die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erhöht wird und der Welthandel keine unnötigen Behinderungen erfährt.

Die im GHS enthaltenen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien im Hinblick auf mögliche gefährliche Eigenschaften sind auf der Grundlage weit verbreiteter existierender Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften entwickelt worden und sind daher teilweise schon aus dem Bereich der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Güter für den Transport bekannt, bzw. durchaus mit den – noch - geltenden Regelungen in der EU (z.B. gemäß den Richtlinien 67/548/EWG – Stoffrichtlinie - oder 1999/45/EG – Zubereitungsrichtlinie) vergleichbar.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission zum GHS waren vom 21. August 2006 bis zum 21. Oktober 2006 im Internet abrufbar (jeder Interessierte hatte die Möglichkeit, diese Vorschläge gegenüber der Europäischen Kommission zu kommentieren (im Rahmen der „Public Internet Consultation“). Darauf aufbauend wurde der Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission ausgearbeitet. Die wesentlichen Unterschiede zum geltenden Einstufungs- und Kennzeichnungssystem finden sich in einer weiteren Auffächerung der „gefährlichen Eigenschaften“ im Bereich der physikalisch-chemisch gefährlichen Eigenschaften (hier erfolgt eine Angleichung an die auch in Österreich in Geltung befindlichen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter) und in der Definition von Gefahrensymbolen, die graphisch anders gestaltet sind als diejenigen, die derzeit gemäß dem einschlägigen EU-Recht und dem ChemG 1996 und der ChemV 1999 Verwendung finden.

Im vorliegenden Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 sind alle notwendigen Regelungen enthalten, um die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf die GHS-Kriterien umzustellen, die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Vorschriften festzulegen (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. der Landeshauptmann, unter Heranziehung der  Chemikalieninspektoren als Organe) und um die notwendigen Aufträge an die Verwaltung zur Mitarbeit in den Gremien, die sich auf EU-Ebene mit der GHS-Verordnung beschäftigen werden, zu erteilen. Voraussetzung für das In-Kraft-Treten dieser Regelungen ist die vorangehende Erlassung der noch im Entwurf befindlichen GHS-Verordnung der EU.

3. Die Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Der Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 enthält in § 7 jene Regelungen, die notwendig sind, um auch für die Verordnung (EG) über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ausdrücklich die zuständige nationale Behörde zu benennen und die Vollzugsanknüpfungen herzustellen. Diese Bestimmungen unterschieden sich inhaltlich nicht wesentlich von jenen Vorschriften, die schon derzeit in § 20 Abs. 1, 4 und 5 ChemG 1996 enthalten sind.

Der Zweck dieser Regelungen besteht darin, die Anwendung und den Vollzug der genannten Verordnung (EG), der wiederum eine internationale Konvention zugrunde liegt, für Österreich zu regeln. Diese Vorschriften betreffen in erster Linie den Export bestimmter, Verboten oder Beschränkungen unterliegende Chemikalien aus Österreich in Drittstaaten (Staaten, die nicht der EU angehören) sowie die Kennzeichnungsanforderungen an alle Chemikalien, die in Drittstaaten ausgeführt werden. Das Ausfuhr-Notifikationsverfahren, im Folgenden kurz „PIC-Verfahren“ (Prior-Informed-Consent-Verfahren) genannt, hat für Österreich insofern geringe Bedeutung, als es von den Grundsätzen des österreichischen Chemikalienrechtes, denen zu Folge ein  generelles Verbot des Inverkehrsetzens auch ein Exportverbot beinhaltet,  überlagert ist und weil jene Chemikalien, die derzeit von diesem Verfahren betroffen wären, kaum in Österreich hergestellt werden.

Das Grundprinzip des PIC-Verfahrens besteht darin, dass chemische Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die im Ausfuhrland (in der EU) verboten oder streng beschränkt sind, nicht ohne Zustimmung des Einfuhrlandes (Drittstaaten) exportiert werden dürfen. Das PIC-Verfahren ermöglicht es, dass Staaten völkerrechtlich gültige  Entscheidun­gen über Importe gefährlicher Chemikalien treffen können. So sollen vor allem Ent­wicklungs- und Schwellenländer besser vor dem Handel mit bedenklichen Chemikalien geschützt werden, die in den Erzeugerländern verboten oder stark eingeschränkt sind, weil sie als gefährlich für Mensch oder Umwelt gelten. Die betreffenden Regelungen erfassen neben so genannten „Industriechemikalien“ (Stoffe und Zubereitungen im Allgemeinen) auch „Pestizide“ im Sinne der Definition in § 2 des Entwurfes für das ChemG 2008 (im Wesentlichen Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte).

1989 wurden vom United Nations Environment Programe (UNEP) zur Reduktion der Gefahren des internatio­nalen Handels mit gesundheits- und umweltgefährlichen Chemikalien die so genannten „London Guidelines“ erstellt. Zusammen mit dem existierenden „Code of Conduct“ der Food and Agricultural Organisation (FAO) der Vereinten Nationen (UN) bildeten diese die Grundlage eines vorerst freiwilligen Informationsverfahrens auf Basis einer Liste der so genannten „PIC-Chemikalien“, die von Experten erstellt worden ist.

Ab 1995 wurde, im Auftrag des Verwaltungsrates der UNEP international über ein rechtlich verbindlichen Instruments zur Anwendung des PIC-Verfahrens verhandelt. Das Ergebnis war die so genannte „Rotterdam-Konvention“, eine völkerrechtlich verbindliche Konvention, der mittlerweile u.a. die EU als Staatengemeinschaft ebenso beigetreten ist, wie alle Mitgliedstaaten als eigene Völkerrechtssubjekte.

Die Rotterdam-Konvention sieht vor, dass ein spezielles Expertengremium (Chemical Review Committee)  auf Grundlage der ihm zur Bewertung vorgelegten Unterlagen und unter Beachtung der in den Anhängen der Konvention festgelegten Kriterien eine Liste beschränkter oder verbotener oder international besondere Probleme verursachender Chemikalien erstellt.  Darauf basierend werden „Decision Guidance Documents“ erarbeitet, welche die wesentliche Information über die Chemikalie enthalten. Der Vorschlag über die Aufnahme oder Streichung einer Chemikalie wird gemeinsam mit diesem Infor­mationspaket der „Conference of the Parties“  (COP) zur Entscheidung vorgelegt.

Die COP entscheidet regelmäßig über die Erweiterung, allenfalls auch über Streichungen betreffend diese Liste, die den Anhang III zur Konvention darstellt. Nach diesen Beschlüssen treffen die  Importländer die Entscheidungen („Import Decision“), ob sie die betreffenden gefährlichen Chemikalien nicht oder nur unter bestimmten Bedin­gungen importieren wollen. Dieses Verfahren garantiert einerseits eine solide wissenschaftliche Basis für die Durchführung der Konvention, andererseits den von den Zielländern dringend benötigten Informationstransfer  - das grundsätzliche Ziel der Konvention -  im Sinne einer Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Indu­strie- und den Entwicklungsländern.

Weiters sieht die Konvention für jene Chemikalien, die noch nicht auf der genannten Liste enthalten sind, das Verfahren der Exportnotifikation vor - eine Information bei der Ausfuhr von im Exportland aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen beschränkten Chemikalien an die Behörde des Importlandes.

Die EU-Verordnung 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ist das Rechtsinstrument, mit dem die Rotterdam-Konvention in der Gemeinschaft umgesetzt ist. Diese Verordnung (EG) gilt direkt in allen Mitgliedstaaten. EU-mitgliedstaaten wie Österreich haben gemäß den PIC-Regelungen im Allgemeinen die Rolle eines in Drittstaaten exportierenden Staates.

In Österreich war das PIC-Verfahren im Prinzip bereits im ChemG 1996 festgelegt und ist im Zuge der Novellen des ChemG 1996 an die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angepasst worden. Im Entwurf für das Chemikaliengesetz 2008 wird, von systematischen Bereinigungen abgesehen, zum PIC-Verfahren der Regelungsinhalt des ChemG 1996 materiell übernommen. Dies bedeutet, dass der Entwurf des ChemG 2008 Begleitvorschriften zur Verordnung (EG) 304/2003, enthält, die die Zuständigkeit (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), die Vollzugskompetenzen (Überwachung gemäß dem IV Abschnitt und Vollzugsbehörden (Chemikalieninspektoren und Zollbehörden) und die Sanktionierung (Androhung von Geldstrafen bei Verstößen sowie einige Durchführungsvorschriften zur Abwicklung der Exportnotifikationen enthält.

4. Die Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe stellt den Gemeinschaftsrechtsakt zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU aus dem so genannten „Stockholmer Übereinkommen“ dar. Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe (auch „POP-Konvention“ genannt) wurde am 22. Mai 2001 in Stockholm  angenommen und u.a. von der Europäischen Gemeinschaft als solcher, von den damaligen 15 Mitgliedstaaten und von acht der neuen Mitgliedstaaten unterzeichnet. Ziel des Übereinkommens ist die Beendigung der  Herstellung, Verwendung, des Imports und Exports einer Reihe von langlebigen organischen Schadstoffen, der so genannten „POPs“ (persistent organic pollutants), sowie die Eliminierung bzw. Reduktion der Freisetzung bestimmter nicht absichtlich produzierter POPs (z.B. Dioxine/Furane). Zusätzlich enthält das Übereinkommen Bestimmungen zur Erweiterung der ursprünglichen Liste von 12 POPs. Österreich hat das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) anlässlich des Weltumweltgipfels in Johannesburg bereits am 27. August 2002 als einer der ersten EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Das Übereinkommen ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten, nachdem es von 50 Staaten ratifiziert worden ist. Derzeit gibt es rund 100 Vertragstaaten, eine Summe, die auf die Bedeutung hinweist, die auch Entwicklungsländer diesem Übereinkommen beimessen. Die erste Vertragsstaatenkonferenz (COP 1) fand im Jahre 2005 in Punta del Este (Uruguay) statt.

Die POP-Konvention regelt eine beschränkte Anzahl besonders bedenklicher Chemikalien (neben den früher gehandelten Pestiziden wie Dieldrin, Aldrin, auch Industriechemikalien, beispielsweise polychlorierte Biphenyle, Hexachlorbenzol und bei Prozessen entstehende Luftschadstoffe wie Dioxine und Furane. ) Die Umsetzung des Übereinkommen in der EU, die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe gilt in Österreich direkt und war bereits gemäß dem ChemG 1996 Teil der chemikalienrechtlichen Vollziehung und gemäß § 71 Abs. 1 Z 7 ChemG 1996 sanktionsbewährt. Für die Vollziehung dieser Verordnung in Österreich ist gemäß § 20 ChemG 1996 teilweise der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig, da die Vorschriften dieser EU-Regelung ins Betriebsanlagenrecht hinein reichen. Die entsprechenden Regelungen sollen sowohl im Hinblick auf die bestehende Zuständigkeitsaufteilung als auch betreffend den bisherigen Regelungsinhalt ohne wesentliche Änderung weitergeführt werden. Der vorliegende Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 entspricht zu den persistenten organischen Schadstoffen somit weitgehend dem geltenden Recht.

