Entwurf

Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, Bildung und Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ errichtet.

(2) Die OeAD-GmbH entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.

(3) Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(4) Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt 35 000.

(5) Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(6) Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes gelten soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Verweise auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

 

Vermögensübertragung

§ 2. Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der jeweils geltenden Fassung) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.

 

Aufgaben

§ 3. (1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:

           1. Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,

           2. Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,

           3. Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,

           4. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,

           5. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,

           6. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,

           7. Öffentlichkeitsarbeit,

           8. Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,

           9. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,

         10. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,

         11. wirtschaftliche und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie

         12. Unterstützung nationaler Stellen für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente.

(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen.

Finanzierung

§ 4. Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:

           1. Zuwendungen des Bundes,

           2. Zuwendungen der Europäischen Kommission,

           3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie

           4. sonstigen Einnahmen.

Arbeitnehmerbestimmungen

§ 5. Für alle Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Sämtliche Arbeitsstätten bilden jeweils einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

Aufsichtsrat

§ 6. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der OeAD-GmbH werden auf Vorschlag der in Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsdauer von 5 Jahren entsandt. Wiederentsendungen sind zulässig

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied vorschlagen dürfen:

           1. der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           2. der Bundesminister für Finanzen,

           3. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

           4. die Österreichische Universitätenkonferenz,

           5. die Österreichische Fachhochschulkonferenz sowie

           6. die Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen einvernehmlich.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darf zwei Aufsichtsratsmitglieder entsenden, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.

(4) Den Vorsitz hat ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt dem vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied.

(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 zu unterstützen hat.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Die OeAD-GmbH hat einen Geschäftsführer. Die Funktionsdauer beträgt maximal 5 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Kuratorium

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegen:

           1. die Stellungnahme

                a. zum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2) und

                b. zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern

                c. der Bestellung der Geschäftsführung,

                d. des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresprogramms sowie

           2. die Kenntnisnahme

                a.            des Jahresvoranschlags,

                b. des Rechnungsabschlusses und

                c. des Rechenschaftsberichts.

(2) In das Kuratorium dürfen entsenden:

           1. jedes Bundesland je ein Mitglied,

           2. der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Mitglied,

           3. der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,

           4. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zumindest ein Mitglied, jedoch maximal 4 Mitglieder

           5. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal 4 Mitglieder

           6. die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,

           7. die Österreichische Fachhochschulkonferenz zwei Mitglieder,

           8. die Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen einvernehmlich ein Mitglied,

           9. die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,

         10. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,

         11. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied sowie

         12. der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied.

(3) Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal 5 Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.

Programme und Unternehmenskonzept

§ 9. (1) Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das Unternehmenskonzept ist bis  [30. September 2009] gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung hat durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. In Angelegenheiten

           1. der EU-Bildungsprogramme, sofern diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen,

           2. der Vorstudienlehrgänge (§ 3 Abs. 2 Z 11)

           3. des Entlohnungs- bzw. Gehaltsschema sowie

           4. weiterer Bereiche, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen

hat die Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 10. (1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(3) Abs. 2  gilt in Angelegenheiten des § 9 Abs. 3 auch für den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 11. (1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO zu verwenden.

(2) Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die OeAD-GmbH sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 12. Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2009 in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.