Vorblatt

Problem:

Im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind in Umsetzung des Regierungsprogamms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode mehrere Änderungen, die Auswirkungen auf das Bundesbudget haben, vorgesehen. Dazu zählt auch die Sicherung der Finanzierung der erstklassigen medizinischen Versorgung, hinsichtlich derer die Sozialpartner in ihrer Funktion als Versicherungsvertreter in den Selbstverwaltungskörpern der gesetzlichen Krankenversicherungsträger derzeit intensiv diskutieren; sobald entsprechende Lösungen gefunden sind, sollen sie durch gesetzliche Änderungen umgesetzt werden. Vorerst gilt es, die in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallenden sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit im Zusammenhang mit der Bekämpfung einer Influenzapandemie zu erweitern.

Im Tierarzneimittelkontrollgesetz sind Anpassungen an das aktuelle EU-Recht vorzunehmen, im Tiergesundheitsgesetz sind Änderungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Verbesserung der Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten vorzunehmen, im Tierschutzgesetz sind Änderungen nach den Erfahrungen der ersten beiden Vollzugsjahre vorzunehmen, im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ist Praxisbedürfnissen Rechnung zu tragen.

Lösung:

             - Erweiterung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Influenzapandemie.

             - Herstellung der EU-Konformität der derzeit gültigen Fassung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung  (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.

             - Verwaltungsvereinfachung und Anpassung der Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten an die geänderten Verhältnisse sowie Schaffung der Grundlage für die bisher durch Einzelgesetze geregelte IBR/IPV-Bekämpfung, die Bangseuchen-Bekämpfung und die Rinderleukosebekämpfung durch moderne Überwachungs- und Bekämpfungsverordnungen auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes.

             - Vornahme von Korrekturen zum Tierschutzgesetz, wobei vor allem die Probleme, die zu einer Verzögerung bei der Erlassung der Verordnungen nach § 18 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 geführt haben, beseitigt und der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung getragen werden soll.

             - Mit dem Entwurf zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sollen im Wesentlichen in der Praxis auftretende Probleme beseitigt sowie Klarstellungen des Rechtstextes herbeigeführt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Entwurf zum Tiergesundheitsgesetz ergeben sich auf Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes selbst keine finanziellen Auswirkungen; durch Erlassung der geplanten Verordnungen ergeben sich für die Länder und den Bund zwar Mehraufwendungen, die aber insgesamt kostenneutral sind.

Zum Entwurf des Tierschutzgesetzes: Durch die Änderungen in § 18 TSchG entstehen keine über das Ausmaß bei der Gesetzwerdung des Bundestierschutzgesetzes angeführten Kosten, da es sich nur um eine rechtliche Anpassung und Klarstellung der Kompetenzen handelt. Die Kosten, die dem Bund im Rahmen der Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank entstehen, sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend abzuschätzen. Für die Länder werden durch die genannten Gesetzesstellen keine zusätzlichen Kosten ausgelöst. Hingewiesen wird auf Einsparungen von Verwaltungsaufwand und ‑kosten durch die Neuformulierung des § 28 Abs. 1 TSchG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf zum Tierarzneimittelkontrollgesetz dient zur Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingung zum Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.

Die Entwürfe zum Tierschutzgesetz und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sehen grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Im Übrigen fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen zu den Art. 1 bis 5

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind in Umsetzung des Regierungsprogamms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode mehrere Änderungen, die Auswirkungen auf das Bundesbudget haben, vorgesehen. Dazu zählt auch die Sicherung der Finanzierung der erstklassigen medizinischen Versorgung, hinsichtlich derer die Sozialpartner in ihrer Funktion als Versicherungsvertreter in den Selbstverwaltungskörpern der gesetzlichen Krankenversicherungsträger derzeit intensiv diskutieren; sobald entsprechende Lösungen gefunden sind, sollen sie durch gesetzliche Änderungen umgesetzt werden.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

A. Änderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes:

Aufnahme der Imfpung gegen Influenza in den Bereich der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit:

Für den Fall und die Dauer einer von der WHO ausgerufenen Influenzapandemie soll die Impfung gegen Influenza in den gesetzlichen Katalog der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit aufgenommen werden.

