Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Tilgungsgesetz und das Familienberatungsförderungsgesetz geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 – FamRÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I                 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel II                Änderung des Ehegesetzes

Artikel III              Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Artikel IV              Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel V                Änderung des Mietrechtsgesetzes

Artikel VI              Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel VII             Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel VIII            Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel IX              Änderung des Außerstreitgesetzes

Artikel X               Änderung der Exekutionsordnung

Artikel XI              Änderung der Notariatsordnung

Artikel XII             Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel XIII           Änderung der Strafprozessordnung

Artikel XIV           Änderung des Tilgungsgesetzes

Artikel XV             Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Artikel XVI           Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel I

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.“

2. Dem § 137 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis (Art. 8 MRK) zum Elternteil steht, hat Alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.“

3. § 181 lautet:

§ 181. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

           1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

           2. der Ehegatte des Annehmenden;

           3. der Ehegatte des Wahlkindes;

           4. das über 14 Jahre alte Wahlkind.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“

4. Dem § 215 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Jugendwohlfahrtsträger hat ein Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung von ausländischen Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt einzuleiten, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen eines unter 18 Jahre alten Wahlkindes erforderlich ist.“

5. § 364c lautet:

§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.“

6. § 543 wird aufgehoben.

7. Die §§ 669 bis 671 samt Randschrift werden aufgehoben.

8. § 788 lautet:

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung, unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.“

9. Die Überschriften zum 28. Hauptstück lauten:

„Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung“

10. § 1217 samt Überschrift lautet:

„Ehepakte

§ 1217. Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche im Hinblick auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.“

11. Die §§ 1218, 1219, 1224 bis 1232 samt Randschriften werden aufgehoben.

12. § 1220 lautet:

§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.“

13. In § 1221

a) werden die Worte „eines anständigen Heiratsgutes“ durch die Worte „einer angemessenen Ausstattung“ ersetzt,

b) werden die Worte „ein angemessenes Heiratsgut“ durch die Worte „eine angemessene Ausstattung“ ersetzt.

14. § 1222 lautet:

§ 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern sich verehelichet hat, und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, so sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.“

15. § 1223 lautet:

§ 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht in dem Falle einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.“

16. Die Randschrift zu § 1233 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Gütergemeinschaft“

17. In § 1237

a) lautet die Überschrift:

„Gesetzlicher ehelicher Güterstand“

b) werden nach den Worten „hat der andere“ die Worte „,solange die Ehe besteht,“ eingefügt.

18. Die §§ 1242, 1244 und 1245 samt Randschriften werden aufgehoben.

19. Die §§ 1255 bis 1261, 1263 und 1264 samt Randschriften werden aufgehoben.

20. In § 1265

a) wird die Randschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

„Nichtigerklärung der Ehe“

b) entfällt der Klammerausdruck „(§ 102)“.

21. § 1266 samt Überschrift  lautet:

„Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757 - 759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.“

22. In § 1486 werden am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. von Ausstattungen.“

Artikel II

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 82 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „ist in die Aufteilung dann einzubeziehen,“ folgende Wortfolge eingefügt:

„wenn dies vereinbart wurde,“

2. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten gegen ein nach Billigkeit festzusetzendes Entgelt anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.“

3. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 kann im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden; auf Vereinbarungen ist im Verfahren über die Aufteilung nach Maßgabe der Billigkeit (§ 83) Bedacht zu nehmen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorausgegangen ist. Vereinbarungen, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts.“

Artikel III

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 lautet:

         „2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind dem Antrag auf Vorschussgewährung die Kopie eines Exekutionsantrages nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eines Exekutionsantrages auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO anschließt; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind dem Antrag auf Vorschussgewährung die Kopie eines Antrages auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, eines vergleichbaren Antrages bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder eines Antrages, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet wurden, anzuschließen.“

2. In § 4 werden der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und die Z 5 aufgehoben.

3. In § 6 Abs. 2 werden

a) im Einleitungssatz der Ausdruck „§§ 5 Z 4 und 7“ durch den Ausdruck „§§ 5 Abs. 4 und 7“,

b) in Z 1 die Wendung „ein Viertel“ durch die Wendung „vierzig Prozent“,

c) in Z 3 die Wendung „drei Viertel“ durch die Wendung „sechzig Prozent“

ersetzt.

4. In § 7

a) lautet Abs. 1 Z 1:

         „1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;“

b) wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.“

5. In § 8 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.“

7. Nach dem § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 10a. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet ein Kostenersatz nicht statt.“

8. In § 13

a) wird der Beistrich am Ende des Abs. 1 Z 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wendung angefügt:

„richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,“;

b) wird in Abs. 1 Z 5 der Ausdruck „§ 4 Z 2, 3 oder 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 2 oder 3“ ersetzt.

c) lautet Abs. 2:

„(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, so sind auch die Altersgruppen und die aktuellen festen Beträge nach § 6 Abs. 2 anzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Auszahlung der Vorschüsse im Rahmen der Geltungsdauer des Bewilligungsbeschlusses dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes entsprechend ohne weitere Antragstellung der Höhe nach anzupassen hat.“

9. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird.“

10. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

11. In § 19 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Abs. 1 und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.“

12. § 21 lautet:

§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.“

13. In § 22 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“; die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.

(2) Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und sie nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.“,

14. In § 24 erster Satz wird die Wendung „in der Höhe der Hälfte“ durch die Wendung „in Höhe“ ersetzt.

15. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 und 4 Z 1, 4 und 5“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 4 Z 1 und 4“ ersetzt.

