V O R B L A T T

Problem:

Die Basisabgeltung für die Bundestheater-Holding GmbH und für den kulturpolitischen Auftrag der Bühnengesellschaften (Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH und der Volksoper Wien GmbH) beträgt seit der Ausgliederung mit 1.9.1999 gemäß § 7 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG insgesamt 133,645 Mio. € jährlich.

Die Berechnung der Basisabgeltung ging seinerzeit von den Budgetzahlen für den Bundestheaterverband aus, die im Wesentlichen seit dem Budgetjahr 1995 unverändert waren.

Nur durch ein massives Einsparungs- und Rationalisierungsprogramm in allen Bereichen des Bundestheaterkonzerns, besonders aber im Personalbereich, war es möglich, mit unveränderten finanziellen Mitteln 12 Jahre lang das Auslangen zu finden.

Seit der Ausgliederung wurden äußerst maßvolle Gehaltserhöhungen, überwiegend unter den Gehaltsabschlüssen des öffentlichen Dienstes, erzielt. Rechnet man zu den generellen Bezugserhöhungen den durch Biennalvorrückungen entstehenden Struktureffekt, so sind die Bezüge seit der Ausgliederung um rund 20 % gestiegen.

Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass auf Grund von massiven Sparmaßnahmen die Personalkosten jedoch nur um 5,1 % seit der Ausgliederung gestiegen sind.

 

 

1999/00

2000/01

2001/02

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

Personalkosten in

€ 1.000

142.205

143.435

143.637

142.762

140.712

145.380

149.444

Personalkosten in Prozent

100 %

100,9 %

101,0 %

100,4 %

99,0 %

102,2 %

105,1 %

Inflation kumuliert

100 %

102,9 %

104,9 %

106,3 %

108,0 %

110,5 %

112,1 %

Dennoch betragen die Personalkosten derzeit 149,4 Mio. € und liegen damit um rund 15,8 Mio. € über der Basisabgeltung.

Seit dem Geschäftsjahr 2005/2006 weisen die Bühnengesellschaften ein negatives Jahresergebnis auf, das bei der Wiener Staatsoper durch Gewinnvorträge, beim Burgtheater und der Volksoper Wien nur durch – bereits seit dem Geschäftsjahr 2003/2004 laufend erfolgende - Gesellschafterzuschüsse der Bundestheater-Holding aufgefangen werden konnte. Auf Grund der noch bestehenden Gewinnvorträge wird es dem Bundestheaterkonzern im Geschäftsjahr 2006/2007 nochmals gelingen, ausgeglichen zu bilanzieren.

Die Österreichischen Bundestheater benötigen daher ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 eine Erhöhung ihrer Basisabgeltung, wenn der bestehende kulturpolitische Auftrag im bisherigen Ausmaß sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht weiterhin erfüllt werden soll.

Ziel:

- Erhöhung der Basisabgeltung im § 7 Abs. 2 BThOG.

- Technische Anpassungen des BThOG auf Grund der bisherigen Erfahrungen in der Vollzugspraxis.

Alternativen:

Keine.

Bei Beibehaltung der bisherigen Basisabgeltung kann der kulturpolitische Auftrag nicht mehr in bisheriger Qualität und im bisherigen Ausmaß erfüllt werden.

Kosten:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt nur auf der Bundesbudgetseite eine finanzielle Mehrbelastung ein, deren Höhe erst im Zuge der Budgetverhandlungen für die Budgets 2007 und 2008 festgestellt werden kann.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorgesehenen Gesetzesänderung stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


E R L Ä U T E R U N G E N

Zu Z 1 bis 3:

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1):

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung des § 7 Abs. 4 soll in Hinkunft die Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bühnengesellschaften nicht mehr durch den Bundesminister, sondern unmittelbar durch die Bundestheater-Holding GmbH als Mutter der Bühnengesellschaften erfolgen. Diese Aufgabe soll auch im Aufgabenkatalog der Bundestheater-Holding GmbH der Vollständigkeit halber aufgezählt werden.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 4):

Die vorgesehene Präzisierung erfolgt auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Bundestheater-Holding GmbH.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 2):