5. Die Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (EG-Ozonverordnung) setzt die Maßnahmen zum Ausstieg aus der Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Ozon abbauenden Stoffen auf Europäischer Ebene um. Auch diese Verordnung (EG) dient der gemeinschaftsweiten Umsetzung einer internationalen Konvention, den so genannten „Montreal Protokoll“. Das Montreal Protokoll wurde im Jahre 1987 als Protokoll zur so genannten „Wiener Konvention“ beschlossen, um durch internationale Vereinbarungen sicherzustellen, dass ein weiterer Abbau der stratosphärischen Ozonschicht international verhindert wird und dass sich die Ozonschicht wieder regenerieren kann. Das Montreal Protokoll wurde seit seiner Gründung viermal erweitert und verpflichtet die Vertragsparteien zu einem vollständigen Ausstieg aus der Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören. Die vom Montreal Protokoll geregelten Stoffe sind vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), vollhalogenierte bromierte Kohlenwasserstoffe (Halone), teilhalogenierte bromierte Kohlenwasserstoffe (HFBKW), Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Bromchlormethan und Methylbromid.

Für alle diese Stoffe bestehen durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in allen Mitgliedstaaten direkt geltende generelle Verbote für die Herstellung, das Inverkehrsetzens, einschließlich Import und Export sowie für die Verwendung. Ausnahmen bestehen lediglich für HFCKW für die Instandhaltung und Wartung bestehender Kälteanlagen, für die Verwendung von Halonen in so genannten kritischen Verwendungszwecken (Luftfahrt und militärische Anwendungen) und für Syntheseausgangsstoffe in bestimmten industriellen Prozessen.

Weiters verpflichtet die EG-Ozonverordnung zur Einhaltung von Mindeststandards für Personal bei der Verwendung Ozon abbauender Stoffe und verpflichtet zur Zerstörung von geregelten Stoffen, die nicht mehr benötigt werden.

Im Entwurf für das Chemikaliengesetz 2008 sind auch zu dieser direkt geltenden Verordnung (EG) sowie im Vergleich zur Rechtslage gemäß dem ChemG 1996 keine inhaltlichen Neuerungen vorgesehen. Die Regelungen über die Zuständigkeiten – die auch hier eine Einbindung der Zollbehörden beinhalten – und die Überwachung und Durchsetzung werden inhaltlich aus dem ChemG 1996 in den vorliegenden Entwurf übernommen.

6. Die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist ein wesentlicher Schritt (auf Europäischer Ebene), der zur Begrenzung der Emissionen bestimmter stark treibhauswirksamer Chemika­lien, der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), der vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und von Schwefelhexafluorid (SF6) führen soll und damit zur Reduktion des Treibhauseffektes beitragen soll. Die den Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bildenden  fluorierten Treibhausgase werden in folgenden Sektoren Verboten oder Beschränkungen unterworfen: Für den Einsatz in Kälte- und Klimaanlagen (Reduzierung der Emissionen), für die Verwendung in Brandschutzsystemen (Reduzierung der Emissionen, Verbote betreffend FKW, in Hochspannungsschaltanlagen (Reduzierung der Emissionen), betreffend die Verwendung als Lösungsmittel (Reduzierung der Emissionen), für die Verwendung in Aerosolen (Beschränkungen) und betreffend den Stoff SF6 in Schallschutzfenstern, Sportschuhen und Reifen (Verbote).

Die von der genannten Verordnung (EG) erfassten Chemikalien haben ein sehr hohes Treibhauspotenzial (bis zum 22.000-fachen von CO2) und sind deshalb zum Regelungsgegenstand bzw. zum Ziel von Maßnahmen zur Reduktion des Treibhauseffektes geworden.

Für den Kältemittel- und den Löschmittelsektor sind durch die Europäischen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur Emissions­reduktion vorgesehen. Es handelt sich dabei speziell um Vorschriften zur regelmäßigen Kontrolle von Geräten und Anlagen auf Dichtheit, kombiniert mit Aufzeichnungspflichten, um den Kontrollorganen die Einhaltung der Vorschriften dokumentieren zu können. Überprüfungen und Wartungsarbeiten dürfen in Zukunft europaweit nur noch durch ausreichend qualifiziertes Personal vorgenommen werden.

Um diese Bedingungen genauer zu definieren, wurden durch die Europäische Kommission auch mehrere Durchführungsverordnungen erlassen, die die Meldepflichten, die Dichtheitskontrollen sowie die Mindestqualifikationserfordernisse für Personal und Unternehmen, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Geräten und Anlagen durchführen und auch Regelungen über die Rückgewinnung dieser Chemikalien enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie die erwähnten Kommissionsverordnungen zur Durchführung sind direkt gültig und bedürfen daher grundsätzlich keiner detaillierten Umsetzung in nationales Recht. Da diese Verordnungen jedoch nicht ausschließlich an Normadressaten in den Mitgliedstaaten, sondern teilweise auch an die Mitgliedstaaten als Adressaten von Pflichten gerichtet sind, ist es notwendig, im chemikaliengesetzlichen Rahmen einerseits die zuständige Behörde zu definieren, andererseits aber auch Grundlagen für Meldeverpflichtungen und die reibungslose nationale Vollziehung aller Anforderungen bezüglich der Qualifikationserfordernisse zu schaffen. Im Entwurf für das ChemG 2008 wird dafür Vorsorge getroffen, dass diesen EU-rechtlichen Verpflichtungen auch durch Erlassung entsprechender Durchführungsverordnungen gemäß § 17 entsprochen werden kann. Von den geplanten Änderungen auf gesetzlicher Ebene unberührt bleiben die durch die letzte Novelle auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 abgestimmten Maßnahmen der HFKW-FKW-SF6-Verordnung, BGBl. II Nr. 447/2002.

7. Die Detergenzien-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004  S. 1, über Wasch- und Reinigungsmittel (Dertergenzien) ist seit dem 8. Oktober 2005 in allen Mitgliedstaaten zu vollziehen. Die direkt geltenden Vorschriften dieser EU-Verordnung zu Wasch- und Reinigungsmitteln sollen gewährleisten, dass in solchen Produkten („Detergenzien“ genannt) nur biologisch gut abbaubare waschaktive Substanzen (Tenside) eingesetzt werden dürfen. Weiters ist europaweit eine einheitliche, verpflichtende Kennzeichnung von in Wasch- und Reinigungsmitteln betreffend die Arten der eingesetzten Inhaltstoffe vorgesehen (zusätzlich zur so genannten „Gefahrenkennzeichnung“). Die europarechtliche Verpflichtung, die Vollziehung der Detergenzien-Verordnung in Österreich sicherzustellen, im geltenden ChemG 1996 bereits erfüllt. Entsprechende Zuständigkeiten und Sanktionen wurden schon ins ChemG 1996 aufgenommen, ebenso Begriffsbestimmungen. Diese Regelungen, die auch die Festlegung von Prüfmethoden zur Abbaubarkeit für verschiedene Arten von Tensiden und die Anforderungen an ein bereitzuhaltendes Datenblatt, das die Verantwortlichen auch in Internet für jedermann zugänglich machen müssen, enthalten, sollen ohne wesentliche Änderungen ins ChemG 2008 übernommen werden. Der vorliegende Entwurf entspricht daher zu Detergenzien inhaltlich weitgehend dem ChemG 1996.

8. Die Vorschriften über die Gute Labopraxis

Das Chemikaliengesetz 1996 sieht in den §§ 50 bis 53 vor, dass Prüfstellen – also Laboratorien – bei der Durchführung von Tests mit Chemikalien, die der Untersuchung der gefährlichen Eigenschaften oder rechtlich relevanter anderer Parameter dieser Chemikalien dienen, bestimmten Anforderungen genügen müssen.  Wesentlich sind die entsprechende einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung der verantwortlichen Personen in den Prüfstellen sowie eine sachgerechte Organisation und Ausstattung der jeweiligen Prüfstelle. Wie von der EU gefordert, müssen die Prüfstellen von der Behörde (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) regelmäßig inspiziert und einzelne Prüfungen auf ihre Nachvollziehbarkeit hin untersucht werden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfstellen und die Durchführung eines nationalen Inspektionsprogrammes sind die Voraussetzung dafür, dass die so genannten „Prüfberichte“, also die Ergebnisse von Tests, von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten und den anderen OECD-Staaten anerkannt werden.

Im Gemeinschaftsrecht ist nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der REACH-Verordnung festgelegt, dass bestimmte Prüfungen von Stoffen oder Zubereitungen - unter anderem - auch unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt werden müssen. Neben der Verpflichtung, bei der Durchführung von Tests diese GLP-Grundsätze zu beachten, ist es für  „GLP-konforme“ Prüfstellen auch Voraussetzung, sich den regelmäßigen Inspektionen zu unterziehen. Nur dann kann gewährleistet werden, dass die Prüfergebnisse auch als „GLP-konform“ anerkannt werden.   Noch sind die entsprechenden Detailregelungen auf EU-Ebene in Form von umsetzungsbedürftigen Richtlinien (die Richtlinien 1999/11/EG und 1999/12/EG der Europäischen Kommission enthalten sowohl die inhaltlichen Grundsätze der Guten Laborpraxis als auch die Vorgaben für die Inspektionsprogramme und die Durchführung von Inspektionen von GLP-Prüfstellen durch die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten) in Geltung, es ist aber zu erwarten, dass die entsprechenden Regelungen früher oder später auch in Verordnungsform erlassen werden. Dafür wird im Entwurf für ein ChemG 2008 bereits Vorsorge getroffen, indem die Struktur der enthaltenen Regelungen zur Guten Laborpraxis jener folgt, die in Zusammenhang mit den direkt geltenden Verordnungen (EG) gewählt worden ist. Somit wird auch hierzu der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde benannt. Zusätzlich sollen jedoch alle Regelungen – inhaltlich aus dem ChemG 1996 übernommen – beibehalten werden, die der Umsetzung der Richtlinien 1999/11/EG und 1999/12/EG dienen.

Gemäß dem vorliegenden Entwurf für das Chemikaliengesetz 2008 soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft somit für die Vollziehung der Folgenden direkt geltenden Verordnungen (EG) zuständig sein:

1.      Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1;

2.      Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („GHS-Verordnung“, noch nicht veröffentlicht);

3.      Verordnung (EG) 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003,  S. 1;

4.      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004,  S. 7;

5.      Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000,  S. 1;

6.      Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004,  S. 1;

7.      Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

Neuerlassung des Chemikaliengesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll das zweite größe­re Änderungsvorhaben verwirk­licht werden, seit erstmals in Österreich ein Chemikaliengesetz, das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/­1987, erlassen worden ist. Dieses galt ab dem 1. Februar 1989 und wurde dann durch das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, abgelöst. Aufgrund der Vielzahl auch kleinerer Änderungen und der notwendigen neuen Systematik, als „Rahmen“ für die Vollziehung umfangreicher EU-Verordnungen zu dienen, erscheint eine Neufassung als „Chemikaliengesetz 2008“ un­umgänglich. Somit soll die in den letzten Jahren sehr rasche Weiterentwicklung und Zunahme ein­schlägiger EU‑Rege­lungen, insbesondere ist hierzu die REACH-Verordnung zu nennen, berücksich­tigt werden.  Dazu kommt als Konse­quenz des Wandels des einschlägigen EU-Rechtes, dass über eine Ver­voll­ständigung der inhaltlichen Anpassungen hinaus auch ver­fahrensmäßige und organisatorische Ein­gliede­rungsmaßnahmen (z.B. betreffend die Registrierung und Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr 1907/2006) zu tref­fen sind.

