Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Familienbeihilfe für den September wird in jedem Kalenderjahr verdoppelt

a) für Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, wobei

b) die Erhöhungen nach Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen sind.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 8 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf den September 2008 anzuwenden.