Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Anpassung verschiedener Bereiche im ASVG und BSVG aufgrund der Rechtssprechung und Rechtsentwicklung.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind Änderungen des Sozialversicherungsrechtes, die der Anpassung an die Rechtsentwicklung dienen, vorgemerkt.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

             - Einbeziehung der Funktionäre der Österreichischen Zahnärztekammer in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG;

             - Umsetzung der Aussagen des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Normsetzungskompetenz des Hauptverbandes im Erkenntnis G 145/05-12 vom 19. Juni 2006 über die elektronische Abrechnung mit den Vertragspartnern;

             - Anpassung der Regelungen betreffend die Fristen im Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex;

             - Neuregelung des Anfalls und Wegfalls einer Betriebsrente nach dem BSVG unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2006, G 1606;

             - redaktionelle Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll dem Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer auf Einbeziehung ihrer Funktionäre in den Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG Rechnung getragen werden.

Bei der Österreichischen Zahnärztekammer handelt es sich nach § 2 Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2006 idFd. BGBl. I Nr. 80/2006, um eine Standesvertretung, der die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes und des Dentistenberufes obliegt.

Die Österreichische Zahnärztekammer trat nach § 114 Abs. 1 ZÄKG mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer ein. Während die Funktionäre der Österreichischen Dentistenkammer bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Ausnahme aus § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz, SRÄG 2006, BGBl. I Nr. 131/2006, in den Unfallversicherungsschutz nach dieser Bestimmung einbezogen waren, war dies bei den Funktionären der Ärztekammer nicht der Fall.

Da es sich bei der Österreichische Zahnärztekammer um eine „Standeskammer“ und somit nicht um eine Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstgeber handelt, ist ihre namentliche Aufnahme in die Bestimmung erforderlich.

Zu Art. 1 Z 2, 4 und 7 (§§ 31 Abs. 6, 340a, 348g und 349a ASVG):

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05-12, V 106, 107/05-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung über die elektronische Abrechnung im § 340a zweiter Satz ASVG als verfassungswidrig auf.

In seinem Erkenntnis führte er dazu aus, dass durch diese Gesetzesbestimmung der weisungsfrei agierende Hauptverband dazu berufen werde, für die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen durch Verordnung einheitliche Grundsätze festzusetzen, mit der nicht bloß der zulässige Inhalt von Gesamtverträgen, sondern unmittelbar die Rechtssphäre der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen gestaltet werde. Die für die soziale Selbstverwaltung geltenden verfassungsrechtlichen Schranken ließen es jedoch nicht zu, die Durchsetzung der dem öffentlichen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Steuerung des Gesundheitswesens dienenden Abrechnung mit den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen nach einheitlichen Standards auch gegen den Willen der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen einer in Selbstverwaltung eingerichteten Personalkörperschaft im eigenen Wirkungsbereich, somit weisungsfrei, zu überlassen. Dies deshalb nicht, da die Ärzte/Ärztinnen dieser nicht angehören, deren Organe daher auch ohne deren Mitwirkung kreiert werden und deren Befugnis zur heteronomen Normsetzung gegenüber dieser Berufsgruppe daher auch nicht demokratisch legitimiert ist.

Mit diesem Erkenntnis konkretisierte der Verfassungsgerichtshof die von ihm im Erkenntnis VfSlg. 15.697/1999 mit Blick auf die vom Hauptverband erlassenen "Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung" (§ 31 Abs 5 Z 10 ASVG) vertretene Auffassung, das es verfassungsrechtlich zulässig sei, einen Selbstverwaltungskörper mit der Erlassung von auch an Nichtmitglieder gerichteten Verordnungen zu betrauen, dahingehend, dass der Selbstverwaltungskörper dann, wenn mit einer solchen Verordnung unmittelbar Rechte und Pflichten von Nichtmitgliedern begründet werden sollen, nicht im eigenen, sondern nur im übertragenen Wirkungsbereich - dh. in Bindung an Weisungen des zuständigen obersten Organs - zur Verordnungserlassung berufen werden dürfe. Daher stünde die Übertragung der in Rede stehenden - hoheitlich, jedoch frei von Weisungen des zuständigen Bundesministers zu besorgenden - Aufgabe an den Hauptverband in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Ausgehend vom Erkenntnis soll nunmehr nicht nur die Festlegung der Grundsätze für die elektronische Abrechnung mit den Ärzten/Ärztinnen als Vertragspartner (§ 340a ASVG), sondern auch die gleichlautenden Bestimmungen für die elektronische Abrechnung mit den Apothekern/Apothekerinnen (§ 348g ASVG) und den anderen Vertragspartnern (§ 349 ASVG) verfassungskonform gestaltet werden.