Die Beibehaltung der bewährten Vollzugsbestimmun­gen und die formelle Verankerung der Anwendung der Vollzugsinstrumente im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der direkt geltenden EU-Verordnungen im Bereich des Chemikalienrechtes basiert auf den durchwegs positiven Erfahrungen mit der Vollziehung des ChemG 1996. Die bestehende diffe­renziertere Verteilung der Verantwortlichkeit für die aus dem Gesetz und den Gemeinschaftsrechtsakten resultierenden Pflichten, hinsichtlich der Einstu­fungs­‑ und Kennzeichnungspflicht soll – angepasst an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und an den Inhalt der im Entwurf befindlichen Verordnung (EG) über das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Prinzip fortbestehen. Um die genannte primäre Zielsetzung einer EU‑Anpassung und umfassenden Überarbei­tung des Chemikalienrechts zu erreichen, weist dieser Entwurf Charakteristiken einer Rahmengesetzgebung auf. Wo dies möglich ist, werden Vereinfachungen vorgesehen und in Bezug auf die Vollziehung der direkt anwendbaren EU-Verordnung werden nur die notwendigen Eckpunkte begleitend festgehalten – z.B. betreffend die Zuständigkeiten, die Sanktionsandrohungen bei Nichteinhaltung, etc.

Allgemeines zum Abschnitt über Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen:

Das österreichische Giftrecht besteht seit dem 19. Jahrhundert und sieht eine Bewilligungspflicht für den Erwerb von Chemikalien vor, die in einem von der obersten zuständigen Behörde geführten und als Verordnung kundgemachten Verzeichnis (Giftliste) aufgezählt sind. Das Giftrecht dient der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die durch die missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung besonders gefährlicher Chemikalien entstehen können.

Seit Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes im Jahr 1989 werden die giftrechtlichen Bestimmungen für alle sehr giftig und giftig eingestuften Stoffe und Zubereitungen angewendet und sehen unter anderem Regelungen über Abgabe und Erwerb von Giften, Aufzeichnungspflichten, und weitere Sicherheitsmassnahmen vor. Seit dem Inkrafttreten der Giftverordnung 2000 bildet das Erfordernis der Sachkunde ein wesentliches Element des Giftrechts: mit dem Antrag für eine Giftbezugsbewilligung sind Kenntnisse über den sicheren und sachgerechten Umgang mit Giften sowie Erste-Hilfe-Kenntnisse nachzuweisen.

Das geltende österreichische Giftrecht gewährleistet ein hohes Schutzniveau und einen hohen Standard behördlicher Überwachungsmöglichkeiten. Es weist aber auch eine Reihe von Nachteilen auf, die mit der vorliegenden Neufassung des Chemikaliengesetzes behoben werden sollen:

Das Giftrecht gilt nur für die akut toxischen Chemikalien, deren Risiken vergleichsweise leicht zu beherrschen sind. Ätzende oder chronisch toxische Chemikalien, die ähnlich schwerwiegende Gesundheitsrisiken mit sich bringen, die aber weniger beherrschbar sind (beispielsweise krebserzeugende Stoffe) werden nicht erfasst. Im vorliegenden Entwurf gelten die einschlägigen Regelungen daher für alle Chemikalien mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen.

Die Regelungen über den Erwerb von Giften können nur beim Erwerb von in Österreich niedergelassenen Vertreibern von den Vollzugsbehörden wirksam überwacht werden. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft können auch giftige Chemikalien außerhalb des Bundesgebiets bezogen werden, ohne dass dieser Vorgang einer behördlichen Überwachung unterliegt. Dadurch können die giftrechtlichen Regelungen leicht unterlaufen werden. Im vorliegenden Entwurf werden daher einige Verpflichtungen nicht an den Erwerb, sondern an die Verwendung geknüpft.

Die Giftliste wird nach Ablaufen einer Übergangsfrist auslaufen, da nach der REACH-Verordnung Verzeichnisse vorgesehen sind, die die Funktionalität der Giftliste abdecken können.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Ebenso wie bei seinen Vorläufern, dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ergibt sich die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Warenverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrung­smittelkontrolle) B‑VG.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des § 47 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle) B‑VG, zur Erlassung des § 49 aus Art. 12 Abs. 1 Z 4 (Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge) B‑VG.

Im Inter­esse einer leichte­ren Zugäng­lichkeit und Lesbarkeit sowohl für die Rechtsunter­worfenen als auch für die Überwachungsorgane wurde im vorliegenden Entwurf zur Neuerlassung der einschlägigen verwaltungspolizeilichen Regelungen zum Umgang mit chemischen Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) der Vorzug gegenüber einer Novellierung des ChemG 1996 gegeben.

Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Zwar werden durch die Vollziehung der REACH-Verordnung Kosten für die öffentliche Hand und für die betroffenen Wirtschaftssektoren entstehen, jedoch stehen diese nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben. Der vorliegende Gesetzentwurf baut auf den vorhandenen Aufgaben im Chemikalienrecht auf und wird – tendenziell – eher zur Reduktion von Verwaltungsaufwand als zu dessen Zunahme führen. Einzelne Verpflichtungen, die im giftrechtlichen Abschnitt des ChemG 1996 enthalten sind, sollen zukünftig (nach entsprechenden Übergangsfristen) ersatzlos entfallen. Neue Melde- und Mitteilungspflichten sind nur im EU-rechtlich verpflichtendem Ausmaß vorgesehen bzw. auf Änderungen von Regelungen zurückzuführen, die sich im ChemG 1996 nicht vollständig bewährt haben. Das Ausmaß der Belastungen durch diese Vorschriften (beispielsweise §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1) hat keinen nennenswertem Umfang, und wird, volkswirtschaftlich betrachtet, durch die entsprechend bessere Datenlage bei Vergiftungsnotfällen und der dadurch erzielbaren besseren medizinischen Versorgung mehr als Wett gemacht.

Ein vermehrter personeller Aufwand für den Bund oder die Länder ist auch im Zusammenhang mit der Überwachung unmittelbar anwend­barer Rechtsvorschriften der EU, nicht zu erwarten, da diese EU-Regelungen ihrerseits größtenteils umsetzungsbedürftiges EU-Recht abgelöst haben bzw. ablösen werden. So entfällt zukünftig die bisher von der Umweltbundesamt GmbH für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgewickelte „Anmeldung neuer Stoffe“ und die dafür Platz greifende Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung wird (vergebührt) durch das Europäische Chemikalienbüro (ECHA) durchgeführt werden. Die Aufwendungen, die mit der Bewertung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung verbunden sein werden, können teilweise durch den Transfer von Gebühren, die die ECHA dafür einheben wird, zu den Mitgliedstaaten (welche für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zweckgebunden vereinnahmt werden sollen) bedeckt werden, zum anderen Teil durch Budgetmittel in der Höhe, die auch schon nach dem ChemG 1996 zur Bewertung von Altstoffen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 über die Umweltrisken von Altstoffen, erforderlich werden, bestritten werden. Somit ist auch festzuhalten, dass gemäß diesem Entwurf im Bereich der Vollziehung chemikaliengesetzlicher Verwaltungsregelungen weder ein erhöhter Personalbedarf, noch ein höherer Sachaufwand zu erwarten ist.  In Bezug auf die zukünftig zu vollziehenden Verordnungen (EG) ist darauf hinzu­weisen, dass infolge der unmittel­ba­ren Wirkung von Ver­ordnungen der EU der aus ihrer Überwa­chung resultierende budgetäre Mehraufwand durch ge­setzliche Regelungen nur in geringem Maße beeinflusst werden kann und dass der vorliegende Entwurf einer schlanken Administration und kosteneffizienten Vollziehung verpflichtet ist.

Die schwierig in Zahlen zu fassenden Vereinfa­chungen für die Adressaten der Verpflichtungen und die Behörden, die in diesem Entwurf enthalten sind, sollten sich insgesamt aber wirtschaftspolitisch positiv auswirken. Die­ser Entwurf für ein Bundesgesetzes sieht im Bereich der Abgabebeschränkungen für Chemikalien mit besonders gesundheitsbeeinträchtigenden Eigenschaften den Entfall des bisherigen Systems der antragsgebundenen Einzelerteilung für den Bezug für Gifte vor (dadurch werden die Normadressaten, aber auch die Bezirksverwaltungsbehörden entlastet) und zudem soll auch die Meldung zur „Giftliste“ entfallen, wodurch wiederum die Normadressaten, aber auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weniger Aufgaben haben werden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Entwurf primär als Rechtsrahmen für die in der gesamten Gemeinschaft in identischer Art und Weise direkt geltenden einschlägigen EU-Verordnungen dient, und darauf, dass die weiteren begleitenden Bestimmungen gegenüber dem ChemG 1996 tendenziell vereinfacht werden sollen, sind durch dieses Gesetzesvorhaben keinerlei Auswirkungen auf Betriebe oder auf Beschäftigte zu erwarten. In administrativer Hinsicht ist der vorgesehene Entfall der Antragspflicht und die vereinfachte Neuregelung der Voraussetzung für den Bezug von Giften sowie der Entfall der Pflicht zu Meldungen betreffend die Giftliste zu vermerken. Dem stehen – im gesundheitspolitischem Interesse – die nun vorgesehene routinemäßige Übermittlung des ohnehin vorhandenen Datenblattes für Detergenzien an die Vergiftungsinformationszentrale (eine Aufgabe, die pro betroffenem Unternehmen wenige Minuten im Jahr in Anspruch nehmen sollte) und die Übermittlung – auf Verlangen im Einzelfall – von vollzugsrelevanten Informationen an die Vollzugsbehörden gegenüber. Insgesamt ist hier somit mit einer Entlastung der Unternehmen und der Verwaltung zu rechnen, jedenfalls werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht ist von den Regelungen, die im gegenständlichen Entwurf enthalten sind, zu erwarten, dass sie den – verwaltungspolizeilichen – Schutz im Umgang mit gefährlichen Chemikalien zumindest auf dem bisherigen Niveau weiterführen. Die Regelungen zum Umgang mit Chemikalien mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen sollen zwar administrativ vereinfacht, aber keinesfalls weniger vorsorgeorientiert gestaltet werden. Die bisherigen Anforderungen an den Umgang mit Giften (Nachweis der Sachkunde, Kenntnisse der Ersten Hilfe) bleiben aufrecht und werden auf ähnlich gefährliche Chemikalien wie Gifte – etwa krebserzeugende Chemikalien – ausgedehnt. In umweltpolitischer Hinsicht ist anzumerken, dass die Verordnungsermächtigungen in § 17 des vorliegenden Entwurfes die Ermächtigungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für so genannte „weiche“ Maßnahmen wie Zertifizierungssysteme, Sachkundeanforderungen, etc., erweitern.

