Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf

           1. Hallenbäder,

           2. künstliche Freibäder,

           3. Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),

           4. Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder,

           5. Bäder an Oberflächengewässern,

           6. Kleinbadeteiche und

           7. Badestellen in Badegewässern

anzuwenden.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf

           1. Hallenbäder,

           2. künstliche Freibäder,

           3. Warmsprudelbäder (Whirl Pools),

           4. Warmsprudelwannen (Whirlwannen),

           5. Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,

           6. Bäder an Oberflächengewässern,

           7. Kleinbadeteiche und

           8. Badestellen in Badegewässern

anzuwenden.

(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächen­gewässern.

(2) Der Begriff Bäder umfasst Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.

(3) Bäder, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder und Kleinbade­teiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätig­keit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsan­lagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna‑Anlagen, Warm­luft‑ und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt ‑ mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen ‑ gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

(3) Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind.

(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heil­vorkommen und des Kurortewesens oder der Heil‑ und Pflegean­stalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Über­prüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Ein­haltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Kranken­anstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kurein­richtung betrieben wird.

(4) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt.

(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.

(5) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen und die Zulassung eines Testbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

Derzeit nicht enthalten

(6) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

Derzeit nicht enthalten

(7) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungs­anlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC‑Anlagen, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste‑Hilfe-Einrichtungen.

§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(2) Sauna‑Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Sauna­kabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC‑Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft‑, Ruhe‑ und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft‑ und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).

(2) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4)  umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.

(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC‑Anlagen, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste‑Hilfe‑Ein­richtungen.

(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 5).

(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Klein­badeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb ge­hörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschan­lagen, WC‑Anlagen, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste‑Hilfe-Einrichtungen.

(4) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 6) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden

           1. behördlich ausdrücklich gestattet ist oder

           2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

(5) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badege­wässers.

(6)  Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt.

(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.

(7) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem

           1. mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und

           2. für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.

(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.

(8) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind zum Zweck der Überwachung der Wasserqualität jene örtlich abgegrenzten Bereiche eines Badegewässers, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an  welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.

Derzeit nicht enthalten

(9) Das Badegewässerprofil ist eine Beschreibung eines Badegewässers und umfasst

           1. eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Qualität und die Bewirtschaftung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet dieses Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,

           2. die Lage der  Badestelle,

           3. eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,

           4. eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,

           5. eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton, und weiters

           6. folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Z 3 die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Abs. 15) erkennen lässt:

                a) voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,

               b) Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen, und

                c) während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme.

Derzeit nicht enthalten

(10) Badesaison ist der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist.

Derzeit nicht enthalten

(11) Große Zahl in Bezug auf Badende ist eine Zahl, die der Landeshauptmann unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen, der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder anderer Maßnahmen als groß erachtet.

Derzeit nicht enthalten

(12) Dauerhaft oder auf Dauer in Bezug auf ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden ist eine Dauer von mindestens einer Badesaison.

Derzeit nicht enthalten

(13) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung, das Vorhandensein von anderen Organismen (wie zB Cyanobakterien, Phytoplankton) oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15a  eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.

Derzeit nicht enthalten

(14) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:

           1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,

           2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,

           3. Überwachung der Badegewässer,

           4. Bewertung der Badegewässerqualität,

           5. Einstufung der Badegewässer,

           6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

           7. Information der Öffentlichkeit,

           8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und

           9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

Derzeit nicht enthalten

(15) Kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung durch Intestinale Enterokokken oder Escherichia coli,

           1. die eindeutig feststellbare Ursachen hat,

           2. bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden beeinträchtigt und

           3. für die Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt sind.

Derzeit nicht enthalten

(16) Ausnahmesituation ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen mit Auswirkungen auf die Qualität eines Badegewässers, bei der nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.

Derzeit nicht enthalten

(17) Datensatz über die Badegewässerqualität sind die Daten, die im Rahmen der Überwachung erhoben werden.

Derzeit nicht enthalten

(18) Bewertung der Badegewässerqualität ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach einer durch eine Verordnung gemäß § 15a näher bestimmten Bewertungsmethode.

Derzeit nicht enthalten

(19) Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

 

 

II. ABSCHNITT

Bewilligungsbestimmungen

II. ABSCHNITT

§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) ...

(2) ...

(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Badebecken zuzuführen­den Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Aus­fertigung anzuschließen.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzun­gen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene einzuholen.

(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.

§ 4. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.

§ 4. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen unter besonderer Be­rücksi­chtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der end­gültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung) durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sach­verständiger der Hygiene heranzuziehen ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle (Abnahmeprüfund) gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 1 durchzuführen.

(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(5) ...

(5) ...

(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksver­waltun­gsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft‑ und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbe­willigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Be­rücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichen­falls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu er­teilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warm­luft‑ oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, Gäste der Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) ...

(4) ...

§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.

§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.

§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, dass trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorge­schriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbe­sonder­e in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, dass trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorge­schriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbe­sonder­e in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wieder­kehrend an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Be­denken, dass die Beschaffenheit des Becken‑, Kleinbadeteich‑, Wasch‑ oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasser­hygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trink­wasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch‑ und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Testbetriebs (§ 15 Abs. 3) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder und Kleinbadeteich‑Anlagen während der Betriebs­zeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft‑ oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich‑An­lage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu ver­ständigen.

(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna‑Anlage, des Warmluft‑ oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich‑Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme be­trieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, not­wendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.

(4) ...

(4) ...

Derzeit nicht enthalten

(5) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen tabellarischen zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 1 durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindest

           1. das Datum der durchgeführten Überprüfung,

           2. den Umfang der Überprüfung,

           3. die Ergebnisse der Überprüfung,

           3. die vorgekommenen Beanstandungen,

           4. die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und

           5. die getroffenen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 und § 8

zu enthalten.

§ 9a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Bade­gewässer (§ 2 Abs. 5) während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6) durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

§ 9a. (1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.

(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(3) Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität einer Bade­stelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sach­verständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer (Badegewässerliste), die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2 Abs. 14 Z 2) zu übermitteln.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Bade­sais­on in maschinen-lesbarer Form einen zusammenfassenden Be­richt über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammen­fassend­e Bericht hat die vorgekommenen Beanstandungen, die ge­troffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungs­pläne für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich einen Zeitplan für die durchzu­führenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.

(4) Abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15a  festgelegt sind, kann der Landeshauptmann für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.

Derzeit nicht enthalten

(5) Der Landeshauptmann hat für jede bestehende Badestelle bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen, sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badestellen ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme der Badestelle in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.

Derzeit nicht enthalten

(6) Ist eine Badestelle nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.

Derzeit nicht enthalten

(7) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend  einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jeder Badestelle bereit gestellt werden. Weiters hat er ebenso spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich und gegebenenfalls in mehreren Sprachen mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet veröffentlicht werden.

Derzeit nicht enthalten

(8) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 14 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.

Derzeit nicht enthalten

(9) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend - innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison - einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder Badestelle zumindest

           1. die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,

           2. die Überwachungsergebnisse,

           3. die vorgekommenen Beanstandungen,

           4. die gemäß § 2 Abs. 14 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,

           5. aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (§ 2 Abs. 15) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,

           6. aufgetretene  Ausnahmesituationen (§ 2 Abs. 16) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie

           7. die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden

zu enthalten.

Derzeit nicht enthalten

(10) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass  spätestens zum  Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen.  Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

Derzeit nicht enthalten

(11) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer (Abs. 1) zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten.

Derzeit nicht enthalten

(12) Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Abs. 11 kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn er der Ansicht ist, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer (Abs. 1)  ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten.

Derzeit nicht enthalten

(13) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.

Derzeit nicht enthalten

§ 9b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen Überwachungszeitplan zu melden.

Derzeit nicht enthalten

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die die vorangegangene Badesaison betreffenden Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jede Badestelle, eine Beschreibung der wichtigsten getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und jede Aussetzung des Überwachungszeitplans einschließlich der Gründe dafür zu übermitteln.

Derzeit nicht enthalten

§ 9c. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 7) zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sie während der Badesaison die Wasserqualität der Badestellen (§ 2 Abs. 8) durch Sichtkontrollen und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überwachung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

Derzeit nicht enthalten

(2) Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den  Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Bade­gäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungs­behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu ver­fügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach voraus­gegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Bade­gäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungs­behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu ver­fügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach voraus­gegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(2) ...

(2) ...

§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesund­heit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.

§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen ein Badeverbot zu verhängen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Derzeit nicht enthalten

(4) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2 Abs. 16), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein vorübergehendes  Badeverbot zu verhängen.

Derzeit nicht enthalten

(5) Deutet das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton hin, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Untersuchungen durchzuführen um festzustellen, ob eine Gefährdung der Gesundheit besteht und zutreffendenfalls die Öffentlichkeit zu informieren und unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.

Derzeit nicht enthalten

(6) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.

Derzeit nicht enthalten

(7) Werden bei einer Sichtkontrolle Verschmutzungen festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen und, wenn notwendig, die Öffentlichkeit zu informieren.

Derzeit nicht enthalten

(8) Ist eine Badestelle nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung) zu ergreifen, damit eine Exposition von Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot gemäß Abs. 1 verhindert wird.

§ 12. (1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muss in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffen­heit aufweisen, dass sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.

§ 12. (1) Das einem  Becken (§ 1 Abs.  3), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 1 Abs. 1 Z 4) oder einem Kleinbadeteich (§ 1 Abs. 1 Z 7) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(2) Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.

(2) Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in  mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(3) Das Wasser von Badestellen muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(3) Die Qualität des Wassers von Badestellen muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

(4) Wasch‑ und Brausewasser muss Trinkwassereigenschaften aufweisen.

(4) Wasch- und Brausewasser muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung   BGBl. II Nr. 121/2007, entsprechen oder aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammen.

§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna‑An­lagen, Warmluft‑ und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewähr­leistet ist.

§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen),  Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) Das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna‑Anlage oder eines Warmluft‑ oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbe­sondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna‑Anlage, eines Warm­luft‑ oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades, einer Sauna‑Anlage, eines Warmluft‑ oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlage oder des Warmluft‑ oder Dampfbades, insbe­sondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechen­den Kenntnisse aufweist.

§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warm­sprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Becken­wassers bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Beschaffen­heit des Wasch‑ und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit  Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygiene­institute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörper­schaften, bundesstaatliche bakteriologisch‑serologische Unter­suchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort Proben zu ent­nehmen ‑ bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen ‑ kann der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforder­lichen Untersuchungen berechtigt sind (zB Ziviltechniker ein­schlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994).

(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:

           1. zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:

                a) die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene, die Institute für Lebensmitteluntersuchung und das Kompetenzzentrum für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES),

               b) Institutionen und Personen, die gemäß §§ 72 oder 73 LMSVG im Teilbereich Trinkwasser berechtigt sind und über eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle verfügen,

                c) Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsbefund (Ortsaugenschein und Messungen vor Ort) selbst durchführen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder

               d) Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;

           2. zur Überwachung eines Testbetriebs:

                a) Hygieneinstitute von österreichischen medizinischen Universitäten oder

               b) Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der AGES oder

                c) gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;

           3. in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und

           4. zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.

(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen oder von einer beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder und Kleinbadeteich‑Anlagen sowie die Probenent­nahme zu gestatten.

(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme zu ermöglichen.

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) ...

(7) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warm­sprudelbecken­bades oder Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hin­sich­tlich der hygienischen Betriebsführung inner­betriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Auf­zeichnungen anzu­schließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.

(7) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.

§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder, insbe­sondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundes­minister für Gesundheit, Familie und Jugend   ‑ soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  ‑ unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er­kenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. welchen Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat‑ und Tretbecken oder Durchschreitebecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu  entsprechen haben,

           2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,

           3. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

           4. welche Vorsorge‑ und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ und Dampfbädern, Kleinbadeteichen und Badestellen zu treffen sind,

           5. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,

           6. welche Grundsätze über das von den Badegästen oder Gästen der Sauna‑Anlagen, Warmluft‑ oder Dampfbäder zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind,

           7. welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH‑Wert‑ Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers zugelassen sind einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,

           8. welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat,

           9. welchen Anforderungen das Wasser von Badestellen, insbesondere in mikrobiologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.

§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend - soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 5 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. welche Anforderungen das dem Becken oder einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser und das Beckenwasser und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wasser in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu erfüllen hat,

           2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,

           3. welche Anforderungen eine Überprüfung an Ort und Stelle vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 zu erfüllen hat,

           4. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

           5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen und Badestellen zu treffen sind,

           6. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,

           7. welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wassers verwendet werden dürfen einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,

           9. welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbe­reitungs­verfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH‑Wert‑Einstellung mit Be­scheid für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auf­lagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Testbetriebs zu bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag nicht zugelassene Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Testbetriebs zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

           1. die Unbedenklichkeit eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,

           2. die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

           3. die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

           4. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

           1. das Bad, in welchem ein Testbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zur bestehenden Badewasseraufbereitung, zu Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Frischwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenentnahmestellen, bestehende Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft- und Beschaffenheit),

           2. die technische Beschreibung und Spezifizierung einer im Testbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, des Ablaufs des Testbetriebs, der für den Testbetrieb relevanten Parameter, Messwerte,  Messwertintervalle, Betriebsparameter, Datenerfassung, Betriebskontrolle,

           3. die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,

           4. die Unbedenklichkeit eines Mittels oder Verfahrens in gesundheitlicher Hinsicht,

           5. die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB. Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

           6. die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

           7. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs sind Prüfbe­richte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen akkreditierten Prüf‑ und Zertifizierungsstellen oder von Laboratorien, die Ver­suche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH‑Wert‑Einstellung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) durchführen, entsprechenden inländischen Prüf­berichten und Zertifikaten gleichzuhalten.

(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs sind Prüf- und Überwachungsberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen oder neuen Technologien akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH-Wert-Einstellung durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.

(6) ...

(6) ...

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend   hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachver­ständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3) mit der Überwachung des Test­betriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Be­scheid abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs sind Auf­zeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Testbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3 Z 2) mit der Überwachung des Testbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Testbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) ...

(8) ...

(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Becken­wasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.

(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilung der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort, die einwandfreie Beurteilung einer bisher nicht zugelassenen Technologie als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.

Derzeit nicht enthalten

§ 15a. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

           1. wann die jährliche Badesaison beginnt und endet,

           2. in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die Überwachung der Badegewässer, die Berichterstattung darüber zu erfolgen haben und wo und in welchem Umfang die Veröffentlichungen über deren Qualität zu erfolgen haben,

           3. welchen Anforderungen die Qualität von Badegewässern, insbesondere in mikrobiologischer Hinsicht und in Bezug auf Cyanobakterien und Phytoplankton zu entsprechen hat,

           4. welchen Anforderungen der jährliche Überwachungszeitplan und die Überwachung, Bewertung, Einstufung von Badestellen zu entsprechen haben,

           5. welchen Anforderungen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entsprechen haben,

           6. ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verunreinigung eine kurzzeitige Verschmutzung vorliegt,

           7. auf welche Art und Weise eine geeignete Überwachung bei Annahme eines Potentials für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien und Untersuchungen bei einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton durchzuführen sind,

           8. welchen Anforderungen ein Badegewässerprofil einschließlich seine Überprüfung und Aktualisierung zu entsprechen hat,

           9. in welcher Art und Weise ein Informationsaustausch durch Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat,

         10. welche Analysen- und Prüfverfahren zulässig sind und welchen Regeln der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen zu entsprechen hat und

         11. welchen Anforderungen ein Probenbegleitschein zu entsprechen hat.

Derzeit nicht enthalten

§ 15b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat auf Antrag die Verwendung nicht zugelassener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der internationalen Norm ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung zugelassener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.

Derzeit nicht enthalten

(2) Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß § 15 aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.

§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna‑Anlage, ein Warmluft‑ oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorge­schriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungs­übertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter be­reits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig­keit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geld­strafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen. (BGBl. I Nr. 98/2001)

§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Saunaanlage, ein Warmluft‑ oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorge­schriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungs­übertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter be­reits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig­keit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geld­strafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen. (BGBl. I Nr. 98/2001

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft‑ oder Dampfbades, die

           1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder

           2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

           3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Saunaanlage oder eines Warmluft‑ oder Dampfbades, die

           1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder

           2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

           3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(6) ...

(6) ...

Derzeit nicht enthalten

§ 17a. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/2008 eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. xxx/2008 unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2009 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden.

Derzeit nicht enthalten

(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/2008 weiterbetrieben werden.

Derzeit nicht enthalten

(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.

Derzeit nicht enthalten

(4) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 5, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/2008 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. xxx/2008 bis spätestens 1. Jänner 2010 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.

Derzeit nicht enthalten

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2008 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 5, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.

§ 18. (1) bis (4) ...

§ 18. (1) bis (4) ...

Derzeit nicht enthalten

(5) § 9a Abs. 6, § 9a Abs. 8 Z 4 und 5, § 9a Abs. 11, § 10a Abs. 5 und Abs. 6, und § 10a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2008 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Derzeit nicht enthalten

(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Derzeit nicht enthalten

(3) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 4. 3. 2006, umgesetzt.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend

betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 1 Abs. 5, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

           2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend

betraut.