Vorblatt

Probleme:

1.      Der Aufstiegskurs und die Beamten-Aufstiegsprüfung sind nicht mehr zeitgemäß.

2.      Die Zurechnung eines zusätzlichen Urlaubstages für einen vom Erholungsurlaub eingeschlossenen Samstagfeiertag oder diesem vorangehenden fünftägigen Erholungsurlaub ist nicht mehr zu rechtfertigen.

3.      Bei Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung während eines Erholungsurlaubes besteht eine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß.

4.      Die auf Grund bestehender Rechtslage notwendige Rücksichtnahme auch auf spezialpräventive Gesichtspunkte bei der Bemessung der Strafhöhe bewirkt eine Relativierung des Untragbarkeitsgrundsatzes im Disziplinarrecht.

5.      Der Entgeltbegriff für die Betriebliche Vorsorgekasse korreliert nicht mit jenem der Privatwirtschaft.

6.      Für Vertragsbedienstete ist die Führung von Verwendungsbezeichnungen nicht vorgesehen.

7.      Eine vom Anspruchsberechtigten auf eine Pensionsgeldleistung erteilte Vorsorgevollmacht berechtigt Bevollmächtigte nicht zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber.

8.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist derzeit eine Pensionsbeitragsgrundlage nur für ab 1.1.2005 angetretene Karenzurlaube normiert. Dies wirkt sich sowohl bei der Bildung der Pensionsberechnungsgrundlage mittels Durchrechnung als auch beim Pensionskontostand negativ auf die Pensionshöhe aus.

9.      Im APG sind die Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr zu erfassen. Dies führt zu zahlreichen Unklarheiten und Fragen, die der Transparenz des Pensionskontos abträglich sind.

Ziel:

1.      Qualifizierte Weiterentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechenden Aufstiegschancen durch das Anbieten und die gezielte Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 4 BDG. Ersetzung der Beamten-Aufstiegsprüfung durch die neugeschaffene Möglichkeit einer Berufsreifeprüfung für Beamtinnen und Beamte.

2.      Beseitigung eines Privilegs bei Inanspruchnahme eines Urlaubs im Zusammenhang mit dem Samstagfeiertag.

3.      Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes soll zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen.

4.      Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bei Untragbarkeit des Beamten.

5.      Anpassung des Entgeltbegriffes für Betriebliche Vorsorgekassen an die Begrifflichkeit der Privatwirtschaft.

6.      Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes.

7.      Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen sollen zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber berechtigt sein.

8.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes soll – wie im ASVG – rückwirkend ab 1.1.1988 eine Pensionsbeitragsgrundlage normiert werden.

9.      Die für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen sollen monatlich erfasst werden.

Inhalt:

1.      Aufhebung der Bestimmungen über den Aufstiegskurs und die Beamten-Aufstiegsprüfung.

2.      Abschaffung der Samstagfeiertagsregelung.

3.      Eine während eines Erholungsurlaubes in Anspruch genommene Pflegefreistellung ist, wenn sie drei Kalendertage überschreitet, nicht als Erholungsurlaub anzurechnen.

4.      Eine Dienstpflichtverletzung, die zur Untragbarkeit des Beamten in seiner bisherigen Verwendung führt, zieht zwingend die Entlassung nach sich.

5.      Streichung der Sonderregelung für vertragliche Bedienstete.

6.      Übernahme der für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Verwendungsbezeichnungen auch für Vertragsbedienstete.

7.      Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht berechtigt zur Eröffnung eines Pensionskontos für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber.

8.      Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes wird eine Pensionsbeitragsgrundlage rückwirkend ab 1.1.1988 normiert.

9.      Monatliche statt jährliche Erfassung der Pensionsbeitragsgrundlagen im Pensionskonto.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorliegende Novelle betrifft bestehende Dienstverhältnisse zum Bund und hat als solche keine Außenwirkung.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht unter anderem Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf enthält eine Reihe von notwendigen Anpassungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Veränderungen des Aufwandes sind zu erwarten:

 




 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

 

2009

2010

2011

2012

Anpassung Entgeltbegriff an BMSVG (§ 35 VBG)

+2,3

+2,5

+2,7

+2,9

Abschaffung Samstagfeiertag (§ 65 Abs. 10 BDG)

-4,1

-4,1

-4,1

-4,1

Ex-lege-Überleitung in neuen FKZ (§ 113i GehG)

+1,8

+1,7

+1,5

+1,4

Summe

0

0,1

0,1

0,2

 

Anpassung Entgeltbegriff § 35 VBG

Die Regelung sieht die Streichung der Ausnahmebestimmung für Vertragsbedienstete vom Betrieblichen Mitarbeiter und Selbständigen Vorsorgekassengesetz vor dies führt zu einer Erhöhung der Bemessungsbasis für die Beiträge.