Im Hinblick auf die Natur der chemikalienrechtlichen Regelungen als verwaltungspolizeiliche Schutzvorschriften im Umgang mit gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die sich an natürliche und juristische Personen in gleicher Art und Weise richten, sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen vorstellbar.

Mit dem im Entwurf vorliegenden Chemikaliengesetz 2008 sollen die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt werden bzw. es soll die Vollziehung der in den §§ 5 bis 11 angeführten nicht umsetzungsbedürftigen Rechtsakte sichergestellt werden.


II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Abs. 1:

Bereits mit dem Chemikaliengesetz 1996 , BGBl. I Nr. 53/1997, wurde die Konzeption des vor­sorgenden Umweltschutzes, wie sie auch im Bundesverfassungsgesetz über den umfassen­den Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, zum Ausdruck kommt, verfolgt. Die Rechtmäßigkeit dieses Zieles hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung zum Chemikalienrecht vom 10. Dezember 1993, G 167/92‑38, festgestellt und mehrmals auf den Vorsorgeg­rundsatz hingewiesen. § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes spricht daher wie bisher den Vorsorgecharakter des Chemikaliengesetzes in der Zielbestimmung direkt an.

Abs. 2:

Als Mitglied der EU kann Österreich nach der Erlassung der REACH-Verordnung das bisherige System Herstellerverantwortlichkeit nicht ohne Adaptierungen beibehalten, da die Registranten nunmehr primär für die Nachforschungen zu Stoffen verpflichtet sind. In Abs. 2 werden daher nun die einschlägigen Verordnungen (EG), die die Verantwortlichkeiten in großen Bereichen direkt regeln, angesprochen.

Zu § 2:

Abs. 1:

Die Begriffsbestimmungen in Abs. 1 stammen mit ganz wenigen Ausnahmen wörtlich aus der REACH-Verordnung oder weiteren Verordnungen (EG) wie der Detergenzien-Verordnung. Ergänzt werden diese aus Zweckmäßigkeitsgründen etwa um eine in der REACH-Verordnung nicht vorhandene (weil sich diese Verordnung vorwiegend auf Stoffe bezieht) Definition für „Hersteller von Gemischen“ und für den „Europäischen Wirtschaftsraum“ (EU und Island, Liechtenstein sowie Norwegen). Die Definition der „Pestizide“ entspricht der korrespondierenden Definition in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003, wobei anstelle der in der Gemeinschaftsvorschrift angesprochenen einschlägigen Richtlinien die entsprechenden österreichischen Gesetze, mit denen diese Richtlinien umgesetzt sind, angeführt werden.

Z 1:

Die Stoffdefinition wird, wie auch die meisten weiteren Definitionen, wörtlich aus der REACH-Verordnung übernommen. Dies deshalb, weil die Definition nicht nur für den Geltungsbereich der REACH-Verordnung von Bedeutung ist, sondern auch für alle anderen, teilweise noch umsetzungsbedürftigen chemikalienrechtlichen Regelungen, die innerhalb des Rahmens eines zukünftigen ChemG 2008 liegen werden.

Z 2:

Ebenso wie die Stoffdefinition soll auch die Begriffsbestim­mung der Zubereitungen, allerdings mit dem durch die zukünftige GHS-Verordnung geprägten inhaltsgleichen Begriff „Gemisch“ wörtlich aus der REACH-Verordnung übernommen werden. Die Verwendung der Wortfolge „Gemenge, Mischungen und Lösungen . . .“ ist als inhaltliche Erklärung zu verstehen, da „Gemenge, Mischungen und Lösungen“ eine Teilmenge der „Gemische“ (Zubereitungen) darstel­len und ihre explizite Anführung lediglich demonstrativen Charakter hat.

Z 13:

Beim zentralen Begriff des Inverkehrbringens soll mit dem Chemikaliengesetz 2008 eine Umstellung von dem bisher in Österreich verwendeten Wort „Inverkehrsetzen“ auf den im EU-Recht üblichen Terminus des „Inverkehrbringens“ erfolgen. Dies deshalb, weil das Chemikalienrecht zunehmend durch die direkt anwendbaren EU-Verordnungen gekennzeichnet ist und dort das Wort „Inverkehrbringen“ verwendet wird. Die Umschreibung mit „Abgabe“ oder „Bereitstellung“ für Dritte“ ist umfas­send wie die bisherige österreichische Defi­niti­on und meint zweifellos nicht nur den Ver­kauf, sondern auch schon Tätigkeiten im Vorfeld des Verkaufes sowie auch die Aus­fuhr, die ja nur einen Spezialfall des Verkaufens bzw. Abge­bens darstellt. Die näheren Ausführungen dienen daher nur dazu, eine möglichst genaue Umschrei­bung des EU‑Begriffes zu geben und stellen keinen inhaltlichen Unterschied zur Definition des „Inverkehrsetzens“ gemäß ChemG 1996 dar. Wo in Verordnungen gemäß dem ChemG 1996 also der Begriff „Inverkehrsetzen“ Verwendung findet, ist dieser als identisch mit dem neuen Ausdruck „Inverkehrbringen“ zu verstehen.

Da die Einfuhr keinen Unterfall der Bereitstel­lung für Dritte darstellt, ist sie in der REACH-Verordnung und im gegenständlichen Entwurf geson­dert angeführt.

Zu Abs. 3:

Die Definition für den „Stand der Technik“ im Chemiebereich orientiert sich an den bestehenden einschlägigen Definitionen – etwa in der GewO 1994 und im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und soll ohne Änderungen wörtlich aus § 2 Abs. 15 des ChemG 1996 übernommen werden.

Zu § 3:

Die Definitionen der gefährlichen Eigenschaften sollen in ihrem Bedeutungsinhalt an jene der zukünftigen EU-GHS-Verordnung angeglichen werden, das heißt, dass sie sich derzeit am aktuellen Entwurf der EU-GHS-Verordnung bzw. direkt an den GHS-Empfehlungen der Vereinten Nationen orientieren. Zunächst ist festzuhalten, dass zukünftig nicht von den fünfzehn gefährlichen Eigenschaften die Rede sein wird, sondern von den (wesentlich mehr als fünfzehn) Gefahrenklassen, die in Gefahrenkategorien und fallweise weitere Unterteilungen gegliedert sind. Ist ein Stoff oder ein Gemisch einer der Gefahrenklassen zuzuordnen, so gilt der Stoff bzw. das Gemisch als „gefährlich“. Die große Anzahl an Gefahrenklassen ist inhaltlich vorwiegend darauf zurückzuführen, dass für physikalisch-chemisch gefährliche Eigenschaften die im Gefahrgutrecht geltenden Klassen übernommen werden. Allein dabei handelt es sich um sechzehn Gefahrenklassen, die etwa explosive Stoffe und Gemische, entzündbare Flüssigkeiten, organische Peroxide oder auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische umfassen. Hinsichtlich der akuten Toxizität wird die Klasse nach dem Aufnahmeweg und der Wirkungsstärke weiter differenziert. Ätzende oder reizende Wirkungen für die Haut stellen zukünftig eine einzige Gefahrenklasse mit Differenzierungen nach der Wirkungsstärke dar. Die gefährliche Eigenschaft „umweltgefährlich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 ist nach den GHS-Kriterien der EU (die hier zugunsten der Beibehaltung vorhandener EU-Regelungen etwas über die UN hinausgeht) in zwei Gefahrenklassen aufgeteilt (umfasst aber wie bisher im Wesentlichen wassergefährdende Stoffe und Gemische sowie Stoffe und Gemische, die die Ozonschicht zerstören).

Die näheren Details zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den weiteren Unterteilungen werden im Entwurf des ChemG 2008 nicht direkt angesprochen, allerdings ist dafür vorgesehen, dass eine Durchführungsverordnung erlassen werden könnte. Dies sollte aber nicht nötig sein, da die entsprechenden detaillierten Regelungen in der direkt geltenden EU-GHS-Verordnung enthalten sein dürften und gesetzliche Regelungen in Österreich nur der Anknüpfung an diese EU-Vorschriften dienen.

Abs. 2 und 3:

Der Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 trifft Anordnungen im Zusammenhang mit Erzeugnissen (bisher als „Fertigwaren“ definiert) in der Folge nur, soweit diese „gefährlich“ sind (vgl. insbesondere § 22). Eine Begriffsbestim­mung war daher in den Abs. 2 und 3 vorzunehmen.

Zu § 4:

Abs. 1:

In dieser Vorschrift im Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008 wird der sachliche Geltungsbereich positiv umschrieben. Die Regelungen sollen für alle Arten von Chemikalien (die nicht gemäß den Absätzen 2 bis 5 ausgenommen sind) Anwendung finden, und zwar bei jeder Art des beruflichen (erwerbsmäßigen) Umgangs – von der Herstellung bis zur Verwendung. Wenn bzw. solange Chemikalien als Abfall gelten – dies ist nach dem AWG 2002 zu beurteilen – finden chemikaliengesetzliche Regelungen keine Anwendung.

Abs. 2 und 3:

Der Geltungsbereich eines Chemikaliengesetzes 2008 muss sich zwangsläufig an den Verordnungen (EG), deren Vollziehung sicherzustellen ist, orientieren. Dem soll der vorliegende Entwurf entsprechen. Die Ausnahmen sind deshalb grundsätzlich dieselben, die in der REACH-Verordnung enthalten sind, mit Bezugnahme auf entsprechende österreichische Umsetzungsvorschriften im Bereich der ionisierenden Strahlen. Zusätzlich sind von den Regelungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung weitere Produktgruppen ausgenommen, für die die EU-GHS-Verordnung nicht gelten soll (gebrauchsfertige Arzneimittel, Lebensmittel und Aromastoffe, Kosmetika, Futtermittel und bestimmte Medizinprodukte). Die Ausnahmen für Wein, Obstwein, Tabakerzeugnisse und Suchtgifte finden sich zwar nicht ausdrücklich im EU-Recht, sind aber bereits im ChemG 1996 enthalten und entsprechen der tatsächlichen Rechtslage in der Gemeinschaft. Auch gemäß dem Gemeinschaftsrecht ist vollständig klar, dass etwa Weine oder Zigaretten nicht als gefährliche Zubereitungen (Gemische) oder Erzeugnisse eingestuft und gekennzeichnet werden, sondern nach einschlägigen anderen Regelungen.

Auch pyro­technische Gegenstände gelten als Gemische oder Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung und der zukünftigen EU-GHS-Verordnung und können daher nicht von chemikalienrechtlichen Regelungen in Österreich ausgenommen werden. Entsprechende Ausnahmen, die eine Beurteilung und Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände nach spezielleren Regelungen vorsehen, werden – für einzelne Regelungsbereiche – in der EU-GHS-Verordnung enthalten sein und dann auch in Österreich gelten.

Zu § 5:

Im Hinblick auf die Rechtsnatur, den Umfang und die Art der verschiedenen, in der REACH-Verordnung enthaltenen Anordnungen, die direkt an alle Rechtsadressaten in den Mitgliedstaaten gerichtet sind, ist eine Gesetzesänderung zur Anpassung an die REACH-Verordnung nahe liegend.

Das Chemikaliegesetz 1996, idgF dient im Wesentlichen dem vorsorglichen Schutz des Menschen und der Umwelt vor Risiken im Umgang mit gefährlichen Chemikalien und bedient sich dabei bestimmter Regelungsinstrumente und –techniken, die inhaltlich im einschlägigen Gemeinschaftsrecht verankert sind. Die sachspezifischen Details dieser Regelungen sind vielfach in Durchführungsverordnungen zum ChemG 1996 festgelegt. Hinsichtlich der Überwachung und Durchsetzung chemikalienrechtlicher Verpflichtungen besteht abgesehen von der Generalklausel in § 57 Abs. 1 ChemG 1996 („Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.“) keine Anknüpfung an die REACH-Verordnung. Insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Zuständigkeitsregelungen und Ermächtigungen der Verwaltung zur Mitarbeit an arbeitsteiligen Verfahren der REACH-Verordnung sowie betreffend die ausdrückliche Sanktionsandrohung bei Zuwiderhandeln gegen Verpflichtungen, die in der REACH-Verordnung verankert sind, bedarf es gesetzlicher, REACH-spezifischer Regelungen, indem etwa das Unterlassen der Meldung zum Stoffregister gemäß Artikel 113 der REACH-Verordnung mit einer Verwaltungsstrafe bedroht wird.

Die REACH-Verordnung gilt als EU-Verordnung direkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, muss also nicht umgesetzt werden. Aus rechtssystematischen Gründen sollten daher alle inhaltlich ähnlichen, durch die REACH-Verordnung überflüssig werdenden österreichischen Bestimmungen aufgehoben werden. Die notwendigen Überwachungs- und Sanktionsdetails sollten spezifisch auf die REACH-Verordnung hin konzipiert werden.

Das Chemikalienrecht soll daher anlässlich der notwendigen REACH-Anpassung von überflüssig gewordenen Regelungen (etwa betreffend die Anmeldung neuer Stoffe und die Umweltrisiken chemischer Altstoffe in den §§ 5 bis 16) bereinigt und andererseits durch entsprechende Bezugnahmen auf die REACH-Verordnung – etwa betreffend den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Registrierungs- und Zulassungspflicht, etc. – ergänzt werden. Die Verwaltung soll darüber hinaus auch damit beauftragt werden, im notwendigen Rahmen an der länderübergreifenden REACH-Vollziehung (etwa bei der Durchführung von Stoffbewertungen) mitzuwirken. Zudem wird mit § 5 des vorliegenden Entwurfes die Zuständigkeit zur Nominierung von Vertretern für die Gremien der ECHA beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lokalisiert. Die Regelungen dienen dazu, den in der REACH-Verordnung enthaltenen Aufträgen an die Mitgliedstaaten, von der Benennung der zuständigen Behörde und ihrer Vertreter bis hin zur Mitarbeit in der ECHA, gerecht werden zu können.

Um den Berichtspflichten, die den Mitgliedstaaten in der REACH-Verordnung auferlegt worden sind, auch sicher nachkommen zu können, ist eine – an das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, angelehnte – Verordnungsermächtigung vorgesehen, gemäß der von der Behörde mit Verordnung die Berichtspflichten gleichsam „weitergegeben werden können, damit die entsprechenden Informationen  dort gesammelt werden können, wo sie entstehen.

Viele der zu erfüllenden Aufgaben werden – im Wesentlichen in ähnlicher Weise wie bisher – für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des Umweltkontrollgesetzes wahrgenommen werden können.

Zu § 6:

In analoger Art und Weise wie in Zusammenhang mit der REACH-Verordnung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch die benannte zuständige Stelle für die Vollziehung der zukünftigen EU-GHS-Verordnung sein. Die dafür zu erfüllenden Aufgaben werden primär in der Vollziehung und Überwachung der EU-GHS-Verordnung und bei der Mitwirkung der Erarbeitung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe bestehen. Derartige Aufgaben werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in seinem Auftrag von der Umweltbundesamt GmbH auch schon derzeit auf der Grundlage des ChemG 1996 wahrgenommen.

Zu § 7:

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnis­set­zung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im interna­tionalen Handel (Rotterdamer Übereinkommen – PIC-Verfahren) wurde von Österreich am 27. August 2002 anlässlich des Weltumweltgipfels von Johannesburg ratifiziert. Es trat mit 24. Februar 2004 in Kraft. Das Übereinkommen ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien,  ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1., umgesetzt. Für Österreich bedeutet dies, dass zur Anwendung des den Gegenstand des Rotterdamer Übereinkommens bildenden Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) bei der Aus- und Einfuhr von Chemikalien in bzw. aus Drittstaaten nur noch begleitende Maßnahmen gesetzlich festgelegt werden müssen, da der Großteil des Verfahrens bereits in der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 verbindlich verankert ist. Da gemäß § 20 ChemG 1996 die Regelungen zum so genannten PIC-Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 bereits vorhanden sind, sollen diese ohne inhaltliche Änderungen in das Chemikaliengesetz 2008 übernommen werden. § 7 entspricht daher – weitgehend sogar wörtlich – denjenigen Regelungen des § 20 ChemG 1996, die das PIC-Verfahren zum Gegenstand haben. Dem PIC-Verfahren unterliegen alle entweder EU-weit oder mitgliedstaatlich verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien, der Informationsaustausch wird durch das Instrument der so genannten Ausfuhrnotifikation gewährleistet. Der Exporteur hat spätestens 30 Tage vor dem ersten Export eines Jahres der „Bezeichneten Nationalen Behörde“ (in Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. Stellt diese fest, dass alle Voraussetzungen für die Ausfuhr erfüllt sind, übermittelt sie die Exportnotifikation der gemeinsamen EU-Behörde, dem Europäischen Chemikalienbüro.

Die entsprechenden Regelungen in § 7 des Entwurfes für ein Chemikaliengesetz 2008 und in den Vollzugs- und Überwachungsbestimmungen sind europarechtlich notwendig, um dafür Sorge zu tragen, dass die Abwicklung, Überwachung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Vorschriften zum aktuellen PIC-Verfahren, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 festgelegt sind, in Österreich weiterhin sichergestellt sind. Dazu wird zunächst das Zitat der Verordnung bei der Festlegung der in Österreich zuständigen „Bezeichneten Behörde“ an die geltende Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angepasst. Den bisherigen Regelungen folgend wird weiterhin hinsichtlich ihrer Anwendung auf in Österreich verbotene oder streng beschränkte Chemikalien angeknüpft, soweit für solche Chemikalien eine Ausfuhr überhaupt zulässig ist.

Zu § 8:

Zur Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen gemäß den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, die am 30. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschienen ist, wird in § 8 des vorliegenden Entwurfes wie bereits in § 20 des ChemG 1996 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als benannte zuständige Behörde festgelegt, wobei einzelne Aufgaben, soweit sie Betriebsanlagen betreffen, weiterhin in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen sollen (§ 8 Abs. 3 des Entwurfes). Die genannte EU-Verordnung hat eine kleine Gruppe von in ihren Anhängen aufgezählten persistenten organischen Schadstoffen als Regelungsgegenstand. Das Verbot bzw. Beschränkungen der Herstellung, des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung bestimmter persistenter organischer Schadstoffe sowie die Beschränkung der Freisetzung solcher Stoffe (etwa aus Anlagen) auf ein Minimum sowie die umweltgerechte Abfallbeseitigung vorhandener Bestände sind das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Die erfassten persistenten organischen Schadstoffe werden in den Anhängen der Verordnung (EG) angeführt, etwa Dioxine und Furane, polychlorierte Biphenyle, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, etc.  Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 840/2004, etwa bei der Erstellung des nationalen Durchführungsplanes, sollen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Unterstützung durch die Umweltbundesamt GmbH zurückgreifen können.

Zur den Berichtspflicht siehe auch die Ausführungen zu § 5 dieses Entwurfes.

Zu § 9:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wie bisher die in der Republik Österreich zuständige Stelle für die Vollziehung der Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sein. In Entsprechung der genannten Verordnung (EU) beinhaltet § 9 darüber hinaus auch einen Vollzugsauftrag an die Zollbehörden. Auch für diesen Aufgabenbereich soll sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß dem Umweltkontrollgesetz von der Umweltbundesamt GmbH unterstützen lassen können.

Zu § 10:

Die Vollziehung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, hat schon bisher gemäß dem ChemG 1996 zu erfolgen. Im vorliegenden Entwurf sind diese Bestimmungen in gestraffter Form und mit einer kleinen Änderung übernommen worden, sodass sie in § 10 zusammengefasst werden konnten. Das bisher bereitzuhaltende Datenblatt soll nunmehr routinemäßig an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden. Dieser Änderung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es in medizinischen Notfällen eindeutig besser ist, wenn die Informationen über gefährliche Chemikalien bei der Vergiftungsinformatinoszentrale bereits vorliegen, und nicht erst extra angefordert werden müssen. Davon abgesehen bleibt es dabei, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als gemäß der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes für Regelungen zur gesundheits- und umweltbezogenen Kennzeichnung und der entsprechenden Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Detergenzien) zuständige Bundesminister die in Österreich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien ist.

Zu § 11:

Eine weitere direkt geltende EU-Verordnung, für die das zukünftige Chemikaliengesetz 2008 den geeigneten Vollziehungs- und Überwachungsrahmen bieten soll, ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Hierzu soll wiederum die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesetzlich verankert werden, ebenso wie die Möglichkeit der Heranziehung der Umweltbundesamt GmbH zur Durchführung einzelner Aufgaben gemäß der genannten Verordnung (EG). Angesprochen sind ferner noch Berichtspflichten, die ihren Ursprung jedoch direkt in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 haben.

Zu § 12:

In Zusammenhang mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis soll auch gemäß dem vorliegenden Entwurf eine konkrete Durchführungsmaßnahme, nämlich die Inspektion der Prüfstellen, wie nach dem ChemG 1996, direkt von Organen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder durch eine Einrichtung, die unter der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft steht, wahrgenommen werden. Da diese Aufgabe im Hinblick auf den Gesamtumfang der chemikalienrechtlichen Regelungen sehr begrenzt ist (die Anzahl der zu inspizierenden Prüfstellen ist äußerst gering und auch thematisch handelt es sich hier um Regelungen, die nicht dem Kernbereich des Chemikalienwesens zuzurechnen sind), ist diese Aufgabenzuteilung als mit dem Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung vereinbar anzusehen.

Zu § 13:

Die in § 13 des vorliegenden Entwurfes formulierte allgemeine Sorgfaltspflicht entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 19 Abs. 1 ChemG 1996. In der Wortwahl wurden diejenigen Änderungen vorgenommen, die notwendig sind, um auf die gemäß der REACH-Verordnung und der zukünftigen EU-GHS-Verordnung einzuhaltenden einschlägigen Verpflichtungen zu verweisen. Zudem ist eine Klarstellung aufgenommen worden, die verdeutlicht, dass es die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht beim Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien auch notwendig machen kann, über eine entsprechende Sachkunde bzw. Ausbildung in Erster Hilfe zu verfügen.

Zu § 14:

Auch § 14 des Entwurfes für das Chemikaliengesetz 2008 übernimmt weitgehend bestehende Regelungen, nämlich im Wesentlichen die inhaltlichen Regelungen, die in § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten sind. Allerdings war auch hier eine Verknüpfung mit der REACH-Verordnung und der zukünftigen EU-GHS-Verordnung vorzusehen, da dort die einschlägigen Informationsbeschaffungspflichten detailliert geregelt sind.

Zu § 15:

In § 15 werden die Informationsbereithaltungspflichten, die in der REACH-Verordnung enthalten sind und die in der zukünftigen EU-GHS-Verordnung enthalten sein werden aufgegriffen und hinsichtlich der unterschiedlichen Grade der Verantwortlichkeit der verschiedenen Lieferanten gemäß § 23 des Entwurfes abgestuft festgelegt.

Zu § 16:

§ 16 des vorliegenden Entwurfes für ein Chemikaliengesetz 2008 greift Elemente des geltenden § 22 ChemG 1996 und der Bestimmungen über Informationen in der Lieferkette gemäß der REACH-Verordnung auf und spezifiziert die jeweiligen Verantwortlichkeiten der einzelner Lieferanten.

Den Regelungen in den Abs. 1 bis 4 liegt die Überlegung zu Grunde, dass Stoffe und Gemische, zu denen die Verantwortlichen – auf Verlangen der Behörde bzw. der Überwachungsorgane – keine Information in Bezug auf möglicherweise vorliegende gefährliche Eigenschaften bereitstellen können, als potenziell gefährlich betrachtet werden müssen und dementsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen können werden sollten.

Abs. 5 dient lediglich dazu, die bereits in der REACH-Verordnung enthaltene Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen in der Lieferkette operativ zu präzisieren.

Zu § 17:

Bei der Einstufung von Chemikalien nach den in § 3 angeführten „Gefahrenklassen“ handelt es sich um eine Bewertung nach stoff‑ oder zubereitungsinhärenten Merkmalen zum Zwecke der Ermittlung entsprechender Informationsbestandteile (Gefahrensymbole, Hinweise auf Gefahren, etc.), die in die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden müssen. Das Ausmaß der Gefahr im konkreten Umgang mit der ent­sprechenden Chemikalie bleibt dabei ebenso außer Acht wie die Expositionswahrschein­lichkeit. Die EU unterscheidet diesbezüglich – im Englischen kommt dies sprachlich besser zum Ausdruck – zwischen „hazard“ (stoffin­härente Gefährlichkeit) und „risk“ (Unfall‑ und Expositions­gefahr). Nun kann es vorkommen, dass bestimmte Chemikalien für sich allein keine gefährliche Eigenschaft aufweisen, in Reaktion mit anderen Stoffen oder Zubereitungen jedoch unver­tretbare Gefahren für Umwelt oder Gesundheit mit sich bringen. Zu denken ist diesbezüg­lich auch an Chemikalien, deren Gefähr­dungspotenzial bzw. deren Umweltproblematik sich erst bei bestimmten Verwendungen oder anlässlich ihrer Beseitigung offenbart. Anderer­seits kann es vorkommen, dass Stoffe mit hoher Gefährlichkeit relativ wenige Risi­ken mit sich bringen, wenn sie etwa ausschließlich in geschlossenen Syste­men Verwen­dung finden und rasch abbaubar oder einfach und gefahrlos zu beseitigen sind.

Das Unfallrisiko, die Exposition oder die in Verkehr gesetz­ten Mengen sind daher für die Entscheidung, ob Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Chemika­lien ver­hängt werden sollen, mindestens ebenso wichtig wie die Ein­stufung nach den ge­fährlichen Eigenschaften bzw. Gefahrenklassen im Sinne des § 3 des gegenständlichen Entwurfes. Wie im EU-Recht auch üblich, soll mit § 17 die gesetz­liche Grundlage für mit Verordnung zu erlassende generelle Verbote oder Beschrän­kungen von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) vorwiegend auf das Vorhandensein eines hohen oder schlecht beherrschbaren Risikos bzw. Gefahrenpotenzials bei der Herstellung, Vermarktung, Verwendung oder Beseiti­gung der entsprechenden Chemikalien bzw. Erzeugnisse als entscheidendes Kriterium für derartige Maßnahmen abzielen.

Da neue nationale Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen nach dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung aber sicherlich absolute Ausnahmevorgänge darstellen werden, soll § 17 zukünftig vor allem als gesetzliche Grundlage dafür geeignet sein, umsetzungsbedürftige EU-Rechtsakte (wie etwa Ausführungsrichtlinien) in Österreich mit Verordnung umsetzen zu können. Dazu sind in § 17 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes auf breiter Basis entsprechende Determinanten für das Verwaltungshandeln aufgenommen worden – von der Berücksichtigung des Standes der Technik bis zur Bedachtnahme auf einschlägige EU-Regelungen und andere internationale Vorschriften – und es wurde versucht, für alle zu erwartenden „Vollzugsaufträge“ des Gemeinschaftsrechtes eine verfassungskonforme, geeignete gesetzliche Umsetzungsbasis zu schaffen. Gemäß § 17 des vorliegenden Entwurfes soll es möglich sein, auch „weichere“ Maßnahmen zur Reduktion von Umweltbelastungen, wie etwa durch Treibhausgase verursacht, zu erlassen, etwa Beobachtungs-, Mess- und Berichtspflichten betreffend, aber auch diverse Meldepflichten und Verpflichtungen zur Aneignung oder zum Nachweis bestimmter Sachkenntnisse oder Fähigkeiten.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind im vorliegenden Entwurf Regelungen, wie sie in § 17 Abs. 4 bis 8 ChemG 1996 enthalten sind, nicht mehr in dieser Breite vorgesehen. Ausnahmen sollen zukünftig vorrangig vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt werden. Von der Möglichkeit, per Verankerung in Verordnungen durch Bescheid individuelle Ausnahmen zuzulassen, wird nach den gesetzlichen Vorgaben sparsam Gebrauch zu machen sein. Solche Konstruktionen sollen nur dann verordnet werden, wenn es nach dem Stand der Technik unvermeidbar erscheint, für Einzelausnahmen Vorsorge zu treffen, oder wenn dies EU-rechtlich in Einzelfall geboten ist oder eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung besteht (Abs. 5). Für Regelungen, die auf § 17 dieses Entwurfes fußen, soll im Allgemeinen mit generellen Regelungen, die zwar auch generelle Ausnahmen beinhalten können, welche aber von Tatbestandsmerkmalen abhängig sind, im Sinne der Rechtssicherheit und der Vermeidung von aufwändigen Veraltungsverfahren das Auslangen gefunden werden. Die Anwendung der Verordnungen gemäß § 17 des ChemG 1996, in denen vorgesehen ist, dass vom Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt aber gesetzmäßig, weil diesbezüglich § 17 des ChemG 1996 bis auf weiteres in Kraft bleiben soll (siehe § 64 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes).

Damit soll § 17 in der Fassung dieses Entwurfes eine geeignete gesetzliche Grundlage für die bisher ergangenen Verordnungen (gemäß § 14 des Chemikaliengesetzes bzw. gemäß § 17 des Chemikaliengesetzes 1996) sowie für zukünftige Maßnahmen bieten, wobei die zukünftigen Maßnahmen von Verboten bis hin zu bestimmten Qualifikationsanforderungen reichen können.

Zu § 18:

Die im ChemG 1996 in § 21 Abs. 2 bis 7 verankerte Einstufungspflicht wird ihrem wesentlichen Inhalt nach in § 18 des vorliegenden Entwurfes übernommen. Dabei ist natürlich auf die durch die REACH-Verordnung bedingten geänderten Rahmenbedingungen und Formulierungen Bedacht zu nehmen und ebenso darauf, dass die zukünftige EU-GHS-Verordnung die Einstufung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) direkt anwendbar und nach den Einstufungskriterien des GHS regeln wird. Somit können sich die Regelungen, die für das ChemG 2008 vorgesehen sind, und die nicht vor dem Anwendungsdatum der zukünftigen EU-GHS-Verordnung in Kraft treten sollen, auf die Erwähnung der Einstufungsgrundsätze (wie bisher wird in diesem Zusammenhang auch das Vorsorgeprinzip erwähnt, das auch im UN-GHS eine Rolle spielt) und die Zuweisung der Verantwortlichkeit gemäß § 23 des Entwurfes beschränken. Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip weiterhin zu beachten (vergleiche das Erkenntnis des VfGH zum Chemikalienrecht vom 10.12.1993). Dies ist auch deshalb wichtig, weil bei manchen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) erst nach längerer Zeit ihre Gefährlichkeit (§ 3) be­kannt wird und daher bereits die ersten wissen­schaftlich fundierten Hinweise auf Zuordnung zu einer bestimmten Gefahrenklasse zumin­dest in Form einer entsprechen­den Einstufung und der daraus resultieren­den Kennzeichnung ihren Nieder­schlag finden sol­len.

Die vorgesehene Verordnungsermächtigung dient lediglich dem Zweck, eine gesetzliche Grundlage für Ausführungsvorschriften beizubehalten, falls in der EU-GHS-Verordnung noch ungeregelte Bereiche den Mitgliedstaaten zur Ausfüllung zugewiesen werden.

Zu § 19:

In dieser Bestimmung des vorliegenden Entwurfes werden nur die grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf die Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) angesprochen, da die detaillierten Regelungen dazu ohnehin in der zukünftigen EU-GHS-Verordnung enthalten sein werden. Die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 dient dazu, gegebenenfalls den EU-rechtlich eingeräumten Handlungsspielraum im Hinblick auf Ausnahmen oder Abweichun­gen bei den Verpackungspflichten nutzen zu können.

