Entwurf

Bundesgesetz betreffend die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase

REACH-Durchführung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006  S.1, im Folgenden als „REACH-Verordnung“ bezeichnet, betraut und hat als zuständige Behörde die zur Durchführung der REACH-Verordnung notwendigen Aufgaben wahrzunehmen, soweit diese nicht unter Abs. 2 fallen.

(2) Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der REACH-Verordnung zuständig und hat dabei gemäß dem V. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Durchführung der Verordnung über fluorierte Treibhausgase

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, im Folgenden als „Verordnung über fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet, und aller weiteren Verordnungen (EG), die zur Durchführung der Verordnung über fluorierte Treibhausgase dienen, insbesondere die nachstehend angeführten Verordnungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

           1. die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7,

           2. die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25,

           3. die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,  ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,

           4. die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007 S. 10,

           5. die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 3,

           6. die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 12,

           7. die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 17,

           8. die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 21,

           9. die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 25 und

         10. die Verordnung (EG) Nr. 308/2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 28,

betraut und hat als zuständige Behörde die zur Durchführung der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) notwendigen Aufgaben wahr zu nehmen, soweit diese nicht unter Abs. 2 fallen.

(2) Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) zuständig und hat dabei gemäß dem V. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer

           1. einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-Verordnung herstellt oder in Verkehr bringt,

           2. Informationen, die er nach der REACH-Verordnung vorlegen muss, nicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

           3. die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette entgegen der REACH-Verordnung unterlässt, oder unrichtige oder unvollständige Informationen weitergibt,

           4. der Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen gemäß der REACH-Verordnung zuwiderhandelt,

           5. einen Stoff, der gemäß der REACH-Verordnung zulassungspflichtig ist, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

           6. einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

           7. der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, oder einer der darauf beruhenden nachstehenden Verordnungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

                a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7,

               b) der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25,

                c) der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,  ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,

               d) der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007 S. 10,

                e) der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 3,

                f) der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 12,

               g) der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 17,

               h) der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 21,

                 i) der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 25 und

                 j) der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008  S. 28

durch Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen), entgegen einer Beschränkungen oder durch die Missachtung seiner Pflichten zur Überprüfung von Anlagen auf Dichtheit oder indem er Wartungsarbeiten durchführt, ohne die hierfür notwendigen Befähigungsvoraussetzungen zu erfüllen, zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 450 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer der REACH-Verordnung oder der Verordnung über fluorierte Treibhausgase oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 72 bis 75 ChemG 1996, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006, geändert wird

1. In § 4 Abs. 2 Z 5 ChemG 1996 und allen weiteren Bestimmungen des ChemG 1996, die auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1 Bezug nehmen, wird diese Bezugnahme durch das Zitat der „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1“ ersetzt.

2. Die §§ 5 bis 16 ChemG 1996 entfallen.

3. § 17 ChemG 1996 lautet:

„Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Um­welt er­forder­lich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verord­nung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) festzulegen, dass

           1. bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

           3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

           4. auf Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden.

(2) Anstelle der in Abs. 1 angeführten Verord­nungsbe­stimmun­gen können auch ein­schlägige technische Normen mit Verord­nung für verbindlich erklärt werden.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Um­welt er­forder­lich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) durch Verord­nung ferner festzulegen, dass

           1. derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch (eine solche Zubereitung) freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr setzt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder

           2. derjenige, der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungs­gemäße oder vorherseh­bare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken ver­bunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu setzen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,

eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:

                a) bestimmte Daten an die Behörde zu melden, insbesondere Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese. Werden Meldepflichten festgelegt, ist zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Art der Daten, die von den Meldepflichten erfasst werden und von wem und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden;

               b) für bestimmte Tätigkeiten vorab eine Genehmigung der Behörde einzuholen;

                c) die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit der Behörde nachzuweisen oder

               d) die entsprechenden Sachkenntnisse für bestimmte Personen bezüglich bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder die entsprechenden Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung mit Personal und Mitteln, oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen. In der Verordnung sind die zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Organisation der entsprechenden Aus- und Fortbildungen und die Evaluierung von Qualitätsanforderungen an Unternehmen, die Abwicklung der entsprechenden Nachweis- oder Validierungsverfahren und die Festlegung von Anforderungen an solche Aus- und Fortbildungen durchführende und die Qualifizierung von Unternehmen vornehmende und darüber Nachweise ausstellende Institutionen, näher festzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies sachdienlich und Ziel führend ist, anerkannte, einschlägig tätige und mit Aufgaben der beruflichen Bildung befasste Einrichtungen mit der Sicherstellung der verlangten Anforderungen an die Sachkenntnisse für Personal hinsichtlich beruflicher Aus- und Fortbildung und den damit verbundenen Nachweis- und Validierungsverfahren (Ausstellung von Bescheinigungen über erfolgreiche Ausbildungen eingeschlossen) einschließlich der Bewertung bereits absolvierter Ausbildungen sowie der Abwicklung der hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Qualitätssicherung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und der Sicherstellung der qualitativen Eignung der in der beruflichen Fortbildung sich für einen bestimmten Bereich anbietenden Institutionen und der in ihnen tätigen Ausbildnern, zu betrauen. Bezüglich der beruflichen Fortbildung ist gegebenenfalls von den anerkannten, einschlägig tätigen und mit Aufgaben der beruflichen Bildung befassten Einrichtungen Sorge zu tragen, dass allen in diesem Bereich (Berufsfort- und Erwachsenenbildung) eingerichteten fachlich geeigneten Einrichtungen, bei denen eine Vermittlung der verlangten Sachkenntnisse für Personal, insbesondere auch auf Grund von in ausreichender Zahl qualifizierten Prüfern und Ausbildnern, gesichert werden kann, eine Einbindung in die Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht wird. In spezifischen, durch Regelungen der Europäischen Union definierten Bereichen können mit diesen Aufgaben auch einschlägig tätige und auf Grund ihrer hohen Standards der Qualifizierung hierfür anerkannte Unternehmen betraut werden. Alle betrauten Institutionen unterstehen hinsichtlich der dargestellten Tätigkeiten jedenfalls der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Im Rahmen dieser Tätigkeiten können sie auch zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die Sachkenntnisse von Personal ermächtigt werden. In einer solchen Verordnung sind, soweit dies zweckmäßig oder sofern dies EU-rechtlich vorgesehen ist, auch Qualitätsanforderungen an Unternehmen bezüglich der Ausübung einer bestimmten festgelegten Tätigkeit näher festzulegen sowie in welcher Form die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erfolgen hat. Diesbezüglich können gegebenenfalls auch im Akkreditierungsrecht anerkannte Institutionen, dort verankerte Prüfverfahren und vorgesehene Nachweismodalitäten miteinbezogen werden. Für den Fall des Zutreffens der Voraussetzungen ist festzulegen, dass vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber eine Bescheinigung ausgestellt wird. Sofern es im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann mit Verordnung auch bestimmt werden, dass der Landeshauptmann solche Bescheinigungen ausstellt.

(4) Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) geboten ist, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Bescheid befriste Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zulassen, soweit in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist, dass mit Entscheidungen Ausnahmen in Einzelfällen erteilt werden können. Zur Einbringung derartiger Anträge sind natürliche und juristische Personen, die einen ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen können, berechtigt.“

4. § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 ChemG 1996 entfallen.