Die Bemessungsbasis steigt um 32%, wenn anstelle des Entgeltbegriffs des § 8a VBG nunmehr jener des § 49 ASVG (inklusive Sonderzahlungen und allen Nebengebühren) anzuwenden ist. Der derzeitige Aufwand für Betriebliche Vorsorgekasse der Bundesbediensteten beträgt ca. 4,7 Mio. €, daher ist bei Anwendung der 32%-igen Steigerung der Bemessungsbasis von einem Mehraufwand von 1,5 Mio. für Bundesbedienstete auszugehen.

Das jährliche Anwachsen ergibt sich durch die Fluktuation und Erweiterung des Berechtigtenkreises (die Anzahl der Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 1.1.2003 beginnt bzw. begonnen hat, steigt stetig).

Der Aufwand für LandeslehrerInnen ist aufgrund der Aufwandsrelation geschätzt.

 




Anpassung Entgeltbegriff § 35 VBG an Privatwirtschaft

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

 

2009

2010

2011

2012

Bundesbedienstete

1,64

1,78

1,93

2,07

LandeslehrerInnen

0,66

0,71

0,77

0,83

Summe

2,30

2,50

2,70

2,90

 

Abschaffung des Samstagfeiertages

Einsparungen ergeben sich dadurch, dass nunmehr keine „Urlaubsgutschrift“ erfolgt, wenn ein Samstagfeiertag von Urlaubstagen umfasst ist.

Bzgl. der finanziellen Auswirkungen des Samstagfeiertages wird von folgenden Annahmen ausgegangen:

                         - 47.300 € ist der durchschnittliche Aufwand pro MitarbeiterIn pro Jahr

                         - 223 Arbeitstage pro Jahr

                         - im Durchschnitt 19.300 Fälle pro Jahr

Ex-lege Überleitung in neuen FKZ

Ein Mehraufwand ergibt sich daraus, dass nunmehr Bedienstete automatisch in die neue Regelung übergeleitet werden, sollte diese für sie besser sein. Für die Mehraufwandschätzungen wird davon ausgegangen, dass 1/4 der Bediensteten mit Anspruch auf FKZ nach § 113i GehG von der Verbesserung betroffen sein wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 bis 13 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, RStDG, PVG, AsylGHG und WHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.      hinsichtlich des Art. 5 (BB-PG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

3.      hinsichtlich des Art. 11 (LLDG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu den §§ 14, 15 und § 15a BDG 1979, 85, 89, 131 und 149 GehG und 43 PVG:

Zitatberichtigungen. Es existiert bereits eine neuere Fassung des Heeresdisziplinargesetzes.

Zu § 34 Abs. 3, § 83 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 BDG 1979 sowie § 2 Abs. 1 VO des BK BGBl. Nr. 106/1980, Aufhebung VO der BReg BGBl. Nr. 105/1980 und VO des BK BGBl. Nr. 106/1980:

Die Bestimmungen über den Aufstiegskurs sind nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die Beschränkung der Zulassung für den Aufstiegskurs alleine auf Beamte wie auch die bloß dreisemestrige Dauer des Aufstiegskurses im Hinblick auf seine voll ersetzende Wirkung von zwei verschiedenen Hochschulstudien (Rechtswissenschaften und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) im Ernennungsregime von A1 und von vergleichbaren Verwendungsgruppen erfüllen nicht mehr die dienstlichen Anforderungen. Die entsprechenden Bestimmungen sollen daher aufgehoben werden.

Die Verantwortung des Bundes als Dienstgeber im Rahmen der Personalentwicklung bleibt bestehen. Die qualifizierte Weiterentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung verbunden mit entsprechenden Aufstiegschancen ist auch weiterhin durch das Anbieten und die gezielte Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 4 BDG sicher gestellt.

