35/PET XXIII. GP
Eingebracht am 10.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition

An Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
A-1017 Wien
Graz, am 3. April 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Anlage überreichen wir Ihnen gemäß § 100 (1) GOG-NR die Petition betreffend Anlagen- genehmigungen in luftbelasteten Gebieten, Novelle des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L).
Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Adelheid Irina Fürntrath Josef Muchitsch
Abgeordnete zum Nationalrat Abgeordneter zum Nationalrat
der Republik Österreich der Republik Österreich
Anlage

Parlamentarische Petition
betreffend
Anlagengenehmigungen in luftbelasteten Gebieten Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)
Die wichtigsten Industrieregionen in der Steiermark und weitere in Österreich sind als Wirtschaftsstandort durch Regelungen im Immissionsschutzgesetz-Luft(IG-L) und somit in der Gewerbeordnung (GewO) massiv gefährdet.
Denn Betriebsansiedelungen und -erweiterungen mit zusätzlichen Emissionen sind nach S 20 (3) IG-L bzw. S 77 (3) Z2 GewO in Sanierungsgebieten mit Grenzwertüberschreitungen schwer oder gar nicht möglich.
Zudem sind auch bei kleineren Projekten aufwendige Immissionsgutachten notwendig, die zusätzliche Bürokratie und Kosten verursachen.
Um den S 20 (3) IG-L praxisgerecht zu gestalten werden folgende Vorschläge gemacht:
Abstellen auf den Untersuchungsraum
S 20 Abs 3 IG-L soll überhaupt nur dann relevant sein, wenn in dem von der Anlage beeinflussten Gebiet (Untersuchungsraum) tatsächlich eine Grenzwertüberschreitung gegeben ist. So führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der IG-L Novelle 2005 (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005) Folgendes aus: „Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer geplanten Anlage in einem Sanierungsgebiet kann es zielführend sein, nicht das gesamte Sanierungsgebiet, sondern nur den von dem Emissionen der Anlage betroffenen Gebietsteil zu betrachten.
Das sollte im Gesetz klarer geregelt werden.
Vorschaltung einer Bagatellregelung
Die Regelung sollte in ein dreistufiges Verfahren gegliedert werden. Vor Prüfung der Relevanz sollte vorab eine Bagatellgrenze festgelegt werden, bis zu der Anlagen von vornherein - ohne weitere Prüfung - als irrelevant einzustufen sind.
Diese Regelung ist als Generalklausel zu verstehen, durch Verordnung kann festgelegt werden, welche Anlagen jedenfalls als Bagatellanlagen anzusehen sind, wobei diese Liste nicht taxativ zu verstehen ist.
Beurteilung der Relevanz
Die Beurteilung einer zusätzlichen Emission für ein Sanierungsgebiet ist durch einen einzelnen Immissionspunkt nicht immer sachgerecht. Zudem kann die Wahl des Immissionspunktes (an der Grundstückgrenze oder an der nächstgelegen Messstelle) zu großen Ungleichbehandlungen führen, je nachdem wie groß die Betriebsfläche ist, oder ob ein Betrieb in der Nähe einer Messstelle situiert ist.
Zur Beurteilung der Relevanz soll daher von dem bisherigen starren Messstellenkonzept abgegangen werden. Es sollte keine Punktbetrachtung erfolgen, sondern eine Gebietsbetrachtung, wobei die Auswirkungen der Anlage auf das gesamte Gebiet als solches zu beurteilen sind. Die Beurteilung kann anhand eines Referenzwerts (Emissionsquellenbetrachtung, Durchmischung) oder auch anhand der Daten eines Emissionskatasters erfolgen.
Um diese Überlegungen
legistisch umzusetzen, wird folgende neue Formulierung für
die §S 2 und 20 IG-L vorgeschlagen (§ 77 Abs 3
GewO ist entsprechend anzupassen):
Diese Formulierung basiert auch auf einem Diskussionsvorschlag der Bundesländer, der im Auftrag der Landesumweltreferentenkonferenz erarbeitet wurde.
§2 Abs 1(a):
1) „Luft" ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391 (EWG), an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat.
§ 2 Abs 8:
(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß S 9a Maßnahmen vorgesehen werden können. Das Sanierungsgebiet wird durch repräsentative Messstellen abgebildet.
§2 Abs 18:
Vorhaben mit Auswirkungen auf Gebiete mit Grenzwertüberschreitung an repräsentativen Messstellen für bestimmte Schadstoffe gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß S 3 Abs 3 dieses Bundesgesetzes im Sinne des S 20 Abs 3 sind neue Anlagen oder emissionserhöhende Anlagenerweiterungen,
1. die sich in Gebieten befinden, in denen bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts für diese Schadstoffe vorliegt oder
2. die sich in Gebieten befinden, in denen eine Überschreitung eines Grenzwerts für diese Schadstoffe ursächlich durch die Genehmigung zu erwarten ist.
§2 Abs 19:
Der lufthygienisch zusammenhängende Raum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Raum, in welchem sich die Schadstoffemissionen aus Vorhaben ausbreiten, verdünnen, allenfalls umwandeln und über einen längeren Zeitraum verweilen. Dieser Raum wird wesentlich bestimmt durch die Topographie und Meteorologie und kann zB durch natürliche Barrieren wie Talränder oder durch (rechnerisch ermittelte) Grenzen der Beeinflussbarkeit des Immissionsniveaus im Raum (zB Radien um eine Emissionsquelle) umschlossen werden.
S 20 Abs 3:
(3) Vorhaben gemäß S 2 Abs 18 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage oder der Anlagenerweiterung kein relevantes Ausmaß erreichen, oder
2. die zusätzlichen Emissionen durch innerbetriebliche Maßnahmen oder durch außerbetriebliche Maßnahmen im lufthygienisch zusammenhängenden Raum soweit kompensiert werden, dass die verbleibenden zusätzlichen Emissionen kein relevantes Ausmaß erreichen, oder
3. die Emissionen der Anlage oder der Anlagenerweiterung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung des bestehenden oder festzulegenden Sanierungsgebiets als solches leisten, oder
4. der zusätzliche Beitrag zur Immissionsbelastung des genannten Gebiets durch emissionsbegrenzende Maßnahmen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung im Sanierungsgebiet bzw. im lufthygienisch zusammenhängenden Raum, insbesondere aufgrund eines Programms gemäß S 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2006 ausreichend kompensiert werden.
Das Sanierungsgebiet als solches wird ermittelt, indem aus repräsentativen Messstellen (oder sofern nicht vorhanden, repräsentativen Messpunkten) durch Interpolation ein durchschnittliches Belastungsausmaß des Sanierungsgebiets ermittelt wird.
S 20 Abs 4:
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Landeshauptleute durch Verordnung für die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 im Sinn des Abs 3 Z 1 festzulegen
1. welche Emissionsmengen jedenfalls als nicht relevant gelten, und
2. bei welchen Vorhabenstypen jedenfalls anzunehmen ist, dass die Emissionen kein relevantes Ausmaß erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Rotschädl KR Mag. Jochen Pildner-Steinburg
Präsident der Kammer Präsident der
für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Industriellenvereinigung Steiermark
Horst Schachner KR Peter Mühlbacher
Landesvorsitzender des Präsident der
ÖGB Steiermark Wirtschaftskammer Steiermark