Entwurf

Artikel X1
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Gesellschaft ist verpflichtet,

           1. der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Dienstverhältnis der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach § 17 in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen bilden, und

           2. dem Bundesminister für Finanzen alle Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 2 zu entrichten ist,

zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

Artikel X2
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird wie folgt geändert:

Nach § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,

           1. der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle der vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwendungen bilden, und

           2. dem Bundesminister für Finanzen alle Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 3 zu entrichten ist,

zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“