16. In § 27

a) entfällt in Abs. 1 die Wortfolge „die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter“;

b) wird in Abs. 3 das Wort „ihre“ durch das Wort „seine“ ersetzt.

17. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach § 10 EO hinsichtlich der Beträge nach § 6 Abs. 2 bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.“

18. In § 33 Abs. 1 werden

a) im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“,

b) im letzten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“

ersetzt.

19. In § 36 Abs. 2 werden

a) in Z 1 die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“,

b) in Z 2 die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“

ersetzt.

20. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Die §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 13, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 18 Abs. 1, 24 und 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2008 von Amts wegen eingeleitet worden sind.

(3) Die §§ 4 Z 5 und 26 Abs. 1 sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2009 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX auszuzahlen.

(5) § 6 Abs. 2 Z 3 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2009 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

(6) Die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3 und 13 Abs. 1 und 2 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2009 getroffen wurde.

(7) § 7 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist.

(8) § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht einlangt.

(9) § 16 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(10) § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht eingelangt ist.

(11) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 vorgenommen werden.

(12) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht eingelangt ist.“

Artikel IV

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.“

2. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.“

3. § 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“

Artikel V

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten, seinem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwistern abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, der Lebensgefährte oder die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Schließung der Ehe und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.“

Artikel VI

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.“

Artikel VII

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

§ 20 Z 2 lautet:

         „2. in Sachen ihrer Ehegatten, Lebensgefährten sowie deren Verwandten in gerader Linie oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;“

Artikel VIII

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 321 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 werden nach der Wortfolge „seinem Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie“ eingefügt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.“

2. § 460 wird wie folgt geändert:

a) Z 6a lautet:

„6a. Ist die klagende Partei im Verfahren über die Scheidung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sie der Klage eine Bestätigung über eine in Anspruch genommene Beratung über die Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, beizuschließen. Diese Beratung kann durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen rechtskundigen, angemessen haftpflichtversicherten Mitarbeiter einer nach § 1 Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Beratungsstelle erfolgen. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der geförderten Beratungsstelle hat die Vornahme der Beratung in der Bestätigung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.“

b) nach Z 6a wird folgende Z 6b eingefügt:

„6b. Ist die beklagte Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Verfügt die beklagte Partei offenbar nicht über diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozess verschleppt werden soll. Mangelt es, ungeachtet der Bestätigung nach § 460 Z 6a, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen klagenden Partei nach der Wahrnehmung des Gerichtes offenbar an den erforderlichen Kenntnissen der Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, so hat sie das Gericht darüber aufzuklären oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.“

Artikel IX

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, BGBl I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 90 Abs.3 lautet:

„(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister hinsichtlich der Wahleltern und gegebenenfalls ihres engen familiären Umfeldes einzuholen.“

2. Nach dem § 91 AußStrG werden folgende §§ 91a bis 91d samt Überschriften eingefügt:

„2a. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

Anerkennung und Verweigerungsgründe

§ 91a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn

           1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;

           2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;

           3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;

           4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

(4) Haben sich die Adoptionswerber der Vermittlung durch eine Person oder Stelle bedient, die als verlässliche Vermittlungsstelle behördlich anerkannt wurde, so wird vermutet, dass die Verweigerungsgründe des Abs. 2 Z 1 und 2 nicht vorliegen.

Verfahren der Anerkennung

§ 91b. (1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.

(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.

(3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Adoption beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.

(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.

Antrag auf Nichtanerkennung

§ 91c. Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Vorrang des Völkerrechts

§ 91d. Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.“

3. § 93 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sie dem Antrag eine Bestätigung über eine in Anspruch genommene Beratung über die Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, beizuschließen. Diese Beratung kann durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen rechtskundigen, angemessen haftpflichtversicherten Mitarbeiter  einer nach § 1 Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Beratungsstelle erfolgen. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der geförderten Beratungsstelle hat die Vornahme der Beratung in der Bestätigung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.“

4. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Mangelt es, ungeachtet der Bestätigung nach § 93 Abs. 4, einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei nach der Wahrnehmung des Gerichtes offenbar an den erforderlichen Kenntnissen der Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, so hat sie das Gericht darüber aufzuklären oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.“

Artikel X

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:

§ 382a Abs. 2 lautet:

„(2) Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.“

Artikel XI

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

§ 33 Abs. 1 lautet:

„(1) In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen seines Ehegatten, seines Lebensgefährten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.“

Artikel XII

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

§ 117 Abs. 5 wird aufgehoben.

Artikel XIII

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 282 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und vom Staatsanwalte ergriffen werden.“

2. § 465 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden.“

Artikel XIV

Änderung des Tilgungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs.1 wird folgende Z 1b eingefügt:

„1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,“

Artikel XV

Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Bundesgesetz über die Förderung der Familienberatung (Familienberatungsförderungsgesetz), BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:

„8. Für die Ausstellung einer Bestätigung über eine erfolgte rechtliche Beratung gemäß § 93 Abs. 4 AußStrG, BGBl. I Nr.111/2003, oder § 460 Z 6a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, ist ein Kostenbeitrag pro Person und Bestätigung einzuheben. Die Höhe des Kostenbeitrags ist mittels Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit Bundesministerin für Justiz festzulegen.“

2. Die bisherige Z 8 des § 2 Abs 1 wird zu Z 9.

Artikel XVI

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 2. Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

§ 3. Die §§ 181 ABGB, 460 ZPO, 95 AußStrG und 382a EO sowie die in Artikel II erwähnten Bestimmungen sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht einlangt.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.