Die neue Höhe der Basisabgeltung ergibt sich erst im Zuge der Budgetverhandlungen und kann daher erst nach Ende des Begutachtungsverfahrens eingesetzt werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erhöhung wird auf die Ausführungen im Vorblatt hingewiesen.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 4):

In Abs. 4 werden die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Aufteilung der Basisabgeltung an die Bühnengesellschaften der Bundestheater-Holding GmbH – wie in Konzernen üblich – übertragen. Durch die Funktion als Muttergesellschaft hat die Bundestheater-Holding GmbH genaueste Kenntnis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bühnengesellschaften, sodass eine sachgerechte Aufteilung sichergestellt ist.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 3):

In der bisherigen Praxis stellt es sich als problematisch heraus, dass sich nach der derzeitigen Rechtslage, entgegen der internationalen Praxis, künstlerische Direktoren einem Ausschreibungsverfahren zu unterziehen haben, selbst wenn auf Grund ihrer ausgezeichneten Leistung eine Wiederbestellung ins Auge gefasst ist. Es soll daher bei der erstmaligen Wiederbestellung von künstlerischen Direktoren der Bühnengesellschaften von einer Ausschreibung Abstand genommen werden können. Diese Regelung gilt nicht für die kaufmännischen Geschäftsführer. Zu bemerken ist, dass nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 bei zeitlich befristeten Funktionen in der Bundesverwaltung (z.B. Sektionsleiter) bei Wiederbestellungen die Ausschreibungspflicht generell entfällt.

Zu Z 9 (§§ 13 und 32):

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 9 Z 13):

Die vorgesehene Änderung ergibt sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung über die Aufteilung der Basisabgeltung.

Zu Z 11 und 13 (§ 17 Abs. 1 und § 32):

Die Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen ,,Burgtheater'', ,,Staatsoper'' und ,,Volksoper'' wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:

           1. – 5.

(2)

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(4)

 

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.

(6)

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

 

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen ,,Burgtheater'', ,,Staatsoper'' und ,,Volksoper'' wird die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:

           1. – 5.

(2)

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(4)

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(6)

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

 

Aufgaben der Gesellschaften

§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:

                a) - i)

 

           2. – 3.

           4. die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude;

           5.

(2) –(4)

 

Aufgaben der Gesellschaften

§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:

                a) - i)

                j) Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 4.

           2. – 3.

           4. die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäuden;

           5.

(2) –(4)

 

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

 

§ 7. (1)

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 133,645 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(3)

(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997 orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.

 

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

 

§ 7. (1)

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt XXXX Millionen Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 XXXX Millionen Euro jährlich zu leisten.

(3)

(4) Über die Aufteilung der Mittel entscheidet, nach Genehmigung des Anteils für die Bundestheater-Holding GmbH durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften, wobei möglichst das Einvernehmen zu erzielen ist.

 

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1) - (2)

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung ,,Direktor'' führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) - (5)

 

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1) - (2)

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung ,,Direktor'' führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) – (5)

 

Aufsichtsrat

§ 13. (1) – (2)

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3.

           4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und  kulturelle Angelegenheiten entsandt und

           5.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3.

           4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

           5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5)

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) – (8)

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

           1. – 12.

         13. Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler;

         14.

(10 – (11)

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

 

Aufsichtsrat

§ 13. (1) – (2)

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur  bestellt,

           3.

           4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

           5.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           3.

           4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

           5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5)

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) – (8)

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

           1. – 12.

         13. Genehmigung der Aufteilung gemäß § 7 Abs. 4;

         14.

(10 – (11)

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

 

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das ,,Amt der Bundestheater'' eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) – (6)

 

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das ,,Amt der Bundestheater'' eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden ist.

(2) – (6)

 

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1)

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.

(3)

 

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1)

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wahr.

(3)

 

§ 31a. § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

§ 31a. (1) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2007, in Kraft.

 

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3.

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

           5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

           6.

           7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           8. – 9.

         10. im übrigen der Bundeskanzler.

 

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ;

           3.

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundeskanzler;

           6.

           7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           8. – 9.

         10. im übrigen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur .