Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) geändert wird

Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2008, wird verordnet:

1. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

         bis zum vollendeten 7. Lebensjahr.............................................................................. .................... 50 Stunden

          ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr............... …………...75 Stunden.“

(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 30 Stunden zu berücksichtigen.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“