Durch die in § 31 Abs. 6 ASVG getroffene Regelung wird grundsätzlich klargestellt, dass es, sofern in den vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Kreises der verbandsangehörigen Sozialversicherungsträger geregelt werden, einer Weisung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend bedarf. Dies gilt insbesondere für

           1. die Grundsätze für die elektronische Abrechnung nach den §§ 340a, 348g und 349a

           2. die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung nach § 31 Abs. 5 Z 10 sowie

           3. die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen nach § 31 Abs. 5 Z 13.

§ 31 Abs. 6 zweiter Halbsatz, durch den auf die durch BGBl. I Nr. 140/2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene Ermächtigung des Hauptverbandes zur Erstellung von Richtlinien über Form und Inhalt sowie die Ausstellung von Krankenscheinen (Zahnbehandlungsscheinen) nach § 31 Abs. 5 Z 12 verwiesen und festgelegt wird, dass diese Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften über die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung und über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung gelten, entfällt.

Zu Art. 1 Z 3 und 6 (§§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG):

In den §§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG wird auf den vom Bund festzulegenden bzw. vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheit herauszugebenden Großgeräteplan Bezug genommen. In diesen Gesetzesstellen sind formale Anpassungen an die Strukturänderungen durch die Gesundheitsreform 2005 vorzunehmen.

Im Zuge der Umsetzung der Gesundheitsreform 2005 hat die Bundesgesundheitskommission im Dezember 2005 die erste Fassung des österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG 2006) beschlossen. Der ÖSG 2006 hat den seit 1997 gültigen Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) als verbindliche Planungsgrundlage abgelöst und weiterentwickelt. Der ÖSG enthält in Kapitel 4 den bundesweiten Großgeräteplan, der Festlegungen für CT, MR und ECT in Bezug auf die maximale Anzahl dieser Geräte auf extramurale Standorte auf Länderebene beinhaltet.

Zu Art. 1 Z 8 und 9 sowie 11 bis 13 (§§ 351c Abs. 1, Abs. 7 Z 1 und Abs. 10 Z 4 sowie 351d Abs. 1 ASVG):

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens macht die Europäische Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Wesentlichen geltend, dass die österreichische Rechtslage zur Erstattung von Heilmitteln insofern den Anforderungen der Transparenz-Richtlinie 89/105/EWG widerspreche, als nach § 351c Abs. 7 ASVG Arzneispezialitäten, deren Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex beantragt wurde, für höchstens 24 bzw. 36 Monate im roten Bereich des Erstattungskodex verbleiben können. Nach § 351d Abs. 1 ASVG müsse der Hauptverband über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungskommission entscheiden.

Damit sei die in Art. 6 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie, 89/105/EWG, festgelegte Frist von 90 bzw. 180 Tagen für die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich nicht gewahrt.

Durch die vorliegende Änderung im § 351c Abs. 1 ASVG soll daher klargestellt werden, dass die Antragstellung des Pharmaunternehmens auf Aufnahme in den Erstattungskodex in seiner Gesamtheit gerichtet ist, wobei – schon nach geltender Rechtslage - zunächst, bei Vorlage der gesetzlich geforderten Unterlagen, eine Aufnahme in den roten Bereich ab Antragstellung erfolgt; stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest, dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist die Arzneispezialität wieder zu streichen. Erst nach Vorliegen der Feststellung über die Erstattungsfähigkeit kann ein Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich gestellt werden.

Eine Ausnahme hiezu bildet die Aufnahme eines wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukts (Generikum). Nach § 351c Abs. 10 Z 4 soll im Sinne einer möglichst raschen Aufnahme in den grünen Bereich des Erstattungskodex der Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex nach § 351c Abs. 1 erster Satz zugleich als Aufnahme in den grünen Bereich des Erstattungskodex gelten.

Wie bisher soll nach § 351c Abs. 7 ASVG die Arzneispezialität zunächst für höchstens 24 bzw. 36 Monate im roten Bereich verbleiben können. Klargestellt wird, dass innerhalb dieser Frist die - richtlinienkonforme - Umreihung in den gelben oder den grünen Bereich erfolgt oder die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex wieder ausscheidet. § 351c Abs. 7 ASVG ist somit eine lex spezialis zur generellen Regelung über Streichungen einer Arzneispezialität aus den Erstattungskodex nach § 351f ASVG.

Die Regelung des § 351d Abs. 1 ASVG soll entsprechend angepasst werden, um sicherzustellen, dass trotz einer allfälligen verspäteten Vorlage der Empfehlung durch die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission - ein beratendes Gremium des Hauptverbandes - die Fristen der Richtlinie eingehalten werden.

Zu Art. 1 Z 10, 14 und 15 (§§ 351c Abs. 6, 351h Abs. 3 Z 5 und § 442 Abs. 2 dritter Satz ASVG):

Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006 wurde die Gesundheit Österreich GmbH als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet. Die Gesellschaft hat mit Wirksamkeit ab 1. August 2006 die Gesamtrechtsnachfolge des „Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“ und des „Fonds Gesundes Österreich“ angetreten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eine Anpassung der Zitierungen an die neue Rechtslage erfolgen.

Zu Art. 2 Z 1 bis 8 (§§ 148f Abs. 3 Z 2 und Z 3, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2 und 148z Abs. 3 BSVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich des Anfalles einer Betriebsrente (§ 149d BSVG) mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04, ausgesprochen, dass zwischen einer Pensionsleistung auf Grund einer anderen als der bäuerlichen Tätigkeit (z.B. einer Beschäftigung nach dem ASVG) und dem Bezug einer Betriebsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG kein sachlicher Zusammenhang besteht und hat diese Regelung mit Ablauf des 31. März 2006 als verfassungswidrig aufgehoben.

Unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses wurde im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 für Versicherungsfälle, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind, folgende Lösung getroffen:

Bei einem Pensionsbezug aus einer nach dem BSVG versicherten Erwerbstätigkeit, auf Grund deren auch eine Betriebsrente gebührt, wird diese Betriebsrente grundsätzlich nicht gewährt, weil davon auszugehen ist, dass der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit bereits durch die Pensionsleistung abgegolten ist. Der Bezug einer Pension aufgrund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (z.B. nach dem ASVG) schließt einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG nicht aus.

Um eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versicherten nach dem BSVG zu vermeiden, wurden zwei Ausnahmen festgelegt, und zwar für nur in der Unfallversicherung nach dem BSVG versicherte Jagd- und Fischereipächter/innen sowie für Pensionist/inn/en nach dem BSVG, die einen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gründen hinsichtlich dieses Betriebes.

Für jene Personen, die neben dem Bezug einer Pension auf Grund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente haben, sowie für die beiden Ausnahmefälle wurde eine (im Vergleich zu § 148f Abs. 1 BSVG) verminderte Bemessungsgrundlage festgelegt (§ 148f Abs. 3 BSVG), die der festen Bemessungsgrundlage für diese Personengruppe nach dem ASVG (§ 181 Abs. 2 ASVG) entspricht.

Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 16/06, die Regelungen der §§ 148i Abs. 1 und 148j Abs. 2 BSVG in der Fassung der 22. Novelle insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als beim Wegfall der Betriebsrente bzw. deren Abfindung nicht danach differenziert wird, ob beim/bei der Versicherten eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG (bzw. Erwerbsfähigkeit nach dem GSVG) anfällt oder eine Pension der geminderten Erwerbsfähigkeit nach dem BSVG.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis G 16/06 folgende Grundsätze festgelegt:

- Die zentrale Aussage des Verfassungsgerichtshofes besteht in der Aussage, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Spielraum nicht überschreitet, wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur im Falle einer Betriebsaufgabe, sondern auch im Falle der Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG bei Erreichen des Regelpensionsalters (womit die Betriebsaufgabe häufig Hand in Hand gehen wird, aber nicht muss) enden lässt.