B. Änderungen im Bereich des Veterinärrechtes:

             - Herstellung der EU-Konformität der derzeit gültigen Fassung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingung für die Verordnung  (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.

             - VerwaItungsvereinfachung und Anpassung der Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten an die geänderten Verhältnisse sowie Schaffung der Grundlage für die bisher durch Einzelgesetze geregelte IBR/IPV-Bekämpfung, die Bangseuchen-Bekämpfung und die Rinderleukosebekämpfung durch moderne Überwachungs- und Bekämpfungsverordnungen auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes.

             - Vornahme von Korrekturen zum Tierschutzgsesetz, wobei vor allem die Probleme, die zu einer Verzögerung bei der Erlassung der Verordnungen nach § 18 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 geführt haben, beseitigt werden und der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung getragen wird.

C. Änderungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes:

Mit dem Entwurf zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sollen im Wesentlichen in der Praxis auftretende Probleme beseitigt sowie Klarstellungen des Rechtstextes herbeigeführt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf die Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“); Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) sowie auf Art. 11 Z 8 B-VG („Tierschutz“).

II. Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 Z 1 bis 7: (§ 132c Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2 erster Halbsatz, Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4, Überschrift zu § 343a sowie §§ 343a Abs. 1 und 631 ASVG):

Die Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff wird für den Fall und die Dauer einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) deswegen ausgerufenen Pandemie unter Berücksichtigung der im „Influenza-Pandemieplan-Strategie für Österreich“ festgelegten Maßnahmen in den gesetzlichen Katalog der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit aufgenommen. Im aktuellen nationalen Influenza-Pandemieplan (3. Auflage, November 2006) ist für die Phase 6 (Pandemie – in Anlehnung an die untenstehende Phaseneinteilung der WHO) die Impfstoffherstellung auf Basis des Pandemiestammes sowie die nationale Zulassung/Freigabe des Pandemieimpfstoffes vorgesehen.

Während dieses Zeitraumes stellt diese Impfung eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, deren Durchführung den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist.

Auf die Durchführung der Impfung gegen Infektionskrankheiten im Falle einer durch die WHO ausgerufenen Pandemie sind die Bestimmungen über die Durchführung der Krankenbehandlung entsprechend anzuwenden, sodass die Maßnahme sowohl die ärztliche Leistung (Rezeptur und Injektion) als auch den Impfstoff selbst umfasst; bei dieser Maßnahmen handelt es sich daher nicht um eine Bevorratungsmaßnahme.

Die ärztliche Leistung (insbesondere Rezeptur und Injektion) soll bundesweit einheitlich vom Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer gesamtvertraglich festgelegt werden.

Entsprechend der Kompetenzaufteilung und im Sinne einer effektiven Verwaltung wird im Übrigen von der Weiterführung der bisher bestehenden Einvernehmensregelung mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung abgesehen.

Übersicht: Phaseneinteilung der Weltgesundheitsorganisation (WHO); Quelle: WHO global influenza preparedness plan, WHO 2005.

 

Interpandemic period

Phase 1. No new influenza virus subtypes have been detected in humans. An influenza virus subtype has caused human infection may be present in animals. If present in animals, the risk of human infection or diseases is considered to be low.

Phase 2. No new influenza virus subtypes have been detected in humans. However, a circulating animal influenza virus subtype poses a substantial risk of human disease.

Pandemic alert period

Phase 3. Human infection(s) with a new subtype, but no human-to-human spread, or at most rare instances of spread to a close contact.

Phase 4. Small cluster(s) with limited human-to-human transmission but spread is highly localized, suggesting that the virus is not well adapted to humans.

Phase 5. Larger cluster(s) but human-to-human spread still localized, suggesting that the virus is becoming increasingly better adapted to humans, but may not yet be fully transmissible (substantial pandemic risk).

Pandemic period

Phase 6. Pandemic: increased and sustained transmission in general population.

 

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2 TAKG):

Mit der Änderung der Definition „Therapienotstand“ soll dem Tierarzt die Möglichkeit gegeben werden, zur Behandlung von bestimmten Krankheiten aber auch bei Anwendungen zu tierzüchterischen Zwecken, wenn es dafür in Österreich kein zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt, die Kaskadenregelung anzuwenden.

Zu Art 2 Z 2, 3 und 4 (§ 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 4 Abs. 3 TAKG):

Durch das Ersetzen des Begriffes „Krankheit“ durch Indikation ist nun auch die Anwendung von Tierarzneimitteln zu tierzüchterischen Zwecken im modernen Management erfasst.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 4 Abs. 3a TAKG):

Bei Anwendungen zu tierzüchterischen Zwecken soll eine Umwidmung von Humanarzneimittel ausgeschlossen werden.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 4 Abs. 5a TAKG):

Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere einschließlich Equiden bestimmt sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die daraus erzeugten Nahrungsmittel hinsichtlich der Rückstände derartiger Arzneimittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Verbraucher unbedenklich sind.

Erfahrungen der letzten Jahre zeigten jedoch dass die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln insbesondere für Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, immer geringer wird. Dies betraf insbesondere Schlachtpferde. Die Kommission hat unter Bedachtnahmen des Verbraucherschutzes und zum Wohle von Equiden, die zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden, eine Liste von Stoffen zusammengestellt, die zur Behandlung von Equiden wesentlich sind.

Der Anhang zu dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der zur Behandlung von Equiden „wesentlichen Stoffe“. Diese im Anhang angegebenen wesentlichen Stoffe dürfen nur entsprechend der genannten Indikationen und unter Einhaltung einer Wartezeit von sechs Monaten angewendet werden.

Ebenso muss gewährleistet sein, dass diese wesentlichen Stoffe nur dann eingesetzt werden, wenn mit den verfügbaren Tierarzneimitteln ein zufrieden stellender Erfolg nicht erzielt werden kann und die Anwendung im Einklang mit § 4 Abs. 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz erfolgt.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 16 TAKG):

Die „Amtlichen Veterinärnachrichten“, die schon bisher als Kundmachungsorgan bestimmter Veröffentlichungen vorgesehen waren, werden auf der Homepage des Ministeriums im Internet veröffentlicht. Damit ist eine allgemeine, kostenfreie Zugänglichkeit gewährleistet.

Zu Art. 3 Z 1 (Titel zum TGG):

Durch die Änderung des Titels soll programmatisch die Bedeutung des Gesetzes für die Überwachung des Gesundheitszustandes, unabhängig vom aktuellen Ausbruch von Tierseuchen, hervorgehoben werden.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 2 Abs. 6 TGG):

Die Vollziehung des Gesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Für die Organisation der Verwaltung in den Ländern ist das Land zuständig, welches daher auch für das notwendige Personal Sorge zu tragen hat. Um hier den geänderten Bedingungen bei der Anstellung von Beschäftigten Rechnung zu tragen und dem Land die Möglichkeit zu geben, sein Personal möglichst kostensparend einzusetzen, wurde die bisherige Formulierung, wonach jedenfalls andere Organe (z.B. freiberufliche Tierärzte) zu bestellen waren, wenn mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, erweitert. Es können nunmehr auch andere in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehende fachlich geeignete Tierärzte (z.B. die in einzelnen Bundesländern existierenden Landesbezirkstierärzte) bzw. Personen, die nicht Amtstierärzte im Sinne des Tierärztegesetzes sind, zur Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

Die fachliche Eignung bestimmt sich dabei in erster Linie nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 3 Abs. 1 TGG):

Die Bestimmung war den neuen Entwicklungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anzupassen.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 6 Abs. 1 TGG):

Dient der Klarstellung, dass andere bundesgesetzliche Bestimmungen sowie Verordnungen (EG) durch dieses nicht berührt werden.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 7 TGG):

Abs. 1 entspricht vollinhaltlich der bisherigen Regelung.

In § 2 Abs. 5 ist festgelegt, dass der Tierbesitzer den behördlichen Organen die nötige Hilfeleistung gewährt wird. Hiezu gehört auch, dass Tiere für Untersuchungen so bereitgestellt werden, dass diese möglichst problemlos und kostensparend abgewickelt werden können. In Abs. 2, 3 und 4 wird daher ausdrücklich festgelegt, dass Mehrkosten wegen erhöhten Zeitaufwandes in Folge unzureichender Bereitstellung dem Tierbesitzer zur Last fallen bzw. bei Festlegung von Tarifen berücksichtigt werden können.

Die vom Bund zu tragenden Kosten gemäß Abs. 2 umfassen die über den Personal- und Sachaufwand der besorgenden Geebietskörperschaft hinausgehenden Kosten des Einsatzes von Untersuchungsorganen sowie die Kosten der Laboruntersuchungen.

Die in Abs. 3 vorgesehene abweichende Kostentragung soll die Überführung der bestehenden Gesetze für IBR/IPV, Bangseuchenbekämpfung und Rinderleukosebekämpfung in das TGG erleichtern. Nach diesen Gesetzen sind die Kosten der dort vorgesehenen Untersuchungen von Tierbesitzer zu tragen, werden jedoch de fakto zumeist von den Ländern übernommen. Diese Möglichkeit soll weiter gegeben sein. Die Übernahme der Laborkosten durch den Bund entspricht Vorgesprächen zu den geplanten Verordnungen  mit den Ländern, wobei die zentrale Durchführung der Untersuchungen in der AGES geplant ist.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 8 Abs. 3b TGG):

Für die Entschädigung von Ausmerzungen und diagnostischen Schlachtungen im Rahmen der IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukoseüberwachung und -bekämpfung sollen die bisher gesetzlich festgelegten Tarife übernommen werden.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 16a TGG):

Mit Erlassung von Verordnungen zur Überwachung und Bekämpfung der IBR/IPV, der Bangseuche und der Rinderleukose sollen die bisherigen Bundesgesetze außer Kraft treten. Solche Verordnungen dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Übergangsbestimmung in Kraft treten.

Maßnahmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach den bis dahin gültigen Bestimmungen gesetzt wurden, sollen als Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten.

Damit soll ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 18 TGG):

Die „Amtlichen Veterinärnachrichten“, die schon bisher als Kundmachungsorgan bestimmter Veröffentlichungen vorgesehen waren, werden auf der Homepage des Ministeriums im Internet veröffentlicht. Damit ist eine allgemeine, kostenfreie Zugänglichkeit gewährleistet.

Die Kundmachungen von Verordnungen ist dagegen gemäß Kundmachungsreformgesetz im Bundesgesetzblatt vorzunehmen. Eine andere Form ist weder zweckmäßig noch im Interesse des Normadressaten.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 1 und 3 TSchG):

Anpassung aufgrund der neuen Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Durch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden die materiellen Bestimmungen der Tiertransportgesetze-Straße,-Luft und -Eisenbahn verdrängt. Von der EG-Verordnung erfasst sind generell Transporte von Wirbeltieren, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Damit im Sinne des Tierschutzes sichergestellt ist, dass bei allen Tiertransporten Mindeststandards eingehalten werden, bedarf es einer entsprechenden Anpassung in § 11 Abs. 1 TSchG, in dem bis jetzt auf die Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn verwiesen wird.

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 legt „Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren“ fest. Anhang I Kapitel I, II und III enthalten nähere Bestimmungen über Transportfähigkeit der Tiere sowie allgemeine Bestimmungen über die Beschaffenheit der Transportmittel und Transportpraxis. Es handelt sich dabei um grundsätzliche Bestimmungen, die als Mindestanforderungen für den Transport von Tieren gelten. Es erscheint sinnvoll, dass diese grundsätzlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die EU als Mindeststandards festlegt, auch national für Transporte, soweit dieses nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und daher in den Geltungsbereich des TSchG fallen, Anwendung finden. Aufgrund des Verweises auf die entsprechenden Ausführungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erscheint es nicht mehr zwingend notwendig, eine nationale Transport-Verordnung zu erlassen. Für den Fall, dass sich jedoch in Hinblick auf Transporte von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erfasst sind, und in Bezug auf die Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Betreuung befassten Personen die Notwendigkeit einer nationalen Tierschutz-Transportverordnung aufgrund des Tierschutzgesetzes ergibt, wird § 11 Abs. 3 in eine „kann-Bestimmung“ umgewandelt, um gegebenenfalls entsprechende Regelungen zu ermöglichen.

Zu Art. 4 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 6 und 7 TSchG):

Durch die Umformulierung von § 18 Abs. 6 sowie Ergänzung um § 18 Abs. 7 soll eine sinnvolle Regelung für das bereits in der geltenden Fassung des TSchG geforderte Zulassungs- und Kennzeichnungssystem geschaffen werden. Zuständig für Zulassung und Kennzeichnung ist gemäß allgemeiner Zuständigkeitsregelung in § 33 Abs. 1 TSchG die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Um die Vorgangsweise bei der Zulassung und Kennzeichnung zu vereinheitlichen und im Hinblick darauf, dass entsprechende amtliche Sachverständige nicht zur Verfügung stehen, soll es durch die neue Formulierung des § 18 Abs. 6 und 7 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ermöglicht werden, eine zentrale Stelle einzurichten, die die für die Zulassung oder Kennzeichnung notwendige Prüfung eines Produktes durchführt. Diese Stelle ist als Sachverständiger mit der Prüfung im Rahmen eines Zulassungs- oder Kennzeichnungsverfahrens zu betrauen. Die Zulassung bzw. Kennzeichnung erfolgt dann mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde. Es ist nun jedoch festgehalten, dass sowohl die Zulassung als auch Kennzeichnung für das gesamte Bundesgebiet gilt.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 24 Abs. 3 TSchG):

Wird in Zusammenhang mit dem neuen § 37a ergänzt um die Verpflichtung, dass die Daten über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen der Behörde zu melden sind.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 28 Abs. 1 TSchG):

Aus der Formulierung des § 28 ergibt sich, dass in erster Linie an einmalige bzw. ortsgebundene Veranstaltungen gedacht war, die für die eine Bewilligungspflicht festgelegt wurde. Unter Umständen kann eine Dauerbewilligung erteilt werden.

Es gibt jedoch eine Reihe von Veranstaltungen die in gleicher Form auch in mehreren verschiedenen Bezirken angeboten werden (z.B. Theateraufführungen, Pony-Reiten, Streichelzoo udgl.). Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen müssen derartige Veranstaltungen in jedem Bezirk gesondert bewilligt werden. Es erscheint hier sinnvoll eine Regelung - wie derzeit bei Zirkussen (§ 27 Abs. 3) möglich - auch für die angeführten Veranstaltungen zu schaffen, sodass diese nicht jederorts neu bewilligt werden müssen, sondern eine rechtzeitige Anzeige genügt. Auch durch diese ist sicher gestellt, dass die Veranstaltung jederzeit von einem Tierschutzkontrollorgan kontrolliert werden kann.

Korrigiert bzw. ergänzt wird § 28 Abs. 1 erster Satz in Hinblick auf „Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen“. Bei diesen Veranstaltungen nämlich ist davon auszugehen, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Tierschutzes ohnedies vorort überwacht werden, da ein Amtstierarzt ständig anwesend ist, es bedarf daher auch in diesem Fall keiner gesonderten Bewilligung nach dem TSchG.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 37a TSchG):

§ 37a sieht unter dem Titel „Informationsmanagement“ vor, dass der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zwecke des einheitlichen Vollzuges und der Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zu Verfügung stellt. Sinnvoll erscheint dies vor allem im Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 TSchG. So macht die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen zum Zwecke der Zurückführung, entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere nämlich nur Sinn, wenn dazu eine einheitliche länderübergreifende Datenbank zur Verfügung steht. Mangels gesetzlicher Regelung war die Schaffung einer solchen derzeit nicht möglich. Daher wurde bislang auch die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 TSchG nicht erlassen. Ebenso sinnvoll erscheint die Schaffung einer einheitlichen Datenbank in Hinblick auf eine einheitliche Erfassung der Anzeigen von Wildtieren gemäß § 25 Abs. 1 TSchG.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 44 Abs. 13 TSchG):

In-Kraft-Tretens-Regelung für die zu novellierenden Paragraphen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 3 Z 9 erster Absatz LMSVG):

Der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 3 Z 9 LMSVG ist im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu erweitern, um auch weiterhin Wasserversorgungsanlagen erfassen zu können, bei denen nicht von einer Weitergabe gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesprochen werden kann, bei denen jedoch die Versorgung einer Gemeinschaft von mehreren Personen vorliegt. Ein Widerspuch zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt nicht vor, da diese das Wasser erst ab der Stelle der Einhaltung gemäß Art. 6 der Richtlinie 98/83/EG erfasst. Eine Ausnahme gilt für Wasserversorgungsanlagen im Familienverband.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 3 Z 9 zweiter Absatz LMSVG):

Die Änderung dient der Klarstellung im Hinblick auf § 98 Abs. 1 LMSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2006.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 8 Abs. 1 LMSVG):

Die Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006) sieht eine obligatorische Meldung für Säuglingsanfangsnahrung vor (siehe Artikel 9 der Richtlinie 2006/141/EG). Die Änderung des § 8 Abs. 1 LMSVG  trägt diesem Erfordernis Rechnung.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 23 Abs. 1 LMSVG):

Mit dieser Ergänzung von § 23 Abs. 1 LMSVG wird in jenen Fällen von Antrags- und Meldeverfahren, bei denen die Bundesministerin tätig wird und zu deren Durchführung eine Bewertung der Agentur erforderlich ist (siehe dazu auch § 23 Abs. 2 LMSVG), die direkte Kostenentrichtung an die Agentur vorgesehen.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 29 Abs. 2 Z 2 LMSVG):

Die Änderung dient der Einheitlichkeit der Bestimmung. Auch an dieser Stelle soll das Wort „Weiterbildung“ verwendet werden.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 45 Abs. 11 und 12 LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 45 Abs. 11 ist inhaltlich ident mit § 45 Abs. 10. § 45 Abs. 12 sollte bereits bei der Novelle BGBl. I Nr. 136/2006 gestrichen werden, da sich die Verpflichtung der Kostentragung durch die Wirtschaftsteilnehmer aus den genannten EG-Verordnungen ergibt, konkret aus Art. 15 Abs. 1 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 Abs. 1 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist die Streichung unterblieben.

Zu Art. 5 Z 7 (§ 62 Abs. 1 LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Art. 5 Z 8 (§ 64 Abs. 3 LMSVG):

Die Gebühren für die Untersuchungen sind den Ländern und Gemeinden überlassene Bundesabgaben. Ihre gesetzliche Regelung fällt daher in die Kompetenz der Länder, die auch die Kosten der Untersuchungen zu tragen haben. Mit diesem Passus in der Grundsatzbestimmung soll klargestellt werden, dass die Vornahme der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen, bei denen bereits durch die Bereitsstellung der Untersuchungsorgane ein Kostenaufwand entsteht,  an den Erlag eines entsprechenden Vorschusses gebunden werden kann.

Zu Art. 5 Z 9 (§ 64 Abs. 5 LMSVG):

Es wird klargestellt, dass der Landeshauptmann bezüglich Aus- und Weiterbildung nur jene Kosten zu tragen hat, die gemäß § 29 LMSVG auch tatsächlich erforderlich sind, wobei als Ausbildung keinesfalls das Studium angesehen werden kann.

Zu Art. 5 Z 10 (§ 80 Abs. 2 lit. b LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 5 Z 11 (§ 95 Abs. 13 und 14 LMSVG):

Zu Abs. 13: Mit 1. Jänner 2008 tritt die Bestimmung bzgl. der obligatorischen Meldung für Säuglinganfangsnahrung in Kraft (siehe Artikel 18 der  Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG, ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).

Zu Abs. 14: Die EU geht im Rahmen von „better regulation“ dazu über, Gemeinschaftsrecht zu konsolidieren und Richtlinien durch Verordnungen zu ersetzen. Es ist absehbar, dass einige nationale Verordnungen deswegen hinfällig werden. Dies ist bereits bei Proben- und Analyseverfahren von einzelnen Kontaminanten der Fall, künftig soll der Zusatzstoffbereich neu geregelt werden. Durch diese Bestimmung erübrigt sich eine gesonderte Aufhebung der nationalen Verordnungen. Die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechtsakte werden in der Anlage dieses Bundesgesetzes aufgeführt.

Zu Art. 5 Z 12 (§ 107 Z 11 LMSVG):

Die Übernahme der obligatorischen Meldung für Säuglinganfangsnahrung im neugefassten § 8 Abs. 1 LMSVG stellt eine Teilumsetzung der Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006) dar.

Zu Art. 5 Z 13 (§ 108 Z 7 LMSVG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

III. Finanzielle Auswirkungen:

Zum Entwurf eines Tierarzneimittelkontrollgesetzes:

Keine.

Zum Entwurf eines Tiergesundheitsgesetzes:

Auf Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes ergeben sich durch die Gesetzesänderung selbst keine finanziellen Auswirkungen. Durch Erlassung der geplanten Verordnungen ergeben sich für die Länder und den Bund zwar Mehraufwendungen, die aber insgesamt kostenneutral sind.

Zum Entwurf eines Tierschutzgesetzes:

Durch die Änderungen betreffend der Einrichtung einer zentralen Prüfstelle, die gemäß § 18 und 7 TSchG mit der Durchführung von Prüfungen im Rahmen von Zulassungen neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technische Ausrüstungen für Tierhaltungen und Kennzeichnungen serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör von den Behörden zu betrauen ist, entstehen keine über das Ausmaß bei der Gesetzwerdung des Bundestierschutzgesetz angeführten Kosten, da es sich nur um ein rechtliche Anpassung und Klarstellung der Kompetenzen handelt.

Dem Bund entstehen für die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank, die für die sinnvolle Erfassung und Verwaltung von Daten aufgrund von § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 TSchG notwendig ist Kosten, die zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend abzuschätzen sind. Im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ist die Errichtung einer Datenbank durch den Bund jedenfalls neun eigenständigen Bundesländerdatenbanken vorzuziehen. Durch die vorgesehene Nutzung der bereits etablierten Datenbanksysteme wie z.B. dem Veterinärinformationssystem ist von einem hohen Synergiepotential auszugehen.

Für die Länder werden durch die genannten Gesetzesstellen keine zusätzlichen Kosten ausgelöst. Die Zulassung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technische Ausrüstungen für Tierhaltungen und die Möglichkeit der Genehmigung der Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör als dem Tierschutzgesetz entsprechend ist bereits jetzt im Gesetz vorgesehen und wird durch Schaffung einer zentralen Prüfstelle nur erleichtert bzw. vereinfacht.

Im auch im Zusammenhang mit der in § 37a TSchG vorgesehen Datenbank entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Länder, da diese erst durch den Betrieb aufgrund der Erlassung der Verordnungen ausgelöst werden. Die Kostenschätzung hängt daher von der Ausgestaltung der Verordnung ab und wird daher im Zuge der Erstellung dieser erfolgen. Den Bundesländer steht es frei für den entstehenden Aufwand entsprechende Gebühren von den Meldeverpflichteten einzuheben.

Hingewiesen wird auch auf die Einsparung von Verwaltungsaufwand und -kosten, durch die Neuformulierung von § 28 Abs. 1. Es sind keine Bewilligungen bzw. Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz notwendig, wenn ohnedies ein Amtstierarzt vor Ort ist, da die Veranstaltung unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht. Auch muss eine Veranstaltung die in mehreren Bezirken stattfindet nicht mehr überall neu bewilligt werden.