Berechtigte Interessen auf den Bestand der dienstrechtlichen Wirkungen der Absolvierung des Aufstiegskurses werden gewahrt: So ermöglicht die Absolvierung des Aufstiegskurses auch weiterhin die Ernennung in A1 und in vergleichbare Verwendungsgruppen. Weiters soll in einem Übergangszeitraum bis Oktober 2011 jenen Beamten die Möglichkeit der Absolvierung der Abschlussprüfung des Aufstiegskurses offen stehen, die noch vor Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen die Zulassung zum Aufstiegskurs erwirken konnten und anstelle des Aufstiegskurses mindestens drei Semester an einem Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das – so wie der Aufstiegskurs – rechtliche und ökonomische Inhalte enthält.

Zu § 65 Abs. 10 BDG 1979, § 27a Abs. 10 VBG und § 72 Abs. 8 RStDG:

Die derzeit geltende Urlaubsabrechnung samt Gutschrift eines Urlaubstages geht auf ein Urteil des OGH aus dem Jahre 1961 zurück und wurde damit begründet, dass der Urlaub der Vertragsbediensteten durch die Einführung der Fünftagewoche zwar nicht verlängert, aber auch nicht geschmälert werden sollte, sowie mit dem Hinweis auf die auch von den Arbeitnehmervertretungen geteilte Rechtsansicht, dass die zwingenden Bestimmungen des Urlaubsrechtes nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) nicht zum Nachteil der Dienstnehmer abbedungen werden können.

Auf der Grundlage der nun seit dem Jahre 1990 geänderten Judikatur des OGH (vgl. z.B. 9 ObA 172/90, 9 ObA 350/93) und unter Berücksichtigung seiner Überlegungen zur Günstigkeit der Umrechnungsvereinbarung, wonach Teilnachteilen weit größere Umrechnungsvorteile gegenüberstehen, ist eine gesetzliche Umrechnung des Urlaubsanspruches der Bundesbediensteten auf die Arbeitstageregelung mit der Zurechnung eines zusätzlichen Urlaubstages für einen vom Erholungsurlaub eingeschlossenen Samstagfeiertag oder diesem vorangehenden fünftägigen Erholungsurlaub nicht mehr zu rechtfertigen. Im Gegenteil stellt diese gesetzlich verankerte Umstellung der Urlaubsabrechnung nunmehr ein Privileg der Bundesbediensteten dar, das mit gegenständlichen Änderungen beseitigt werden soll.

Zu den §§ 71 Abs. 6 und 76 Abs. 9 BDG 1979, 27g Abs. 6, 29f Abs. 8 und 47 Abs. 2 VBG und 72b und 75c RStDG:

Der OGH hat entschieden (9 Ob A 90/02d), dass bei Auftreten eines Pflegebedarfs für Angehörige während des Urlaubs eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Der Erholungsurlaub wird in diesem Falle ähnlich beeinträchtigt wie bei einer eigenen Erkrankung, sodass eine Unterbrechung analog den Bestimmungen des UrlG im Krankheitsfalle angezeigt ist.

Da anzunehmen ist, dass der OGH auch für den Bereich des VBG wie oben angeführt entscheiden würde, soll generell für Beamte und Vertragsbedienstete normiert werden, dass die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung in der Dauer von mehr als drei Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führt.

Zu § 93 Abs. 3 BDG 1979, § 108a RStDG und § 79 Abs. 3 LLDG:

Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung eine Relativierung des Untragbarkeitsgrundsatzes gefordert und sich dazu auf die bestehende Rechtslage (§§ 93 Abs. 1, 95 Abs. 3 BDG 1979) berufen, die neben der Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung als korrigierenden zweiten Gesichtspunkt die Rücksichtnahme auf die spezialpräventive Notwendigkeit der beabsichtigten Strafhöhe ausnahmslos vorschreibt (vgl. VwGH verstärkter Senat v 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115).

Mit gegenständlichen Regelungen wird der Untragbarkeitsgrundsatz normiert. Demnach soll die Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls zu verhängen sein, wenn sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist. Untragbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn durch die Dienstpflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung als grundsätzlich zerstört zu erachten ist (vgl. VwGH v 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087 und v 15.5.2008, Zl. 2006/09/0073).