- Die an Stelle der weggefallenen Betriebsrente tretende Abfindung in Höhe des halben Kapitalwertes der Betriebsrente ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ein (in einer Durchschnittsbetrachtung) angemessener finanzieller Ausgleich zur Gewährleistung einer „geordneten Betriebsübergabe“.

- Mit einem solchen System steht auch eine Regelung in Einklang, wonach die Betriebsrente mit dem Anfall eines Anspruchs auf eine Eigenpension endet, sofern dieser eine Betriebsaufgabe voraussetzt.

Unter Bezugnahme auf diese Judikaturausführungen soll nun eine Neuregelung der Gewährung von Betriebsrenten nach dem BSVG erfolgen:

Grundsätzlich sollen Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, mit der Betriebsaufgabe, spätestens jedoch mit dem Tag des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG, GSVG oder BSVG wegfallen.

Tritt also zu einer laufenden Betriebsrente ein Pensionsanfall hinzu, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Beim Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG fällt die Betriebsrente – wie bereits nach geltender Rechtslage - mit dem Pensionsanfall weg, zumal dieser nach § 51 Abs. 2 Z 2 BSVG die Betriebsaufgabe voraussetzt.

b) Fällt eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit an, so soll die Betriebsrente mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (60/65) wegfallen.

c) Fällt eine Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG oder ein Ruhegenuss an, so fällt die Betriebsrente mit dem Anfall der Pension weg.

In allen drei Fallkonstellationen soll die weggefallene Betriebsrente mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital abgefunden werden.

Eine frühere Ablöse soll dann einsetzen, wenn der/die Versicherte durch Verringerung der Betriebsgröße eine wirtschaftliche Disposition zu erkennen gibt. Dabei dient die für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebliche Versicherungsgrenze als Anlass dafür, im Erhebungswege eine Gesamtschau der individuellen Lebensunterhaltbestreitung vorzunehmen. Den für die Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG denkbaren Ausnahmefällen der Abs. 4 und 5 des § 148i BSVG ist die Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für den Pensionsbezug gemeinsam; der Unterschied liegt in der chronologischen Abfolge der Ereignisse. So setzt Abs. 4 den Bezug einer Betriebsrente mit nachfolgender Pension voraus, während im Abs. 5 der Pensionsanfall innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles, sohin vor dem Anfall einer Betriebsrente, erfolgt.

Der Bezug eines Ruhegenusses soll im gegebenen Zusammenhang mit dem Bezug einer Alterspension gleichgestellt werden. Das Oberlandesgericht Wien hat bereits in seinem Urteil vom 16. November 2001, GZ. 8Rs 248/01a, eine entsprechende Anrechnung befürwortet.

Zu Art. 2 Z 9 und 10 (§ 149d Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 1 vorletzter Satz BSVG):

Was die Regelung über den Anfall der Betriebsrente anlangt, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach geltender Rechtslage schließt der Bezug einer Pension aufgrund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (z.B. nach dem ASVG) einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG nicht aus, der Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsrente ist demnach zeitlich nicht begrenzt. Dies steht im Widerspruch zum an obiger Stelle näher ausgeführten Grundsatz des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein Betriebsrentenanspruch im Falle einer Betriebsaufgabe, spätestens jedoch bei Erreichen des Regelpensionsalters, wegfallen soll.

In konsequenter Umsetzung dieses Grundsatzes soll auch die Regelung des Anfalles einer Betriebsrente bei laufendem Pensionsbezug (§ 149d BSVG) entsprechend angepasst werden:

a) Demnach soll für Bezieher/innen einer Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, einer vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG oder eines Ruhegenusses kein Anspruch auf eine Betriebsrente entstehen.

b) Bezieher/inne/n einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit soll die Betriebsrente – bei anschließender Kapitalsabfindung - bis zum Erreichen des Regelpensionsalters gewährt werden.

c) Bei Bezieher/inne/n einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG entsteht – wie nach geltender Rechtslage - grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente, da mit dem Pensionsanfall die Betriebsaufgabe zwingend verbunden ist.

Eine Ausnahme soll jedoch dann gelten, wenn ein neuer Betrieb vor Erreichen des Regelpensionsalters gegründet wird und der Unfall im Rahmen des neuen Versicherungsverhältnisses eintritt; diesfalls soll die Betriebsrente gewährt werden, und zwar bis zum Erreichen des Regelpensionsalters, sofern sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hat, andernfalls bis zur Aufgabe des (neuen) Betriebes.

d) Auch hinsichtlich der Jagd- und Fischereipächter/innen ist eine Sonderregelung vorgesehen, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird. Diese Personen sollen berechtigt sein, neben einem Pensionsbezug eine Betriebsrente über das Regelpensionsalter hinaus zu beziehen. Eine sachliche Rechtfertigung kann darin gesehen werden, dass diese Personen nach dem BSVG in der Unfallversicherung teilversichert sind, und daher auf Grund dieser Tätigkeit keine Pension beziehen können.

Die im § 148i Abs. 5 BSVG vorgesehene Ausnahme einer Weitergewährung der Betriebsrente neben dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG bis zum Regelpensionsalter bedarf auch einer ausdrücklichen Erwähnung im § 149d Abs. 1 Z 2 BSVG, da anderenfalls ein kausaler Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach Eintritt des Versicherungsfalles den Rentenanspruch ausschließen würde.

III. Finanzielle Erläuterungen:

Zu § 148i Abs. 5 BSVG:

Diese Bestimmung sieht die Weitergewährung von Betriebsrenten für Bezieher/innen von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG in der Regel bis zum Erreichen des Regelpensionsalters vor, was einen Aufschub des Rentenwegfalls von durchschnittlich sieben Jahren bewirkt. Mit dem Wegfall erfolgt eine Abfindung der Betriebsrente mit der Hälfte des Kapitals. Die zweite Hälfte der Rente bleibt infolge ihrer Zweckwidmung (Unterstützung zur Fortführung des Betriebes) unberücksichtigt. Solange der Rentenwegfall aufgeschoben wird, bleibt der Betriebsrentenanspruch ungeschmälert, ist also auch die zweite Hälfte der Betriebsrente auszuzahlen.

Nach einer Untersuchung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden bis 2010 nachstehende Fallzahlen vom Aufschub betroffen sein (den Fallzahlen beigestellt ist der damit verbundene zusätzliche Leistungsaufwand in Euro):

Jahr                                Fälle

zusätzlicher Leistungsaufwand

2007

8

93 184

2008

10

114 713

2009

12

141 244

2010

14

167 086

2011

15

191 296

2012

17

219 069

2013

19

247 876

2014

21

275 903

2015

22

305 892

2016

24

331 210

Die jährliche Zunahme der Fälle ist auf dem Umstand zurückzuführen, dass die ersten Betriebsrenten erst ab dem Jahr 2000 angefallen sind und seither der Rentenstock kontinuierlich anwächst, was sich auch auf die Entwicklung jener Fälle auswirkt, in denen die Rente wegfällt. Der zusätzliche Leistungsaufwand stellt einen Saldo dar, der sich aus dem durch die längere Laufdauer der Betriebrenten zusätzlich bedingten Aufwand und der Entlastung durch einen wegen der später erfolgenden niedrigeren Faktor der Abfindung ergibt.

Fiskalisch verteilt sich dieser zusätzliche Leistungsaufwand auf bis zu 20 Jahre. Dies führt dazu, dass in den ersten Jahren eine Entlastung eintritt, weil durch die nicht erfolgenden Kapitalisierungen der darauf entfallende Leistungsaufwand vorerst nicht gebunden ist. Bezogen auf die Leistungsjahre stellt sich die Situation wie folgt dar:

Nebenerwerb

 Fälle

 Abfindungsentlastung

 Betriebsrentenzahlung

 Gesamtergebnis

2007

8

229 376

28 672

-200 704

2008

10

282 370

69 900

-212 469

2009

12

347 678

127 839

-219 838

2010

14

411 289

199 675

-211 614

2011

15

470 883

282 985

-187 898

2012

17

539 247

385 121

-154 126

2013

19

610 157

503 489

-106 668

2014

21

679 145

560 416

-118 729

2015

22

752 965

621 331

-131 634

2016

24

815 287

670 983

-144 304