Zu § 20:

Die chemikalienrechtliche Kennzeichnungs­pflicht wird auch in Zukunft vorwiegend Stoffe und Gemische (Zubereitungen) erfassen, die gefährlich im Sinne des § 3 sind. Die entsprechende einschlägige Regelung, die zukünftige EU-GHS-Verordnung wird – wie die GHS-Empfehlung der Vereinten Nationen – betreffend die Gefahrenkennzeichnung auf das stoffinhärente Gefährdungspotenzial abstellen. Der vorliegende Entwurf trägt dem zu erwartenden direkt geltenden EU-Recht für die Chemikalienkennzeichnung Rechnung und enthält nur noch rudimentäre Bestimmungen, die die Anknüpfung an die entsprechende EU-Verordnung und die Wahrnehmung der eng begrenzten nationalen Gestaltungsspielräume ermöglichen soll. Inhaltliche Bestimmungen zur Kennzeichnung finden sich hier nicht mehr, da es keinen Sinn macht, direkt anwendbares EU-Recht auf nationaler Ebene wiederzuverlautbaren.

Zu § 21:

Auch mit den Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt verhält es sich ähnlich wie mit den Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Art. 31 und Anhang II der REACH-Verordnung enthalten direkt anwendbare, geltende Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt, die diesbezüglich einige Passagen des § 25 ChemG 1996, des § 25 ChemV 1999 und den Anhang F der ChemV 1999 zur Gänze verdrängen (allerdings sind die betreffenden Vorschriften im geltenden österreichischen Recht und in der REACH-Verordnung nahezu ident). Für das Chemikaliengesetz 2008 ist deshalb vorgesehen, zum Sicherheitsdatenblatt nur jene begleitenden Modalitäten (etwa die Festlegung der erforderlichen Sprache) zu regeln, die gemäß der REACH-Verordnung den Mitgliedstaaten zukommen. Hinsichtlich der Abgabeverpflichtungen sollen die bewährten Regelungen des ChemG 1996 und der ChemV 1999, die auch private Abnehmer als Empfänger (allerdings nur auf Verlangen) einschließen, inhaltlich beibehalten werden.

Zu § 22:

Die im geltenden ChemG 1996 in § 26 enthaltene Ermächtigung, auch Erzeugnisse (Fertigwaren) mit Verordnung, soweit es zur Gefahrenvermeidung notwendig ist, bestimmten Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten zu unterstellen, wird in den vorliegenden Entwurf ohne wesentliche inhaltliche Änderung übernommen. Im Hinblick darauf, dass gemäß der REACH-Verordnung auch Informationen über bestimmte Erzeugnisse gesammelt werden, könnte die Ausübung der in § 22 vorgesehenen Verordnungsermächtigung in Zukunft durchaus praktikabel sein.

Zu § 23:

Prinzipiell sollen nach der REACH-Verordnung und der zukünftigen EU-GHS-Verordnung alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen, also Hersteller, Importeure, Händler und nachgeschaltete Anwender (diese Personen fallen gemäß der Diktion der REACH-Verordnung alle unter den Begriff „Lieferanten“) für die Einhaltung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten, etc. verantwortlich sein, allerdings mit wesentlichen Einschränkungen für reine Händler. Eine Anbindung dieser Verantwortlichkeit an die Person, die in der Kennzeichnung aufscheint, findet im EU-Recht allerdings nicht statt. Da dies aber für die Überwachung und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von großer Bedeutung ist, soll mit § 23 des vorliegenden Entwurfes, im Wesentlichen in Weiterführung der bewährten Regelungen aus § 27 ChemG 1996, die Verknüpfung und Abstufung der Verantwortlichkeit unter Bezugnahme auf die Kennzeichnungsangaben in EU-konformer Art und Weise erfolgen. Wie bisher wird damit auch ein Verantwortlicher  bestimmt, der seinen Sitz im Inland hat, wenn ein solcher der Kennzeichnung nicht zu entnehmen ist.

Abs. 1 und 2:

Wie bisher sollen Hersteller und Importeure (mit Sitz in Österreich) in jedem Fall für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische (Zubereitungen) die volle Verantwortung tragen und haben keine Möglich­keit, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Gleiches gilt auch weiterhin für jeden Lieferanten, der in der Kenn­zeichnung aufscheint. Macht ein Lieferant von seinem Recht, als Verantwortlicher in der Kennzeichnung auf­zuscheinen, Gebrauch, dann soll ihn auch die volle Produktverantwortlichkeit tref­fen.

Solche Lieferanten können somit ein gegen sie eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren nicht abwenden.

Auch wenn der Kennzeichnung kein „Verantwortlicher“ mit Sitz im Inland entnommen wer­den kann, gibt es gemäß § 23 einen Verantwortlichen. Zusätzlich zu dem in der Kennzeichnung angeführten „Ausländer“ hat jeder weite­re Akteur der Lieferkette (also nicht der bloße Händler), der den Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) ins Inland verbringt oder im Inland in Verkehr bringt, die Verantwortung dafür zu tragen. Dies soll aber die Überwachungsbe­hörden in keiner Weise daran hindern, nach den EU-weiten Verwaltungsrechtshilfeabkommen mit den Behörden des be­treffenden EU‑Mitgliedstaates oder EWR‑Vertragsstaates den nach Abs. 1 verantwortlichen „Ausländer“ zu­sätzlich zu belan­gen oder dessen Verfolgung durch die dortigen Über­wa­chungsbehörden zu betreiben.

„Händler“ im Sinne der REACH-Verordnung sollen (und können EU-rechtlich gesehen) nur soweit verantwortlich gemacht werden, als dies in der zukünftigen EU-GHS-Verordnung festgelegt werden wird.

Abs. 3:

Mit dieser Anordnung soll verhindert werden, dass sich derjenige Lieferant, der wissentlich oder ungeachtet der üblichen Sorg­falts­pflichten Stoffe und Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, die den Anforderungen des Chemikalienrechtes nicht entsprechen, von seiner Verant­wortung befreien kann.

Zu § 24:

In der Werbung für gefährli­che Stoffe soll wie bisher die Nen­nung der Art der gefährlichen Eigenschaft (die Gefahrenklasse, gegebenenfalls auch die Gefahrenkategorie und die Unterteilung), nach den Erfordernissen der zukünftigen EU-GHS-Verordnung erforderlich sein.

Für gefährliche Gemische soll das entsprechende Erfordernis nur dann gelten, wenn die Gemische (Zubereitungen) für die geworben wird, ohne vorherige Ansicht – also etwa im Fernverkauf – zum Bezug durch nicht berufliche Abnehmer (die breite Öffentlichkeit) in Verkehr gebracht werden. Das heißt, dass etwa bei jeglicher Art von Werbung für Publikumsprodukte, die dann gleich, etwa im Internet bestellt werden können, die Gefahrenmerkmale erwähnt werden müssen bzw. dass die Kennzeichnung gezeigt werden muss.

Zu § 25:

Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich der Regelungen des II. Abschnitts fest. Das geltende Giftrecht gilt für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, nach dem GHS entsprechen diesen in etwa die akut giftigen Stoffe und Gemische, die den Kategorien 1 bis 3 zuzuordnen sind (Z 1)und Stoffen und Gemischen, die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition aufweisen, jeweils der Kategorie 1 oder 2 (Z 4).

Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind und der Kategorie 1 zuzuordnen sind (Z 2) sowie Stoffe und Gemische, die Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität aufweisen oder krebserzeugend sind, jeweils der Kategorie 1A oder 1B (Z 3) werden in den Anwendungsbereich des II. Abschnitts aufgenommen, da die durch diese gefährlichen Eigenschaften bedingten Gesundheitsgefahren ebenso schwerwiegend und schwerer beherrschbar sind wie die der akuten Toxizität.

Das geltende Giftrecht gilt formal auch für gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen, was in etwa akut giftigen Stoffen und Gemischen der Kategorie 4 entsprechen würde, tatsächlich gilt für die gesundheitsschädlichen Stoffe und Zubereitungen im Wesentlichen nur ein sehr lückenhaftes Verbot der Abgabe in der Selbstbedienung (siehe dazu die Bemerkungen zu § 36), das nicht mehr für notwendig erachtet wird. Akut giftige Stoffe und Gemische der Kategorie 4 werden daher nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnitts aufgenommen.

Zu § 26:

Entspricht der Meldepflicht für Zubereitungen nach § 37 Abs. 2 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996

Zu § 27:

Entspricht der Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle nach § 38 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996

Zu § 28:

Entspricht dem § 39 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996

Zu § 29:

Die Abgabe von Stoffen und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen bleibt, wie derzeit die Abgabe von Giften, den einschlägigen befugten Gewerbetreibenden und den Apotheken vorbehalten. Wesentliches Kriterium für die Berechtigung zum Erwerb von Stoffen und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen wird die Sachkunde, wobei sachkundige berufsmäßige Verwender keine Giftbezugsbewilligung mehr benötigen.

Zu § 30:

Um die Überwachung auch der berufsmäßigen Verwendung von Stoffen und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen im bisherigen Ausmaß sicherzustellen, wird ein Verzeichnis der sachkundigen berufsmäßigen Verwender eingerichtet. Die Kriterien für die Sachkunde bleiben unverändert wie in der Giftverordnung 2000 geregelt. Die Befristung der Gültigkeit der Eintragung ergibt sich daraus, dass die erforderlichen Erste-Hilfe-Kenntnisse durch einen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurs nur für fünf Jahre nachgewiesen werden (§ 5 der Giftverordnung 2000).

Zu §31:

Die Regelung der Giftbezugsbewilligung entspricht weitgehend dem § 42 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996, spielt hier aber nur noch für nicht berufliche Anwender eine Rolle. Das Kriterium der Verlässlichkeit entfällt, da es schon bisher wegen der Auskunftsbeschränkung nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006, von den Bezirksverwaltungsbehörden nicht wirksam überprüft werden konnte.

Zu § 32:

Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen dürfen nur von sachkundigen Personen oder von nachweislich von einer sachkundigen Person unterwiesenen anderen Personen verwendet werden. Die Abs. 1 und 2 entsprechen dem § 2 der Giftverordnung 2000. Abs. 3 regelt die Aufzeichnungspflicht und entspricht dem § 43 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996. Diese Regelungen sollen nunmehr für alle Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen gelten.

Zu § 33:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelung des Giftbeauftragten in § 44 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996, nur dass sie nunmehr für alle Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen und auch für Verwenderbetriebe gilt.

Zu § 34:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem § 45 Abs. 1 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996, Abs. 2 dem geltenden § 46 Abs. 1. Die Möglichkeit, eine andere Person zum Empfang zu ermächtigen, wird auf berufsmäßige Verwender eingeschränkt.

§ 45 Abs. 2 des geltenden Chemikaliengesetzes 1996 kann entfallen, da diese mit ihrem auf mindergiftige Chemikalien eingeschränkten Anwendungsbereich im Hinblick auf ein mögliches Schutzziel nicht nachvollziehbar ist, und die Bestimmung bisher auch kaum vollzogen wurde.

Die Meldung nach Abs. 3 soll eine effiziente Überwachung weiterhin gewährleisten.

Zu § 35:

Entspricht im Wesentlichen den Abs. 2 und 3 des geltenden § 46 Chemikaliengesetz 1996. Die Verordnungsermächtigung wurde auf die notwendigen Regelungsinhalte eingeschränkt.

Zu § 36:

Diese Bestimmung verbietet die Abgabe in Selbstbedienung und andere Direktvertriebsmethoden an Letztverbraucher für eine klar bestimmte Gruppe von Chemikalien, nämlich die in § 25 definierten Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen sowie der Gruppe der aspirationstoxischen Stoffe und Gemische, die bereits mehrere dokumentierte Todesfälle in Deutschland verursacht haben und deren Abgabe in Selbstbedienung in Österreich schon bisher verboten war. Damit wird der geltenden Selbstbedienungsverordnung die Grundlage entzogen. Diese Verordnung mit ihrem höchst kasuistischen System von Verboten und Ausnahmen sowie der Verpflichtung, Verkaufsflächen besonders auszuzeichnen, hat in der Praxis den Handel vielfach überfordert und wurde im Bundesgebiet mit unterschiedlicher Intensität vollzogen, was für Handelsbetriebe nicht nachvollziehbar war. Einer klaren Regel ohne Ausnahmen wie der im Entwurf vorgesehenen ist daher der Vorzug zu geben.

Zu § 37:

Entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 49 Chemikaliengesetz 1996.

Zu § 38:

Die Anforderungen an Prüfstellen für die Durchführung von chemikalienrechtlich anerkannten Prüfungen sollen inhaltlich unverändert aus dem ChemG 1996 übernommen werden. Als Leiter von Prüf­stellen können beispielsweise auch Juristen oder Betriebswirte tätig sein, sofern die wissenschaftlichen Kompetenzen, wie sie in Z 1 gefordert sind, von einem in der Prüfstelle beschäftigten Arbeitnehmer erfüllt werden. Die inhaltlichen Anforderungen entsprechen den Vorgaben der umzusetzenden Richtlinien.

Zu § 39:

Diese Verordnungsermächtigung muss schon deshalb ohne inhaltliche Änderungen aus dem ChemG 1996 übernommen werden, um nicht der geltenden Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung, BGBl. II Nr. 211/2000, die gesetzliche Grundlage zu entziehen.

Zu § 40:

Für die Kontrolle von Prüfstellen sollen grundsätzlich die­selben Verfahrensregelungen gelten wie für andere Überwa­chungsaufgaben nach diesem Entwurf für ein Chemikaliengesetz 2008. Nachschau­rechte, Probenahmen etc. richten sich daher nach den Bestimmungen des III. Abschnittes. Gemäß Abs. 4 soll es wie bisher möglich sein, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine GLP-Bescheinigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Zu § 42:

Auf internationaler Ebene gibt es eine ganze Reihe teils staatlicher, teils privater Chemikalien‑ bzw. Produkt­register, das umfangreichste wird wohl in den nächsten Jahren von der ECHA aufgebaut werden (mit dem Schwerpunkt auf Stoffen, weniger auf Gemischen). Um Doppelgleisigkeiten nach Möglichkeit zu ver­meiden, soll das österreichische Che­mikalienregister auf den bereits vorhandenen Daten­banken aufbauen. Ziel ist es, Behör­den, Ärzten, Rettungs‑ und Hilfs­mannschaften, aber auch in­ter­essierten Bürgern, deren Anfra­gen nach den Bestimmungen des Umweltinforma­tionsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zu beantworten sind, einen schnellen Zugriff auf Informationen über Chemikalien zu ermöglichen.

Da das Umweltbundesamt sämtliche fachlichen Über­prüfungen im Rahmen der Stoffbewertungen durchführt, für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Sicherheitsdatenblattregister und den REACH-Helpdesk führt, ist die weitere Betrauung der Umweltbundesamt GmbH mit den Aufgaben der zentralen Register und Auskunftsstelle vorprogrammiert.

Zu § 43:

Diese Bestimmungen orientieren sich in Bezug auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eng an den Vorgaben des EU-Rechtes. Zusätzlich wird auf das Umweltinformationsgesetz und auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ge­heim­hal­tungspflicht Bedacht genommen.

Abs. 2:

Der Katalog von Daten, die keinesfalls als Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnis gelten sol­len, deckt sich mit den Vorgaben der REACH-Verordnung. Dass der Name des Lieferanten, von dem der Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) bezogen wird oder der in der Kennzeichnung aufscheint, kein Geheimnis darstellt, versteht sich von selbst.

Im Hinblick auf die umfangreichen, auf das Datenschutzgesetz 2000 Bezug nehmenden Regelungen zur Wahrung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, die in dieser Art und Weise im einschlägigen EU-Recht nicht vorkommen, ist Folgendes festzuhalten:

Auf Grund der gängigen, aber offensichtlich verfehlten österreichischen Interpretation der Datenschutzvorschriften im Hinblick auf Daten, die in Zusammenhang mit juristischen Personen oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung in keinem Zusammenhang mit persönlichen Daten stehen (dazu dürften wohl die meisten Daten über chemische Stoffe und Gemische zählen), als auch dem Grundrecht auf Datenschutz zugänglich, wird in diesem Entwurf davon ausgegangen, dass auch chemikalienrechtlich relevante Daten, die keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden können, „datenschutzrechtsfähig“ sein können. Entsprechend umfangreich hat die Absicherung der vertraulichen Behandlung solcher Daten auszufallen. Dies spiegelt sich in § 43 des vorliegenden Entwurfes wieder. EU-rechtlich sind diese Regelungen ohne Belang, weil das Gemeinschaftsrecht zwar den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen („Confidential Business Information“) kennt, den Datenschutz in vollkommen nachvollziehbarer Art und Weise aber auf die tatsächliche persönliche Sphäre (Familienleben, Briefgeheimnis, etc.) beschränkt sieht und damit keinen Regelungszusammenhang mit Chemikalien für relevant erachten dürfte.

Davon abgesehen ist im Lichte der besonderen österreichischen Praxis des Datenschutzes in diesem Entwurf dafür Vorsorge getroffen, dass auch Daten, die nicht zu natürlichen Personen, sondern zu chemischen Stoffen gehören, unter Achtung des Grundrechtes auf Datenschutz und der weiteren Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 ermittelt und verarbeitet werden.

Zu § 45:

Der Entwurf sieht vor, dass auch das Chemikaliengesetz 2008 wie seine Vorläufer  gemäß Art. 102 Abs. 1 B‑VG in mit­telbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sein wird. Als zentrale Überwa­chungsbehörde wird daher, wie in anderen produktbe­zo­genen Bun­desgesetzen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollzie­hen sind, der Landeshauptmann vorgesehen. Anderes gilt lediglich für die Kontrolle der Grundsätze der „Guten Laborpraxis“ in den Prüfstellen und die Inspektion der Prüfstellen. Dies­bezüglich obliegt die Überwachung nach wie vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu § 46:

Entspricht inhaltlich dem § 58 ChemG 1996.

Zusätzlich wurde mit Abs. 5 analog dem § 21 VStG  die Zulässigkeit des Absehens von der Anzeige ausdrücklich geregelt, um den Überwachungsorganen ein vernünftiges Vorgehen in Bagatellfällen zu ermöglichen. So wäre z.B. eine sofortige Anzeige bei geringfügig abweichender Kennzeichnungsdetails kaum zu rechtfertigen.

Zu § 47:

Entspricht inhaltlich dem § 60 ChemG 1996.

Zu § 48:

Entspricht inhaltlich dem § 61 ChemG 1996.

Zu § 49:

Entspricht inhaltlich dem § 62 ChemG 1996.

Zu § 50:

Entspricht inhaltlich dem § 63 ChemG 1996.

Zu § 51:

Entspricht inhaltlich dem § 64 ChemG 1996.

Zu § 52:

Entspricht inhaltlich dem § 65 ChemG 1996.

Zu § 53:

Entspricht inhaltlich weitgehend dem § 66 ChemG 1996. Zusätzlich ist aber vorgesehen, dass mit den neuen chemikalienrechtlichen Instrumenten in Zusammenhang stehende Gebühren ohne weiteres zu entrichten sein werden und dass derartige Gebühren ebenso wie von der ECHA transferierte Gebühren zweckgebunden für die Vollziehung des Chemikalienrechtes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen sein werden.

Zu § 54:

Entspricht weitestgehend dem § 67 ChemG 1996, nimmt aber auch auf die neueren, zu überwachenden EU-Verordnungen, die in § 58 angeführt sind, Bezug.

Zu § 55:

Entspricht weitgehend dem § 68 ChemG 1996, jedoch mit der Änderung, dass eine bescheidmäßige Anordnung des rechtmäßigen Zustandes – die sich als zu langwierig erwiesen hat – nicht mehr vorgesehen ist.

Zu § 56:

Entspricht im Wesentlichen dem § 69 ChemG 1996 und regelt die behördliche Beschlagnahme.

Zu § 57:

Entspricht inhaltlich dem § 70 ChemG 1996.

Zu § 58:

Entspricht inhaltlich weitgehend dem § 71 ChemG 1996, wurde aber hinsichtlich aller neuen Rechtspflichten und in Bezug auf die Höhe der angedrohten Geldstrafen angepasst. Die Erhöhung der Strafen entspricht in etwa der kumulierten Inflation seit dem Jahr 1996.

Zu § 59:

Entspricht inhaltlich dem § 72 ChemG 1996.

Zu § 60:

Entspricht inhaltlich dem § 73 ChemG 1996.

Zu § 61:

Entspricht inhaltlich dem § 74 ChemG 1996.

Zu § 62:

Entspricht inhaltlich dem § 75 ChemG 1996.

Zu § 63:

Übergangsvorschriften waren vor allem für die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung, für den Entfall der Giftliste, für das neue Regime für den Giftbezug und für die Abgabe von Sicherheitsdatenblättern vorzusehen.

Zu § 64:

Das ChemG 2008 soll zur Vollziehung der REACH-Verordnung EU-konform am 1. Dezember 2008 in Kraft treten, jedoch nicht vor dem Tage seiner Kundmachung. Die auf die Anknüpfung an die zukünftige EU-GHS-Verordnung abzielenden Bestimmungen sollen mit der EU-rechtlichen Verpflichtung zur Anwendung dieser Verordnung in Kraft treten (dies wird voraussichtlich der 1. Dezember 2010 sein). § 17 ChemG 1996 soll vorläufig weiter in Kraft bleiben, solange noch Verordnungen, die unter Bezug auf § 17 Abs. 4 ChemG 1996 erlassen worden sind, gelten.

Zu § 65:

Die Vollziehungsklausel weist die mit der Vollziehung des geplanten ChemG 2008 zu besorgenden Aufgaben in Sinne eines effizienten schlanken Vollzuges primär dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu. Einvernehmensbindungen ergeben sich bereits aus den Grundlagen der Verwaltungsorganisation (wie z.B. das Einvernehmen des Bun­desministers für Finanzen betreffend Vollziehung durch Organe der Zollbehörden bzw. die Zustän­digkeit des Innenministers für die Bundespolizeibehörden).