Zu § 95 BDG 1979 und § 81 LLDG:

Entsprechend dieser Bestimmung soll von einer disziplinären Verfolgung grundsätzlich abgesehen werden, wenn nach Abschluss eines gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein „disziplinärer Überhang“ nicht gegeben ist.

Ist jedoch die Verurteilung aufgrund strafbarer Verletzungen der Amtspflicht bzw. verwandter strafbarer Handlungen (bei den sog. „echten Amtsdelikten“ gemäß §§ 302 bis 314 StGB) erfolgt, so soll eine disziplinäre Verfolgung stattfinden, wenn dies aus spezialpräventiven Gesichtspunkten oder zum Erhalt des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten erforderlich ist. Auch in diesen Fällen ist die Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls zu verhängen, wenn sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist.

Zu § 203 Abs. 2 Z 4 BDG 1979

Redaktionelle Berichtigung. § 207l wurde mit BGBl. I Nr. 165/2005 aufgehoben.

Zu den §§ 236b Abs. 2 BDG 1979, 166d Abs. 2 RStDG und 124d Abs. 2 LLDG 1985:

Durch diese Änderungen zählen Zeiten eines Wochengeldbezuges wie im ASVG unbeschränkt zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, die für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach der „Langzeitversicherungsregelung“ maßgeblich ist. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine doppelte Zählung von Zeiten bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (zB einer Präsenzdienstzeit während des Bundesdienstverhältnisses sowohl als Bundesdienstzeit nach Z 1 als auch als Präsenzdienstzeit nach Z 3) unzulässig ist.

Zu § 284 Abs. 67 BDG 1979 und § 100 Abs. 47 VBG:

Das ursprünglich nur für LehrerInnen vorgesehene Modell der „Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung“ wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 als Sabbatical auf sämtliche Bundesbediensteten ausgedehnt, deren Dienstrecht im BDG 1979 und im VBG 1948 geregelt ist. Diese Ausdehnung erfolgte jedoch zunächst befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Mit der nunmehrigen Regelung soll die Möglichkeit, ein Sabbatical in Anspruch zu nehmen, insofern verlängert werden, als das Ende der Rahmenzeit auf den 31. Dezember 2018 hinausgeschoben wurde.

Zu Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j BDG 1979:

Organisatorische Änderungen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung machen eine Anpassung der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen erforderlich.

Zu Anlage 1 Z 1.10.6 BDG 1979:

Die Richtverwendung eines Referenten in einer Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes in der Wildbach- und Lawinenverbauung, die bisher allgemein umschrieben war, wird zur eindeutigen organisatorischen und örtlichen Fixierung konkretisiert.

Zu Anlage 1 Z 1.12 lit. b und Z 23.1 Abs. 5 lit. a BDG 1979:

Die Harmonisierung der Studienarchitektur mit der einheitlichen Einführung eines zweistufigen Systems durch das Bolognamodell brachte auch eine Vergleichbarkeit zwischen Universitätsabsolventen und Fachhochschulabsolventen. Mit der vorliegenden Novelle sollen daher Fachhochschulstudien in allen Verwendungen, für die nicht ein spezifisches Studium vorgesehen ist, (z.B. Lehramtsstudien, Rechtswissenschaften, Medizin, etc.) gleichgestellt werden.

Zu Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b und Z 23.1. Abs. 6 BDG 1979:

In diesen Bestimmungen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 BDG 1979:

Eine korrespondierende Bestimmung befindet sich als lex fugitiva bereits im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Im Sinne der Rechtssicherheit soll auch eine entsprechende Regelung im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Aufnahme finden.

Zum Entfall von Anlage 1 Z 2.13 und § 284 Abs. 70 BDG 1979:

Die Bestimmungen über die Beamten-Aufstiegsprüfung sind nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere, die Tatsache, dass Fremdsprachenkompetenzen durch andere allgemein bildende Fächer zur Gänze ersetzt werden können, lassen an der Erfüllung der Anforderungen an das moderne Berufsleben zweifeln. Durch die Öffnung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung für öffentlich Bedienstete ist andererseits auch in Hinkunft sichergestellt, dass bildungswillige Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 2 erlangen und darüber hinaus, anders als bisher, zugleich die allgemeine Hochschulreife erwerben können. Mit den Übergangsbestimmungen in § 284 Abs. 70 soll sichergestellt werden, dass Beamte, die bereits mit der Absolvierung der Beamten-Aufstiegsprüfung begonnen haben, diese auch innerhalb einer angemessenen Frist beenden können und Absolventen die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 auch weiterhin erfüllen.

Zu Anlage 1 Z 2.16, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 17.2 lit. a, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 13.13 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a BDG 1979:

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Beamten-Aufstiegsprüfung.

Zu § 15 Abs. 5 GehG:

Die bisherige Regelung, dass ein Urlaub unter Beibehaltung der Bezüge oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls kein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren bewirkt, bleibt erhalten. Die Neuformulierung soll aber das Vorgehen bei unmittelbarem Zusammentreffen solcher und sonstiger Abwesenheiten in einer Weise regeln, die in allen Fällen einer gleichlangen Dauer der jeweiligen Abwesenheitsarten ungeachtet deren zeitlicher Lagerung auch bezüglich des Ruhens zum gleichen Ergebnis führt.

Zu § 20b Abs. 4 GehG:

Die Ergänzung stellt klar, dass für Zeiträume, in denen der Beamte unter Entfall der Bezüge beurlaubt, karenziert, gänzlich dienstfrei gestellt, außer Dienst gestellt oder ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, keine einmonatige Weiterzahlung des Fahrtkostenzuschusses aufgrund des § 15 Abs. 5 GehG erfolgt.

Zu § 21g Abs. 6 und 7, § 40b Abs. 3, § 40c Abs. 2, § 53b Abs. 2 und § 112 Abs. 3 GehG sowie § 54e Abs. 2, § 63 Abs. 2 und § 86 Abs. 3 VBG:

Mit diesen Änderungen erfolgt die Anpassung dieser Bestimmungen an den neu formulierten § 15 Abs. 5.

Zu § 21g Abs. 7 GehG:

Die derzeitige Regelung des Abs. 7 sieht als Ausnahme von der 91-Tage-Regel lediglich „außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland“ vor. In jüngster Zeit sind auf Grund mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland mehrere Fälle einer Abwesenheit von Familienangehörigen eingetreten, in denen diese zur stationären medizinischen Behandlung nach Österreich zurückkehren mussten. Zur Vermeidung unbilliger Härten sollen auch solche Abwesenheiten von der 91-Tage-Regel ausgenommen werden.

Zu § 21h Abs. 2 und 3 GehG:

Gemäß § 21c Abs. 1 gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort. Eine allenfalls zur Erlangung der Wohnung ortsüblicher Weise zu hinterlegende Kaution stellt keinen unwiederbringlich verlorenen Aufwand und somit keine Kosten im Sinne des § 21c dar, bringt aber gerade am Beginn der Auslandsverwendung eine starke finanzielle Belastung für den Beamten mit sich. Dies wird zwar durch die derzeit nach § 21h Abs. 2 Z 2 mögliche Auszahlung eines Vorschusses bis zum Sechsfachen der Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gemildert, allerdings ist dieser Vorschuss binnen zwei Jahren von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, also noch lange bevor die hinterlegte Kaution an den Beamten wieder zurück fließt. Auch der Höhe nach kann mit dem derzeitigen Vorschuss oft nicht das Auslangen gefunden werden. Es soll daher ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution möglich sein, dessen Rückzahlung – wie bei einem endfälligen Kredit – am Ende der Auslandsverwendung bzw. bei Enden des Mietverhältnisses zur Gänze fällig wird.

Zu § 59a Abs. 5 GehG:

Die Abhaltung des Praxisschulunterrichtes an den allgemein bildenden Pflichtschulen war in jahrzehntelanger Praxis bisher dahin gehend organisiert, dass für die Gebührlichkeit der vollen Praxisschullehrerzulage an zwei Halbtagen je Woche möglichst jeweils ein vierstündiger Praxisschulunterricht, mindestens jedoch ein Praxisschulunterricht im Ausmaß von drei Unterrichtsstunden zu erteilen war. Wird der Praxisschulunterricht wöchentlich nur an einem Halbtag erteilt, gebührt die betreffende Dienstzulage gemäß § 60 Abs. 8 GehG nur im halben Ausmaß. Bei der Erteilung des Praxisschulunterrichtes nur für einen Teil des Semesters besteht ein Anspruch auf die Praxisschullehrerzulage nur für die Monate, in denen die Lehrerin bzw. der Lehrer über mehr als 14 Tage im Praxisschulunterricht verwendet worden ist.

