Zu Art. X (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Inhalt:

Zu Z 1:

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes setzen immer mehr europäische Länder Initiativen zur Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informations- und Aufbewahrungspflichten. Das entlastet die Unternehmen und ermöglicht ihnen, ihre Ressourcen für produktivitätssteigernde Aktivitäten zu nutzen, zusätzliche Investitionen zu tätigen und damit die Beschäftigung zu steigern. Für die öffentliche Hand ergeben sich wichtige Ansatzpunkte für Verwaltungsreformmaßnahmen. Im Rahmen der Lissabon-Strategie der Europäischen Union sind diese Initiativen wichtige Eckpfeiler zur Steigerung von Wachstum und Beschäftigung.

Die österreichische Bundesregierung hat am 27. April 2006 sowie am 14. Februar 2007 den Beschluss gefasst, die Verwaltungskosten für Unternehmen aus bundes- und EU-rechtlichen Informationsverpflichtungen bis 2010 um 25 % zu senken und dabei das niederländische Standardkostenmodell anzuwenden. Damit sollen Unternehmen substanziell entlastet werden und der Wirtschaftsstandort Österreich zusätzlich an Attraktivität gewinnen. Der materielle Regelungszweck einer rechtsetzenden Maßnahme wie beispielsweise Schutzinteressen für Bürger und Umwelt wird bei der Anwendung des Standardkostenmodells nicht berührt. Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde vereinbart, die Anwendung des Standardkostenmodells fortzusetzen und auszuweiten sowie die Ergebnisse möglichst schnell umzusetzen.

Seit November 2006 wird eine Basiserhebung aller mit Stichtag 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschriften, die Informationsverpflichtungen enthalten, durchgeführt. Auf Grundlage der Ergebnisse der Basiserhebung sollen ressortspezifische Reduktionsziele und entsprechende Maßnahmenpläne entwickelt werden, die sicherstellen, dass in Summe die 25% Reduktion der Verwaltungskosten für Unternehmen bis 2010 ereicht werden.

Die Basiserhebung wird gemäß den Bestimmungen des Handbuches „Standardkostenmodell Österreich“, welches auf dem internationalen Handbuch zum Standardkostenmodell sowie den Erfahrungen in den Niederlanden, Dänemark und Großbritannien aufbaut, durchgeführt. Das Standardkostenmodell ist kein statisches Modell, sondern wird mit zunehmender – nationaler und internationaler - Anwendungserfahrung weiter entwickelt werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf des § 14a soll die Verpflichtung des jeweils zuständigen Bundesministers vorgesehen werden, für zukünftige rechtsetzende Maßnahmen die Folgekosten für Unternehmen mit dem Standardkostenmodell zu bewerten.

Zu Z 2:

Bundesausgaben im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen sollen im Sinne einer Vereinheitlichung – wie auch andere Ausbildungsverhältnisse - ebenfalls bei den Sachausgaben verrechnet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die in § 14a Abs. 1 des Entwurfes vorgesehene Pflicht der Bundesminister, die sich aus Informationsverpflichtungen ergebenden Verwaltungskosten für Unternehmen darzustellen, verursacht zwar einen geringen, nicht näher bezifferbaren administrativen Mehraufwand beim Bund. Dieser wird aber durch positive Effekte im Bundeshaushalt kompensiert:

Geringere Verwaltungskosten für Unternehmen werden auch einen geringeren Verwaltungsaufwand innerhalb der Verwaltung bewirken. Durch die Maßnahmen zur Senkung der Verwaltungskosten wird weiters ein positiver Wachstumseffekt ausgelöst, der zu Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt führt.

Die Änderungen in Z 2 haben keine finanziellen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Art. X (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 14a):

Die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Informationsverpflichtungen, die auf Rechtsnormen des Bundes oder der EU zurückzuführen sind, führen zu Verwaltungskosten für die Unternehmen Österreichs. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreichs sollen die Verwaltungskosten der Unternehmen bis 2010 um 25 % reduziert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, soll bei neuen Bundesgesetzen, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art überprüft werden, ob und in welchem Ausmaß die darin enthaltenen Informationsverpflichtungen zu einer Erhöhung oder zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Unternehmen führen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nachvollziehbar darzustellen und zu dokumentieren.

Der Bundesminister für Finanzen hat dazu insbesondere auf Basis des Handbuches „Standardkostenmodell Österreich“ nähere Regelungen zur Anwendung des Standardkostenmodells, insbesondere zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen in Richtlinien festzulegen. Das Handbuch „Standardkostenmodell Österreich“ definiert als Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.

Erfasst werden sollen Informationsverpflichtungen, die sich aufgrund von Bundesgesetzen, Verordnungen oder Maßnahmen grundsätzlicher Art ergeben. Die näheren Regelungen, was unter Maßnahmen grundsätzlicher Art zu verstehen ist (z.B. Erlässe), werden in den Richtlinien gemäß § 14a Abs. 3 diese Entwurfes vorzusehen sein.

Gemäß dem Handbuch „Standardkostenmodell Österreich“ ist eine Informationsverpflichtung die Pflicht, Informationen zusammenzustellen bzw. bereitzuhalten und diese unaufgefordert oder auf Verlangen einer Behörde, einer Institution oder Person (z.B. Verbraucher) zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Akt handelt, der vom Unternehmen selbst ausgelöst wird und/oder freiwillig (z.B. Förderansuchen) erfolgt oder ob sich das Unternehmen der Informationsverpflichtung nicht entziehen kann, ohne rechtswidrig zu handeln.

Um derartige Informationsverpflichtungen erfüllen zu können, werden von Unternehmen Zeit und Ressourcen eingesetzt. Der damit verbundene Zeit- und Ressourceneinsatz wird mit dem Standardkostenmodell analysiert und bewertet und ergibt die Verwaltungskosten für Unternehmen aus der einzelnen Informationsverpflichtung.

Sollen Verordnungen oder Maßnahmen grundsätzlicher Art erlassen werden, so ist davor mit dem Bundesminister für Finanzen in jedem einzelnen Fall das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat auf die ordnungsgemäße Anwendung des Standardkostenmodells zu achten.

Seit der EU-Mitgliedschaft Österreichs werden wesentliche Kompetenzen zur Rechtsetzung durch die Gemeinschaft wahrgenommen. Die Verpflichtung zur Berechnung der Verwaltungskosten gilt auch für rechtsetzende Maßnahmen der Gemeinschaft, insoweit sie mittels nationalem Umsetzungsakt in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 3):

Durch die Neuformulierung des § 20 Abs. 3 2. Satz soll die haushaltsrechtliche Darstellung der Lehrverhältnisse jener der sonstigen Ausbildungsverhältnisse (z.B. Verwaltungspraktikanten, Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten) angeglichen werden. Künftig sollen daher auch Lehrverhältnisse bei den Sachausgaben dargestellt bzw. abgerechnet werden.

Die vorgenommene Zusammenfassung der – inhaltlich eine Gruppe bildenden – Ausbildungsverhältnisse auch auf haushaltsrechtlicher Ebene ermöglicht eine sachgerechtere Darstellung im Berichtswesen der Personalabrechnung und damit im Personalcontrolling.

Weiters wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 4“ auf „§ 16 Abs. 1 Z 6“ redaktionell berichtigt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel X

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

 

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

§ 14a. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie einer Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Abs. 3 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:

           1. ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen auswirken werden;

           2. wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;

           3. aus welchen Gründen diese Verwaltungskosten für Unternehmen notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird.

 

(2) Vor Erlassung einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei auf die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Abs. 3 vorgesehenen Standardkostenmodells zu achten.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen, in denen insbesondere nähere Regelungen zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzusehen sind.

Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten

Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten

§ 20. (1) bis (2) …

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4) einschließlich der Geldleistungen aufgrund von Lehrverhältnissen, der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.

(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 6) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 100. (1) bis (34) …

§ 100. (1) bis (34) …

 

(35) § 14a samt Überschrift tritt am 1. September 2007 in Kraft. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt XXXX in Kraft.