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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten im Gesundheitswesen    § 1

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie                     § 1

Diplome                                                                                                    §§ 2 und 3

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland                 § 2

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten                                         § 3

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem  Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141, anzuerkennen.

           1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,

 

           2. die Eigenberechtigung,

 

           2. die Vollendung des 28. Lebensjahres,

 

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

 

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und

 

           5. in die Psychotherapeutenliste der gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.

 

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder  als Angehörige österreichischer Staatsangehöriger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

Diplome

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten  berechtigt ist und

           1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

           2. eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.“

           2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

 

           3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die  beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf  des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen           Eidgenossenschaft erforderlich sind,

 

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einer  Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt haben.

 

 

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3. (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in Anlage 1 angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

           1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurden und

 

           2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

 

           3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat

 

(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten  in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

 

           1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

 

           2. der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

 

Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert bzw. genehmigt werden.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet

 

(4) Der Antragsteller hat

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

          5.. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und

 

           6. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

 

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten  (Z 5) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend  umgehend zu benachrichtigen

 

(5) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

§ 4. (1) … Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes vorzulegen. …

§ 4 (1) … Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend  einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. ...

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich …

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 3 Abs. 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich …

(3) … hat innerhalb von vier Monaten …

(3) … hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von vier Monaten .....

 

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

 

           1. ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

 

           2. hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und

 

           3. ist zu bewerten.

 

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut  auszuüben, beurteilt werden.

 

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

           1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(4) …

(7) ...

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3  werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikel 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

§ 8. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

 

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

 

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der  Bundesminister  für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen

 

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer  über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit desDienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem  Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der  Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend  diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

 

(7) Dienstleistungserbringer

 

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten  und

 

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 13 des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.

 

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

 

           1. den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und           

 

           2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

§ 9. (1) … ungeachtet der Bestimmungen der  §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, …

§ 9. (1) … ungeachtet der Bestimmungen der  §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, …

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung derHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildungabschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, die Richtlinie2001/19/EG (SLIM-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S 1,sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrenMitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaftandererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

                                                                                                          Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e der Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 11 lit. d und e

d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.“

e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.