Entwurf

XX. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007)

       Der Nationalrat hat beschlossen:

       Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. I Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsüberschrift vor § 1 lautet:

„I. ABSCHNITT

Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen

1. Unlautere Geschäftspraktiken“

2. § 1 lautet:

       „§ 1. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik anwendet,

           1. die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder

                2. die in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,

                kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

       (2) Wendet sich eine Geschäftspraktik an eine Gruppe von Verbrauchern, so ist Durchschnittsverbraucher das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe. Wendet sie sich an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen oder Alter besonders leichtgläubig und im Hinblick auf diese Praktik oder die ihr zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig ist, so ist das wirtschaftliche Verhalten aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe, die für den Unternehmer vernünftigerweise vorhersehbar ist, zu beurteilen.

       (3) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

           1. aggressiv im Sinne des § 1a oder

           2. irreführend im Sinne des § 2

sind.

       (4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

           1. „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;

           2. „Geschäftspraktik“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar oder – im durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht geregelten Bereich – auch mittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt;

           3. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraktik, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

           4. „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;

           5. „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, welche den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

           6. „unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck - auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt -, wodurch die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich einschränkt wird;

           7. „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers“ jede Entscheidung dessen darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Aggressive Geschäftspraktiken

       § 1a. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

       (2) Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist insbesondere auch auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht.

       (3) Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Z 24 bis 31 angeführten Geschäftspraktiken.“

4. § 2 samt Überschrift lautet:

„Irreführende Geschäftspraktiken

       § 2. (1) Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben (§ 39) enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er andernfalls nicht getroffen hätte:

           1. das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

           2. die wesentlichen Merkmale des Produkts;

           3. der Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens, die Beweggründe für die Geschäftspraktik, die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder die sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder des Produkts beziehen;

           4. der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;

           5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

           6. die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters, wie  Identität          und Vermögen, seine Befähigungen, sein Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder       Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem    Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

           7. die Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung gemäß der          Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für                 Verbrauchsgüter oder die Risken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

       (2) Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23 angeführten Geschäftspraktiken.

       (3) Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende betrifft:

           1. jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine      Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines            Mitbewerbers begründet;

           2. das Nichteinhalten von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf

       den er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

                a) es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und

               b) der Unternehmer im Rahmen einer Geschäftspraktik darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

       (4) Eine Geschäftspraktik gilt auch dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen nicht enthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

       (5) Als wesentliche Informationen im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing.

       (6) Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 4, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

           1. die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

           2. Name und geographische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird;

           3. der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung;

           4. gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder, wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

           5. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit es sich um Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts (§ 864a ABGB) handelt;

           6. gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts.   

       (7) In Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach den Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 hat der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen dann zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

       (8) Schadenersatz kann von Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Verbreitung öffentlicher Ankündigungen befassen, nur dann verlangt werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten.“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Vergleichende Werbung

       § 2a. (1) Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.

       (2) Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, nur dann zulässig, wenn

           1. sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung bezieht oder

           2. sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes und, wenn das Sonderangebot noch  nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der  Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben werden.

       (3) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

       (4) In Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz wegen vergleichender Werbung hat der Werbende die Richtigkeit der in der vergleichenden Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu beweisen.“

6. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Irreführung geeignete Angabe“ durch die Wortfolge „irreführende Geschäftspraktik“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Irreführung geeignete Angabe (§ 2) macht“ durch die Wortfolge „irreführende Geschäftspraktiken (§ 2) vornimmt“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Angaben“ durch die Wortfolge „die irreführende Geschäftspraktik“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 2 werden die Wortfolgen „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ und „Bundeskammer“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

11. § 6a samt Überschrift  entfällt.

12. In § 8 Abs. 1 wird  der Ausdruck „§§ 1, 2, 4 und 7“ durch die den Ausdruck „§§ 4 und 7“ ersetzt und das Wort „getätigt“ durch das Wort „vorgenommen“ ersetzt.

13. In § 14 Abs. 1wird  im ersten Satz die Wortfolge „§§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10“ durch die Wortfolge  „§§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 9a, 9c, 10 und des Anhangs“, im zweiten Satz die Wortfolge „§§ 1, 2, 6a, 9a und 9c“ durch die Wortfolge  „§§ 1, 1a, 2, 2a, 9a, 9c und des Anhangs“ und im dritten  Satz die Wortfolge „irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1“ durch die Wortfolge “aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 4, §§ 1a oder 2 und des Anhangs ersetzt.

14. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „irreführender Werbung gegen die §§ 1 oder 2 Abs. 1“ durch die Wortfolge „aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 4, §§ 1a oder 2“ ersetzt.

15. In § 18 wird die Wortfolge „§§ 1, 2, 6a, 7, 9, 9a, 9b, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12“ durch die Wortfolge „§§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9a, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12“ ersetzt.

16. In § 21 wird die Wortfolge „§§  2, 7, 9, 9a, und 9b“ durch die Wortfolge „§§  2, 7, 9 und 9a“ ersetzt.

17. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

       „(5) Z 14 des Anhangs bleibt davon unberührt.“

18.  § 28a  erhält die Bezeichnung „§ 28a. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

       „(2)  Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.“

19. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

       „(4)  Z 2 des Anhangs bleibt davon unberührt.“

20. Dem § 33a wird folgender Abs. 3 angefügt:

       „(3)  Z 7 des Anhangs bleibt davon unberührt.“

21. Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:

       „(7) Die §§ 1, 1a, 2, 2a, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2, 6a, 8 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 18, 21, 27 Abs. 5, 28, 31, 33a Abs. 3, 44 Abs. 7, 45 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 treten mit 12. Dezember 2007 in Kraft.“

22. Nach § 44 wird folgender § 45 samt Überschrift angefügt:

„Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden  folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22.

           2. Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführendeund vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21.“

23. Nach § 45  wird folgender Anhang samt Überschrift  angefügt:

„Anhang

Irreführende Geschäftspraktiken

           1. Die unrichtige Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören.

           2. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

           3. Die unrichtige Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt.

           4. Die Behauptung, dass ein Unternehmen (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder das Aufstellen einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

           5. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne darüber aufzuklären, dass der Unternehmer hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch ein anderes Unternehmen bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre (Lockangebote).

           6. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann

                a. Weigerung, dem Umworbenen den beworbenen Artikel zu zeigen, oder

                b. Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder

                c. Vorführung eines fehlerhaften Exemplars

           7. in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).

           8. Unrichtige Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.

           9. Verbrauchern, mit denen das Unternehmen vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaats handelt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.

         10. Unrichtige Behauptung oder anderweitiges Herbeiführen des unrichtigen Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden.

         11. Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Unternehmens präsentiert.

         12. Redaktionelle Inhalte werden in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und das Unternehmen hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung).

         13. Unrichtige Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Umworbenen oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft.

         14. Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.

         15. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems (§ 27) zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.

         16. Unrichtige Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.

         17. Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen.

         18. Unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

         19. Unrichtige Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Umworbenen dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.

         20. Es werden Wettbewerbe und Preisausschreiben angeboten, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.

         21. Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.

         22. Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Umworbenen den unrichtigen Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat.

         23. Unrichtige Behauptung oder Erwecken des unrichtigen Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher.

         24. Erwecken des unrichtigen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.

Aggressive Geschäftspraktiken

           1. Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.

           2. Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.

           3. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten gesetzlich gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

           4. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolizze in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise als für die Gültigkeit des Anspruchs nicht relevant anzusehen sind, oder systematisches Nichtbeantworten einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.

           5. In eine Werbung wird eine direkte Aufforderung an Kinder einbezogen, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen.

           6. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

           7. Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.

           8. Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen,

                a) wobei es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder

               b) die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen zur Inanspruchnahme des Preises oder eines   sonstigen Vorteils vorzunehmen, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten über Post- oder Telefongebühren zum Standardtarif hinaus durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.“