Vorblatt

Problem:

Im Zuge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, wurde ua. die gesetzlich einheitliche Dauer des Grundwehrdienstes auf sechs Monate verbunden mit der gänzlichen Abschaffung der Truppenübungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 verwirklicht.

Ziel:

In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die in Rede stehende gesetzlich normierte Dauer der genannten Präsenzdienstarten so rasch wie möglich umgesetzt werden.

Inhalt:

Sämtliche einschlägigen Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 geplant war, sollen bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Alternativen:

In-Kraft-Treten der relevanten Bestimmungen mit 1. Jänner 2008 auf Grund der geltenden Rechtslage

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zuge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, wurde auf der Basis der Empfehlungen der Bundesheerreformkommission im Zuge eines Gesamtpaketes die gesetzlich einheitliche Dauer des Grundwehrdienstes auf sechs Monate verbunden mit der gänzlichen Abschaffung der Truppenübungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 verwirklicht (955 BlgNR, XXII. GP). Dieses Gesamtpaket betrifft im Einzelnen

-              die gesetzliche Fixierung des Grundwehrdienstes auf eine einheitliche Dauer von sechs Monaten,

-              die Abschaffung der Truppenübungen,

-              die Ablöse der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen,

-              die Einführung einer Anerkennungsprämie sowie einer Sachprämie,

-              die Erhöhung der Einsatzprämie und die Neueinführung einer Milizprämie sowie,

-              die im diesem Zusammenhang notwendigen Formalanpassungen in allen Wehrrechtsnormen.

Im Kapitel 1 (Äußere Sicherheit und Landesverteidigung) Abschnitt V. Z 17 des „Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode“ betreffend den Wehrdienst ist ua. vorgesehen, „die gesetzliche Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate so rasch wie möglich dem Nationalrat vorlegen“.

In Umsetzung dieses Vorhabens sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf jene Bestimmungen, die die

-              gesetzliche Fixierung des Grundwehrdienstes auf eine einheitliche Dauer von sechs Monaten,

-              Abschaffung der Truppenübungen,

-              Ablöse der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen,

-              Neueinführung einer Milizprämie und

-              im diesem Zusammenhang notwendigen Formalanpassungen in allen Wehrrechtsnormen

betreffen, nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.

Die Bestimmungen betreffend die Anerkennungsprämie, die Sachprämie sowie die Erhöhung der Einsatzprämie sollen demgegenüber wie geplant mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick auf die ausschließlich gesetzliche Vorverlegung der relevanten In-Kraft-Tretens-Termine ohne beabsichtigte Änderungen der langfristigen Planungen insbesondere im Bereich der Einberufung zu den relevanten Präsenzdienstarten ist von weitgehender Kostenneutralität auszugehen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 60 Abs. 2d und 2e):

Sämtliche im Wehrgesetz 2001 relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 60 Abs. 8):

Sämtliche im Wehrgesetz 2001 relevanten Bestimmungen, deren Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 beabsichtigt war, sollen folglich nunmehr bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.

Zu Z 3 (§ 61 Abs. 25 bis 31):

Die jeweiligen Übergangsbestimmungen wären vor diesem Hintergrund hinsichtlich der jeweiligen Stichtage der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 92 Abs. 5):

Sämtliche im Heeresdisziplinargesetz 2002 relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 93 Abs. 4):

Die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung wäre vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Stichtages der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 60 Abs. 2f):

Die Bestimmungen betreffend die Anerkennungsprämie (§ 4a), die Einsatzprämie (§ 9) sowie die Sachprämie (§ 12 Abs. 4) sollen wie geplant mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 60 Abs. 2h und 2i):

Die übrigen im Heeresgebührengesetz 2001 relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

Zu Z 3 und 4 (§ 61 Abs. 14 und 15):

Die jeweiligen Übergangsbestimmungen wären vor diesem Hintergrund hinsichtlich der jeweiligen Stichtage der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

§ 18 Abs. 4:

Sämtliche im Militärauszeichnungsgesetz relevanten Bestimmungen, deren In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2008 beabsichtigt war, sollen nunmehr zum ehestmöglichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes – in Kraft treten.

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

 

Wehrgesetz 2001

 

 

Wehrgesetz 2001

 

§ 60. (1) bis (2c) ...

 

§ 60. (1) bis (2c) ...

 

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs. 1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs.  8 sowie § 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 16)

 

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs. 1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs.  8 sowie § 61 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

 

 

(2e) § 61 Abs 25 bis 31 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007, tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.“

(3) bis (7) ...

 

(3) bis (7) ...

 

(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 17)

 

(8) Mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft.

 

§ 61. (1) bis (24) ...

 

§ 60. (1) bis (24) ...

 

(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.1.2008)

 

(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geltenden Fassung anzuwenden

 

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.1.2008)

 

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.

 

(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.1.2008)

(27) Wehrpflichtige, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

 

(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.7.2005)

 

(28) Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.

 

(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.7.2005)

(29) Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

 

(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.7.2005)

 

(30) Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“. (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 6a, ab 25.7.2006)

(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.

 

Artikel 2

 

 

Heeresdisziplinargesetz 2002

 

 

Heeresdisziplinargesetz 2002

 

§ 92. (1) bis (4) ...

 

§ 92. (1) bis (4) ...

 

(5) §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 6)

(5) Die §§ 88 Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

 

(6) und (7) ...

 

(6) und (7) ...

 

§ 93. (1) bis (3) ...

 

§ 93. (1) bis (3) ...

 

(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 7, ab 1.1.2008)

 

(4) Auf jene Verfahren, die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(5) ...

 

(5) ...

 

Artikel 3

 

 

Heeresgebührengesetz 2001

 

 

Heeresgebührengesetz 2001

 

§ 60. (1) bis (2e) ...

 

§ 60. (1) bis (2e) ...

 

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 3 Z 14)

 

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a und § 12, § 4a samt Überschrift, § 9 sowie § 12 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

 

(2g) ...

 

(2g) ...

 

 

(2h) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 9a, § 2 Abs. 2, § 9a samt Überschrift sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

 

 

(2i) § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007, tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

 

§ 61. (1) bis (13) ...

 

§ 61. (1) bis (13) ...

 

(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 3 Z 17, ab 1.1.2006)

 

(14) Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.

(15) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Dienstgradgruppe

 

Rekruten und Chargen                                                                                               14,34 vH,

Unteroffiziere                                                                                               18,36 vH,

Offiziere                                                                                               23,66 vH.

 

(15) Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Dienstgradgruppe

 

Rekruten und Chargen                                                                                               14,34 vH,

Unteroffiziere                                                                                               18,36 vH,

Offiziere                                                                                               23,66 vH.

 

Artikel 4

 

 

Militärauszeichnungsgesetz 2002

 

 

Militärauszeichnungsgesetz 2002

 

§ 18. (1) bis (3) ...

 

§ 18. (1) bis (3) ...

 

(4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 6 Z 6)

 

(4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

 

(5) ...

 

(5) ...