Aus pädagogischen Erwägungen sehen einzelne Pädagogische Hochschulen im Rahmen der Ausbildung für den Bereich der Praxisschulen die Abhaltung des Praxisschulunterrichtes in geblockter Form, nämlich in über mehrere Wochen hindurch an jedem Unterrichtstag abzuhaltende Blockpraktika vor. Die Studierenden sollen anhand eines über einen längeren Zeitraum hindurch kontinuierlich zu erteilenden Unterrichtes auf die künftige Unterrichtsarbeit noch besser vorbereitet werden. Insbesondere sollen sie auch den Ertrag ihres am Vortag erteilten Unterrichtes am unmittelbar darauf nachfolgenden Unterrichtstag erfahren und darauf aufbauend ihre Unterrichtsarbeit fortführen. Im Hinblick auf diese an den Pädagogischen Hochschulen zum Teil bei der zeitlichen Abhaltung des Praxisschulunterrichtes eingetretene Systemumstellung soll die Praxisschullehrerzulage künftig auch bei einem geblockten Praxisschulunterricht fortlaufend zustehen.

Mit gegenständlicher Änderung sind keine Kostenauswirkungen verbunden, da diese lediglich das Gebühren der Praxisschullehrerzulage auf für einen „geblockt“ abgehaltenen Praxisschulunterricht vorsieht.

Zu § 59a Abs. 4 und Abs. 5 GehG:

§ 59a Abs. 4 Z. 1 GehG nimmt für die Abgeltung des Praxisschulunterrichtes an Volksschulen aufgrund der Eingrenzung der Praxisschullehrertätigkeit auf die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer auf den an Volksschulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 1993/94 aufsteigend eingeführten Integrationsunterricht für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wofür auch der Einsatz einer Sonderpädagogin bzw. eines Sonderpädagogen als Zweitlehrerin bzw. Zweitlehrer gesetzlich vorgesehen wurde, in Bezug auf die Erteilung des Praxisschulunterrichtes für die Studierenden für ein Lehramt an Sonderschulen durch eine Sonderpädagogin bzw. einen Sonderpädagogen nicht Rücksicht.

Eine entsprechende Betreuung durch eine ausgebildete Sonderpädagogin bzw. einen ausgebildeten Sonderpädagogen erweist sich jedoch zur praxisnahen Vorbereitung der Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen für ihren künftigen Einsatz als Lehrerin bzw. als Lehrer für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Integrationsklasse an einer Volksschule als unverzichtbar.

§ 59a Abs. 4 Z. 1 GehG soll dahin gehend erweitert werden, dass künftig an Volksschulen auch die Verwendung der Sonderpädagogin bzw. des Sonderpädagogen als Praxisschullehrerin bzw. Praxisschullehrer für die Betreuung der Studierenden für das Lehramt an Sonderschulen möglich ist. Zur Vermeidung von Mehrkosten dadurch, dass sowohl die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer als auch die zusätzlich für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingesetzte Zweitlehrerin bzw., der zusätzlich eingesetzte Zweitlehrer als Praxisschullehrerin bzw. Praxisschullehrer für dieselbe Studierende bzw. denselben Studierenden tätig sind, soll in Abs. 5 klargestellt werden, dass bei Verwendung mehrerer Lehrerinnen bzw. Lehrer in derselben Klasse die Dienstzulage je betreuter Studierender bzw. betreutem Studierenden nur einer Lehrerin bzw. einem Lehrer gebührt.

Da auch schon bisher für jede Studierende bzw. jeden Studierenden eine entsprechende Ausbildung im Rahmen des Praxisschulunterrichtes vorgesehen war – die betreffende Ausbildung wurde bisher an der Sonderschule oder in an Hauptschulen geführten Integrationsklassen durchgeführt, sind mit der gegenständlichen Änderung keine Kostenauswirkungen verbunden.

Zu § 83c GehG:

Die Festlegung einer neuen Obergrenze für eine einmalige Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld ist notwendig, da es leider immer häufiger – vor allem bei Großveranstaltungen - zu schweren Verletzungen von Exekutivbediensteten kommt.

Zu den finanziellen Auswirkungen: 2006 wurden unter dem Titel „Geldaushilfe für Exekutivbedienstete“ 0,13 Mio. € ausgegeben. Unter der Annahme, dass davon 2/3 auf die Geldaushilfe nach § 83c GehG entfallen (= 0,09 Mio. €) bedeutet die Erhöhung des auszahlbaren Schmerzensgeldbetrages vom Dreifachen auf das Vierfache der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V Mehrkosten in Höhe von 0,03 Mio. € pro Jahr.

Zu § 94a Abs. 4 und § 113c GehG:

Aufhebung von obsoleten Bestimmungen.

Zu § 113a Abs. 1 Z 3 GehG und § 82a Abs. 1 Z 3 VBG:

Die Zitatbereinigung stellt klar, dass auch relevante Vordienstzeiten in der Schweiz vor dem 1. Juni 2002 auf Antrag zu berücksichtigen sind.

Zu § 113i Abs. 4 GehG:

Die Zitatanpassung stellt klar, dass der Fahrtkostenzuschuss nach der Übergangsregelung des § 113i GehG ebenso wie der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG als Aufwandsentschädigung gilt.

Zu § 113i Abs. 5 GehG:

Diese Ergänzung soll verhindern, dass Bedienstete auf Grund der Übergangsbestimmung des § 113i GehG einen geringeren Fahrtkostenzuschuss erhalten als Bedienstete nach der Neuregelung des § 20b GehG.

Zum Inhaltsverzeichnis VBG:

Die Einführung eines neuen § 67a (Verwendungsbezeichnungen) und eine Zitatanpassung macht die Änderung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu § 27g Abs. 6 und § 29f Abs. 8 VBG:

Vgl. die Erläuterungen zu § 71 Abs. 6 und § 76 Abs. 9 BDG 1979.

Zu § 35 VBG:

Hier erfolgt eine Anpassung an den Entgeltbegriff in der Privatwirtschaft und die Novelle des BMSVG BGBl. I Nr. 102/2007, um eine Gleichstellung von vertraglichen Bediensteten mit den ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft bzgl. der Betrieblichen Vorsorgekasse zu ermöglichen.

Die Neuregelung sieht neben Zitatanpassungen auch ein Anbinden der Beitragsgrundlage für den MVK-Beitrag an den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (inklusive Sonderzahlungen und allen Nebengebühren) als Bemessungsbasis für die Beiträge vor. Dies erleichtert den Vollzug und korrigiert eine nicht sachlich begründete Schlechterstellung der Vertragsbediensteten.

Zu § 46a VBG:

Im Zuge der Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete werden auch im Lehrerbereich weitere ergänzend vorgesehen.

Zu § 67a VBG:

Um Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes zu ermöglichen, Verwendungsbezeichnungen mit Hinweis auf ihre jeweilige Funktion zu führen, werden die Verwendungsbezeichnungen für Beamte durch einen Verweis auf § 140 Abs. 3 und 4 BDG 1979 übernommen.

Zu § 35 Abs. 1 PG 1965:

Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 wurde das Institut der Vorsorgevollmacht neu geschaffen. Absicht dieses Gesetzes war es durch die Schaffung von Alternativen den Anwendungsbereich des Instituts der Sachwalterschaft auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Bestellung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters unumgänglich ist (Subsidiarität der Sachwalterschaft). Außerdem sollte die Selbstbestimmung behinderter Menschen für den Fall der Einschränkung oder des Wegfalls der Geschäftsfähigkeit gestärkt werden. Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die dann wirksam werden soll, wenn die bevollmächtigende Person die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder ihre Äußerungsfähigkeit verliert. Im Vertretungsfall sollte die oder der Bevollmächtigte eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegen.

Die oder der Bevollmächtigte ist nicht gesetzlicher, sondern gewillkürter Vertreter. Umfasst die Vorsorgevollmacht eine entsprechende Vertretungsbefugnis, sollen die Bevollmächtigten auch ein Pensionskonto für die Vertretenen eröffnen dürfen. Dies wird durch die gegenständliche Änderung im PG 1965 klargestellt.

Zu § 93 PG 1965:

Zitatberichtigung.

Zu § 94 Abs. 3 Z 3 PG 1965:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 98a Abs.1 PG 1965:

Die mit 1. Jänner 1988 in der ASVG-Pensionsversicherung eingeführte Möglichkeit zur Selbstversicherung bei Beendigung der Beschäftigung wegen der erforderlichen Pflege eines behinderten Kindes bei Beitragsleistung durch den Familienlastenausgleichsfonds soll rückwirkend auch in das Beamtenpensionsrecht übertragen werden. Ab diesem Datum werden daher Beitragsgrundlagen für Karenzzeiten zur Pflege eines behinderten Kindes erfasst, die einerseits im Pensionskonto (Neurecht) gutgeschrieben werden und andererseits für die Durchrechnung (im Altrecht) relevant sein können.

Zu § 100 Abs. 3 Z 4 PG 1965:

Im APG sind die Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr zu erfassen. Dies hat zu zahlreichen Unklarheiten und Fragen geführt, die der Transparenz des Pensionskontos abträglich sind. So werden etwa Überstunden nur nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres ausgezahlt, wobei es im Pensionskonto einen Unterschied macht, ob die Beitragsgrundlagen für die Überstunden dem Auszahlungsmonat gutgeschrieben werden (und damit uU mit der Höchstbeitragsgrundlage abgeschnitten werden) oder die Beitragsgrundlagen je nach Erbringung der Leistung zeitlich richtig auf die einzelnen Monate aufgeteilt werden.

Durch die monatliche Erfassung der für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen – und damit auch ein monatliches Abschneiden bei der Höchstbeitragsgrundlage - soll Klarheit geschaffen und Unsicherheit genommen werden.

Für die Sonderzahlungen ändert sich dadurch nichts. Sie werden in dem Monat erfasst, in dem sie ausgezahlt werden und jährlich mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage abgeschnitten.

Zu § 4 Abs. 3 BB-PG:

Die Valorisierung der Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung bei Zeiten der Familienhospizkarenz wurde für die Bundesbeamtinnen und -beamten bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2007 im Pensionsgesetz 1965 umgesetzt. Im Bundesbahn-Pensionsgesetz soll dies nunmehr nachgeholt werden.

Zu § 66 Abs. 2 BB-PG:

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu § 20 PVG:

Zitatberichtigung.

Zu § 36 PVG:

Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, sind die bezüglichen Agenden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übergegangen.

Zu § 4 Abs. 2 AsylGhG:

Mit den erhöhten Ansätzen wird die Gehaltsanpassung der Bundesbediensteten für das Jahr 2008 für die Richter des Asylgerichtshofes nachgezogen.

Zu § 29 Abs. 6 AsylGhG:

Durch diese Übergangsbestimmung für Mitglieder des UBAS die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, soll sicher gestellt werden, dass die Verluste in der Aktivlebensverdienstsumme durch eine Ergänzungszulage aufgefedert werden können. Die Aufwertung des UBAS zu einem Gericht soll nicht dazu führen, dass das Einkommen für diejenigen Richter, die schon sehr lange beim UBAS tätig waren, insgesamt absinkt.

Zu § 7 Abs. 2a AusG:

Mit der vorgesehenen Änderung soll dem im Bereich des BMeiA geltenden Rotations- und Mobilitätsprinzip gemäß § 15 des BG über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes, BGBl. I Nr. 129/1999 Rechnung getragen werden.

Zu § 117 LLDG:

Die nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Möglichkeit der Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen wurde bei den Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I  Nr.191/1999, aufgehoben, sodass diesen bereits seit 1. Jänner 2000 solche Leistungen nicht mehr gewährt werden können.

Die Eliminierung der entsprechenden Bestimmungen in den Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzen soll nunmehr nachgeholt werden. Für Landeslehrerinnen und Landeslehrer bietet sich eine Gelegenheit dafür im Rahmen der aktuell in Begutachtung befindlichen LDG-Novelle (BMUKK-13.462/0004-III/1/2008 vom 26. Juni 2008).

Zu §§ 23, 46 Abs. 5 und 128 Abs. 2 LLDG 1985:

In diesen Bestimmungen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a LLDG 1985

Die in Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a BDG 1979 vorgesehene Angleichung von Universitäts- und Fachhochschulabsolventen soll auch im Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrerbereich umgesetzt werden.

Zu § 10a Abs. 1 WHG:

Durch die Aufnahme der Vertragsbediensteten in den Kreis der Anspruchsberechtigten fallen nunmehr auch die Flugzeugtechniker des Bundesheeres, die nicht Soldaten sind, in den Anwendungsbereich des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes.